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Art. 79

831.40BVGFederal Act1 de jan. de 1985Fonte original
  1. Wer einer Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels innert nützlicher Frist nicht nachkommt, wird von der Aufsichtsbehörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 4000 Franken bestraft.1Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
  2. Gegen die Bussenverfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677;BBl 2000 2637).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202).

2 commentaries

N1.Bindende Auslegung des BVG durch Bundesgericht

Die vom Bundesgericht vorgenommene Auslegung des Wortsinns von Art. 79 Abs. 3 BVG ist für die kantonalen Behörden verbindlich. Aus kantonalen Reglementen können Pflichtige nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Nr. 43, StR 65/2010 S. 860). Demnach können die Pflichtigen aus den Reglementen nichts zu ihren Gunsten ableiten und die durch das Bundesgericht vorgenommene Bestätigung der Auslegung des Wortsinns von Art. 79 Abs. 3 BVG ist sowohl für das kantonale Steueramt als auch für das Verwaltungsgericht als verbindlich zu erachten.

N2.Kapitalbezug schliesst Abzug früherer Einlagen aus

Der Bezug einer Kapitalleistung kann die steuerliche Abzugsfähigkeit eines späteren Einkaufs ausschliessen. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass Pflichtige damit rechnen mussten, dass ein Kapitalbezug — hier im Jahr 2018 — zur Anwendung von Art. 79 Abs. 3 BVG für zuvor geltend gemachte Einlagen (2015) führen kann.

Wie dargelegt hat das Bundesgericht bereits mit dem Entscheid 2C_488/2014 vom 15. Januar 2015 klargestellt, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit des Einkaufs auch dann entfällt, wenn die Kapitalleistung von einer anderen Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet wird. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch das Argument der Pflichtigen nicht, dass eine andere Auslegung dem klaren Wortsinn von Art. 79b Abs. 3 BVG widerspreche und damit Treu und Glauben verletze. Demnach mussten die Pflichtigen damit rechnen, dass der Bezug der Kapitalleistung im Jahr 2018 aus dem Kapitalplan zur Anwendung von Art. 79 Abs. 3 BVG für die im Jahr 2015 geltend gemachte Einlage in den Pensionsplan führen wird.

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