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Art. 85a

831.40BVGFederal Act1 de jan. de 1985Fonte original
  1. Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:1
    1. die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;
    2. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und diese mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
    3. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
    4. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
    5. Statistiken zu führen;
    6. 2 die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
  2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus befugt, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der Gesundheit, der Schwere des physischen oder psychischen Leidens, der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicherten Person erlauben, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 81 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259;BBl 2006 501).

  3. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 81 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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