(Art. 53e Abs. 7 BVG) Wird der Anschlussvertrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst, so bleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung; diese richtet die laufenden Renten entsprechend den bisherigen reglementarischen Bestimmungen weiter aus.
0 commentaries
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.