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Art. 18

831.441.1BVV 2Federal Council Ordinance1 de jan. de 1985Fonte original

(Art. 24 Abs. 4 und 34 Abs. 1 Bst. a BVG)^1^

  1. Im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität entspricht der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde (Art. 3 Abs. 1).
  2. Weicht die Vorsorgeeinrichtung bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes vom Jahreslohn ab (Art. 3 Abs. 2), so muss sie auf die koordinierten Löhne während der letzten zwölf Monate abstellen. Hat der Versicherte ihr jedoch weniger lang angehört, so wird der koordinierte Jahreslohn durch Umrechnung des bis dahin angefallenen Lohnes bestimmt.
  3. War der Versicherte während des Jahres vor dem Versicherungsfall wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen nicht voll erwerbsfähig, so wird der koordinierte Jahreslohn aufgrund des Lohnes bei voller Erwerbsfähigkeit berechnet.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 42794653).

1 commentary

N1.Weiterführung, Verzinsung und Freizügigkeitsanspruch des Alterskontos bei Invalidität

Die Vorsorgeeinrichtung hat das Alterskonto eines Rentenbeziehenden wegen Invalidität bis zum Rentenalter weiterzuführen und das Altersguthaben zu verzinsen. Für die Berechnung der Altersgutschriften während der Invalidität ist der koordinierte Lohn des letzten Versicherungsjahres massgeblich. Erlischt der Anspruch auf die Invalidenrente wegen Wegfalls der Invalidität, besteht Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in Höhe des weitergeführten Altersguthabens.

Gemäss Art. 14 BVV 2, muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen (Abs. 2) und der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18 BVV 2) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität (Abs. 3). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens (Abs. 4).
Gemäss Art. 14 BVV 2, muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen (Abs. 2) und der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18 BVV 2) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität (Abs. 3). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens (Abs. 4).

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