Voltar à lei

Art. 3

831.441.1BVV 2Federal Council Ordinance1 de jan. de 1985Fonte original

(Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)

  1. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
    1. Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
    2. den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
    3. bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
  2. Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.

1 commentary

N1.Ausnahme gelegentlicher Lohnbestandteile vom massgebenden AHV-Lohn

Art. 3 BVV 2 gestattet der Vorsorgeeinrichtung, in ihrem Reglement gelegentliche Lohnbestandteile vom massgebenden AHV‑Lohn auszunehmen. Die betreffende Vorsorgeeinrichtung hat von dieser Möglichkeit in ihren Statuten (§5 Abs. 3 / Art. 18 Abs. 3) Gebrauch gemacht.

Schuldner der gesamten BVG-Beiträge - also sowohl der Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge - ist der Beklagte (Art. 66 Abs. 2 BVG). Die Beiträge setzen sich aus Spar-, Risiko- und Sanierungsbeiträgen zusammen und basieren auf dem versicherten Lohn (§ 63 ff der Statuten der Beigeladenen, Version 2013 [Urk. 5/2], resp. Art. 76 ff. der Statuten, Version 2014 [Urk. 5/3]). Als versicherter Lohn gilt der um den Koordinationsabzug gemäss BVG verminderte anrechenbare Lohn (§ 6 resp. Art. 19 der Statuten). Laut § 5 bzw. Art. 18 der Statuten gilt als anrechenbarer Lohn der gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) massgebende Jahreslohn oder der auf ein Jahr umgerechnete Monats- bzw. Stundenlohn. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Art. 3 BVV 2 sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen kann, indem sie Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen. Davon hat die Beigeladene in § 5 Abs. 3 resp. Art. 18 Abs. 3 der Statuten Gebrauch gemacht (Urk. 5/2, Urk. 5/3), welche Tatbestände indessen vorliegend soweit unbestritten - nicht zum Tragen kommen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.