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Art. 36

831.441.1BVV 2Federal Council Ordinance1 de jan. de 1985Fonte original

(Art. 52c , 62 Abs. 1 und 62a BVG)

  1. Stellt die Revisionsstelle bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie dem obersten Organ eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so muss sie die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
  2. Werden der Revisionsstelle Tatsachen bekannt, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, in Frage zu stellen, so meldet sie dies dem obersten Organ sowie der Aufsichtsbehörde.
  3. Die Revisionsstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn:
    1. die Lage der Einrichtung ein rasches Einschreiten erfordert;
    2. ihr Mandat abläuft; oder
    3. ihr die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20051entzogen wurde.

Footnotes

  1. SR 221.302

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