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Art. 48b

831.441.1BVV 2Federal Council Ordinance1 de jan. de 1985Fonte original

(Art. 65a Abs. 4 BVG)

  1. Die Sammeleinrichtungen müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
    1. wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen;
    2. wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, auf das Vorsorgewerk entfallen.
  2. Sie müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
    1. welche freien Mittel oder Überschüsse aus Versicherungsverträgen sie insgesamt erzielt haben;
    2. welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden;
    3. welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt.

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