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Art. 50

831.441.1BVV 2Federal Council Ordinance1 de jan. de 1985Fonte original

(Art. 71 Abs. 1 BVG)

  1. Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
  2. Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.1
  3. Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.2
  4. Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1–3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54a , 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.3 4bis. Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54a , 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.4
  5. Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bisfür eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.5
  6. Die Einhaltung der Artikel 53–57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1–3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.6

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).

1 commentary

N1.Substantiierungspflicht für Anlagen

Die Vorinstanz hat zu den Anlagen Feststellungen getroffen; der Beschwerdeführer nahm ausdrücklich keinen Bezug auf Art. 50 Abs. 3 BVV 2 oder die reglementarischen Vorgaben und legte nicht dar, inwiefern die Anlagen den einschlägigen Vorschriften entsprochen hätten.

2 BVG), von Treuepflichten (hinsichtlich verschiedener Interessenkonflikte) und der allgemeinen Sorgfaltspflicht erblickt hat. Weiter hat die Vorinstanz den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Vorgehen der beiden Stiftungsräte und dem Schaden bejaht. Für diesen sei das (strafbare) Verhalten der Gebrüder G.________ wohl eine mitwirkende Teilursache gewesen, was indessen die Kausalität nicht unterbrochen habe. Der Schadenersatzanspruch des Sicherheitsfonds ist nicht auf dessen Sicherstellung beschränkt (vgl. vorangehende E. 4 Abs. 1). Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend den bei der PK-D.________ angefallenen Schaden werden lediglich in appellatorischer Weise bestritten und bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vorangehende E. 2.2). Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, hat die Vorinstanz sorgfältig zwischen den beiden früheren Stiftungsräten, deren jeweiligen Handlungen und deren Funktionen bei den durch die PK-D.________ alimentierten Gesellschaften und Anlagefonds differenziert. Der Beschwerdeführer nimmt insbesondere keinen Bezug auf Art. 50 Abs. 3 BVV 2 oder die reglementarischen Vorgaben und legt nicht dar, inwiefern die Anlagen der Mittel der PK-D.________ den einschlägigen Vorschriften genügt haben sollen. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (BGE 141 V 51 E. 8.3 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier offenkundig nicht vor.

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