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Art. 48

832.102KVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1996Fonte original

Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Ergotherapeut oder Ergotherapeutin nach Artikel 11 GesBG1oder eine nach Artikel 34 Absatz 1 GesBG anerkannte Bewilligung.
  2. Sie haben während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt:

1. bei einem Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, der oder die nach dieser Verordnung zugelassen ist;

2. in einem Spital, unter der Leitung eines Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt; oder

3. in einer Organisation der Ergotherapie, unter der Leitung eines Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.

c. Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus.

d. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.

Footnotes

  1. SR 811.21

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