Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
- Sie haben mit den Versicherern, zulasten deren sie tätig sein möchten, einen Vertrag über die Abgabe von Mitteln und Gegenständen, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, abgeschlossen.
- Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.