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Art. 61

832.102KVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1996Fonte original
  1. Vorschläge um Aufnahme einer Analyse in die Analysenliste können beim BAG eingereicht werden.
  2. Das BAG prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der zuständigen Kommission. Bei der Prüfung der Vorschläge kann es aussenstehende Experten oder Expertinnen beiziehen. Es ist befugt, von sich aus oder auf Antrag der zuständigen Kommission die Aufnahme einer Analyse von ergänzenden Prüfungen abhängig zu machen.
  3. Eine in die Analysenliste aufgenommene Analyse ist zu streichen, wenn sie die Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt.

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