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Art. 65dquater

832.102KVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1996Fonte original
  1. Die Überprüfung nach Artikel 65d Absatz 1 eines Präparats mit bekanntem Wirkstoff, das nicht als Generikum in der Spezialitätenliste aufgeführt ist, richtet sich nach den Bestimmungen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 65c ter.
  2. Ein Präparat mit bekanntem Wirkstoff nach Artikel 65c terAbsatz 3 gilt als wirtschaftlich, wenn sein Fabrikabgabepreis:
    1. den am 1. Dezember des Überprüfungsjahres geltenden Fabrikabgabepreis des Generikums nicht übersteigt; oder
    2. die am 1. Dezember des Überprüfungsjahres geltenden durchschnittlichen Fabrikabgabepreise der Generika mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung nicht übersteigt.

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