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Art. 16

921.01WaVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1993Fonte original
  1. Das BAFU erarbeitet die Grundlagen von gesamtschweizerischem Interesse für den Schutz vor Naturereignissen. Zu diesem Zweck:
    1. führt es Erhebungen durch über die Belange des Schutzes vor Naturereignissen;
    2. führt es ein Inventar über die vom Bund mitfinanzierten Massnahmen;
    3. analysiert es Ereignisse;
    4. erstellt es Übersichten.
  2. Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen auf ihrem Kantonsgebiet. Zu diesem Zweck:
    1. dokumentieren und analysieren sie die Ereignisse;
    2. dokumentieren und beurteilen sie die Schutzbauten;
    3. führen sie einen Kataster der Ereignisse und der Schutzbauten;
    4. erfassen sie die Gefahren und Risiken;
    5. erstellen sie Gefahrenbeurteilungen und Risikoübersichten;
    6. erstellen sie Gesamtplanungen und bei Bedarf weitere übergeordnete Planungen.
  3. Sie bezeichnen die Gefahrengebiete.
  4. Sie berücksichtigen die vom Bund erhobenen Grundlagen und seine Vollzugshilfen.
  5. Sie reichen die Risikoübersichten und Gesamtplanungen periodisch gemäss den Vorgaben beim BAFU ein.
  6. Sie stellen die erarbeiteten Grundlagen allen Interessierten unentgeltlich zur Verfügung.

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