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Art. 32

921.01WaVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1993Fonte original

(Art. 29 Abs. 1 und 2 WaG)

  1. Das BAFU sorgt zusammen mit den Hochschulen, den Kantonen und weiteren betroffenen Organisationen für die Aufrechterhaltung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie für die Einführung von theoretischen und praktischen Neuerungen.
  2. Die Kantone bieten genügend Stellen für die praktische Weiterbildung an und koordinieren diese untereinander. Die praktische Weiterbildung soll insbesondere:
    1. auf die Waldplanung, Waldbewirtschaftung und Walderhaltung im Lichte sämtlicher Waldfunktionen ausgerichtet sein;
    2. die Führungskompetenzen und Verwaltungskenntnisse fördern;
    3. mit einem Nachweis über die erworbenen Kompetenzen und Kenntnisse bescheinigt werden.

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