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Art. 43

921.01WaVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1993Fonte original

(Art. 38a WaG)

  1. Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, richtet sich:
    1. 1 für Planungsgrundlagen der Kantone: nach der Grösse der kantonalen Waldfläche sowie der Waldfläche, die in die Planung oder in eine Wirkungsanalyse einbezogen wird;
    2. 2 für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft: nach dem Umfang und der Qualität der vom Kanton geplanten und umgesetzten Optimierungsmassnahmen;
    3. für die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall: nach der Holzmenge, die der Markt vorübergehend nicht aufnehmen kann;
    4. nach der Qualität der Leistungserbringung;
    5. 3 für die Förderung der Ausbildung von Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern: nach der Anzahl besuchter Kurstage bei einem vom Bund anerkannten Kursanbieter;
    6. 4 für die praktische Ausbildung von Waldfachleuten der Hochschulstufe: nach der Anzahl absolvierter Ausbildungstage;
    7. 5 für die Jungwaldpflege: nach der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Jungwaldes;
    8. 6 für die gezielte Anpassung von Waldbeständen an sich verändernde Klimabedingungen: nach der Anzahl Hektaren, auf denen Massnahmen ergriffen werden;
    9. 7 für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut: nach der Infrastruktur und Ausrüstung von Klenganstalten sowie der Anzahl der für die genetische Vielfalt wichtigen Baumarten in den Samenernteplantagen;
    10. 8 für die Anpassung oder die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen: nach der Anzahl Hektaren des erschlossenen Waldes.
  2. Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
  3. Globale Finanzhilfen für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft werden nur gewährt, wenn:
    1. eine Kooperation oder eine Zusammenlegung von Betrieben vorliegt, die auf Dauer ausgerichtet ist;
    2. eine wirtschaftlich bedeutende Holzmenge gemeinsam genutzt bzw. vermittelt wird; und
    3. eine kaufmännische Buchführung erfolgt.
  4. Globale Finanzhilfen für die Jungwaldpflege sowie die gezielte Anpassung von Waldbeständen an sich verändernde Klimabedingungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen dem naturnahen Waldbau Rechnung tragen.9
  5. Globale Finanzhilfen für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut werden nur gewährt, wenn ein vom Kanton genehmigtes Bauprojekt oder Betriebskonzept mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegt.10

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 5 V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

  8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

  9. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

  10. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).

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