921.01WaVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1993Fonte original
Das BAFU schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.
Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;
die Leistung des Kantons;
die Beitragsleistung des Bundes;
das Controlling.
Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.
Das BAFU erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
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