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Art. 47

921.01WaVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1993Fonte original
  1. Das BAFU schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.
  2. Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
    1. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;
    2. die Leistung des Kantons;
    3. die Beitragsleistung des Bundes;
    4. das Controlling.
  3. Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.
  4. Das BAFU erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.

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