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Art. 10a

922.01JSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1988Fonte original

Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Artikel 10 Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über:

  1. den Schutz der Arten und die Überwachung von deren Beständen;
  2. die Verhütung von Schäden und von Gefährdungssituationen;
  3. die Förderung von Verhütungsmassnahmen;
  4. die Ermittlung von Schäden und Gefährdungen;
  5. die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen und Schäden;
  6. 1 die Vergrämung, den Fang oder, soweit nicht bereits durch die Artikel 4bisund 9bisgeregelt, den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeit von Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowie die vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären oder Luchse;
  7. die internationale und interkantonale Koordination der Massnahmen;
  8. die Abstimmung von Massnahmen nach dieser Verordnung mit Massnahmen in anderen Umweltbereichen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2207).

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