Voltar à lei

Art. 4b

922.01JSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1988Fonte original
  1. Die Kantone können mittels Verfügung und nach vorheriger Zustimmung des BAFU die Wölfe von Rudeln nach Artikel 7a des Jagdgesetzes regulieren. Bei der Regulierung sind die Anliegen des Tierschutzes, insbesondere des Schutzes der Jungtiere, zu berücksichtigen.
  2. Sie geben in ihrem Antrag an das BAFU an: a. die Entwicklung des Wolfsbestands in Bezug auf: 1. die Anzahl an Rudeln und sesshaft lebenden Wolfspaaren, deren Streifgebiet während der letzten 12 Monate sowie deren Zugehörigkeit zu den Regionen nach Anhang 3, 2. die aktuelle Zusammensetzung der Rudel, unter Angabe der Anzahl an Jungwölfen, die im Vorjahr und, soweit bereits bekannt, im laufenden Jahr geboren wurden, 3. die behördlich angeordneten Abschüsse von Wölfen sowie die gewilderten Wölfe pro Rudel seit dem ersten Februar des Jahres, in dem das Gesuch gestellt wird; b. eine Begründung, inwiefern die Regulierung des betreffenden Rudels erforderlich ist für: 1. die Verhütung von Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren bei Tierhaltungen, welche die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz umgesetzt haben, 2. die Verhütung einer Gefährdung des Menschen, oder 3. die Verhütung einer übermässigen Senkung des regionalen Bestandes an wildlebenden Paarhufern; eine Regulierung ist nicht zulässig, solange die Bestände an wildlebenden Paarhufern die natürliche Verjüngung des Waldes im Streifgebiet so stark hemmen, dass Konzepte zur Verhütung von Wildschäden nach Artikel 31 Waldverordnung vom 30. November 19921notwendig sind; c. das Ergebnis der interkantonalen Koordination innerhalb der massgebenden Region gemäss Anhang 3.
  3. Bei der Regulierung von Wolfsrudeln gelten abhängig vom Wolfsbestand in den Regionen gemäss Anhang 3 die folgenden Vorgaben: a. Teilregulierung: 1. Bei einem Rudel: Es dürfen bis zur Hälfte der im Jahr der Regulierung geborenen Jungwölfe erlegt werden. 2. Bei mehreren Rudeln: Es dürfen pro Rudel bis zu zwei Drittel der im Jahr der Regulierung geborenen Jungwölfe erlegt werden. 3. Ausnahmsweise kann im Rahmen der Regulierung nach den Ziffern 1 und 2 auch ein Elterntier erlegt werden, wenn dieses ein unerwünschtes Verhalten gemäss Absatz 4 zeigt. 4. Die Wölfe sind aus dem Rudelverband und, soweit möglich, nahe von Nutztierherden, Siedlungen, ganzjährig bewohnten Gebäuden oder stark vom Menschen genutzten Anlagen zu erlegen. b. Rudelentnahme: Ist der Mindestbestand an Rudeln gemäss Anhang 3 überschritten, so dürfen sämtliche Wölfe eines Rudels erlegt werden, sofern ein unerwünschtes Verhalten des Rudels festgestellt wird und durch diese Massnahme der Mindestbestand der Region nicht unterschritten wird.
  4. Ein unerwünschtes Verhalten liegt insbesondere vor, wenn die Wölfe eines Rudels einzeln oder gemeinsam:
    1. wiederholt fachgerecht eingesetzte Massnahmen zum Herdenschutz nach Artikel 10b Absatz 2 Buchstaben a–d überwinden und in der Folge Nutztiere töten;
    2. wiederholt Tiere der Rinder- oder Pferdegattung angreifen und diese dabei töten oder schwer verletzen;
    3. landwirtschaftliche Nutztiere auf einem Hofareal in Ställen oder in einem Laufhof reissen; oder
    4. sich aus eigenem Antrieb und regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und dabei Menschen gegenüber zu wenig scheu zeigen.
  5. Wölfe, die im Streifgebiet des betreffenden Rudels seit dem ersten Februar vor der Erteilung der Bewilligung zur Regulierung gewildert oder nach den Artikeln 4c sowie 9c erlegt wurden, sind der Anzahl Wölfe, die reguliert werden dürfen, anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen sind Wölfe aus dem Rudel, die während der Regulierungsperiode gewildert werden.
  6. Die Bewilligung ist auf das Streifgebiet des betroffenen Rudels zu beschränken.
  7. Die Kantone koordinieren die jährlichen Bestandeserhebungen und die Bewilligung innerhalb der Regionen gemäss Anhang 3.
  8. Das BAFU erteilt seine Zustimmung an den Kanton für eine Regulierungsperiode; es berücksichtigt dabei die Verteilung der Rudel auf die Kantone einer Region gemäss Anhang 3. Rudel, deren Streifgebiet in mehreren Regionen nach Anhang 3 liegt, werden anteilmässig angerechnet. Dasselbe gilt für grenzüberschreitende Rudel.

Footnotes

  1. SR 921.01

2 commentaries

N1.Abschussperimeter bei unklarer Ortszuordnung

Bei unklarer örtlicher Zuordnung des schadenstiftenden Tiers ist der Abschussperimeter nicht automatisch so festzulegen, dass das Schadensgebiet ausgeschlossen wird. Es ist zu berücksichtigen, dass Wölfe möglichst dort zu erlegen sind, wo ihre Anwesenheit unerwünscht ist oder wo sie Schaden verursacht haben. Wegen der dynamischen Streifgebietsverschiebungen wäre zur Vermeidung von Fehlabschüssen eine dauernde Beobachtung erforderlich, was praktisch jedoch nicht möglich ist; daher kann der Perimeter so bemessen werden, dass das schadenstiftende Tier eingeschlossen und dort erlegt werden kann.

Angesichts der Dynamik der Streifgebiete wäre bei der Festlegung des Perimeters im Prinzip sogar eine Pufferzone zwischen den beiden Streifgebieten zu berücksichtigen.      Anlass für die umstrittene Abschussbewilligung ist der Riss von acht Schafen am 11. November 2023 im Weisstannental. Das Schadensbild deutet mit ausreichender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass der Schaden nicht dem Calfeisental-Rudel, sondern dem Wolfspaar M111 und F35 zuzurechnen ist. Das schliesst nicht aus, dass im Weisstannental auch das Calfeisental-Rudel streift und jagt. Im Zeitpunkt der Erteilung der Abschussbewilligung jedenfalls aber gehörte das Weisstannental (auch) zum Streifgebiet des Wolfspaars M111 und F35. Die Auffassung des Beschwerdeführers hätte zur Folge, dass bei Rissen, die örtlich nicht eindeutig einem bestimmten Streifgebiet zugeordnet werden können, der Perimeter von Beginn weg so festzulegen wäre, dass das Schadensgebiet von ihm nicht umfasst ist. Eine solche Festlegung stünde in einem gewissen Widerspruch zur Regel, dass Wölfe wenn möglich dort zu erlegen sind, wo ihre Anwesenheit unerwünscht ist (Art. 4b Abs. 6 JSV – die Wölfe, die im Rahmen der Bestandsregulierung abgeschossen werden dürfen, sind soweit möglich nahe von Nutztierherden, Siedlungen, ganzjährig bewohnten Gebäuden oder stark vom Menschen genutzten Anlagen zu erlegen) oder wo sie Schaden angerichtet haben (Art. 4c Abs. 3 JSV – die Wölfe, die im Rahmen der Bestandsverringerung abgeschossen werden dürfen, sind bei der Nutztierherde zu erlegen, aus der die geschädigten Nutztiere stammen).           Bei der dynamischen Veränderung der Streifgebiete ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich innerhalb der 60 Tage, für welche die Abschussbewilligung gilt, die Streifgebiete verschieben, so dass in einem Teil des Abschussperimeters das schadenstiftende Einzeltier nicht mehr, dafür neu ein anderes Einzeltier oder ein Rudel anzutreffen ist. Um das Risiko eines Fehlabschusses zu verringern, wäre deshalb eine dauernde Beobachtung der – durchaus grossen und in Bezug auf das Gelände mitunter sehr anspruchsvollen – Streifgebiete erforderlich. Das ist allerdings offenkundig nicht möglich.
Angesichts der Dynamik der Streifgebiete wäre bei der Festlegung des Perimeters im Prinzip sogar eine Pufferzone zwischen den beiden Streifgebieten zu berücksichtigen.      Anlass für die umstrittene Abschussbewilligung ist der Riss von acht Schafen am 11. November 2023 im Weisstannental. Das Schadensbild deutet mit ausreichender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass der Schaden nicht dem Calfeisental-Rudel, sondern dem Wolfspaar M111 und F35 zuzurechnen ist. Das schliesst nicht aus, dass im Weisstannental auch das Calfeisental-Rudel streift und jagt. Im Zeitpunkt der Erteilung der Abschussbewilligung jedenfalls aber gehörte das Weisstannental (auch) zum Streifgebiet des Wolfspaars M111 und F35. Die Auffassung des Beschwerdeführers hätte zur Folge, dass bei Rissen, die örtlich nicht eindeutig einem bestimmten Streifgebiet zugeordnet werden können, der Perimeter von Beginn weg so festzulegen wäre, dass das Schadensgebiet von ihm nicht umfasst ist. Eine solche Festlegung stünde in einem gewissen Widerspruch zur Regel, dass Wölfe wenn möglich dort zu erlegen sind, wo ihre Anwesenheit unerwünscht ist (Art. 4b Abs. 6 JSV – die Wölfe, die im Rahmen der Bestandsregulierung abgeschossen werden dürfen, sind soweit möglich nahe von Nutztierherden, Siedlungen, ganzjährig bewohnten Gebäuden oder stark vom Menschen genutzten Anlagen zu erlegen) oder wo sie Schaden angerichtet haben (Art. 4c Abs. 3 JSV – die Wölfe, die im Rahmen der Bestandsverringerung abgeschossen werden dürfen, sind bei der Nutztierherde zu erlegen, aus der die geschädigten Nutztiere stammen).           Bei der dynamischen Veränderung der Streifgebiete ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich innerhalb der 60 Tage, für welche die Abschussbewilligung gilt, die Streifgebiete verschieben, so dass in einem Teil des Abschussperimeters das schadenstiftende Einzeltier nicht mehr, dafür neu ein anderes Einzeltier oder ein Rudel anzutreffen ist. Um das Risiko eines Fehlabschusses zu verringern, wäre deshalb eine dauernde Beobachtung der – durchaus grossen und in Bezug auf das Gelände mitunter sehr anspruchsvollen – Streifgebiete erforderlich. Das ist allerdings offenkundig nicht möglich.

N2.Vorinstanzliche Zustimmung und Kantonsübernahme

Die vorinstanzliche Zustimmung zur Bestandsregulierung ist als vorgelagerte Genehmigung zu qualifizieren und hat nur beschränkte Dauer. Sie bleibt wirksam, bis der betreffende Kanton eine kantonale Abschussverfügung nach Art. 4b Abs. 1 JSV erlässt. Mit Erlass dieser kantonalen Abschussverfügung geht die Zuständigkeit an den Kanton über und die Zustimmung wird durch die kantonale Verfügung absorbiert; sie verliert damit ihre Wirksamkeit und kann danach nicht mehr separat angefochten werden.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Zustimmung zur Bestandsregulierung von Wölfen in den Kantonen (Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023) lediglich einen vorgelagerten Teil im Verwaltungsverfahren darstellt, das erst mit den kantonalen Regulierungsverfügungen als Bestandsregulierung im Sinne der JSG gilt: Die Zustimmung der Vorinstanz ist als Genehmigung zu qualifizieren, die nicht den Charakter eines Entscheids mit länger andauernder Wirkung hat (vgl. Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 5.2, 7 und A-6831/2023 vom 17. Juni 2024 2024 E. 5.2, 7). Sie gilt nur solange, bis der jeweilige Kanton eine kantonale Abschussbewilligung gemäss Art. 4b Abs. 1 JSV erlässt (vgl. Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 5.4 f., 7 und A-6831/2023 vom 17. Juni 2024 2024 E. 5.4 f., 7). Adressat der vorinstanzlichen Zustimmung beziehungsweise Genehmigung sind folglich die Kantone. Sofern der jeweilige Kanton die vorinstanzliche Zustimmungsverfügung nicht anficht, geht die Zuständigkeit für den Entscheid über die Bestandsregulierung nach der Genehmigung durch die Vorinstanz auf die Kantone über. Diese setzen darauf gestützt die Bestandsregulierung durch den Erlass einer Abschussverfügung in Kraft. Die kantonalen Abschussverfügungen absorbieren die Zustimmung, weshalb die vorinstanzlichen Zustimmungsverfügungen mit dem Erlass der kantonalen Abschussverfügungen rechtsunwirksam werden; sie sind deshalb von beschränkter Geltungsdauer. Da die vorinstanzlichen Zustimmungsverfügungen in die kantonalen Abschussverfügungen aufgehen, können erstere danach nicht angefochten werden. Die Bestandsregulierung wird deshalb abschliessend durch die kantonale Abschussverfügungen angeordnet.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Zustimmung zur Bestandsregulierung von Wölfen in den Kantonen (Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023) lediglich einen vorgelagerten Teil im Verwaltungsverfahren darstellt, das erst mit den kantonalen Regulierungsverfügungen als Bestandsregulierung im Sinne der JSG gilt: Die Zustimmung der Vorinstanz ist als Genehmigung zu qualifizieren, die nicht den Charakter eines Entscheids mit länger andauernder Wirkung hat (vgl. Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 5.2, 7 und A-6831/2023 vom 17. Juni 2024 2024 E. 5.2, 7). Sie gilt nur solange, bis der jeweilige Kanton eine kantonale Abschussbewilligung gemäss Art. 4b Abs. 1 JSV erlässt (vgl. Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 5.4 f., 7 und A-6831/2023 vom 17. Juni 2024 2024 E. 5.4 f., 7). Adressat der vorinstanzlichen Zustimmung beziehungsweise Genehmigung sind folglich die Kantone. Sofern der jeweilige Kanton die vorinstanzliche Zustimmungsverfügung nicht anficht, geht die Zuständigkeit für den Entscheid über die Bestandsregulierung nach der Genehmigung durch die Vorinstanz auf die Kantone über. Diese setzen darauf gestützt die Bestandsregulierung durch den Erlass einer Abschussverfügung in Kraft. Die kantonalen Abschussverfügungen absorbieren die Zustimmung, weshalb die vorinstanzlichen Zustimmungsverfügungen mit dem Erlass der kantonalen Abschussverfügungen rechtsunwirksam werden; sie sind deshalb von beschränkter Geltungsdauer. Da die vorinstanzlichen Zustimmungsverfügungen in die kantonalen Abschussverfügungen aufgehen, können erstere danach nicht angefochten werden. Die Bestandsregulierung wird deshalb abschliessend durch die kantonale Abschussverfügungen angeordnet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.