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Art. 8

922.01JSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1988Fonte original
  1. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation1(Departement) kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden. Voraussetzung ist der Nachweis, dass:
    1. ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist;
    2. rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen worden sind;
    3. weder Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und die genetische Eigenart noch für die Land- und Forstwirtschaft entstehen.
  2. Das BAFU kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter Arten, die in der Schweiz bereits vorkommen und in ihrem Bestand bedroht sind, ausgesetzt werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind.
  3. Tiere, die ausgesetzt werden, müssen markiert und gemeldet werden (Art. 13 Abs. 4).

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

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