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Art. 2

941.10WZGFederal Act1 de mai. de 2000Fonte original

Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten:

  1. die vom Bund ausgegebenen Münzen;
  2. die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten;
  3. auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank.

1 commentary

N1.Accepted-Erklärungen sind kein gesetzliches Zahlungsmittel

Privat ausgestellte "Accepted"-Erklärungen stellen kein gesetzliches Zahlungsmittel nach Art. 2 WZG dar und ersetzen Banknoten und Münzen nicht.

f.). Zu prüfen bleibt somit, ob mit der auf der Prämienrechnung Nr. 001_ angebrachten Erklärung "Accepted for Value for Accomodation and Return for Value" vom 18. Dezember 2022 (vgl. act. G 4.1.7-2) die Prämienforderung für die Versicherungsperiode vom 23. November bis 31. Dezember 2022 dennoch getilgt wurde. Hinsichtlich der vom damaligen Vertreter des Beschwerdeführers selbst ausgestellten "Accepted"-Erklärung ist festzustellen, dass es sich dabei um kein gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 2 WZG handelt, für welches eine Annahmepflicht seitens der Beschwerdegegnerin bestünde (Art. 3 WZG; vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2003, 5A_579/2023, E. 4, und vom 10. November 2016, 2C_705/2016, E. 4.3.2), und dass dieses "Verrechnungsangebot" von der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenlage auch nie als Zahlungsmittel zur Tilgung der zuvor genannten Prämienforderung akzeptiert wurde. Folglich wurde der Prämienausstand mit der zugesandten Erklärung vom 18. Dezember 2022 nicht getilgt. Der Beschwerdeführer blieb somit der Beschwerdegegnerin die Versicherungsprämie für die Versicherungsperiode vom 23. November bis 31. Dezember 2022 schuldig. Im Folgenden ist der Bestand bzw. die Rechtfertigung, der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen gemäss Zahlungsbefehl vom 10. August 2023 (act. G 4.1.16) und Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 (act. G 4.1.19) zu prüfen.   Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind nach Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.

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