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Art. 4a

941.10WZGFederal Act1 de mai. de 2000Fonte original
  1. Die Eidgenössische Münzstätte kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
    1. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
    2. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
    3. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
  2. Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

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