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Art. 7

941.10WZGFederal Act1 de mai. de 2000Fonte original
  1. Die Nationalbank gibt nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs Banknoten aus. Sie bestimmt deren Nennwerte und Gestaltung.
  2. Sie nimmt die nicht benötigten Noten unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwerts zurück.
  3. Die Nationalbank zieht abgenützte und beschädigte Noten aus dem Umlauf zurück.
  4. Die Nationalbank kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Noteneinlieferungen und Notenbezügen erlassen.

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