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Art. 13

941.41SprstGFederal Act1 de jun. de 1980Fonte original
  1. Als Kleinverbraucher gilt, wer Sprengmittel nur gelegentlich und nur in kleineren Mengen benötigt.
  2. Es ist ihm untersagt, Sprengmittel länger als drei Monate vorrätig zu halten. Nach Ablauf dieser Frist hat er nicht verwendete Sprengmittel unverzüglich dem Verkäufer zurückzugeben oder einen neuen Erwerbsschein einzuholen.
  3. Der Verkäufer ist verpflichtet, diese Sprengmittel zurückzunehmen und angemessen zu vergüten.

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