BVwG W175 2000489-1

W175 2000489-1Tribunal Administrativo Federal3 de fev. de 2014

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Regest

Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung

Texto completo

BVwG W175 2000489-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.2000489.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2014, Zahl: 108020399, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG idgF iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) befindet sich seit 08.07.2013 in der Justizanstalt XXXX (in der Folge: JA XXXX) in Strafhaft. Die Entlassung gemäß § 148 StVG (Bundesgesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen - Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 idF BGBl. I

Nr. 190/2013) ist für den 21.02.2014 vorgesehen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Nieder-österreich, Außenstelle XXXX (in der Folge: BFA), vom 13.01.2014, Zahl: 108020399, vom BF persönlich übernommen am 16.01.2014, wurde über den BF gemäß

§ 76 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel - Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: FPG), die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im gegenständlichen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt:

Gegen den BF sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (in der Folge: BPD) XXXX vom XXXX, ein nunmehr als Einreiseverbot geltendes Rückkehrverbot, gültig bis 18.11.2016, verhängt worden (der bereits fünfte Antrag des BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 - in der Folge: AsylG - sei gemäß § 3 AsylG mit Bescheid vom 15.12.2011, rechtskräftig seit 05.01.2012, abgewiesen worden; dem BF sei der Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden, diese Entscheidung sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Serbien verbunden worden).

Der BF sei (nach neun vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 2000 bis 2007) zuletzt vom Landesgericht (in der Folge: LG) für XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Am 29.05.2012 sei der BF unter Anwendung des § 133 a StVG nach Verbüßung einer aufgrund dieses Urteiles verhängten Teilstrafe in der JA XXXX freiwillig nach Serbien zurückgereist.

Trotz bestehendem Einreiseverbot sei der BF wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und festgenommen worden; er verbüße seit 08.07.2013 in der JA XXXX die verbleibende Reststrafe der strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge: LPD NÖ) vom 22.07.2013 sei dem BF im Zuge des Parteiengehörs eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Schubhaftverhängung nach Beendigung der Strafhaft übermittelt worden. Der BF habe dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Der BF sei bisher im Bundesgebiet unter fünf Aliasnamen aufgetreten, befinde sich derzeit unter anderem wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes, Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Versuch der Nötigung und des Diebstahls in Haft, habe im Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz, keine dauernde Wohngemeinschaft mit seiner in Österreich lebenden Mutter oder Schwester und verfüge über keine Unterhaltsmittel.

Er habe am 15.10.2010 einen Sicherheitsbeamten trotz einer bei ihm bestehenden XXXX zu beißen und eine Amtshandlung mit Gewalt zu verhindern versucht.

Die Sicherung der Abschiebung durch Verhängung der Schubhaft sei notwendig, da sich der BF aufgrund seines Gesamtverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Es bestehe ein beträchtliches Risiko, dass der BF nach seiner Haftentlassung untertauchen werde, da er sich auch bisher vorwiegend illegal und ohne melderechtliche Registrierung im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Die Anwendung des gelinderen Mittels käme infolge seiner finanziellen Situation und des Risikos des Untertauchens aufgrund seines Gesamtverhaltens und der Wohnsituation des BF nicht in Betracht.

Da sich der BF derzeit in Haft befinde, sei mangels gegenteiliger Informationen von seiner Haftfähigkeit auszugehen.

3. Gegen diesen Bescheid des BFA richtete sich die per Telefax vom 27.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) und (zumindest laut Anschreiben) beim BFA eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte:

den bekämpften Bescheid zu beheben,

Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz und Verhandlungsaufwand) und Ersatz der Eingabegebühr,

der belangten Behörde im Falle des Obsiegens aufgrund Art. 15 Rückführungs-richtlinie keine Gebühren zuzuerkennen,

auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei,

eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen,

seine Mutter zu der ihm offenstehenden Wohnmöglichkeit bei ihr zeugenschaftlich einzuvernehmen und in eventu

die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt begründet:

Die Behörde hätte aufgrund des derzeitigen Vollzuges der Strafhaft hinreichend Zeit gehabt, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Die Erlassung eines Bescheides gemäß § 57 AVG sei nicht zulässig gewesen.

Dem BF sei betreffend die Anordnung der Schubhaft kein Parteiengehör gewährt worden.

Die belangte Behörde habe ausreichend Zeit gehabt, um ein allenfalls notwendiges Heimreisedokument zu besorgen. Es sei der Behörde zuzumuten, einen Abschiebeauftrag gemäß § 46 FPG zu erlassen und den BF am Ende der Gerichtshaft gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm

§ 40 Abs. 1 Z1 BFA-VG festzunehmen und abzuschieben.

Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da die belangte Behörde nicht festgestellt habe, dass der BF zu seiner in XXXX lebenden Mutter eine enge Bindung habe. Sie besuche ihn regelmäßig und er sei bei seinen Besuchen in Österreich immer an ihrer Wohnadresse gemeldet gewesen. Es bestehe ein nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigendes Familienverhältnis. Der BF hätte sich bei seiner Haftentlassung an der Adresse der Mutter anmelden können.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Gesundheitszustand des BF aus-einanderzusetzen, er leide an Hepatitis C und an einer Suchtmittelerkrankung, weshalb er auf die Einnahme von Substitol angewiesen sei. Daraus folge, dass seine Haftfähigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei und in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen hätte sollen (was eine eventuelle Anwendung des gelinderen Mittels bedinge).

Insgesamt habe die Behörde keine nachvollziehbare Begründung gegeben, weshalb die Verhängung der Schubhaft notwendig sei.

Auch die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels sei nicht geprüft worden. Der BF hätte sich bei seiner Mutter anmelden und einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen können.

Letztendlich wurden in der Beschwerde die sachliche Zuständigkeit des BFA und des BVwG in Frage gestellt.

Rechtliche Ausführungen zum Zuspruch der Kosten folgten.

Überdies sei die Rechtsmittelbelehrung mangelhaft, da diese keinen Hinweis auf die Beschwerdefrist gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder weitere Rechtsmittel im Falle der tatsächlichen Inschubhaftnahme enthalte. Der Bescheid sei deshalb rechtswidrig.

4. Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem BVwG über Anforderung am 28.01.2014 vom BFA per Mail übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1.1.1. Der BF, der im Bundesgebiet unter fünf Aliasnamen auftrat, stellte in Österreich seit dem Jahr 1999 fünf Asylanträge beziehungsweise Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG:

Der erste Antrag vom 04.10.1999, Zahl: 99 15.620-BAW, wurde vom BF am 08.10.1999 zurückgezogen.

Der zweite Antrag vom 23.02.2000, Zahl: 00 02.469-BAW, wurde mit Bescheid vom 01.08.2000 gemäß § 5 Abs. 1 Asylesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs mangels eingebrachtem Rechtsmittel am 10.10.2000 in Rechtskraft. Der BF wurde am 28.10.2002 nach Italien überstellt, wobei dieser Überstellung bereits zwei weitere vorausgegangen waren.

Der dritte Antrag vom 04.03.2004, Zahl: 04 03.740-BAW, wurde mit Bescheid vom 04.10.2004 neuerlich gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs ebenfalls mangels eingebrachtem Rechtsmittel am 16.10.2004 in Rechtskraft.

Der vierte Antrag vom 13.07.2007, Zahl: 07 06.429-EAST Ost, wurde mit Bescheid vom 18.10.2007 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.11.2007, Zahl: 315.776-1/2E-III/07/07, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

Der vom BF am 15.10.2011 eingebrachte fünfte Antrag, Zahl: 11 12.601-BAW, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 gemäß § 3 AsylG, der Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der BF gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt. Der Bescheid erwuchs am 05.01.2012 in Rechtskraft.

1.1.2. Der BF wurde seit dem Jahr 2009 zehnmal wie folgt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

LG für XXXX wegen

§§ 15, 127, §§ 15, 105/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (bedingte Freiheitsstrafe widerrufen unter XXXX);

LG für XXXXwegen §§ 127, 130, 15, §§ 15, 105/1, 142/2, 107/1, 83/1, 136/1 u. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten;

LG für XXXX wegen §§ 15, 127, §§ 15, 269/1, §§ 15, 105/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten;

Bezirksgericht XXXX wegen § 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen;

LG für XXXX wegen §§ 83/1, 107/1, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten;

LG für XXXX wegen §§ 127, 130 (1.Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten;

LG XXXX wegen § 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten;

LG für XXXX wegen § 27/1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten;

LG XXXX wegen § 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten;

LG für XXXX (rechtskräftig am 15.11.2011) wegen §§ 15, 105/1 StGB, §§ 15, 269/1 1.Fall StGB, §§ 15, 127 StGB,

§§ 27/1/1 8.Fall, 27/3 SMG, §§ 27/1/1 1.u.2.Fall, § 27/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Datum der letzten Tat 15.10.2011).

1.1.3. Gegen den BF besteht ein aufrechtes Einreiseverbot der BPD

XXXX.

Am 29.05.2012 reiste der BF unter Anwendung des § 133a StVG nach Verbüßung einer Teilstrafe in der JA XXXX zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des LG für XXXX freiwillig nach Serbien zurück, reiste jedoch trotz bestehendem Einreiseverbot mit einem bis 12.08.2021 gültigen Reisepass wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wonach er in Folge festgenommen wurde und seit 08.07.2013 in der JA XXXX die verbleibende Reststrafe verbüßt. Der geplante Entlassungszeitpunkt ist der 21.02.2014.

1.1.4. Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister scheinen für den BF in der Zeit von 13.01.2006 bis zum heutigen Tag mit Ausnahme der Zeiten 05.04.2000 bis 26.07.2000, 12.01.2006 bis 10.05.2006 und 20.08.2007 bis 24.06.2009 (in denen er bei seiner Mutter gemeldet war) 17 weitere Meldungen auf, die sich zur Gänze auf Justizanstalten beziehen.

Seitens des BF wurden keinerlei berufliche oder soziale Bindungen im Bundesgebiet (mit Ausnahme der Beziehungen zu seiner Mutter und einer Schwester) angeführt und sind auch nicht aktenkundig. Der BF verfügt über keine finanziellen Unterhaltsmittel.

Der Gesundheitszustand des BF (Hepatitis C, Einnahme von Substitutionsmitteln) steht derzeit einer Haft nicht entgegen.

Das BFA erließ den angefochtenen Bescheid unter Wahrung des Parteiengehörs nach erfolgter Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Verhängung der Schubhaft mit Schreiben der LPD NÖ vom 22.07.2013, vom BF persönlich übernommen am 23.07.2013. Eine Stellungnahme des BF erfolgte trotz Aufforderung nicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der Beschwerdeschrift.

2.2. Zum Sachverhalt:

2.2.1. Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund des vorliegenden Aktes des BFA und der Beschwerdeschrift durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde im Wesentlichen nicht entgegengetreten wurde, sowie auf das Vorhandensein eines gültigen Reisepasses des BF, an dessen Echtheit und Richtigkeit im Verfahren kein Zweifel entstanden ist. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren. Den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF im gegenständlichen Bescheid wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ebenfalls nicht entgegengetreten (zur Frage der sozialen Bindung des BF zu seiner Mutter siehe Punkt 3.2.4.).

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Gleiches gilt für die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF sowie zu seiner asyl- und melderechtlichen Situation. In der Beschwerde wurde den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.

Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem

1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als verfehlt:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Dadurch ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das BFA mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das BFA im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das BFA zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem BVwG die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA beziehungsweise gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das BVwG jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl.

Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim BVwG oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das BVwG "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zahl: 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen, oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG. Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim BVwG einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

3.2.3. Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden unmittelbar beim BVwG einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (Beschwerdevorlage) beim BVwG zu laufen (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 21.01.2014, Zahl: 1403 2000252-1/2E).

3.2.4. Zum gelinderen Mittel und zum Vollzug der Schubhaft (FPG):

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 78. (1) Die Schubhaft ist in den Hafträumen der Landespolizeidirektion zu vollziehen. Kann eine Landespolizeidirektion die Schubhaft nicht vollziehen, ist eine Landespolizeidirektion, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese die Schubhaft nicht vollziehen, ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Sicherheitsbehörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(2) (Anm.: aufgehoben)

(3) Im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder - mit Zustimmung des Betroffenen - in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.

(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.

(5) (Anm.: aufgehoben)

(6) Kann ein kranker oder verletzter Fremder während der Schubhaft in den Hafträumen nicht sachgemäß behandelt werden, gilt der Zeitraum einer ambulanten medizinischen Versorgung als Schubhaft. Kann die Landespolizeidirektion die Schubhaft in einem solchen Fall auf Grund des Gesundheitszustandes des Fremden, der von ihm selbst herbeigeführt worden ist, nicht oder nicht mehr vollziehen, so kann, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme des Fremden durchsetzbar und die Abschiebung möglich ist, die Landespolizeidirektion den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses XXXX um den Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung dieses gerichtlichen Gefangenenhauses ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit eine sachgemäße medizinische Behandlung und Betreuung des Betroffenen im Hinblick auf die Auslastung und Ausstattung der Einrichtungen, die die erforderliche Behandlung gewährleisten, möglich ist.

(7) Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Landespolizeidirektion durchgeführt werden kann. § 71 Abs. 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), gilt sinngemäß.

(8) Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus, im Haftraum einer anderen Landespolizeidirektion oder in einer Krankenanstalt vollzogen, so hat die Landespolizeidirektion die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu ersetzen.

3.2.5. Auf Grund. des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen, und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zahl: 2008/21/0647; 30.08.2007, Zahl: 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zahl: 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zahl: 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zahl:

2005/21/0301; 23.09.2010, Zahl: 2009/21/0280).

Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erblicken (vgl. VwGH 26.01.2012, Zahl:

2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG aF; weiters 28.08.2012, Zahl: 2010/21/0388, mwN).

Seitens des BFA wurde im gegenständlichen Fall entgegen den Angaben in der Beschwerde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Verhängung der Schubhaft mit Schreiben der zu diesem Zeitpunkt für das Verfahren zuständigen LPD NÖ vom 22.07.2013, vom BF persönlich während seiner Haft in der JA XXXX am 23.07.2013 übernommen, zugestellt. Dem BF wurden die Gründe für die beabsichtigte Inschubhaftnahme mitgeteilt und er unter detaillierter und umfangreicher Auflistung mehrerer Punkte aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Integration in Österreich abzugeben. Dem BF wurde somit die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Sache zu äußern, gegebenenfalls Ergänzungen vorzunehmen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen.

Der BF gab keine Stellungnahme ab, weshalb das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt wurde.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, verfügt der BF in Österreich über lediglich geringe soziale und über keine beruflichen Anknüpfungspunkte, ebenso wenig über eine geregelte Unterkunft. Dies wurde in der vorliegenden Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Der BF ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde mehrmals wegen Eigentumsdelikten strafgerichtlich verurteilt. Von einer Mittellosigkeit war daher auszugehen (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht). Er war während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet nur sporadisch bei seiner Mutter gemeldet, nach seiner letzten illegalen Einreise trotz bestehendem Einreiseverbot hielt sich der BF unangemeldet im Bundesgebiet auf. Von einer dauernden Wohngemeinschaft mit seiner Mutter oder seiner Schwester war nicht auszugehen. Eine besonders berücksichtigungswürdige enge Beziehung des BF zur Mutter oder Schwester ist weder aus dem Akt ersichtlich, noch wurde eine solche in der Beschwerde behauptet.

Sollte sich der BF nunmehr aus Anlass einer drohenden Inschubhaftnahme nach der Entlassung aus der Strafhaft an der Adresse seiner Mutter anmelden, ist dies keinesfalls eine Gewähr dafür, dass er für die Behörden auch tatsächlich greifbar sein wird. Vielmehr ist aus seinem Gesamtverhalten zu schließen, dass er sich mit größter Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung zu entziehen suchen wird. So reiste der BF zuletzt trotz des ihm bekannten Bestehens eines Einreiseverbotes illegal in das Bundesgebiet ein und hielt sich danach im Verborgenen unangemeldet auf. Der BF trat im Bundesgebiet bereits unter mehreren Aliasnamen auf, um seine Identität zu verschleiern, beging im Österreich mehrere Straftaten, die zu zehn strafgerichtlichen Verurteilungen führten, und wurde bereits zweimal wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt, wobei zu beachten ist, dass der BF regelmäßig wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde und offensichtlich bestrebt ist, Amtshandlungen auch unter Einsatz von Gewalt zu be- oder verhindern.

Es kann somit mit Recht angenommen werden, dass sich der BF dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des BF (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch ist davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.

Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist auszuführen, dass der BF derzeit offensichtlich haftfähig ist und - auch aus der Beschwerde - nicht erkennbar ist, dass sich sein Gesundheitszustand bis zur geplanten Entlassung aus der Strafhaft und der folgenden Inschubhaftnahme dramatisch ändern wird. Der gegenständliche Bescheid des BFA steht einer aktuellen Prüfung des Gesundheitszustandes des BF zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme nicht entgegen. Dass der BF Medikamente einnehmen muss, ist für sich kein Grund für eine Haftunfähigkeit, da ihm notwenige Medikamente zur Verfügung zu stellen sind. Auch im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die Anwendung des geringeren Mittels ist selbst bei Annahme einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung (die weder aus der Beschwerde noch aus dem Akteninhalt hervorgeht) unter der Schwelle der Haftunfähigkeit davon auszugehen, dass das das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des BF überwiegt.

Im Hinblick auf die in der Beschwerde angeführte vorzuziehende Alternative der Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 BFA-VG ist - unabhängig von der Frage, worin dabei der Rechtsschutzvorteil für den BF zu sehen wäre - aufgrund des Verhaltens des BF von einem stark erhöhten Sicherungsbedarf auszugehen, der auch bei einer möglichst raschen Abschiebung (der BF ist im Besitz eines gültigen Reisepasses) gegeben ist.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt.

Der Hinweis auf ein Fehlen der Rechtsmittelbelehrung ist schon deshalb nicht von Relevanz, da ein Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:

Der Antrag des BF auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist.

Da von der belangten Behörde ein allfälliger zu leistender Kostenersatz nicht beantragt wurde, war darüber nicht abzusprechen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden ist. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Eine Einvernahme der Mutter des BF erübrigt sich insoweit, als an der bloßen "Möglichkeit der Wohnungsnahme" des BF in ihrer Wohnung nicht gezweifelt wird, jedoch (wie unter Punkt 3.2.4. ausgeführt) daran, dass sich der BF den Behörden trotz nachträglicher aufrechter Meldung und Unterkunftsmöglichkeit tatsächlich zur Verfügung hält, wofür die Mutter des BF keinesfalls in der Lage ist zu sorgen oder dafür die Verantwortung zu übernehmen.

Zu Spruchteil B):

1. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

2. Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt und wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Weil es somit diesbezüglich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

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