G312 2005455-1•BVwG G312 2005455-1
G312 2005455-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2015
Beitragsnachverrechnung, Berechnung, Ermittlungspflicht,<br/>Geschäftsführer, Kassation, Konkurs, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
G312 2005455-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 29.08.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vertrat seit 19.11.1990 selbstständig als Geschäftsführer die XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin). Mit Beschluss vom 25.04.2012 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren unter XXXX eröffnet, welches am 19.06.2013 durch Schlussrechnung des Masseverwalters beendet wurde, wonach nur noch die Massegläubiger nach § 47 Abs. 2 Z 2 IO bedient werden können.
2. Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2013,
Zl. XXXX, hat diese festgestellt, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG sowie § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 70.268,08 schulde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer der belangten Behörde die in der beiliegenden Rückstandsaufstellung als integrierenden Bestandteil des Bescheides ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Juli 2022 bis März 2012 sowie einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben in der Höhe von insgesamt EUR 70.268,08 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 8.38 % p.a. (berechnet bis 07.08.2012) schulde.
Die ausgewiesene Beitragsschuld habe trotz Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können.
Über deren Vermögen sei zudem am 25.04.2012 ein Insolvenzverfahren unter XXXX eröffnet worden, welches am 19.06.2013 gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 IO durch Genehmigung der Schlussrechnung durch den Masseverwalter lediglich nur mehr die Massegläubiger bedient werden können. Die restliche Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei somit als uneinbringlich anzusehen.
Im gegenständlichen Zeitraum sei der BF laut Firmenbuchauszug des LGZ XXXX unter XXXX Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen und als solcher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen.
Über das Vermögen des BF sei am 07.08.2013 unter XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet worden und mit Beschluss vom 22.03.2013 sei das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet worden. Da die Schlussrechnung des Masseverwalters im Insolvenzverfahren gegen die Primärschuldnerin erst mit 18.06.2013 genehmigt worden sei, habe der Ausfall für die belangte Behörde erst ab diesem Zeitpunkt festgestellt werden können.
Die rechtliche Beurteilung führt nach Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen und den Feststellungen zu den Insolvenzverfahren, Ausführungen zum Verschulden des BF und dessen mangelnde Mitwirkung im Ermittlungsverfahren, sowie aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, dass die belangte Behörde annehmen dürfe, dass der BF seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei. Dem Bescheid war die Rückstandsaufstellung vom 29.08.2013 angefügt.
3. Mit Schriftsatz vom 30.09.2013 brachte der BF den nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden und mit 25.09.2013 datierten Einspruch gegen den gegenständlichen Bescheid verbunden mit einem Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides ein.
Der BF führte aus, dass über sein Vermögen am BG XXXX unter der ZL. XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, dieses sei - entgegen den Angaben im Bescheid - am 07.08.2013 erfolgt. Mit 22.03.2013 sei das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet worden.
Der BF führte weiters aus, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit des Privatkonkurses die vollkommene Entschuldung geschaffen habe. Es könne daher nicht sein, dass nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens durch Gerichtsbeschluss - aus welchen Gründen auch immer - Forderungen geltend gemacht werden, die das Instrument des Privatkonkurses ad absurdum führen würden.
Zum Vorwurf der mangelden Mitwirkung führte der BF aus, dass im Zuge der Eröffnung des Insolvenverfahrens auch eine Postsperre gegen ihn verhängt worden sei. Dies hatte zur Folge, dass jegliche, an ihn gerichtete Post an den Masseverwalter, Herrn XXXX, geleitet worden sei. Er sei der festen Überzeugung, dass alle relevanten Korrespondenzen durch den Masseverwalter sorgfältig zu prüfen seien und dieser die entsprechenden Schritte zu veranlassen habe.
Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach er am Verfahren nicht mitgewirkt hätte, gehen insofern ins Leere, als es ihm während des offenen Insolvenzverfahrens gar nicht gestattet gewesen sei, persönlich irgendwelche Schuldenregulierungsvereinbarungen zu treffen.
Aus all diesen Gründen beantrage er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
4. Der Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2014 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
2.2. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.
Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben.
Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).
Ein laufendes Insolvenzverfahren dient also lediglich als Indiz, es kann aber nicht automatisch von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge einer Vermögensveräußerung liquide Mittel entstehen, die zur Befriedigung herangezogen werden können. Auch die Höhe uneinbringlicher Rückstände steht bei laufenden Insolvenzverfahren nicht notwendigerweise ziffernmäßig fest, da nicht feststeht, in welcher ziffernmäßig bestimmten Höhe der Sozialversicherungsträger aus der Insolvenzmasse Befriedigung erlangt.
Steht also (noch) nicht einmal eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner fest, kommt eine Haftung des Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG (noch) nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.09.1991, Zl. 91/15/0028). Ein dennoch von der erstinstanzlichen Behörde von Amts wegen erlassener Haftungsbescheid ist von der Einspruchsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Rechtsfolge zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde über diesen Gegenstand (bei gleicher Sach- und Rechtslage) nicht mehr neuerliche entscheiden darf (vgl. VwGH 17.09.1991, Zl. 91/08/0004, 0093; VwGH 12.01.1993, Zl. 91/08/0176), d.h., in Bindung an den Behebungsgrund - so lange nicht, als nicht die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit, feststeht (VwGH 16.03.1999, Zl. 94/08/0276).
2.3. Im gegenständlichen Fall wurde das Konkursverfahren nach Schlussrechnung des Masseverwalters über das Vermögen der Primärschuldnerin erst am 18.06.2013 genehmigt, wodurch der Ausfall der belangten Behörde erst ab diesem Zeitpunkt festgestellt werden konnte. Ebenso wurde über das Vermögen des BF ein Insolvenzverfahren eröffnet, wobei ein Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet wurde.
Sohin kann von einer Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin gesprochen werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Annahme der belangten Behörde, es werde sich - da aufgrund der laufenden Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin wie auch des BF - die Restforderungen uneinbringlich sind, nicht entgegen zu treten ist.
Jedoch ist aufgrund des Umstandes, dass ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG - nämlich die schuldhafte Verletzung der Pflichten und damit die Nichterfüllung der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin - zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorlag, wurde der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Aber auch in Bezug auf die anderen Tatbestandsmerkmale erkennt das Bundesverwaltungsgericht einen wesentlichen Verfahrensmangel. Dem angefochtenen Haftungsbescheid ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie sich der vorgeschriebene Betrag zusammensetzt. Dem angefochtenen Bescheid ist lediglich ein Rückstandsausweis vom 29.08.2013 angefügt, aus dem nur hervorgeht, dass sich die Summe der Forderungen des Beitragskontos XXXX wie folgt zusammensetzt:
07/2011 Beitrag Rest (01.07.2011 - 31.07.2011 EUR 2.037,59
08/2011 Beitrag Rest 01.08.2011 - 31.08.2011 EUR 5.732,88
09/2011 Beitrag Rest 01.09.2011 - 30.09.2011 EUR 6.225,65
09/2011 NV Beitrag 01.09.2011 - 30.09.2011 EUR 2,31
10/2011 Beitrag Rest 01.10.2011 - 31.10.2011 EUR 7.203,26
11/2011 Beitrag Rest 01.11.2011 - 30.11.2011 EUR 10.454,34
11/2011 NV Beitrag 01.11.2011 - 30.11.2011 EUR 10,00
KJ/2011 Beitrag 01.01.2011 - 31.12.2011 EUR 25,05
12/2011 Beitrag Rest 01.12.2011 - 31.12.2011 EUR 8.179,02
12/2011 NV Beitrag Rest 01.12.2011 - 31.12.2011 EUR 579,94
01/2012 Beitrag Rest 01.01.2012 - 31.01.2012 EUR 5.282,15
01/2012 Beitrag GPLA 01.01.2012 - 31.01.2012 EUR 10,33
02/2012 Beitrag Rest 01.02.2012 - 29.02.2012 EUR 7.085,83
02/2012 NV Beitrag 01.02.2012 - 29.02.2012 EUR 1,86
03/2012 Beitrag Rest 01.03.2012 - 31.03.2012 EUR 7.747,36
03/2012 Beitrag GPLA 01.03.2012 - 31.03.2012 EUR 583,51
Summe EUR 61.161,08
Zinsen EUR 3.143,66
Nebengebühren EUR 5.963,34
SUMME der Forderung EUR 70.268,08
Beweiswürdigende Ausführungen hinsichtlich der Feststellung der offenen Beitragsforderung sowie zur schuldhaften Verletzung der auferlegten Pflichten des BF erschöpften sich lediglich auf den Hinweis des Rückstandsausweises sowie auf die mangelnden Mitwirkung am Verfahren aufgrund der Nichtreaktion des BF auf das Schreiben der belangten Behörde und damit in der Nichterfüllung der auferlegten Pflichten angeführt.
Die belangte Behörde wird angehalten sein, in der Begründung des Folgebescheides verbal zum Ausdruck zu bringen, wodurch der BF die Nichterfüllung der Beitragszahlung aufgrund schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten verursacht hat.
Ebenso wird darzulegen sein, worauf sich die behauptete schuldhafte Verletzung der dem BF als Geschäftsführer auferlegten Pflichten gründet. Dass die Primärschuldnerin den im Rückstandsausweis angeführten Betrag samt Verzugszinsen schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien, vermag den Ansprüchen an eine Begründung nicht gerecht zu werden und kann daraus eine schuldhafte Verletzung der dem BF als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht ohne Weiteres ersehen werden.
Dies insbesondere, als der BF vorgebracht hat, dass er aufgrund der Postsperre das Schriftstück der belangten Behörde nicht erhalten hat, vom Masseverwalter nicht an ihn übergeben wurde und er daher nicht in der Lage war, eine Darlegung von Gründen, die gegen ein schuldhaftes Verhalten seinerseits sprechen, vorzulegen. Somit könne ihm eine mangelnde Mitwirkung nicht angelastet werden.
Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass den BF die Darlegungspflicht im Sinne der Behauptungs- und Beweislast trifft, und er von sich aus darzutun hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der ihm im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit auferlegten Pflichten unmöglich war. Diese Behauptungs- und Beweislast darf dabei einerseits im Sinne des gerade ausgeführten nicht überspannt und andererseits auch nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Derntl in Sonntag (Hrsg), Kommentar zum ASVG, 5. Auflage, 2014, § 67 Rz 80i und 80j mit Verweisen auf VwGH 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 ua).
Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch
§ 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, §360b Rz 5ff ).
Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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