BVwG G313 1307473-4

G313 1307473-4Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe

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BVwG G313 1307473-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G313.1307473.4.00

Spruch

G313 1307473-4/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Fz. 10 11.682-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 07.07.2006 zusammen mit ihren Kindern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 08.07.2006 stellte sie unter der Az.: 06 07.078-EAST Ost den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sie gaben dabei an den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein.

2. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 08.07.2006 vor Beamten der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See gab sie zusammengefasst Folgendes an:

"Mein Ehemann arbeitet für den tschetschenischen Sicherheitsdienst. Er nahm auch an den Kämpfen während des ersten Krieges teil. Am 26.09.2004 wurde er entführt, seitdem ist er verschwunden. Ich unternahm alles, um herauszufinden, wo er ist, die Suche blieb erfolglos. Ich wandte mich an verschiedene amtliche Stellen, schrieb an den russischen Präsidenten, das alles hat nichts genutzt. Vor kurzem bekam ich einen Tipp, dass meine Kinder von der Festnahme bedroht werden. Ich habe 2 Söhne, die bald Volljährigkeit erreichen, es ist gefährlich für sie, in Tschetschenien zu bleiben. Aus dem Grund beschloss ich zu flüchten."

3. Am 21.07.2006 wurde sie beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen.

4. Am 24.07.2006 wurde ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10 (1) der Dublin II Verordnung an die Slowakei gerichtet. Am 23.08.2006 langte die Zustimmungserklärung gemäß Artikel 10 (1) der Dublin II Verordnung seitens der slowakischen Behörden ein.

5. Am 09.08.2006 legte die Beschwerdeführerin zahlreiche Unterlagen ihren Fluchtgrund betreffend vor.

6. Am 17.10.2006 wurde die Beschwerdeführerin erneut beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost einvernommen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie Folgendes an:

"F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Die Caritas hat ein Dokument übermittelt, betreffend meinen Ehegatten, dass er offiziell als verschollen geführt wird. (Anmerkung: Die von der AW bezeichneten Unterlagen wurden am 09.08.2006 von der XXXX mittels Fax an die Erstaufnahmestelle übermittelt und befinden sich im Akt).

F: Betreffen sämtliche von der XXXX übermittelten Unterlagen die Sache mit Ihrem Ehegatten?

A: Ja. In einer Liste, die von der Administration des Präsidenten an unser Dorf geschickt wurde, ist mein Ehegatte als verschollen angeführt (Anmerkung: siehe Nr. XXXX der Namensliste XXXX)."

7. Am 17.10.2006 brachte ihr Rechtsberater persönlich eine schriftliche Stellungnahme bezüglich ihrer möglichen Überstellung in die Slowakei ein.

8. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.10.2006 von einer Ärztin für Psychotherapeutische Medizin untersucht. Die diesbezügliche gutachterliche Stellungnahme langte am 18.10.2006 ein. Darin wurde zusammengefasst festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Zurzeit liege eine milde Form der Anpassungsstörung bzw. der Situation adäquate Sorgen um die Kinder und Trauer um den Mann vor. Diese Störung hindere sie nicht, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen bzw. bedeute für ihre Person keine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen. Aus ärztlicher Sicht würden einer Überstellung oder Abschiebung in die Slowakei keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Zurzeit wäre keine medikamentöse Behandlung erforderlich.

Am 19.10.2006 legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie datiert mit 12.10.2006 vor.

9. Mit Bescheid vom 02.11.2006, Az.: 06 07.078- EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2006 gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen bzw. wurde festgestellt, dass für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10 (1) der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig ist, gemäß § 10 (1) Ziffer 1 AsylG wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen, demzufolge war ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 (4) AsylG zulässig.

10. Der oa. Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat dagegen eine Berufung ergriffen.

11. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.12.2006, GZ: 307.473-C1/2-I/02/06 wurde ihre Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2006, Az.: 06 07.078- EAST Ost gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 06.12.2006 in Rechtskraft.

12. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.12.2006, GZ: 307.473-C1/2-I/02/06, wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche mit Beschluss, Zlen:

2007/20/0237 bis 0238-9 vom 26.05.2009 abgelehnt wurde.

13. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.11.2009 unter der Az.: 09 14.794-EAST Ost den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 22.01.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei an, auch für ihren minderjährigen Sohn BXXXX einen Antrag zu stellen. Er habe keine eigenen Fluchtgründe.

14. Mit Bescheid vom 28.01.2010, Az.: 09 14.794 EAST Ost wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 (1) AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde ebenso festgestellt, dass sie gemäß § 10 (1) AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die die Slowakei ausgewiesen werden.

15. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2010, Zl: S21 307.473-3/2010-4 E gemäß § 68 AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG abgewiesen.

Am 23.03.2010 wurde die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn, XXXX, in die Slowakei überstellt.

16. Die Beschwerdeführerin reiste am 13.12.2010 gemeinsam mit ihrem Sohn, XXXX, erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Az.: 10 11.682-BAL den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 13.12.2010 vor Beamten der Polizeiinspektion Baden gaben Sie zusammengefasst folgendes an:

"(...)

Haben Sie Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen, wenn ja, welche? Sind Medikamente erforderlich?

Blutarmut, starke Kopfschmerzen, Hautkrankheit, nehme Medikamente, kann aber der Einvernahme folgen.

Aus welchem Grund stellen Sie nunmehr einen neuerlichen Asylantrag? Was hat sich konkret gegenüber Ihrem bereits rk. entschiedenen Verfahren verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle ihnen nunmehr zu Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.

Ich will mit meinen Kindern zusammen wohnen, außérdem braucht mich mein Sohn, der in Haft ist und psychisch krank ist.

Haben Sie Gründe, welche im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt wurden?

Ich habe leider zu spät Dokumente vorgelegt, die die Schleppung meines Mannes betreffen. Diese Dokumente wurden bei meinem Verfahren nicht mehr berücksichtigt, es kam jedoch zu einem negativen Bescheid. Diese Dokumente hatte ich damals noch vorgelegt, jedoch wurden sie nicht mehr akzeptiert. Dabei war auch ein Brief, der persönlich an Präsidenten Putin geschickt worden war. Mein Asylverfahren wurde nicht inhaltlich entschieden, sondern nur aufgrund eines Eurodac-Treffers wurde ich in die Slowakei abgeschoben.

Seit wann sind Ihnen diese Gründe bekannt? (Datum, allenfalls Ereignis)

Seit meiner Abschiebung am 23.3.2010

Wo haben sie sich seit dieser Entscheidung aufgehalten

Ich wurde am 23.3.2010 mit einem Polizeiauto von XXXX nach XXXX abgeschoben.

Es stimmt, dass mir dort am 23.3.2010 Fingerabdrücke abgenommen wurden. Ich habe nicht um Asyl angesucht. Ich wollte nur einen Dolmetscher sprechen. Ich habe irgendwas unterschrieben.

Ich bin in Bratislava nicht in das angebotene Lager gefahren, sondern suchte mir am gleichen Tag eine Fahrgelegenheit nach Kiew. Ich habe einen Taxilenker gefunden, der mich dann gefahren hat.

Ca. 1 Monat habe ich in Kiew in einer privaten Wohnung verbracht. Dann fuhr ich mit einem Pkw weiter nach Moskau. Dort blieb ich ca 3 Tage. Mit einem Mai fuhr ich dann glaublich im Mai 2010 nach Grosny. Mit einem Linienbus ging es dann weiter nach Walerik, zu meiner Mutter, wo ich bei meiner Mutter und verschiedenen anderen Verwandten meines Mannes lebte.

Von Grosny fuhr ich am 3.6.2010 mit einem Pkw nach Moskau. Dort verblieb ich bis 7.6.2010.

Am 7.6.2010 fuhren wir mit dem Zug nach Kiew.

Als Beweis lege ich 2 Zugfahrkarten, auf meinen Namen ausgestellt, dem Akt bei.

Diese belegen die Fahrt von Moskau nach Kiew am 7.6.2010.

Ankunft in Kiew war am 8.6.2010, um 11.04 Uhr.

In Kiew blieb ich mit meinem Sohn bis 12.12.2010 in einer privaten Unterkunft.

Durch Bekannte lernte ich einen Schlepper kennen.

Dieser hatte einen Kleintransporter, Marke unbekannt, schwarz lackiert.

Gestern am späten Abend fuhren wir von Kiew weg und kamen heute in der Früh in XXXX an.

Mit Strassenbahn und XXXX fuhren wir dann weiter nach XXXX.

Dem Schlepper habe ich für Fahrt 1000,-- Euro bezahlt.

Beschreibung des Mannes: ca 40 - 50 Jahre alt, sprach mit Akzent russisch

Haben Sie Österreich verlassen? Wenn ja, in welchem Staat haben Sie sich aufgehalten?

Slowakei, Ukraine, Russland

Im Falle eines Aufenthaltes im Heimatland: Wie und wann sind sie zurückgekehrt?

23.9. 2010 Abschiebung von Österreich nach Bratislava, Weiterfahrt mit Pkw nach Kiew, Moskau, Tschetschenien

Können Sie Beweise vorlegen für die Rückkehr? Welche?

Zugfahrkarte für 7.6.2010 von Moskau nach Kiew

Warum sind Sie wieder nach Ö gereist?

Will bei den Kindern sein. Außerdem konnte ich zu Hause nicht ruhig leben. Ich wurde ständig über den Aufenthalt meiner Kinder befragt. Sie haben mir vorgeworfen, dass meine Kinder in Gebirgen zusammen mit anderen Rebellen befinden, um ihren verschwunden Vater zu rächen.

(...)"

17. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.12.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst Folgendes an:

"(...)

F: Sie stellten unter der Zahl 06 07.086, sowie weiter unter der Zahl 09 14.807 bereits zwei Anträge auf int. Schutz in Österreich, welche wegen Zuständigkeit der Slowakei zurückgewiesen wurden. Dahingehend wurden Sie und Ihr Sohn XXXX am 25.03.2010 in die Slowakei überstellt. Warum reisten Sie wieder nach Österreich und stellten erneut einen Antrag auf int. Schutz?

A: Hier sind meine Kinder, drei Kinder. Ich bin jetzt wegen meiner Kinder da, das war das erste Mal auch so gewesen. Meinen Mann hat man ständig in der Heimat verhaftet, meine Söhne wurden dabei auch geschlagen und misshandelt. Mein Sohn XXXX wude in Österreich psychisch krank, er ist derzeit in Österreich in Haft. Ich könnte Bescheinigungen vom Psychologen vorlegen.

Anmerkung: Die Notwendigkeit wird hier negiert.

F: Waren dies all Ihre Gründe, die Sie zur Wiedereinreise bewegten?

A: Nein. Ich war zu Hause, es wurde mir gesagt, dass zu Hause alles in Ordnung wäre. Ich stellte fest, dass es für mich nicht so war.

F: Zu welchem Zeitraum waren Sie in Ihrem Herkunftsstaat gewesen?

A: Ich war von Mai 2010 bis 07.06.2010 in Grozny bzw. in der Siedlung XXXX. Ich habe dort viele Verwandte besucht.

F: Sie wurden am 25.03.2010, zusammen mit Ihrem Sohn XXXX in die Slowakei überstellt.

Wo hielten Sie sich seit der Überstellung auf?

A: Ich war kaum in der Slowakei, hielt mich meistens in der Ukraine auf. Ich verließ die Slowakei, als ich dorthin abgeschoben wurde, das war noch am selben Tag, in der Nacht gewesen. Nach der ersten Abschiebung wurde ich von der Slowakei in die Ukraine und weiter von der Ukraine nach Russland abgeschoben. In diesem Zusammenhang war ich das zweite Mal, im März 2010, nicht mehr in der Slowakei geblieben, sondern bin selbst ausgereist.

F: Verstehe ich Sie richtig, Sie sind bei der ersten Überstellung in die Slowakei weiter in die Ukraine und weiter nach Russland abgeschoben worden. Um dem vorzubeugen, sind Sie bei Ihrer zweiten Überstellung im März 2010 gleich selbstständig weiter in die Ukraine und weiter nach Russland gereist. Ist das so richtig anzusehen?

A: Ja, sie haben mich richtig verstanden. Und ich lüge nicht, zumindest habe ich bis jetzt nicht gelogen.

F: Ich gehe davon aus, dass Sie beim ersten Mal gegen Ihren Willen in die Ukraine und weiter nach Russland abgeschoben wurden. Ist das richtig?

A: Ja.

F: Wann wurden Sie erstmalig in die Ukraine und Russland weiter abgeschoben?

A: Es war im Sommer, ich kann das Datum nicht nennen.

F: Ich verstehe die Absicht nicht, wenn Sie angeben, dass Sie beim zweiten Mal gleich selbstständig die Weiterreise in die Ukraine und Russland antreten, wenn Sie bei ersten Mal noch gegen Ihren Willen denselben Weg abgeschoben worden wären?

A: Ich habe mich beim zweiten Mal illegal in der Ukraine aufgehalten, das heißt, ich wurde nicht in Schubhaft genommen und nicht in die Russische Föderation abgeschoben.

F: Das Ergebnis war aber in beiden Fällen die Rückkehr nach Russland?

A: Ich wollte erfahren, ob die Aussage stimmt, dass in Russland zu Hause alles in Ordnung sei. Ich wollte auch zu Hause bleiben, alles hat aber nicht gestimmt. Ich wollte meine Mutter sehen, sie ist alt, siebzig Jahre. Österreich hat mich ja abgeschoben.

Anmerkung: Es wird klargestellt, dass es eine Zurückweisung in die Slowakei war.

Ast. von sich aus: Das macht keinen Unterschied. Ich achte Ihre Gesetze, ich habe selbst genug Probleme.

F: Können Sie beweisen bzw. Indizien dafür vorlegen, dass Sie die Slowakei seit Ihrer Überstellung am 23.03.2010 in Richtung Ukraine illegal verlassen haben?

A: Ich habe keine Beweise, da ich die Slowakei illegal verlassen habe. Bei einer legalen Abreise hat man Tickets und andere Beweise.

F: Verstehe ich Sie richtig, wenn Sie angeben, dass Sie nach Überstellung in die Slowakei am 23.03.2010, diese weiter illegal in Richtung Ukraine verlassen hätten und weiter in Richtung Grozny gefahren wären. Sie können diese Angaben jedoch weiter nicht belegen?

A: Ja, das stimmt.

F: Was haben sie hier?

Anmerkung: Der Sohn der AW, XXXX, sucht aus seiner Tasche und legt vor.

A: Das sind diese Tickets von Moskau nach Kiew, ich legte diese bereits vor. Mein Sohn hat Sie aufgehoben, ich hatte sie bereits weggeschmissen. ER ist der Meinung, dass wir diese noch brauchen könnten.

F: Wann fand diese Fahrt statt?

A: Am 07.06.2010.

F: Nochmals in Wiederholung? Wann verließen Sie die Slowakei und wo lebten Sie von 23.03.2010 bis zu Ihrer neuerlichen Einreise in Österreich. Fassen Sie in einem Zeitfenster zusammen?

A: Am selben Abend, am 23.03.2010, verließ ich die Slowakei. Am nächsten Tag war ich bereits in der Ukraine. Ich wohnte in Kiew, ca. einen Monat lang. Ich mietete dort eine Wohnung. Später hat ein Verwandter aus Moskau, mich mit seinem PKW nach Moskau verbracht. Ich möchte den Namen nicht nennen. Zwei, drei Tage lang war ich in Moskau. Danach bin ich nach Grosni und weiter nach XXXX gefahren. Es war bereits Mai. Bis 07.06.2010 hielt ich mich in Grosni auf, wohnte bei verschiedenen Leuten bzw. Menschen. Mit einem Zug bin zurück in Kiew angekommen, es war am 07.06.2010 gewesen. Bis zur Ankunft in Österreich habe ich weiter in Kiew gewohnt.

F: Bei wem wohnten Sie in Kiew?

A: Ich habe eine Wohnung gemietet, habe ein fremdes Kind gepflegt, deren Mutter arbeiten musste. Diese Frau hat meine Wohnung bezahlt.

F: Gibt es Gründe, die Sie dazu bewegen, Angaben vor dem BAA nicht zu machen, wenn Sie angeben, dass Sie Namen von Bekannten nicht angeben wollen?

A: Gut. Mein Sohn XXXX wurde vor mir in die Slowakei abgeschoben. Er war auch in der Ukraine und hat bei einer Einvernahme die Adresse einer Freundin in der Ukraine genannt. Ich vermute, dass dieses Mädchen aufgrund dessen Probleme bekommen hat. Ich kann es nur vermuten.

F: In welchem Zeitraum hatten Sie das Kind betreut?

A: Ein genaues Datum kann ich nicht nennen.

F: In welchem Zeitraum hatten Sie das Kind betreut?

A: Seit Anfang August 2010 bis Ende November.

F: Was waren Ihre Einkünfte seitdem Sie in Österreich erstmalig einen Antrag auf int. Schutz stellten?

A: Ich verstehe die Frage nicht.

Anmerkung: Die Frage wird wiederholt und erörtert.

Ast. von sich aus: Ich habe außer der grünen Karte nichts gehabt. Ich habe gedacht, dass ich nicht arbeiten darf, ansonsten mit Freude, ich kann arbeiten.

F: Schildern Sie das Zeitfenster von der Rückkehr in die Ukraine und Weiterreise nach Grosni nochmals. Wann kamen Sie in der Ukraine an, wann reisten Sie nach Grosni bzw. zuvor Moskau weiter?

A: Am selben Tag der Überstellung in die Slowakei (23.03.2010) reiste ich sogleich weiter in die Ukraine. Zwei Tage später war ich dort schon angekommen. In der Ukraine verbrachte ich ca. ein Monat. Daraufhin mit einem PKW weiter nach Moskau. Drei oder vier Tage war ich in Moskau, genauer kann ich es nicht sagen, weil ich mich nicht genau erinnern kann.

F: Sie sagen, dass Sie von 07.06.2010 bis zur neuerlichen Einreise wieder in der Ukraine lebten?

A: Ja, das ist richtig.

F: Wie bzw. über welche Länder reisten Sie wieder nach Österreich?

A: Ich saß in einem geschlossenen Auto, es war nicht groß, aber auch nicht klein.

F: Sie möchten damit sagen, dass Sie Ihren Einreiseweg, nach bereits dreimaliger Einreise in Österreich nicht kennen?

A: In Österreich bin ich zum zweiten Mal.

F: Sie kennen Ihren nunmehrigen Einreiseweg nicht?

A: Ich schwöre es, ich lüge Sie nicht an, ich habe keine Grenzen gesehen.

Anmerkung: An dieser Stelle wird die Einvernahme um 11.20 Uhr unterbrochen, da die AW das Mittagessen einnehmen.

Die Einvernahme um 11.48 Uhr wieder aufgenommen wird.

F: Wann haben Sie die beiden Zugtickets gekauft?

A: Diese Tickets hat mein Bruder gekauft.

F: Wer bezahlte die Tickets?

A: Mein Bruder.

F: Kennt Ihr Bruder XXXX, Ihren Sohn?

A: Ja, natürlich, er kennt und liebt ihn.

F: Wo lebt ihr Bruder?

A: Er wohnt abwechselnd in Moskau und zu Hause. Meine Brüder haben wegen mir Probleme, weil mein ältester Bruder mit mir nach meinem Mann suchte. Wir schrieben Ämter an, alle Instanzen gingen wir durch.

F: Hat Sie Ihr Bruder auf die Zugfahrt eingeladen, oder mussten Sie die Fahrt zahlen?

A: Ich muss das Geld nicht zurück zahlen. Meine Geschwister bezahlten mir den Weg - die Reise - nach Österreich.

F: Wie lange lebt Ihr Bruder schon in Moskau?

A: Seit ca. 2004.

F: Waren Sie in Russland schon mehrfach mit dem Zug unterwegs?

A: Selten.

F: Für wen waren die beiden Zugkarten, wurde diese von Ihrem Bruder reserviert?

A: Ja, von meinem Bruder reserviert, für mich und meinem Sohn.

F: Wo waren Sie während der Reservierung?

A: Ich war in seiner Wohnung in Moskau.

Vorhalt: Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass man für die Zugtickets in Russland bei Kindern denselben Preis bezahlt wie bei Erwachsenen. Nehmen Sie dazu Stellung dazu?

A: Ich weiß es nicht. Das Faktum ist, dass es bezahlt ist, warum soviel weiß ich nicht. Sie können es prüfen.

V: Das Bundesasylamt gelangt vorläufig noch zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin II Verordnung der Europäischen Union die Slowakei zuständig ist, nachdem Ihnen heute eine glaubwürdige Schilderung Ihrer Reisebewegungen noch nicht gelungen ist. Dahingehend mit dem Staat Slowakei in Konsultation getreten wird, um weitere Aufschlüsse über die Zuständigkeit zu erlangen. Sie werden dementsprechende Verfahrenshandlungen jeweils erhalten. Zu Einzelheiten der Dublin II Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Mit Zustimmung des Staates Slowakei wird Ihr Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre sofort durchsetzbare Ausweisung in diesen Staat veranlasst.

F: Wollen Sie sich dazu noch äußern?

A: Ja, ich will.

AW wird laut, schreit und weint.

Ast. von sich aus laut: Mein Sohn ist psychisch krank, er will mich sehen, ich möchte zu ihm. Ich sah ein Jahr lang diesen Sohn nicht. Wegen der Kinder bin ich da, ich möchte Asyl bekommen, ich weiß nicht, wo ich darum bitten soll.

AW schreit: In der Slowakei wurde ich ausgelacht, sie sagten hämisch zu mir, dass ich nach Hause gehen soll, sie brauchen mich nicht. Ich sagte, dass ich kein Asyl in der Slowakei bräuchte. Österreich war meine zweite Chance, vier Jahre lang war ich hier, mein Sohn Adam fühlt sich wohl hier. Mein anderer Sohn ist psychisch krank, ein Sachverständiger hat ihn ausgelacht. Diese Sachverständige behauptet, dass er das ganze auch gesehen hätte, während des Krieges, als die Russischen Soldaten nach Russland einmarschiert wären.

Ast. weiter laut: Ich möchte Asyl hier in Österreich, ich habe keine Schuld für den Krieg in Tschetschenien. Ich möchte, dass sich die Kinder in Österreich aufhalten können.

Ast. wieder lauter: Ich kenne alle Asyllager in Österreich, sie zwingen mich zum Selbstmord, vielleicht können meine Kinder nach meinem Selbstmord hier bleiben. Helfen Sie mir meinen Mann zu finden, dann werde ich zurück gehen.

Ast. schreit wieder: Warum sollen meine Kinder die Verantwortung für die Tätigkeit ihres Vaters tragen. Ich bin nur schuld daran, dass ich die tschetschenische Nationalität habe.

Ast. beruhigt sich langsam: Bevor sie mich abschieben, schwöre ich Ihnen, dass ich Selbstmord begehe. Mein Kind hat Angst, (schreit wieder) er geht mit mir sogar aufs WC.

Ast. wieder ruhiger: Ich weiß nicht was ich tun soll, vielleicht wenn die Kinder als Waisenkinder hierbleiben, würden Sie nicht in die Heimat abgeschoben. Ich habe hier schon sehr viel Negatives erlebt, man beschimpfte mich Ausländer und "scheiß Asylant". Ich ertrug alles für meine Kinder.

Wir sind nicht daran Schuld, so einen Präsidenten zu haben, der zwei Klassen Schule besuchte, Frauen vergewaltigt, er darf das alles tun. Sie vermuten, dass meine Kinder sich an dem Präsidenten rächen würden. Junge Männer sperren Sie ein, das nennen Sie Terrorbekämpfung. Vor den Augen der Eltern werden oft junge Männer umgebracht, so bekämpfen Sie den Terror. Die Leute trauen sich nicht mehr Ihren Mund aufzumachen, es ist gefährlich, dass die ganze Familie ausgerottet wird.

(...)"

18. Am 22.12.2011 wurde ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 (1) c der Dublin II Verordnung an die Slowakei gerichtet.

Mit Schreiben vom 05.01.2011 gab die slowakische Asylbehörde bekannt, dass sich diese für die Asylantragsprüfung im Sinne der Dublin II Verordnung nicht für zuständig erachtet.

19. Am 13.01.2011 die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:

"(...)

F: Wann und wie reisten Sie von der Slowakei in den Herkunftsstaat zurück, wie lange waren Sie im Herkunftsstaat aufhältig und wo, und wann und wie verließen Sie neuerlich den Herkunftsstaat?

A: Von der Slowakei reiste ich mit einem Taxi in die Ukraine, das war illegal. Ich hatte keine Dokumente. In der Ukraine lebte ich ein Monat lang. In der Ukraine wurde ich abgeholt, mit einem PKW von Verwandten und reiste nach Moskau. In Moskau war ich dann 2 oder 3 Tage. Dann wurde ich weiter mitgenommen nach Grozny, auch mit einem PKW. In Tschetschenien blieb ich ca. 1 Monat. Ich wurde wieder von den Verwandten mit dem PKW nach Moskau gebracht. Das war Anfang Juni 2010. Dort war ich wieder 1 oder 2 Tage in Moskau. Am 07.06.2010 reiste ich mit dem Zug in die Ukraine, wo ich am 08.06.2010 ankam. Bis zur Reise hierher war ich in der Ukraine. Bis 12.12.2010 war ich in der Ukraine.

F: Warum verließen Sie neuerlich Ihren Herkunftsstaat? Erzählen Sie nun unter Anführung aller Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen den Sachverhalt.

A: Ich reiste zurück, weil ich dachte, dass man in Tschetschenien leben kann. Es wurde gesagt, dass alles wieder in Ordnung sei. Das stimmt aber nicht. Es gibt zwar keine Bombardierungen, jedoch herrscht dort Gesetzlosigkeit. Ich habe bei den Organen nachgefragt, ob mein Mann wieder aufgetaucht ist. Ich wurde gefragt, ob ich mit meinen Söhnen zurückgekommen bin. In Tschetschenien ist es so, dass die Söhne sich für den Vater rächen werden. Ich sagte jedoch, dass meine Söhne nicht mit sind. Das war kurz nach meiner Rückkehr. Dann wurde mir gesagt, dass die Söhne sicherlich Kämpfer seien, versteckt in den Bergen. Und wenn ich lügen sollte, dass würden sie für mich auch einen Ausweg finden. (AW schweigt sehr lange.)

F: Gab es ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis?

A: Vor meiner ersten Ausreise wurden meine Söhne geschlagen. Meine Mutter hatte Angst um mich wegen meines Mannes und meine Familie sagte zu mir, dass ich wegfahren soll. In Tschetschenien gibt es keine Gerechtigkeit. Das war bei der ersten Ausreise. Zum zweiten Mal verließ ich den Herkunftsstaat, weil man nicht weiß, was man von dieser Regierung erwarten kann.

F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

A: (AW überlegt.) Ich hatte einfach Angst, dass, wenn ich dort bleibe meine Kinder nach Tschetschenien zurückkommen.

F: Warum reisten Sie, nachdem Sie die Slowakei verlassen haben, freiwillig wieder nach Tschetschenien zurück?

A: Weil mir gesagt wurde, dass alles in Ordnung sei. Ich reiste nach Tschetschenien zu meiner Mutter. Aber es ist nicht so.

F:Warum nahmen Sie nicht die freiwillige Rückkehr in Anspruch?

A: Wenn ich keine Probleme gehabt hätte, dann hätte ich nicht hier bleiben wollen, dann wäre ich gefahren.

F: Hatten Sie in der Ukraine oder in Moskau oder in XXXX irgendwelche Probleme?

A: Nur in XXXX, dort wurde mein Mann verschleppt.

F: Wenn einer Ihrer Söhne in den Herkunftsstaat zurückkehren müsste, würden Sie mit Ihrem Sohn nach Hause zurückkehren?

A: Ja.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat Probleme mit Privatpersonen?

A: Nein.

F: Hatten Sie im Herkunftsstaat bei der Ausübung Ihrer Religion Probleme?

A: Nein. Dort sind alle Moslems.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?

A: Ja.

F: Wann, wo, welche und mit wem hatten Sie konkret Probleme?

A: Im März 2006 haben unbekannte maskierte Männer meine Söhne mitgenommen.

F: Hatten Sie persönlich ebenfalls irgendwelche Probleme?

A: Ich wurde geschlagen, als die maskierten unbekannten Männer gekommen sind und gesagt haben, dass meinen Kindern dasselbe passieren würde wie mit meinem Vater. Ich wollte von einem Mann die Maske abziehen, dann hat er mich geschlagen, dass ich gefallen bin. Dann wurden die Kinder mitgenommen und in der Früh wieder gebracht. Das war im März 2006.

(...)

F: Tätigten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft?

A: Ja, eine Vermisstenanzeige wegen meines Mannes. Ich habe sogar ein Schreiben an Putin geschickt. Das war 2006.

F: Haben Sie jemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen oder beim Ombudsmann angesucht?

A: An das Rote Kreuz habe ich mich gewandt. Dort gibt es eine Abteilung zur Suche von vermissten Personen. Das war gleich als mein Mann verschwunden ist, 2004.

F: Sind Sie damit einverstanden, wenn wir Ihre Angaben im Herkunftsstaat überprüfen und einer Recherche unterziehen?

A: Ja, ich stimme einer Recherche in meinem Herkunftsstaat zu.

F: Hat Ihr Sohn eigene Gründe?

A: Nein, er reiste mit mir aus. Er ist noch klein.

F: Wer verfolgt Sie nun konkret? Sie sagen immer unbekannte maskierte Personen.

A: Nein, ich weiß es nicht. Sie zeigen keine Ausweise. Auf Frage gebe ich an, dass Sie Tarnanzüge anhaben. Auf Frage gebe ich an, dass Sie sowohl Russisch, als auch Tschetschenisch reden. Es sind Russen und Tschetschenen zusammen.

(...)"

20. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 09.02.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:

"(...)

F: Sollten sich Ihre Fluchtgründe auf Eingriffe in Ihre sexuelle Selbstbestimmung beziehen, dann haben Sie das Recht von einem Referenten des gleichen Geschlechtes einvernommen zu werden, es sei denn, dass Sie anderes verlangen. Liegen solche Gründe vor?

A: Ich habe es bisher nicht erwähnt es gab Probleme zwischen mir und meinem Mann. Es waren nicht Probleme mit meinem Mann nur mein Mann wusste über die Probleme bescheid. Auf Nachfrage gebe ich an, es gab solche Gründe.

F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

F: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?

A: Ich habe ständig Kopfschmerzen, man sagte mir ich leide an Migräne und Anemie (Mangel an roten Blutkörperchen), ich war beim Arzt in XXXX beim Hausarzt, wie der Arzt heißt weiß ich nicht. Ich habe einen Termin beim Psychologen und beim Augenarzt. Am 18.01.2011 war ich beim Psychologen in XXXX da war aber kein Dolmetsch und es wurde die Untersuchung verschoben auf März. Am 7 oder 14. Es gibt Befundblätter von XXXX vom XXXX. In der letzten Zeit habe ich auch Herzrasen. Ich habe nur Befunde wegen einem Infekt.

F: Müssen Sie regelmäßig Medikamente einnehmen oder besuchen Sie eine Therapie?

A: Ich nehme bei starken Kopfschmerzen Tablette. Sonst benötige ich zurzeit keine Medikamente. Eine Therapie besuche ich zurzeit nicht.

F: Hat Ihr Kind gesundheitliche Probleme?

A: Nein

F: Dürfen wir in Ihre Krankenakte Einsicht nehmen?

A: Ja

F: Ihnen wird eine Ladung zum XXXX vom XXXX mitgegeben. Werden Sie den Termin wahrnehmen oder haben Sie sonst Einwende?

A: Ich werde den Termin wahrnehmen.

(...)"

21. Die Beschwerdeführerin wurde am 25.02.2011 von Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie untersucht. Das diesbezügliche Gutachten langte am 09.03.2011 ein. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass sie an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide, welche situationsbedingt ist und in erster Linie auf das derzeit offene Asylverfahren zurückzuführen ist. Sie sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass sie in der Lage sind schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Die Anpassungsstörung ist situationsbedingt, von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit ist aber nicht auszugehen. Nach Klärung der derzeitigen Lebensumstände und des offenen Asylverfahrens ist von einer Änderung, möglicherweise Besserung des Krankheitsbildes auszugehen. Im Falle ihrer Überstellung in die Russische Föderation ist zwar davon auszugehen, dass kurz- bis mittelfristig eine Verschlechterung der Anpassungsstörung eintreten kann, da der große Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt wird. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtert. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht wäre es empfehlenswert während und nach ihrer Überstellung in die Russische Föderation die bereits eingeleitete medikamentöse depressive Therapie weiterzuführen. Weiters sollte sie einen mit psychiatrischen Erkrankungen erfahrenen Arzt regelmäßig aufsuchen.

22. Am 12.04.2011 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:

"(...)

F: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Befinden Sie sich zur Zeit in Österreich in ärztlicher Behandlung oder in Therapie bzw. leiden Sie an einer chronischen Krankheit?

A: Ich gehe zu Terminen ins XXXX. Ich bekam Medikamente verschrieben. Nach Rückfrage gebe ich an, dass dies alles mit meiner Depressionen zusammenhängt.

AW legt 3 Ambulanzberichte vom 21.02.2011, 03.03.2011 und 18.03.2011 vor. (Anmerkung: Kopien werden zum Akt genommen)

F: Wären Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt bei Ihren behandelnden Ärzten bezüglich ihrer Erkrankungen Fragen stellen bzw. weitergehende Unterlagen anfordern darf.

A: Ja.

AW unterschreibt eine diesbezügliche Zustimmungserklärung.

Der Aw wird das Ergebnis des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 28.02.2011 zur Kenntnis gebracht. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A. Ich möchte nicht zurückkehren. Es stimmt was die Ärzte festgestellt haben. Alles hängt mit meiner Vergangenheit zusammen.

(...)

Aw legt russischen Inlandspass sowie die Geburtsurkunde meines Sohnes vorlegen.

F. Haben Sie diese Dokumente dem BAA bereits vorgelegt?

A. Ja, bei meinen ersten Asylantrag im Jahr 2006 habe ich bereits diese Dokumente vorgelegt. Als ich neuerlich den jetzigen Asylantrag stellte, konnte ich diese Dokumente nicht vorlegen, da diese Dokumente bei meiner Tochter waren. Nach Rückfrage gebe ich an, dass meine TochterXXXX, heißt und am XXXX geboren ist. Sie lebt zur Zeit in XXXX.

F. Seit wann hatte Ihre Tochter diese Dokumente?

A. Als ich im Schublager in XXXX war, habe ich alle meine Dokumente meiner Tochter geben, man konnte dort die Türe nicht schließen.

F. Wann war das?

A: Das war im Jahr 2010. Wann das ganz genau war kann ich nicht sagen.

F. Sind Sie damit einverstanden, dass das BAA Dokumente zwecks Echtheitsüberprüfung und Übersetzung vorläufig einbehält?

A. Ja, kein Problem.

F. Sind Sie noch im Besitz andere Dokumente oder Beweismittel?

A. Andere Identitätsdokumente habe ich nicht.

F: Haben bzw. hatten Sie jemals einen Reisepass, eine Geburtsurkunde oder andere Identitätsdokumente?

A: Ich hatte einen Reisepass, der war aber bereits abgelaufen, er war nicht mehr gültig. Ich habe ihn nicht mitgenommen, ich habe ihn einfach weggeschmissen.

F. Haben Sie diesen Reisepass jemals österr. Behörden vorgelegt?

A. Nein, ich hatte ihn nie in Österreich mit.

F. Wann und wo wurde Ihr Reisepass ausgestellt?

A. Er wurde in XXXX, wo ich wohnte ausgestellt, wann ich ihn genau bekommen habe, weiß ich nicht, die Pässe gelten 5 Jahre, er war bis September 2010 gültig, also muss ich ihn im Jahr 2005 erhalten haben.

Nach Rückfrage gebe ich an, dass ich eine Geburtsurkunde hatte, ich weiß es nicht mehr, wo die Geburtsurkunde ist. Ich hatte nie einen Führerschein. XXXX, mein Sohn war früher in meinem Reisepass eingetragen, bis zum 12. Lebensjahr werden dort die Kinder eingetragen, der Inlandspass wird jetzt mit 14 Jahren ausgestellt, früher mit 16. Mein Sohn hatte somit nie einen Inlandspass.

(...)

F: Womit haben Sie vor Ihrer ersten bzw. vor Ihrer zweiten Ausreise aus Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Ich habe 3 Brüder (XXXX, wohnhaft in Grozny, XXXX, angemeldet in XXXX, wohnt aber in Russland, manches Mal in Moskau aber auch an anderen Orten, er hat Probleme und wohnt nicht immer an einem Ort, XXXX, wohnhaft in Moskau mit seiner Lebensgefährten, angemeldet ist er aber dort nicht), meine Mutter (XXXX, sie wird im Juni XXXX Jahre alt, wohnhaft in XXXX und eine Schwester (XXXX wohnhaft in Grozny). Sie haben mich alle unterstützt. Ich hatte auch Geld, ich habe die Wohnung verkauft.

F. Wann?

A. An das Datum kann ich mich nicht genau erinnern.

F. Ungefähr?

A: 2005, nachdem mein Mann mitgenommen wurde.

F. Wie viel haben Sie erhalten?

A: 3.000 US Dollar.

F. Sind Sie jemals einen Beruf nachgegangen?

A. Nein. Mein Mann XXXX erlaubte mir nicht zu arbeiten. Er hat für die ganze Familie gesorgt.

F. Welchen Beruf ging Ihr Ehemann nach?

A. Er hatte eine juristische Ausbildung. Er hatte ein kleines privates Unternehmen.

F. Welches?

A. Er war so eine Art Lieferant. Er brachte Sonnenblumen zum Werk. Das machte er ungefähr seit 2000 in Pjatigorsk.

F: Haben Sie einen Beruf erlernt?

A: Dadurch, dass ich geheiratet habe, habe ich meine Ausbildung zur Laborantin für chemische Analysen nicht abgeschlossen. Das habe ich bei den letzten Einvernahmen vergessen zu sagen, da ich ja die Ausbildung nicht abgeschlossen habe.

F.: Gibt es abgesehen von Ihren Brüdern, Ihrer Mutter und Ihrer Schwestern noch weitere Verwandte, die in Ihrer Heimat leben?

A.: Ja, Verwandte meines Mannes (seine Schwestern und sein Bruder) und Verwandte mütterlicherseits (Tanten und Onkeln). Nach Rückfrage gebe ich an, dass diese Verwandte im Dorf XXXX und in Grozny leben.

F: Womit bestreiten Ihre Brüder, Ihre Schwester und Ihre Mutter deren Lebensunterhalt?

A: Meine Mama hat ein nicht so großes Grundstück, sie bekommt eine Rente. Meine Brüder Schamil und Aslan haben eine Arbeit. Sie fahren irgendwo hin und arbeiten. Sie haben verschiedene Tätigkeiten. Ruslan war im Baubereich tätig, zur Zeit ist er arbeitslos. Kadyrov hat Leute unter sich, wenn diese Bestechungsgeld bekommen, dann werden die Leute an verschiedene Stellen eingesetzt und im Gegenzug werden andere gekündigt. Ruslan war der Leiter an einer Baustelle und jetzt ist er arbeitslos.

F: Wohnen Ihre Geschwister und Ihre Mutter in einem eigenen Haus oder wo wohnen diese?

A: Meine Mutter hat ein eigenes Haus, ein großes Haus. Meine Geschwister haben alle eigene Wohnungen. Meine Familie hatte nie Probleme mit Finanzen.

F. Wo haben Sie vor Ihrer ersten bzw. vor der zweiten Ausreise nach Europa gelebt?

A. Von 2000 oder 2001 bis 2005 lebte ich in XXXX, XXXX, wie mieteten dort mehrere Wohnungen, die letzte Adresse lautet XXXX glaublich

XXXX Tür XXXX, ich verwechsle öfters die Türnummer entweder XXXX oder XXXX, wir hatten nämlich mehrere Wohnungen. Als mein Mann im Jahr 2004 mitgenommen wurde, wohnte ich noch ein Jahr in XXXX. Dann fuhr ich nach XXXX zu meinen Verwandten. Ich lebte bei meiner Mutter und den Verwandten meines Mannes. Dann reiste ich ungefähr 6 bis 7 Monate später aus.

Nach der Abschiebung kehrte ich nach Tschetschenien zurück. Ich war dort nur ein Monat lange. Ich lebte bei verschiedenen Verwandten in XXXX und in Grozny. Dann kehrte ich in die Ukraine zurück.

F. Haben Sie bei Ihrer ersten bzw. zweiten Ausreise legal oder illegal Ihre Heimat verlassen?

A. 2 Mal illegal.

F. Warum illegal?

A: Mit dem Reisepass bekam ich kein Visum für die Kinder und mich.

F. Wohin wollten Sie denn reisen?

A. Weit weg. Ich suchte ein ganzes Jahr nach meinem Mann. Ich glaubte, dass bald etwas passieren würde.

F. Warum reisten Sie aber illegal aus?

A: Ich habe es missverstanden, ich bin beide Male mit meinen Inlandspass in die Ukraine gereist.

F.: Sind Sie 2 Mal schlepperunterstützt nach Österreich gereist?

A.: Ja.

(...)

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

A: Nach meiner Abschiebung nach Russland habe ich gehofft, dass dort alles wieder in Ordnung gekommen ist. Im Fernsehen wird gesagt, dass es in Tschetschenien keine Vorfälle mehr gibt. Das stimmt aber nicht. Wie ich bereits sagte, wohnte ich ein Monat lang bei meinen Verwandten, ich versuchte mich ein Monat lang nicht zu zeigen, ich hatte Angst, dass etwas passieren kann. Aber auch in meinem Dorf XXXX und auch in Tschetschenien gibt es Leute die gegen Bezahlung andere denunzieren. Als ich nach Hause kam, habe ich auch erfahren, dass XXXX, die bei XXXX als Leiterin arbeitete und sich mit meiner Angelegenheit beschäftigte auch getötet wurde. Entweder im Jahr 2005 oder 2006 habe ich eine Anzeige bei dieser Organisation wegen des Verschwindens meines Mannes erstattet. Ich weiß nicht mehr wann das genau war. Als ich nach Hause kam, erfuhr, ich dass XXXX bereits im Jahr 2009 getötet wurde und XXXX geschlossen wurde. Das war meine letzte Hoffnung meinen Mann zu finden. So starb meine Hoffnung. Ich habe XXXX gekannt. Danach kamen uniformiert unbekannte Menschen zu meiner Mutter. Sie erkundigten sich nach meinen Söhnen. Ich war zu Hause. Man fragte mich, ob wir gekommen sind, um (ich für meinen Mann und meine Kinder für ihren Vater) sich für meinen Mann zu rächen. Ich sagte, ich kam nicht deshalb zurück, ich sagte auch dass meine Kinder nicht mit sind. Dann begannen sie mich zu verspotten. Sie sagten, deine Kinder sind wahrscheinlich im Gebirge, sie sagten auch, wenn sie erfahren würden, dass meine Kinder da sind, so passiert es mir genau so wie mein Mann. Ich konnte nichts unternehmen. Meine Mutter versuchte mich zu schützen, begann sie anzuschreien. Sie schlugen sie ins Gesicht, sie bekam einen blauen Fleck und danach fuhr ich weg. In der gleichen Nacht holte mich mein Bruder nach Moskau ab. Diese Leute kündigten an, dass sie noch ein Mal kommen werden und herausfinden werden, wo meine Kinder sind. Da Kadyrov gesagt hatte, dass diejenigen die gegen sein Regime waren bzw. gekämpft haben, bis zur 7. Generation beseitigt werden, und mein Mann gegen das Regime war und die Leute sagte, dass sie noch ein Mal kommen werden und mir androhten, dass ich meinem Mann folgen werde, bin ich ausgereist.

F. Gibt es noch weitere Gründe?

A. Als mein Mann mitgenommen wurde, habe ich einige Papiere meines Mannes gefunden. Daraus folgte, dass diese Papiere gegen das jetzige Regime sind. Ich begann sie zu lesen, ich verbrannte jedoch die Papiere. Mein Mann sagte immer, je weniger man weiß, desto besser kann man schlafen. Bereits im Jahr 2006 vor meiner Ausreise wurden zwei meiner Söhne mitgenommen. Sie haben eine Durchsuchung im Haus der Schwester meines Mannes durchgeführt, das Haus gehört den Verwandten meines Mannes. Sie haben alles auf den Kopf gestellt und haben sicherlich diese Papiere gesucht.

Mein Mann arbeitete damals beim nationalen Sicherheitsdienst bei XXXX. Deshalb wusste er sehr viel. Wir wussten aber nicht Bescheid, da er mir oder unseren Kindern nie etwas erzählte. Im Jahr 2006 holten sie sich zwei meiner Söhne. Sie waren 16 oder 17 Jahre alt. Sie verprügelten Sie stark und schmissen sie am Rande des Dorfes XXXX hinaus. Die Einwohner des Dorfes, die sie fanden, brachten meine Söhne mit den Auto nach Hause, da sie nicht in der Lage waren selbstständig zu gehen. Als die Leute dabei waren meine Söhne mitzunehmen, versuchte ich einen dieser Unbekannten die Maske vom Gesicht herunterzuziehen, ich wollte wissen, wer das ist. Nachdem mein Mann mitgenommen wurde, war ich in einer schlechten Verfassung, ich konnte nicht ansehen, dass meine Kinder mitgenommen werden. Dieser Mann stieß mich weg, ich fiel und wurde ohnmächtig. Als ich ohnmächtig war, holten sie meine Kinder ab. Als ich zu mir kam, wurden meine Kinder in der Früh von einem Dorfbewohner, der in die Arbeit fuhr gefunden und nach Hause gebracht. So reiste ich zum ersten Mal aus.

Beim zweiten Mal, als diese Leute gesagt haben, dass sie noch ein Mal kommen und sie feststellen, dass meine Kinder in den Bergen sind, und mir drohten, dass ich entweder meinen Kindern oder meinem Mann folge, reiste ich deswegen aus. Alle Jugendliche, die mit dem Regime nicht einverstanden sind, gehen ins Gebirge. Diese Jugendliche werden ohne dass Sie schuld sind, bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, nur weil Sie durch Schläge Geständnisse unterschreiben. Ich wollte meine Kinder retten, da sie das einzige sind, was ich habe.

Ich kann in Tschetschenien nicht bleiben, da dieses Regime mir meinen Mann weggenommen hat. Man hat meine Familie misshandelt. Ich weiß nicht, was sie von meiner Familie wollen.

Noch etwas, ungefähr vor 2 Monaten kamen diese Leute noch ein Mal, meine jüngere Schwester war dort. Sie dachten wahrscheinlich, dass ich das bin. Sie hat sich sehr stark erschrocken, seitdem ist sie sehr krank. Seitdem war sie im Krankenhaus, in der neurologischen Abteilung. Sie kann mit mir am Telefon nicht ein Mal sprechen, wenn sie meine Stimme hört, bekommt sie keine Luft. Ich fragte sie, ob sie will, dass ich zu ihnen komme. Meine Mutter sagte für sie, dass ich nicht kommen solle. Wir sehen uns ein wenig ähnlich, wahrscheinlich dachten diese Leute, dass ich das bin. Wir haben die gleiche Haarfarbe.

Anmerkung: Aw zeigt ein Foto. Kopie wird zum Akt genommen. Die Frau hat schwarze Haare auf dem Foto. Die AW hat hellbraune Haare.

V. Sie haben nicht die gleiche Haarfarbe.

A: Sie färbt sich auch jetzt die Haare.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A: Ja.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt Sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Ich werde meinem Mann folgen, wie diese Leute es sagen. Ich weiß nicht ob mein Mann noch lebt oder nicht.

(...)

A: Ich habe noch etwas vergessen. Als mein Mann mitgenommen wurde, hatte ich sein Geld vor der ersten Ausreise.

F: Sie erwähnten heute, dass es Zeugen gibt. Was verstehen Sie darunter? A: Ich verstehe darunter Personen, die bescheinigen können was zu Hause passierte.

F: Zu welchem Umstand können diese Leute etwas sagen?

A: Dass meine Kinder mitgenommen wurden.

F. Wer soll ein solcher Zeuge sein?

A. Die Schwester meines Mannes XXXX sah wie meine Kinder abgeführt wurden, da wir damals bei ihr waren.

F. Wo lebte sie?

A. Im Dorf XXXX.

F: Gibt es dort eine Adresse?

A: Kirowa 62, die Hausnummern wurden gewechselt, die alte lautete

62.

F. Wer lebte dort?

A. Früher wohnten die Eltern meines Mannes dort, jetzt lebt sie dort.

F. Was bedeutet früher lebten die Eltern Ihres Mannes dort?

A. Im Jahr 1992 starb mein Schwiegervater und 2003 meine Schwiegermutter. Die Schwester meines Mannes lebte dort immer. Sie ist nicht verheiratet.

F. Wer war anwesend als Ihre Söhne abgeführt wurden?

A: Ich und die Leute die gekommen sind. Meine Tochter schlief, sie war in einem anderen Zimmer.

F: Waren das alle?

A. Ja, es passierte um 3 oder 4 Uhr in der Früh, es konnte niemand anderer da sein. Sie drängten ins Haus und ich wachte auf.

F: Aber es müssten doch auch an diesem Tag Ihre beiden Söhne anwesend gewesen sein?

A: Ja, ich dachte sie meinen die Zeugen.

F. Wo befand sich die Schwester Ihres Mannes?

A: Auch in diesem Haus.

F. Was ist damals konkret passiert?

A: Sie drängten hinein und fragten wer XXXX sei. Sie durchsuchten die Zimmer. Sie haben mir nichts gesagt, vielleicht dachten sie, ich werde ihnen nichts sagen. Ich glaube es war wegen der Papiere. Die Söhne wurden nervös und fragten, was sie von ihnen wollen. Dann begannen sie meine Söhne anzufahren und sagten, wir werden schon das finden, was wir wollen und begannen ihren Vater zu beschimpfen. Sie sagten, sie wissen, wo ihr Vater sei, wenn sie solche "Klugscheißer" sind, dann werden sie ihm folgen. Sie schlugen meine Söhne ein paar Mal. Der Mann, der redetet, wusste etwas über meinen Mann, das vermutete ich. Das passierte dann automatisch. Ich näherte mich ihm und versuchte ihm die Maske vom Gesicht zu reißen. Ich sagte zu ihm, wenn du ein Mann bist, dann zeige doch dein Gesicht. Dann bekam ich den Schlag.

F. Wann war dieser Vorfall?

A. Das war Anfang März, am 06. oder 8. März. Das war vor dem internationalen Frauentag, deshalb habe ich es mir gemerkt.

F. Was haben Sie konkret gemacht, als diese Leute kamen?

A. Wir schliefen. Meine Tochter ist vor dem Fernseher eingeschlafen. Der Fernseher war noch eingeschaltet. Sie war damals 14 Jahre alt.

F. Haben diese Leute angeklopft oder wie kamen diese ins Haus?

A. Sie brachen die Tür auf. Sie klopfen nicht an.

F. Wie viele Leute kamen zu Ihnen?

A. Es waren einige Personen, draußen waren auch noch einige. Sie umzingelten das Haus, damit keiner weglaufen kann.

F. Welche Bekleidung hatten diese Leute an?

A. Militärtarnuniform.

F. Was machten Sie nach der Mitnahmen Ihrer Söhne?

A. Ich war ohnmächtig. Ich kam zu mir. Meine Schwägerin und meine Tochter halfen mir. Als ich zu mir kam, waren meine Söhne nicht zu Hause, meine Kinder waren weg. Was hätte ich machen können, ich weinte.

F. Was machten Sie als die Söhne nach Hause kamen?

A: Man sah, dass sie geschlagen wurden. Sie hatten blaue Flecken. Ich sagte, ob ihnen noch etwas angetan wurde, wie eine Vergewaltigung oder noch etwas. Sie sagten nur, dass diese Leute, betreffend des Vaters schlimme Sachen sagten. Ihnen wurde auch angedroht, wenn sie gegen das Regime etwas machen oder eine Anzeige aufgrund des Vorfalles erstatten, dann werden sie von der Erdoberfläche ausradiert.

F. Wann wurde Ihr Ehemann entführt?

A . Am 26. September 2004. Es war am Sonntag.

F. Was ist da passiert.

A. Meine Kinder wissen nicht alles. Ich weiß mehr. Mein Mann bekam einen Anruf auf seinem Handy. Er sagte mir nicht wer das war. Für dieses Wochenende brachte mein Mann mich vom Krankenhaus nach Hause.

F. Was hatten Sie?

A. Ich hatte einen Anfall. Ich hatte eine Blutung, Ich wusste nicht, was es war. Ich wurde nicht bis zum Schluss behandelt. Ich ging weg, weil mein Mann entführt wurde. Ich hätte Am Sonntag ins Krankenhaus zurückkehren müssen, aber am Sonntag wurde mein Mann entführt.

F: Sie erwähnten doch, dass Sie ein Jahr nach der Entführung Ihres Mannes in XXXX blieben, warum haben Sie nicht erneut in diesem Zeitraum (1 Jahr) das Spital nicht aufgesucht?

A: Ich hatte einen starken Stress, ich aß schlecht, ich wollte niemanden sehen. Ich wollte nicht nach Hause fahren. Ich fühlte, dass ich ihn dort eben finden werde.

F: Sie wurden aus dem Spital geholt und was passierte dann?

A: Mein Mann bekam einen Anruf. Das war schon am Abend. Er sagte er wird ungefähr nach einer halben Stunde zurückkehren. Ich sollte noch nicht ins Bett gehen. Mein ältester Sohn war draußen und hat etwas beim Auto meines Mannes gemacht. Er bat auch meinen Sohn, dass ich nicht ins Bett gehen sollte.

F Und dann?

A: Eine halbe Stunde später rief mein Sohn meinen Mann an. Er meldete sich aber nicht. Das Handy war abgeschaltet. Dann gingen die Kinder zum Parkplatz um nachzuschauen, ob das Auto bereits abgestellt wurde. Das Auto war aber nicht dort. Bis zum Morgen warteten wir. Wir gingen nichts ins Bett. Wenn es versprach zurückzukommen, kam er immer zurück. Am nächsten Tag versuchten meine Kinder bei allen Parkplätzen zu suchen und zu fragen. Das war im Herbst. Dieser Tag verging auch ohne Erfolg. Am zweiten Tag gin g ich zur Polizei. Man sagte mir aber, dass ich erste nach 3 Tagen wegen des Verschwindens meines Mannes eine Anzeige erstatten kann.

F. Wo befand sich diese Polizeidienststelle?

A. In XXXX. Ca. 20 Minuten zu Fuss von meiner Mietwohnung.

F. Wie schaut das Polizeigebäude aus?

A. 2 oder 3 stöckig. Beim Eingang standen Wächter.

F. Welche Farbe hatte das Haus?

A: Das Gebäude hatte einen Ziegelwand.

F. Und dann?

A: Am gleichen Tag kam der der Cousin meines Mannes zu mir.

F. Was verstehen Sie darunter?

A. An den Tag an dem ich noch keine Anzeige erstatten konnte.

F. Wie heißt der Cousin Ihres Manns?

A: XXXX.

F. Wo wohnte dieser?

A. In Grozny.

F. Warum kam dieser?

A. Ich habe ihn angerufen und gesagt, dass mein Mann nicht nach Hause gekommen ist.

F. Warum haben Sie den Cousin Ihres Mannes angerufen?

A. Weil sein leiblicher Bruder in Jakutien war, er konnte nicht kommen. Er hatte auch keine Eltern mehr.

F. Und dann?

A: Dann kam noch ein Cousin meines Manns (2 oder 3 Grad) XXXX. Mein Mann und er hatten einen engen Kontakt. Er wohnt auch in XXXX. Er weiß mehr als ich. Er war zum Zeitpunkt als mein Mann verschwand in Tschetschenien. Ich war in einem schlechten Gesundheitszustand. Mein Sehrvermögen ließ nach. Mein Bruder XXXX hat mir geholfen eine Anzeige zu schreiben.

F. Wo haben sie diese Anzeige geschrieben?

A. In der Polizeistation, wo ich bereits war. Diese Sache hat ein Untersuchungsrichter unternommen.

F: Was kam bei den Erhebungen heraus?

A: Ich habe absichtlich gesagt, dass er entführt wurde, damit die Polizei etwas unternehmen kann, weil der Untersuchungsrichter gleich gesagt hat, wenn es Leute von Kadyrov sind oder von der sechsten Abteilung, dann ist er machtlos.

F. Wie kamen Sie auf die Idee, dass Ihr Ehemann entführt wurde?

A. Wie kann man eine Person ohne Gerichtsverhandlung einfach mitnehmen.

F. Ihr Mann hätte Sie doch auch verlassen haben können?

A: Nein.

F. Warum nicht?

A. Weil mein Mann bevor er entführt wurde, wollte, dass ich ins Ausland fahre.

F. Warum wollte er das?

A: Er wollte, dass wir in Sicherheit sind.

F. Es muss doch einen Grund geben, warum er Angst um seine Familie hatte?

A. Er erzählte uns das nicht. Wenn jemand ein Geständnis von ihm wollte, dann konnte man sein Geständnis durch mich oder seine Kinder erzwingen.

F. Sie wissen nicht, warum Ihr Ehemann glaubte, dass seine Familie in Gefahr ist?

A. Er war gegen das Regime. Er verbarg das nicht.

F. Inwiefern war er gegen das Regime?

A. Er nahm an den letzten Kriegshandlungen teil.

F. Welche Kriegshandlungen meinen Sie?

A. Die waren im Jahr 1999.

F. Warum reden sich von den letzten Kriegshandlungen?

A. Darunter meinte ich 1999.

V: 1999 - begann der 2. tschetschenische Krieg, da kann man nicht von letzten Kriegshandlungen reden.

A: Ich meinte den 2. tschetschenischen Krieg. Das kann man alles überprüfen.

F. Welche Funktion hatte Ihr Ehemann während des 2. Krieges?

A .Das weiß ich nicht. Ich habe heute gesagt, dass er beim nationalen Sicherheitsdienst war.

F. Was bedeutet das?

A. Das bedeutet, wenn man für diese Regime arbeitet, dann nimmt man am Krieg teil.

F. Inwiefern hatte die Tätigkeit Ihres Ehemannes unter Maschkadov mit dem 2. tschetschenischen Krieg einen Zusammenhang.

A. Er arbeitet unter Maschkadov.

F. Wo und welche Funktion hatte Ihr Ehemann unter Maschkadov?

A. Er war XXXX. Die Organisation hieß XXXX in XXXX.

F. Wo hat er gearbeitet?

A. In XXXX.

F. Wo genau?

A. Das weiß ich nicht, wo diese Organisation ist, ich war dort nicht.

F: Hatte Ihr Ehemann eine Uniform?

A: Er trug sie nicht, er ging in zivil.

F. Wie schaute die Uniform aus?

A. Ich sagte bereits ertrug sie nicht, ich kann nicht sagen, wie sie ausschaute. Es war eine Art Militäruniform. Er durfte auch in zivil gehen.

F. Wie lange hat Ihr Ehemann dort gearbeitet?

A, Von XXXX-XXXX.

F. Welche berufl. Tätigkeit hatte Ihr Ehemann danach?

A. Wir fuhren danach nach XXXX. Als der Krieg anfing, kehrte er am 02.02.2000 nach Hause. Es war für ihn gefährlich zu Hause zu bleiben. Es kam zu Säuberungsaktionen. Er fuhr nach Inguschetien, er verbrachte dort einige Monate ( 2oder 3 Monate) in XXXX. Er wurde dort von jemandem, den ich kannte gesehen und so fuhr er danach nach

XXXX. Als er nach Inguschetien fuhr, holte er uns 1 Monate später nach Inguschetien. In Inguschetien wohnten wir nicht zusammen. Dann fuhr er nach XXXX und vor dem Neujahrsfest holte er uns nach XXXX.

F. Wann war das?

Aw überlegt sehr lange.

A: 2000.

F: Sie gaben vorher an, dass Ihr Ehemann seit 2000 einer beruflichen Tätigkeit als Art Lieferant nachging, warum sollte er im Jahr 2004 in Gefahr sein?

A: Er ließ sich früher nicht anmelden.

F: Was heißt das?

A. In XXXX, ließ er sich nicht registrieren, da er oft wegfuhr. Man musste jeden 3 Monat die Registierung verlängern. Er machte das nicht. Er kam nur seine Kinder besuchen.

F. Hat Ihr Ehemann nicht in XXXX gelebt?

A. Er kam zu uns auf Besuch, dort gab es auch Kontrollen. Der Abschnittsbevollmächtigte machte Kontrollen, mein Mann konnte dort nicht leben. Er besuchte uns, die Kinder waren auf meinen Namen geschrieben.

F: Was heißt das?

A: Meine Kinder hatten meinen Nachnamen. Bei der Registrierung werden alle Familiennamen aufgeschrieben.

F. Sie haben bei der Registrierung nicht Dokumente Ihrer Kinder vorweisen müssen?

A. Alle Geburtsurkunden wurden auf meinen Nachnamen ausgestellt.

F. Wann wurden die Geburtsurkunden Ihrer Kinder ausgestellt?

A. Bereits bei der Geburt wurden Sie auf meinen Namen geschrieben. Im Jahr 2003 als wir den Familiennamen auf XXXX geändert haben, wurde die Geburtsurkunde auf XXXX ausgestellt. Ich und mein Mann waren vor 2003 nicht standesamtlich verheiratet. 2003 ließen wir uns standesamtlich registrieren.

F: Waren Sie und Ihre Kinder in XXXX registriert?

A: Ja.,

F. Seit wann?

A: Wahrscheinlich seit 2001.

F. Warum seit 2001?

A: Vielleicht irre ich mich. Ich war dort 5 Jahre. Ich lüge nicht.

F. War Ihr Ehemann jemals in XXXX registriert?

A. Bevor er mitgenommen wurde, ließ er sich auch registrieren.

F. Wann war das?

A. Ungefähr seit Juli 2004. Das muss man jeden 3 Monat machen. Damals war er schon registriert.

F. Welche Adresse waren sie registriert?

A. XXXX zusammen mit uns.

F. Wie kommen Sie darauf dass Ihr Ehemann entführt wurde?

A. XXXX wurde auch 3 Tage später mitgenommen.

F. In welchen Zusammenhang steht diese Entführung mit der Ihres Mannes? A. Er kam um meinen Mann zu suchen. Sie hatten davor engeren Kontakt. Während der polizeilichen Untersuchung fand man einen Zeugen, der gesehen hat wie mein Mann entführt wurde. Dieser Zeuge wollte keine Zeugenaussagen tätigen, da er sah wie Menschen in Tarnuniform einen Mann einen Sack über den Kopf gestülpt haben und ihn ins Auto gestoßen haben. Dieser zeuge das war eine Frau merkte sich das Kennzeichen des Autos. Das steht in der polizeilichen Niederschrift, die ich bereits vorgelegt habe. Die Polizei überprüfte die Nummer bei allen XXXX Posten. Bei einem Posten wurden bestätigt, dass zwei Fahrzeuge, einer davon mit diesem angegebenen Kennzeichen Richtung XXXX gefahren sind. Bei der Kontrolle von diesem Auto wurde ein Spezialschein vorgewiesen.

F. Weiß man wer Ihren Ehemann entführte? A: Nein.

F: Warum glauben Sie nun, dass Ihr Ehemann deswegen entführt wurde, weil er mit Maschkadov zusammenarbeitete?

A: Nach seiner Entführung eine Zeit später gab es einen Zeitungsartikel. Leider habe ich den Zeitungsartikel nicht mitgenommen. Dort stand, dass eine Antiterroroperation durchgeführt wird. Deswegen wurden Tschetschenen überall mitgenommen. Es ging um eine Verordnung des Präsidenten. Alles stand in der Zeitung "XXXX".

F. An welche Behörden haben Sie sich gewendet um Ihren Ehemann zu finden?

A. An die Staatsanwaltschaft der Stadt XXXX, an die Staatsanwaltschaft der Republik XXXX, an das Rote Kreuz. an XXXX, auch an XXXX in der Stadt Grozny, in XXXX war eine Menschenrechtsorganisation unser Dorf XXXX gehört zu dieser Region, mein Ansprechpartner dort war XXXX. Das war es.

Sie wissen sicher, dass es bei uns üblich ist Bestechungsgeld zu zahlen. Ich ging zum Untersuchungsrichter und gab ihm Geld um meinen Mann zu finden. Wir gingen sogar aus seinem Zimmer raus. Er sagte zu mir, wenn das die Tschetschenen gemeinsam mit dem FSB machten, dann kann er nichts machen.

F: Warum kehrten Sie im Jahr 2005 nach Tschetschenien zurück? A:

Damit ich das Land verlassen kann.

F. Was verstehen Sie darunter?

A. Während des Jahres hoffte ich noch dass ich meinen Mann finde werde, XXXX sagte ich sollte wegfahren, weil niemand weiß was mit mir und meinen Kinder passiert war.

F. Warum fuhren Sie dann nach Tschetschenien, in ein Gebiet, wo laut Ihren Angaben Menschen entführt und getötet werden.

A. Ich war dort illegal. Niemand wusste dass ich dort bin. Ich ließ die Kinder nicht fortgehen.

F. Warum fuhren Sie nicht woanders in Russland hion? Ihr Bruder lebt in Moskau

A: In Moskau muss ich mich illegal aufhalten, dort kommt es zu Kontrollen. In XXXX war ich nicht immer ständig zu Hause, ich war auch bei meiner Freundin. Meine Kinder besuchten die Schule nicht. Meine Kinder durften die Schule nicht mehr besuchen.

F. Warum nicht?

A. Die Lehrer des Gymnasium sagten wir sollte zu einer andere Schule gehen.

Nach einer Denkpause.

Das hat der Direktor gesagt. Ich fragte nach, warum meine Kinder nicht mehr in die Schule gehe können, die Direktorin sagte aber nichts.

F. War das eine Direktorin oder ein Direktor?

A. Eine Direktorin.

A. Ich habe die Kinder aufgrund Ihrer Sicherheit nicht mehr in die Schule geschickt. Ich und meine Kinder waren nicht mehr in XXXX registriert. Ich war bei meiner Freundin.

F. Warum sind Sie dann nach Ihrer Abschiebung aus der Ukraine erneut nach Tschetschenien zurückkehrt?

A: Man sagte mir, dass in Tschetschenien alles in Ordnung sei.

F. Wann sind Sie als Sie in XXXX lebten nach XXXX zurückgekehrt?

A. Das war Ende 2005, im Dezember. Ein Monat war ich in XXXX, dann fuhr ich zusammen mit allen Kindern nach XXXX zurück.

AW überlegt und redet mit der Dolmetscherin und erläutert Ihre Angaben

A: Ende 2005 im Dezember kehrten wir nach XXXX zurück, verbrachten dort ein Monat, dann fuhr ich mit den Kindern erneut nach XXXX, war dort ungfeähr 1 Monat lang und am 28.02.2006 kehrten wir nach XXXX zurück. In diese Woche wurden meine Söhne geschlagen.

F. Wann kehrten Sie nach Ihrer Abschiebung aus der Ukraine wieder nach Tschetschenien zurück?

A. Im Mai 2010.

F: Ihr Sohn XXXX hat in seinem Asylverfahren angeben, dass Sie zusammen mit Ihnen und seinen Geschwistern 2005 von XXXX nach XXXX zurückkehrten, nach dem Vorfall mit Ihrem Sohn bei verschiedensten Verwandten gelebt hätten unter anderem Beim Bruder von Ihnen in Moskau 2 Monate lang.

A: Ich weiß nicht, warum er das gesagt hat. Ich wurde von meinem Bruder im Juni.2010 ab ud brachte mich nach Moskau.

F. Wo wohnten Sie bevor Sie nach XXXX zogen.

A: Ich wohnte in Grozny. Als der Krieg 1999 anfing flüchteten wir nach XXXX zu den Verwandten meines Mannes. Meine Mutter wohnte auch nicht weit weg.

F. Bei wem lebten Sie in XXXX?

A: Bei der Schwester meines Mannes und auch bei meiner Mutter.

F: Ihr Sohn XXXX hat in seinem Asylverfahren angeben, dass als er zusammen mit seinem Bruder entführt wurde, im Haus nur Sie sein Bruder und er anwesend waren, sonst niemand.

A. Vielleicht hat er das vergessen. Seine Schwester und seine Tante waren doch noch anwesend,

F: Ihr Sohn XXXX hat in seinem Asylverfahren angeben, dass er am Abend entführt wurde. Sie sagten in der Früh.

A: Es war um 3 oder 4 Uhr in der Früh vielleicht war es schon dunkel. Ich lüge nicht.

F: Ihr Sohn XXXX hat in seinem Asylverfahren angeben, dass er am Abend entführt wurde und dass er am nächsten Morgen selber nach Hause gegangen ist. Sie schildern die Situation bei seiner Rückkehr anders.

A, Ich weiß nicht warum er das sagte. Vielleicht habe ich das falsch verstanden, ich sah nur wie sie ins Haus kamen.

F. Was haben Sie gemacht, als Sie nach Ihrer Abschiebung aus der Ukraine nach Tschetschenien zurückgekehrt sind?

A. Ich war zu Hause.

F: Was bedeutet das?

A. Bei meiner Mutter. In der Nacht besuchte ich die Verwandten meines Mannes, die Schwester meines Mannes

F: Nur die Schwester oder auch zu den anderen?

A: ich wurde auch zu den anderen Verwandten meines Mannes gebracht. Ich war aber hauptsächlich bei meiner Mutter.

F. Sonst haben Sie ein Monat lang nichts in Tschetschenien unternommen?

A: Meine Schwester kam zu mir und besuchte mich, sie erzählte mir über XXXX. Ich wollte zu ihr fahren und fragen ob sie schon was wusste. Die Schwester sagte zu mir, adss sie bereits tot ist und die Organisation geschlossen ist.

F. Hatten Sie persönlich Kontakt mit Frau XXXX?

A. Ja. Nach Rückfrage gebe ich an, dass ich das 1, Mal persönlich zu Frau XXXX kam. Und dann hatten wir telefonischen Kontakt über meine Schwester.

F. Wie oft und wann?

A. Das war im Sommer 2007 und auch im Jahr 2008, dann Ende 2008 noch ein Mal. Nach Rückfrage gebe ich an, dass wir 3 Mal Kontakt hatten. Sie versprach, dass wenn es Neuigkeiten gibt, sie mir das über meine Schwester wissen lassen wird.

F. Beschreiben Sie bitte Frau XXXX?

A: ich habe sie nur ein Mal gesehen.

Erneute Frage

A: Wenn ich mich noch erinnern könnte.

Erneute Frage.

A: Nein, ich kann mich nicht mehr erinnern, wie sie ausschaute.

F. Wo haben Sie Frau XXXX getroffen?

A. Als ich zu XXXX ging und die Dokumente dorthin brachte.

F. Wo befindet sich XXXX?

A: Ich weiß es nicht, wie es heißt. Es ist im Zentrum, in der Nähe war die medizinische Berufsschule. Ich kann die Adresse nicht nennen, die Adresse hatte ich damals auf einen Zettel geschrieben gehabt.

F: Im Rahmen Ihrer Einvernahme EAST WEST am 13.01.2011 gaben Sie an, dass Sie als Sie nach Tschetschenien zurückkehrten, sich bei Organen nach Ihrem Mann erkundigten. Dies erwähnten Sie heute nicht.

A: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Vielleicht hat man das falsch übersetzt.

F: Im Rahmen Ihrer Einvernahme EAST WEST am 13.01.2011 gaben Sie an, dass Sicherheitsbeamte zu Ihrer Mutter kamen, Sie sich versteckten und Ihre Mutter sagte, dass sie nichts wisse.

A. Ich lüge nicht.

AW wird aufgefordert erneut sämtliche Beweismittel bezüglich Ihres Vorbringens vorzulegen.

AW legt zahlreiche Beweismittel vor.

A. Ich weiß nicht ob bereits alles zum Akt gelegt wurde. Vielleicht haben meine Kinder bereits einiges vorgelegt.

(...)

V: Die Menschenrechtsbeauftragte, die sie erwähnten heißt nicht XXXX sondern XXXX. A: Ich habe keine Sachen von ihr genommen. Ich kenne Ihren Namen nur von Hören.

F. Sie haben erwähnt, dass Sie aufgrund der Religion Probleme haben. Welche haben Sie?

A. Wegen der Vorschreibung wie mein kleiden soll. Nach Rückfrage gebe ich an, dass Kadyrov verordnet hat, dass sich alle Frauen vollständig bekleiden sollen und Kopftücher tragen müssen, damit man den Köper nicht sieht.

F. Warum ist Ihr Aufenthalt im Ihrem Inlandspass nicht vermerkt?

A: Es war nur eine vorläufige Registrierung. Ich bekam einen Zettel und musste die Registrierung nach 3 Monaten erneut verlängern lassen.

F. Warum wollten Sie mit einer weiblichen Referentin die Einvernahme durchführen?

A. Es steht im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr 1995. Als ich an der Adresse, XXXX 4 in Grozny wohnte, das habe ich nirgendwo erwähnt, da es zwischen mir und meinem Mann blieb, fand eine Vergewaltigung statt. Ich erkrankte an Syphilis. Und das war auch jener Grund, warum mein Mann gegen das Regime war.

F. Was ist damals passiert?

A. Es fand eine Säuberung statt. Ich war zu Hause alleine. Ich fuhr an diesem Tag nach Hause um nachzuschauen, ob alles in Ordnung ist. Es waren einige Soldaten. Es waren Russen, ich weiß nicht, welcher Nationalität diese Leute angehörten. Sie waren Söldner. Ich begann mich zu wehren. Sie haben mir eine Spritze verabreicht. Ich konnte mich überhaupt nicht mehr wehren. Als ich zu mir kam, war niemand mehr dort .Ich frage mich bis heute, warum sie mich nicht getötet haben. Da ich nicht zurückkehrte, kam mein Mann, um mich abzuholen. Ich habe ihm alles erzählt, also jenes, an das ich mich erinnern konnte. Ich war in einem schrecklichen Zustand. Ich habe mich dort ungezogen, ich nahm jene Sache, die ich dort noch hatte. Eine Weile später bekam ich auf den Hand- und Fußflächen einen Ausschlag. Wir gingen zu verschiedenen Ärzten. Niemand konnte sagen, was das ist. Dann wandten wir uns an eine Privatärztin. Sie arbeitete früher bei einer Geschlechtskrankenvorsorgestelle. Sie sagte, dass dies Syphilis sei. Die Befunde haben das auch bestätigt. Mein Mann hat bezahlt, dass dies ein Geheimnis bleibt, damit ich nicht im Krankenhaus offiziell in der Liste eingetragen werde, wo jenen Leute eingetragen werden, die Geschlechtskrankheiten haben. Diese Ärztin hat mich auch behandelt. Ich und mein Mann hatten keine intime Beziehung mehr. Ich hatte einen Ekel gegenüber alle Männer. Über das ganze wusste auch eine Freundin von mir Bescheid. Mein Mann versuchte mich zu beruhigen, dass mir Gewalt angetan wurde und dass ich das nicht selbst provoziert hätte, dass ich die Mutter seiner Kinder bin. Nachdem ich Befunde erhielt, dass ich nicht mehr krank war, bekam ich 1999 ein Kind. Ich habe darüber niemanden etwas erzählt. Meine Kinder wissen auch nichts davon. Wenn ich bei den Ärzten bin, schäme ich mich zu erzählen, dass ich das hatte und dass ich Gedächtnislücken hatte. Nach Rückfrage gebe ich an, dass ich seitdem Gedächtnislüchen habe und ab diesem Vorfall an Depressionen leide. Ich habe niemanden, den ich fragen kann, warum ich Gedächtnislücken habe.

F. Haben Sie den Sachverständigen darüber erzählt?

A. ich weiß es nicht, ob er mich verstanden hat. Ich habe es ihm aber gesagt. Ich kann mich nicht mehr erinnern worüber wir gesprochen haben.

A. Bei der Gesprächstherapie, die ich privat besuche, kommen immer verschiedene Menschen, auch Tschetschenen. Ich habe zur Psychiaterin gesagt, ich möchte mit ihr alleine reden. Sie sagte, dass sie mit mir reden wird. Ich weiß nicht, ob sie Zeit für mich hat, vielleicht hat sie das vergessen.

F. Warum erwähnten Sie diesen Umstand nicht bereits bei der psychologischen Untersuchung im Jahr 2006 oder im Asylverfahren?

A. Ich hoffte, dass mein Mann gefunden wird. Ich habe das heut nur deshalb erzählt, da ich keine Hoffnung mehr habe, meinem Mann zu finden.

F. Wo haben Sie sich vor diesem Vorfall mit Ihrem Mann aufgehalten, warum fuhren Sie nach Hause?

A. Wir wohnten im Dorf XXXX. Als es zu Kriegshandlungen kam, mussten wir ständig flüchten. Als es zu Kriegshandlungen in Grozny kam, flüchteten wir nach XXXX und umgekehrt. Darüber wissen weder meine Mutter noch meine Schwester Bescheid. Das gilt bei uns als Schande.

F. Wo haben Sie mit Ihrem Ehemann 1995 gelebt?

A. Angemeldet war ich seit 1990 in XXXX, Grozny, abgemeldet habe ich mich 2006.

F. Warum fuhren Sie nach Grozny?

A: Von Grozny nahm ich keine Sachen mit und ich wollte schauen, ob alles in Ordnung ist, Alle machten das so.

F. Wie wurden die Soldaten auf sie aufmerksam?

A: Es kam zu einer Säuberungsaktion. Alles wurde überprüft. Sie nahmen alle Geräte und alles was sie tragen konnten, Gold und neue Wäsche mit.

F. Wo waren Sie als diese Soldaten kamen?

A: Ich war im Zimmer meiner Wohnung. Ich möchte korrigieren, dass ist keine Wohnung. Es ist ein Häuschen. Danach wohnte ich dort nicht mehr.

F. Wer wohnte damals in diesem Haus?

A Ich wohnte dort, dann vermietete ich das Haus.

F: Verstehe ich Sie richtig, Sie wohnten alleine in diesem Haus?

A. Ich meinte meine Familie, ich, meine Kinder und mein Mann. Aber nur ich war dort angemeldet.

F. Inwiefern gibt es einen Zusammenhang zwischen diesen Vorfall und Ihrer Flucht?

A. Ich weiß nicht, wer sich dort noch aufhält. Ich kenne diese Leute nicht. Ich weiß nicht, wer noch außer mir und meinem Mann noch darüber Bescheid weiß.

F. Das ist Jahre her?

A. Ja, ich weiß, ich lebte mit diesen Angst. Jetzt musste ich ohne Ehemann leben. Die Kinder müssten jetzt unter diesem Regime leben, welches Ihren Vater weggenommen hat.

F: Sie erwähnten vorher, dass Sie nachdem Ihr Ehemann entführt wurde, ein Jahr in XXXX lebten. Hatten Sie da Probleme?

A: Als ich mich bei diesem Untersuchungsrichter erkundigen wollte, rief ich bei ihm an, weil ich nicht ins Gebäude hineinkommen konnte. Er sagte, dass er dort nicht mehr arbeitet. Er würde gekündigt. Er würde bei einer andere Stelle arbeiten. Der Grund für die Kündigung wurde darin liegen, dass er das Kennzeichen des Autos, in dem mein Mann entführt wurde, und den Spezialschein in der Niederschrift erwähnte.

F. Welche Probleme hatten Sie konkret?

A: Ich hatte keine Probleme. Es war unsicher. Mein Mann wurde entführt, ich wusste nicht was mit mir und meinen Kindern passierte.

F. Möchten Sie bezüglich Ihres Sohnes etwas angeben. Sie gaben bei der letzten Einvernahme als gesetzliche Vertretung an, dass er keine eigenen Fluchtgründe hat.

A: Dieses Kind wurde unter Bombardierungen geboren. Als er nicht ein Mal ein Jahr alt war, hatte er Angst vor Geräuschen. Als wir nach XXXX kamen, begann er wieder zu sich zu finden. Dort war es nicht so schrecklich. Als sein Vater entführt wurde, hatte er einen hysterischen Anfall. Er wollte zu seinem Vater, er wusste aber nicht, warum sein Vater nicht zu ihm kommt. Als wir zu meiner Freundin zum Übernachten gingen, sagte er, er möchte nicht hingehen, weil sein Vater nach Hause kommt. Jetzt, wenn ihn jemand in der Schule fragt, wo sein Vater ist, sagt er er sei in Tschetschenien. Dann fragte er wann sein Vater nach Hause kommt. Ich versuche ihm zu erklären, wenn sich das Regime in Tschetschenien ändert, dann würden wir nach Hause fahren und seinen Vater finden. Er fragt, wann das sein wird. Er verflücht Kadyrov.

V: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein. Ich möchte dass mein jüngeren Sohn nicht nervös aufwächst, dass er unter ruhigen Umständen lernen kann."

23. Am 13.05.2011 langte das Ergebnis einer urkundentechnischen Untersuchung des Inlandspasses ein. Es wurden keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt.

24. Am 24.05.2011 langten asylrechtlichen Unterlagen aus der Slowakei ein.

Mit Schreiben vom 28.07.2011 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen zu den bisherigen Beweisergebnissen (Länderfeststellungen zu Tschetschenien, slowakische Asylunterlagen) Stellung zu nehmen. Es langte diesbezüglich kein Schriftsatz ein.

25. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zl. 10 11.682-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den Fluchtgründen Folgendes aus:

"Als Grund dafür, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben, gaben Sie zusammengefasst an, Ihr Mann wäre im Jahr 2004 entführt worden, seitdem würden Sie aber auch Ihre Kinder in Tschetschenien verfolgt werden.

Vorweg darf folgendes angeführt werden: Soweit Sie sich in Ihrem Sachvortrag auf Entführungen Ihrer Söhne berufen und eine daraus resultierende Verfolgung nach dem Verschwinden Ihres Mannes begründen, ist anzumerken, dass die Vorbringen Ihrer beiden Söhne in deren Verfahren als nicht glaubwürdig angesehen wurden, sodass es somit grundsätzlich auch nicht glaubwürdig ist, dass Sie aufgrund dieser Fluchtgründe verfolgt werden bzw. wurden.

Auch ergaben sich in Ihrem Vorbringen Widersprüche, Vorbringenssteigerungen bzw. fehlten nachvollziehbare Begründungen, die darauf schließen lassen, dass sich das Geschilderte tatsächlich zugetragen hat.

So gaben Sie am 23.03.2010 vor den slowakischen Asylbehörden befragt zu Ihrem Grund Ihrer Asylantragstellung an, Ihr Ehemann XXXXV würde als Anwalt in Tschetschenien in der Stadt Grozny arbeiten. Er hätte tschetschenische Aufständische vertreten, die von russischen Sicherheitskräften festgenommen wurden. Vor sechs Jahren hätte die russische Polizei Ihren Mann zu einem unbekannten Ort gebracht. Seit dieser Zeit hätten Sie Ihren Mann nie mehr wieder gesehen. Sie hätten versucht zu erfahren, wo sich Ihr Mann befinden würde, russische Organe hätten mit Ihnen jedoch nicht gesprochen, vielmehr hätten diese gedroht, dass Sie Problemen bekommen, sollten Sie keine Ruhe geben.

Warum Sie in der Slowakei nach Ihren beiden Asylantragstellungen in Österreich Ihre Bedrohungssituation gänzlich anders darstellten als in Österreich, ist der ho. Behörde nicht verständlich. Auch unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen, dass Sie nicht in der Slowakei bleiben wollten, ist ein derartiges Handeln nicht irgendwie schlüssig.

Ihre in diesem Zusammenhang getätigten Angaben vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, Sie hätten im Rahmen dieser Einvernahme vor den slowakischen Behörden keinen Dolmetscher erhalten, entsprechen offensichtlich nicht der Wahrheit. So ist zweifelsfrei aus den übermittelten Asylunterlagen erkennbar, dass Sie nach Aufforderung der Asylabteilung in Anwesenheit einer Dolmetscherin, die namentlich angeführt wurde, befragt wurden. Es wurde zudem dokumentiert, dass Sie anführten, dass Ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen würden bzw. dass Sie wissentlich nichts verschwiegen hätten. Das gesamte Schriftstück wurde zudem auch vorgelesen und in die russische Sprache übersetzt. Sie haben keinen Änderungen oder Ergänzungen begehrt, haben alles in Ordnung befunden und haben als Zeichen Ihres Einverständnisses dieses Schriftstück unterschrieben.

Wird Ihr Sachvortrag vor den österreichischen Behörden betrachtet, fällt auf, dass Sie Ihre Fluchtgeschichte detailliert schilderten und zur Unterstützung Ihres Vorbringens zahlreiche Unterlagen bezüglich der behaupteten Entführung Ihres Mannes vorlegten; dazu muss jedoch folgendes angemerkt werden:

Auch wenn ein Antragsteller Beweismittel bezüglich seiner behaupteten Bedrohungssituation vorlegt, muss ebenso in Betracht gezogen werden, dass Aussagen von Asylwerber grundsätzlich nur dann als glaubhaft zu qualifizieren sind, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, widerspruchsfrei und schlüssig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhaltes, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87 aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...).

In Ihren Einvernahmen im gegenständlichen Asylverfahren kam es zu Änderungen bzw. Ergänzungen im Rahmen der Schilderung Ihres Fluchtgrundes, die nicht erklärbar sind bzw. vielmehr darauf hindeuten, dass Sie Umstände angaben, die nicht der Wahrheit entsprechen.

In Ihrer Einvernahme am 12.04.2011 schilderten Sie beispielsweise, dass Ihr Mann im Jahr 2004 entführt wurde. Ihre beiden Söhne wären zudem in diesem Zusammenhang im Jahr 2006 von unbekannten maskierten Männern mitgenommen, stark geschlagen und anschließend freigelassen worden. Sie haben die frühere Tätigkeit Ihres Mannes, Ihr Mann wäre beim nationalen Sicherheitsdienst bei Maskhadov tätig gewesen, als Grund angeführt, warum Ihr Mann entführt wurde und Ihre Familie nunmehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Ihr Mann wäre gegen das herrschende Regime gewesen, sodass er als Feind angesehen wurde. Danach befragt inwiefern Ihr Mann gegen das Regime war, erörterten Sie, dass Ihr Mann an den letzten Kriegshandlungen teilnahm. Nach Befragung, welche letzten Kriegshandlungen Sie damit meinen, schilderten Sie, diese wären im Jahr 1999 gewesen. Nach Vorhalt, dass der zweite tschetschenischen Krieg 1999 begann und nicht davon gesprochen werden kann, dass es im Jahr 1999 zu den letzten Kriegshandlungen kam, vielmehr begann 1999 erneut eine kriegerische Auseinandersetzung, änderten Sie Ihren Sachvortrag dahingehend, indem Sie angaben, Sie hätten den zweiten tschetschenischen Krieg gemeint. Diese Erklärung ist nicht irgendwie nachvollziehbar.

Diese von Ihnen schlussendlich getätigten Ausführungen können zudem mit Ihren später in der Einvernahme gemachten Antworten nicht in Einklang gebracht werden. Hier schilderten Sie, dass Ihr Ehemann im Zeitraum von 1996 bis 1999 bei der nationalen Sicherheit in Grozny gearbeitet hätte. Dies würde jedoch bedeuten, dass Ihr Mann nicht nur im zweiten tschetschenischen Krieg für die damalige Machtstruktur, sondern vielmehr bereits im ersten tschetschenischen Krieg für das damals herrschende System gearbeitet hätte. Nicht irgendwie nachvollziehbar wäre dann aber, wenn Sie lediglich danach befragt, welche Tätigkeit Ihr Mann ausübte, angeben, er wäre an den letzten Kriegshandlungen beteiligt gewesen und in keinster Weise erwähnen, dass er bereits am ersten tschetschenischen Krieg teilgenommen hat.

Auffällig ist im Übrigen der Umstand, dass Sie in Ihrem gesamten Asylverfahren nicht nachvollziehbar darlegen konnten, wie Sie zum Schluss kommen, dass Ihr Mann von staatlichen Strukturen entführt wurde. Wird Ihre Schilderung betrachtet, so gaben Sie zusammengefasst an, Ihr Mann hätte am 26.09.2004 einen Anruf erhalten. Daraufhin wäre er mit dem Auto von Ihrem Wohnort in XXXX weggefahren und hätte zu Ihnen gesagt, dass er nach einer halben Stunde wieder zu Hause wäre. Seitdem hätten Sie keine Informationen über den Verbleib Ihres Mannes.

Warum Ihr Mann 5 Jahre nachdem er bei der nationalen Sicherheit in Grozny gearbeitet hat, nunmehr in den Blickwinkel staatlicher oder staatsähnlicher Strukturen kam, konnten Sie nicht nachvollziehbar begründen. Werden Ihre Ausführungen zu Ihrer Lebenssituation in XXXX betrachtet - so ging Ihr Ehemann einer beruflichen Tätigkeit als Lieferant nach, es gab im Zeitraum zwischen den Jahren 2000 und 2004 keinerlei bedeutende Vorkommnisse, ansonsten hätten Sie Derartiges vorgebracht - scheinen Sie bzw. Ihre Familie ein alltägliches Leben geführt zu haben. Soweit Sie schilderten, Ihr Mann hätte sich in XXXX erst 2004 registriert, Sie wären bereits zusammen mit Ihren Kindern glaublich 2001 amtlich registriert worden und somit zum Ausdruck bringen möchten, dass Ihr Mann einer amtlichen Anmeldung aus dem Weg gehen wollte, um nicht gefunden zu werden, kann dieser Schlussfolgerung nicht Folge geleistet werden.

Wird die von Ihnen vorgelegte Kopie des Passes Ihres Mannes betrachtet, so ließ sich dieser am 11.10.2000 einen Pass beim Passamt in XXXX ausstellen bzw. war Ihr Mann im Dorf XXXX unter der Adresse XXXX gemeldet. Auch Sie waren laut den Eintragungen in Ihrem Inlandspass nie in XXXX amtlich angemeldet. So ergibt sich aus den Anmelde- bzw. Abmeldestempel in Ihrem Pass, dass Sie vom 24.09.1990 bis zum 18.01.2006 in der Stadt Grozny registriert waren und sich dann am 20.01.2006 an der Adresse XXXX, Dorf XXXX angemeldet haben.

Warum Sie derartige widersprüchliche Angaben bezüglich Ihrer Registrierung vorbringen, ist der ho. Behörde nicht erklärbar.

Dass Sie offensichtlich keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden hatten, zeigt der Umstand, dass Sie - laut Eintragung in Ihrem Inlandspass - am 22.09.2005, somit zu einem Zeitpunkt, nachdem Ihr Mann entführt wurde und Sie bereits zahlreiche Schritte bei staatlichen Stellen unternommen haben, um Ihren Mann zu finden - einen Auslandsreisepass erhielten. Dies bedeutet auch, dass Sie Kontakt mit staatlichen Behörden hatten. Es erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung schwer vorstellbar, dass jemand der behauptet, von staatlichen Strukturen verfolgt zu werden bzw. mit seinem Inlands- und nicht mit dessen Auslandsreisepass ausreist, Kontakt mit jenen Stellen aufnimmt, von denen eine Bedrohung ausgeht. Insbesonders muss darauf hingewiesen werden, dass Sie ausführten in XXXX, der Hauptstadt der Teilrepublik Kabardino-Balkarien gelebt zu haben. Sie reisten folglich nach Tschetschenien, somit in jenes Gebiet, in dem sich, laut Ihren Angaben, die Entführer Ihres Mannes aufhielten.

Ergänzend darf diesbezüglich angeführt werden, dass Ihr Vorbringen in Ihrer Einvernahme am 12.04.2011, Sie gaben an, Sie hätten Ihren Reisepass in XXXX erhalten, laut Eintragung in Ihrem Inlandspass somit nicht den Tatsachen entsprechen kann.

Auch kann nicht schlüssig nachempfunden werden, warum Sie keine näheren Details bezüglich der Menschenrechtsorganisation XXXX angeben konnten. In Ihrer Einvernahme am 12.04.2011 gaben Sie von sich aus im Rahmen der Schilderung Ihrer Fluchtgründe an, Sie hätten sich an XXXX, der Leiterin von XXXX, gewandt. Sie hätten bei XXXX eine Anzeige wegen der Entführung Ihres Mannes erstattet. Auch wenn noch zweifelsohne nachvollziehbar ist, dass Sie nicht wussten, dass die Leiterin von XXXX heißt, kann nicht schlüssig nachempfunden werden, warum Sie Frau XXXX bzw. deren Aussehen nicht beschreiben konnten. Auch wenn Sie diese Person nur ein Mal gesehen hätten, hätten Sie beispielsweise ausführen können, ob diese kurze oder lange Haare hatte, einen Brille trug, groß oder klein war. Ebenso ist nach der allgemeinen Logik und des Handelns nicht erklärbar, warum Sie nicht angeben können, wo sich diese Menschenrechtsorganisation in Tschetschenien befindet. Eine Angabe einer genauen Adresse kann sicherlich nicht von jedem Antragsteller erwartet werden, jedoch konnten Sie nicht veranschaulichen, warum eine ungefähre Ortsangabe bzw. Wegbeschreibung für Sie nicht möglich war. Sie gaben in diesem Zusammenhang an, dass Sie Dokumente zur Menschenrechtsorganisation XXXX brachten, sodass Sie zumindest den Weg dorthin kennen müssten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen XXXX würde sich im Zentrum, in der Nähe der medizinischen Berufsschule befinden, sind als äußerst vage zu betrachten und werden von der ho. Behörde dahingehend gedeutet, dass Sie offensichtlich nicht wissen, wo sich das Büro dieser Menschenrechtsorganisation befindet.

Dass Sie anscheinend eine Bedrohungssituation beschreiben, die nicht den Tatsachen entspricht, wird ebenso dadurch deutlich, dass Ihr Sohnes XXXX in seinem Asylverfahren die Fluchtumstände Ihrer Familie anders darstellte.

So gab Ihr Sohn XXXX in dessen Befragung vor dem Bundesasylamt an, dass er zusammen mit Ihnen und seinen Geschwistern im Jahr 2005 XXXX verlassen hätte, um ins Dorf XXXX nach Tschetschenien zurückzukehren. Nachdem er mit seinem Bruder mitgenommen wurde, hätte er zusammen mit Ihnen bei verschiedenen Verwandten gelebt. Danach befragt bei welchen Verwandten er lebte, gab Ihr Sohn an, bei Ihrem Bruder in Moskau. Dort hätten sie sich ca. 2 Monate aufgehalten.

Sie hingegen schilderten anfänglich in Ihrer Einvernahme am 12.04.2011, dass Sie ein Jahr nachdem Ihr Mann in XXXX entführt wurde, XXXX verließen und dann zu Ihren Verwandten nach XXXX fuhren. Sie hätten bei Ihrer Mutter und Verwandten Ihres Mannes gelebt. Dann hätten Sie nach ungefähr 6 bis 7 Monaten Aufenthalt in XXXX die Russische Föderation verlassen. Im Laufe dieser Einvernahme änderten Sie dieses Vorbringen dahingehend ab, indem Sie schilderten, Sie hätten im Dezember 2005 XXXX verlassen, wären daraufhin nach XXXX, Tschetschenien zurückgekehrt, nach einem einmonatigen Aufenthalt in XXXX wären Sie erneut mit Ihren Kindern nach XXXX gefahren. Dort hätten Sie sich ungefähr ein Monat aufgehalten und wären erneut in jener Woche, als Ihre Söhne entführt wurden, nach XXXX zurückgekehrt. Sie wären genau gesagt am 28.02.2006 nach XXXX zurückgekehrt. Warum es zu diesen Divergenzen kam, konnten Sie nicht erklären, Sie gaben vielmehr an, Sie wüssten auch nicht, warum Ihr Sohn das gesagt hätte.

Im Übrigen ergaben sich bei den Schilderungen bezüglich der Mitnahme Ihrer Söhne Abweichungen.

Sie schilderten in Ihrer Einvernahme am 12.04.2011, dass Sie sich, als Ihre beiden Söhne mitgenommen wurden, zusammen mit der Schwester Ihres Mannes namens XXXX und Ihrer Tochter im Haus in der XXXX im Dorf XXXX befanden. Befragt, ob noch andere Personen anwesend waren, gaben Sie an, dass nur diese Personen anwesend waren. Befragt, wann sich dieser Vorfall ereignete, schilderten Sie, es wäre um 3 oder 4 Uhr in der Früh gewesen. Es hätten einige Leute das Haus gestürmt, die Türe wäre aufgebrochen worden. Diese Personen, die eine Militäruniform trugen, hätten gefragt, wer XXXX sei, hätten die Zimmer durchsucht aber dabei nichts gesagt. Als Ihre beiden Söhne nervös wurden und fragten, was diese Leute von ihnen wollen, begannen diese Leute Ihre Söhne zu beschimpfen und hätten zu Ihren beiden Söhnen gesagt, sie würden wissen wo Ihr Vater sei, und wenn sie nicht kooperieren, dann würden sie ihrem Vater folgen. Diese Personen hätten Ihre Söhne ein paar Mal geschlagen. Sie hätten anschließend versucht einem Mann die Maske vom Gesicht zu reißen. Daraufhin hätten Sie einen Schlag bekommen und wären bewusstlos geworden. Als Sie zu sich kamen, wären Ihre beiden Söhne bereits mitgenommen worden. Ihre beiden Söhne wären von Einwohnern des Dorfes XXXX gefunden worden, die sie mit einem Auto nach Hause brachten.

Ihr Sohn XXXX hingegen gab an, dass sich seine Mitnahme am Abend und nicht in der Früh ereignet hätte. Außerdem wären nur Sie, sein Bruder und er im Haus gewesen. Er wäre am nächsten Tag in der Früh nach seiner Freilassung zusammen mit seinem Bruder nach Hause gegangen.

Eine schlüssige Erklärung warum es zu derart erheblichen Divergenzen kam konnten Sie nicht abgeben. Sie führten aus, sie wüssten nicht warum Ihr Sohn das so gesagt hätte.

Ebenso ist in Ihrem Verfahren darauf hinzuweisen, dass Sie erstmals in Ihrer Einvernahme am 12.04.2011 einen Vorfall schilderten, der 1995 stattgefunden hat. Sie haben diesen Vorfall bis dato in Ihren beiden vorherigen Asylverfahren aber auch nicht während Ihrer psychologischen Untersuchung im Jahr 1996 sowie während Ihren psychiatrischen Behandlungen in Österreich vorgebracht.

Im Zusammenschau mit Ihrem Verhalten in Ihrer Einvernahme am 12.04.2012 - Sie haben diese Begebenheit bei der freien Schilderung Ihrer Fluchtgründe nicht erwähnt bzw. haben Sie erst nachdem Sie von der Referentin gefragt wurden, warum Sie in der Einvernahme am 09.02.2011 angaben, dass Sie Fluchtgründe vorbringen möchte, welche sich auf Ihre sexuelle Selbstbestimmung beziehen und somit von einer weiblichen Referentin einvernommen werden möchten - erst dann vorgebracht, wird dieses Vorbringen als nicht glaubwürdig angesehen.

Sie wurden bereits in zahlreichen Einvernahmen in Ihren beiden vorherigen Verfahren darüber aufgeklärt, dass Sie sämtliche Ihrer Fluchtgründe vollständig schildern sollen. Sie wurden ebenso in Ihrer Einvernahme am 12.04.2012 befragt, ob Sie sämtliche Fluchtgründe geschildert hätten, Sie bejahten dies ohne diesen Vorfall zu schildern. Sie wurden ebenso während dieser Einvernahme darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben vertraulich behandelt werden und neue Tatsachen grundsätzlich nicht nachträglich im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können.

Aufgrund all dieser Gegebenheiten musste Ihnen somit bewusst sein, dass Ihr Sachvortrag wesentlich für die Beurteilung Ihres Asylantrages ist, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen gewesen wäre, dass Sie, wäre es tatsächlich zu einem derartigen Vorfall gekommen, dies von sich aus vorgebracht hätten.

Soweit Sie in Ihrem Verfahren anführten, Sie wären nach Ihrer Überstellung am 23.03.2010 in die Slowakei in die Ukraine und anschließend in die Russische Föderation gereist, wird dieser Sachvortrag als den Tatsachen entsprechend angesehen. Soweit Sie jedoch vorbrachten, dass Sie sich nur ein Monat in Tschetschenien aufhielten, um dann in die Ukraine zu reisen, um dort zwischen 08.06.2010 bis 12.12.2010 zu leben, ist dieses Vorbringen nicht irgendwie nachvollziehbar. Werden Ihre Aussagen betrachtet, war Ihr Zielland Österreich. Warum Sie einige Monate in der Ukraine lebten und nicht unverzüglich nach Österreich weiterreisten, konnten Sie nicht schlüssig darlegen. Vielmehr geht die ho. Behörde davon aus, dass während dieser Zeit noch in Tschetschenien aufhielten.

Werden auch die von Ihnen vorgelegten Unterlagen in Ihr Verfahren miteinbezogen, gibt es keinerlei Hinweise, dass Sie in Ihrer Heimat individuell verfolgt werden. Sie legten Unterlagen vor, die Ihren Ehemann betreffen, aufgrund Ihrer unglaubwürdigen Schilderung in Bezug auf Ihre konkrete individuelle Verfolgungsgefährdung, kann jedoch keine Verfolgung Ihre Person betreffend abgeleitet werden.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass Sie keine Verfolgung Ihrer Person in Ihrer Heimat glaubhaft machen konnten. Ihre Befürchtungen, aufgrund der Tätigkeit Ihres Ehemannes, in Tschetschenien verfolgt zu werden, ist eine nicht durch tatsächlich erlebte Umstände belegte Annahme.

Soweit Sie vorbringen aufgrund religiöser Umstände in Tschetschenien verfolgt zu werden, darf wie folgt ausgeführt werden:

Im Hinblick auf die derzeitige allgemeinen Lage von Frauen in Tschetschenien haben sich jedenfalls anhand der Länderfeststellungen keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, in Tschetschenien einer systematischen asylrelevanten (Gruppen)Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib der Antragstellerin in Ihrem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (VwGH vom 22.06.1994, Zl.: 93/01/0443).

Laut Analyse der Staatendokumentation des BAA vom 08.04.2010 weist die Entwicklungen der letzten Jahre einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern.

Wie ausgeführt, erreichen die Benachteiligungen nicht das erforderliche Maß an Intensität."

26. Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

27. Mit Schreiben vom 01.02.2012 wurde fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben. Im Rahmen der Beschwerde bezog die Beschwerdeführerin ausführlich Stellung zur Beweiswürdigung der belangten Behörde und den daran aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin.

28. Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen und Arztbriefen betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Söhne vorgelegt.

29. Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschwerdeführerin am 05.01.2015 aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation übermittelt.

30. Am 21.01.2015 führte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre drei Söhne (Beschwerdeführer zu W223 1307472-3, W223 1307476-4 und W223 1307477-6), ihr rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 8). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zur Verhandlung nicht erschienen. Mit Schreiben vom 14.01.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass kein Vertreter entsandt werde und beantragte die Beschwerde abzuweisen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne.

Die Beschwerdeführerin (BF1) und ihre Söhne (BF2 bis BF4) gaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes zu Protokoll:

"(...)

R an BF: Ich beginne mit der Befragung von BF XXXX. Bitte warten Sie draußen, es gibt vor dem Saal Sitzmöglichkeiten und Getränkeautomaten sowie eine Spielecke. Ich werde Sie später zur Befragung in den Saal bitten.

Danke.

Anmerkung: BF 2 bis BF 4 verlassen den Verhandlungssaal.

R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. XXXX Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Volksgruppe der Tschetschenen und moslemischer Glaubens sind. Ist das korrekt?

BF 1 Ja.

R:Sie vertreten auch Ihr mj. Kind XXXX wie oben angeführt als gesetzl. Vertreterin richtig?

BF1: Ja.

R:Sie sind verheiratet, und haben vier Kinder. Ist das korrekt?

BF1: Ja, drei Söhne eine Tochter.

R: Der Name Ihres Ehemannes lautet: XXXX richtig?

BF1: Ja, das ist richtig, er wurde aber "XXXX" genannt.

R: Der Name der Kinder lautet: XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, stimmt das?

BF1: Ja.

R: Wo und wie (Wohnung, Haus) haben Sie in Tschetschenien von wann bis wann gelebt, bzw. waren Sie jemals außerhalb Tschetscheniens?

BF1: Ich wohnte in Grosny bis 1975, im Jahr 1975 bin ich ins Dorf XXXX in Tschetschenien im Bezirk XXXX gezogen, ab 1990 lebte ich wieder in Grosny, bis 1994. Danach sind wir wieder nach XXXX gezogen bis zum Verschwinden meines Mannes lebten wir dann in der Republik XXXX, in der Stadt XXXX in einer Mietwohnung. Ich lebte noch ein Jahr dort und habe ihn dann gesucht. Ende 2005 bin ich dann nach Tschetschenien gefahren und zurückgekehrt. Ich lebte dann bei meiner Schwägerin im Elternhaus meines Mannes, in der Nähe war auch das Haus meiner Eltern, ich lebte auch dort teilweise.

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahme Situation beschreiben.

BF1: Ich möchte etwas korrigieren. Ich schäme mich sehr, ich war gezwungen so auszusagen. Als ich das zweite Mal abgeschoben wurde aus Österreich, ich lebte in der Ukraine und war nicht in Tschetschenien. Ich wurde im Jahr 2009 abgeschoben. Als ich 2010 nach Österreich zurückgekommen bin, sagte ich, ich wäre in Tschetschenien gewesen aber ich war in der Ukraine.

BFV hält fest, dass die Aussage deshalb so zu Stande gekommen sei, weil die BF1 eine neuerliche Abschiebung aufgrund des Dublin II Abkommens befürchtete.

BF1: Ich schäme mich für meine Lüge. Was meine Fluchtgründe betrifft, habe ich immer die Wahrheit gesagt.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF1: Ich wohne jetzt in einer privaten Wohnung. Ich darf leider nicht arbeiten. Ich bin hingefallen, ich habe mir eine Verletzung der Wirbelsäule zugezogen und wurde operiert.

R: Schildern Sie nun genau und präzise die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF1: Am 26.09.2004 war ich im Krankenhaus und mein Mann brachte mich übers Wochenende nach Hause. Es ging mir besser, ich wurde bald entlassen und deshalb hat mein Mann mit dem Arzt vereinbart, dass ich übers Wochenende nach Hause darf. Er hatte ein Mobiltelefon und er hat einen Anruf auf seinem Handy bekommen. Zu dieser Zeit brachte er normalerweise sein Auto auf einen Parkplatz, aber er hat sich fertig gemacht und wollte weggehen. Er sagte zu mir, ich solle mich nicht hinlegen, er würde in einer halben Stunde etwa wieder da sein. Ich weiß nicht, warum ich mich nicht hinlegen sollte. Als er aus der Wohnung ging, stand draußen einer meiner Söhne, er hat sein Auto gereinigt. Auch zu ihm hat er gesagt, er solle sich nicht hinlegen und auf ihn warten. Ich weiß nicht, was er uns damit sagen wollte. Wir haben dann ca. eine halbe Stunde oder Stunde auf ihn gewartet. Dann hat mein älterer Sohn XXXX ihn angerufen aber das Handy war abgeschaltet. Er kam dann drei Tage lang nicht Hause. Ich habe dann nach drei Tagen seinen Cousin und meinen Bruder angerufen und dann ging ich zur Polizei und erstattete Anzeige.

R: Warum haben Sie solange mit Ihrer Suche gewartet, wenn sich Ihr Mann schon bei den Anrufen am selben Abend nicht gemeldet hat?

BF1: Wir haben ihn damals ständig am Handy angerufen und auch seine Bekannten in XXXX anrufen. Ich habe das nur für Sie abgekürzt. Meine Kinder sind am nächsten Tag in der Früh zum Parkplatz gegangen um zu schauen ob sein Auto noch da ist. Das war im Herbst. Die Kinder haben überall nach ihm gesucht. Hinter unserem Haus war ein Park, auch dort haben die Kinder nach ihm gesucht, sogar unter den Blätterhaufen. Sie dachten, vielleicht würden sie unter den Blättern seine Leiche finden. Die Kinder waren geschockt.

R: Warum dachten Sie, dass Sie nach einer Leiche suchen müssen?

BF1: Ich wusste nicht, was mit ihm ist. Ich habe nach ihm gesucht, wie kann man sonst nach jemanden suchen.

R: Wenn Sie dachten, Sie müssten nach einer Leiche suchen, warum haben Sie dann drei Tage mit der Anzeige gewartet?

BF1: Weil die Polizei die Anzeige erst nach drei Tagen annimmt und bearbeitet. Meine Freundin und ich haben gemeinsam alle Krankenhäuser und Leichenhallen der Umgebung angerufen.

R: Sie haben in der ersten Instanz angegeben, dass der Arbeitgeber Ihres Mannes Sie angerufen hat uns Sie erst danach aktiv geworden sind.

BF1: Er verschwand am Sonntag, sein Arbeitgeber hat am Montag angerufen. Er arbeitete in der Stadt XXXX in einer Verarbeitungsfabrik für Landwirtschaft. Er war dort Einkäufer. Er sollte an dem Tag sein Gehalt holen, deshalb wurde er angerufen. Wenn Sie mir Fragen stellen erinnere ich mich an Details.

R: Wer hat Ihnen nun alles bei der Suche geholfen?

BF1: Ein paar seiner Verwandten, sein Cousin und mein Bruder. Die Anzeige schrieb auch mein Bruder, ich war dazu nicht in der Lage.

R: Das war im September 2004. Was ist danach passiert? Wie ging es weiter?

BF1: Am 01. Oktober 2004 kam ein Verwandter namens XXXX. Sie waren Verwandt und auch gute Freunde seit der Kindheit. Sie waren immer zusammen. XXXX lebte damals auch in XXXX und er fuhr nach Tschetschenien. Als er am 01.10.2004 zurück kam wurde er am Bahnhof entführt, dafür gab es auch Zeugen. Er ließ seinen Pass zu Hause und fuhr zum Bahnhof. Als er nicht zurückkam und man ihn nicht erreichen konnte, gingen mein Bruder und ein Verwandter von ihm zum Bahnhof und fragten nach ihm. Sie zeigten das Foto im Reisepass einer Blumenverkäuferin am Bahnhof. Das Geschäft befand sich unmittelbar bei einer Haltestelle und die Verkäuferin erzählte, wie der Mann zuerst eine Zeitung las. Zuvor bemerkte sie zwei verdächtige Autos die die Haltestelle beobachteten. Dann kamen die Insassen der zwei Autos schnell zu XXXX zogen ihm einen Sack über den Kopf und zerrten ihn in ein Auto und fuhren schnell weg. Das hat die Verkäuferin auch einem der Ermittler erzählt.

R: Haben Sie das später erfahren, was die Frau erzählt hat, oder haben Ihnen das Ihre Verwandten erzählt?

BF1: Das haben mir meine Verwandten erzählt. Sie kamen geschockt nach Hause und sagten, dass auch er entführt wurde.

R: Danach haben Sie auch die Suche nach diesem Verwandten aufgenommen?

BF1: Ja, wir haben auch seinetwegen eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben.

R: Das war alles im Jahr 2004?

BF1: Ja.

R: Sie haben dann bei XXXX um Unterstützung angesucht?

BF1: Ja, wir gingen auch zum Roten Kreuz und haben dort um Unterstützung für die Suche ersucht.

R: Was war dann? Passierte dann gar nichts mehr bis 2006?

BF1: Es wurde ein Strafverfahren wegen Entführung eingeleitet. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Ich ging ständig zur Polizei. Nach einem Jahr, als die bezahlte Miete bereits aufgebraucht war, war ich gezwungen die Wohnung zu verlassen und ging zurück nach Tschetschenien. Dort lebte ich bei verschiedenen Verwandten. Ich habe auch in XXXX eine Anzeige erstattet. Normalerweise gelten Personen nach einem Jahr als verschollen. Anfang März 2006 gegen 3 Uhr früh, als ich mit meinen Kindern im Haus meiner Schwägerin war, alle schliefen, sind mehrere maskierte, bewaffnete Männer eingedrungen und haben nach etwas gesucht. Ich bin aufgestanden, ich habe sie gefragt, was sie wollen. Die Männer haben mich beschimpft aber nicht gesagt, was sie wollten. Wir schliefen alle in getrennten Zimmern.

R: Wodurch sind Sie aufgewacht? Wie haben Sie die Männer bemerkt?

BF1: Sie haben die Türe aufgeschlagen. Durch den Lärm bin ich aufgewacht. Ob die Türe versperrt war, weiß ich nicht mehr.

R: Sie sind dann zu den Männern hingegangen und haben gefragt was sie wollen? Das kann ich mir nicht ganz vorstellen.

BF1: Sie gingen dann zu den Buben und haben angefangen sie zu schütteln. Ich habe Sie dann gefragt was sie wollen.

R: Beschreiben Sie bitte nochmals genauer die Situation! Sie liegen im Bett und sind durch Lärm aufgewacht.

BF1: Ich habe so viel erlebt, ich kann mich nicht mehr an Details erleben. Ich habe die Männer gesehen, dass sie nach etwas gesucht haben. Ich habe gesagt, was wollen sie. Als sie zu den Buben kamen, sie haben irgendetwas wegen dem Vater gesagt, was, kann ich mich nicht mehr erinnern und haben sie dann weggestoßen. Ich habe gesehen, dass meine Söhne ebenfalls zu ihnen sagte, was sie wollen. Ich näherte mich einen der maskierten Männer und wollte ihm die Maske herunterziehen.

R: Ich kann mir nicht vorstellen, dass man sich als Frau dies in so einer Situation traut.

BF1: Zu diesem Zeitpunkt war es mir egal, ob man mir etwas antun würde. Ich hatte meinen Mann verloren und wollte nicht auch noch meine Kinder verlieren. Ich hätte mein Leben für meine Kinder gegeben. Ich weiß nicht, in welchem Zustand ich damals war, ich wollte meine Kinder mit leeren Händen schützen. Ich wollte meine Kinder nicht verlieren.

R: Wurden Sie dann auch von einem der Männer geschlagen?

BF1: Er hat mich einmal mit einem Gegenstand geschlagen und hat mich dann weggestoßen. Ich bin zu Boden gefallen und war nicht bei Bewusstsein. Als ich wieder zu mir kam, waren nur meine Tochter und meine Schwägerin da, da meine beiden älteren Söhne nicht da waren. Wo XXXX war, weiß ich nicht mehr. Er war damals noch klein. Ich kann m ich nicht erinnern.

R: Wie können Sie sich persönlich erklären, dass zwischen 2004 als ihr Mann verschwunden ist und 2006 als diese Männer zu Ihnen gekommen sind, soviel Zeit vergangen ist?

BF1: Es gab Papiere, wofür die waren weiß ich nicht, ich habe sie einfach verbrannt um später keine Probleme zu bekommen. Ich habe begonnen diese zu lesen, habe sie aber nicht fertig gelesen. Ich wusste nur, dass ich sie nicht aufheben sollte. Mein Mann hat damals beim nationalen Sicherheitsdienst gearbeitet. Es ging um Informationen, ich kann mich nicht mehr genau erinnern worum es ging. Ich habe diese Papiere verbrannt, weil mein Mann mir immer sagte, je weniger man weiß, umso ruhiger kann man schlafen.

R: Als Sie zu sich gekommen sind, waren also Ihre Schwägerin und Ihre Tochter bei Ihnen. Wann sind Ihre Söhne zurückgekommen?

BF1: Es war schon hell. Eine genaue Uhrzeit weiß ich nicht mehr. Ich sah meine Kinder als sie hinein kamen.

R: In welchem Zustand waren Ihre Kinder da?

BF1: Verängstigt, geschlagen.

R: Wie fiel Ihnen auf, dass die Kinder geschlagen wurden?

BF1: Man hat einfach bemerkt, dass sie geschlagen wurden. Die Kleidung war schmutzig. Sie hatten keine Verletzungen aber sie hatten blaue Flecken. Sie haben mir nicht ihren ganzen Körper gezeigt und wollten nicht, dass ich sie angreife.

R: Was machten Ihre Söhne als sie nach Hause gekommen sind?

BF1: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Wir saßen in einem Zimmer und sie lagen da.

R: Sind sie mit Ihren Söhnen zu einem Arzt gefahren?

BF1: Nein, ich hatte Angst. Selbst wenn ich dort gewesen wäre, wem hätte ich etwas beweisen sollen. Die Situation hätte auch schlechter werden können. Es war für mich eine Warnung, dass ich nicht überall eine Anzeige erstatten soll.

R: Wieso fürchteten Sie sich davor, eine Anzeige zu erstatten? Zwischen 2004 bei Ihrer Anzeige und 2006 geschah ja sonst nichts.

BF1: Im Jahr 2005 wurde das Verfahren meines Mannes eingestellt. Als ich noch in XXXX lebte und öfters zum Ermittlungsbeamten ging, fragte ich ihn, wie es um das Verfahren meines Mannes steht. Er sagte, dass das Verfahren eingestellt wurde. Er sagte mir das allerdings nicht im Arbeitszimmer sondern begleitete mich hinaus. Ich wollte von ihm wissen, ob die Einstellung veranlasst wurde, ich bekam nur ein "Ja" als Antwort. Er hat gesagt, wenn Kadyrov hinter der Einstellung steckt oder von der sechsten Abteilung veranlasst wurde, können wir ihnen leider nicht helfen. Ich habe dann daraus Schlüsse gezogen.

R:Der Beamte müsste aber doch wissen, von wem das Verfahren eingestellt wurde?

BF1: Der Beamte sagte es mir aber nicht. Sie alle wollen ihren Job nicht wegen einer Tschetschenin, deren Mann verschwunden ist, verlieren.

R: Haben Sie etwas Schriftliches erhalten, dass das Verfahren eingestellt wurde?

BF1: Ja.

R:Hab ich das richtig verstanden, dass Ihnen der Beamte gesagt hat, dass die Einstellung von weiter oben veranlasst wurde?

BF1: Die offizielle Version ist, dass das Verfahren geführt wurde, jedoch nichts festgestellt werden konnte. Es gibt zwar in Russland eine Verfassung und Gesetzte aber, wenn von oben die Einstellung veranlasst wird, wird nichts mehr weiter geschehen. Seit 10 Jahren weiß ich nicht wo mein Mann ist. Die Regierung interessiert es nicht, wo die entführten Männer hingekommen sind.

BFV wird gebeten den Saal zu verlassen.

(...)

BFV wird gebeten wieder den Saal zu betreten.

R: Wie haben Sie in Tschetschenien Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?

BF1: Ich war Hausfrau und war immer bei den Kindern.

R:Was hat Ihr Mann gearbeitet und wie lange?

BF1: Er war Einzelunternehmer, hatte kleine Unternehmen und hatte auch einen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften.

R: Haben Sie noch Verwandte in Ihrem Herkunftsland? Wenn ja, wie heißen sie und wo leben diese?

BF1: Meine Mutter ist bereits vor drei Jahren gestorben, dieses steht übrigens in meiner Beschwerde. Eine Schwester lebt noch im Heimatland.

R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?

BF1: Telefonisch, mit meiner Schwester.

R: Wie oft telefonieren Sie mit Ihrer Schwester?

BF1: Zwei bis drei Mal im Monat.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF1: Ich habe Angst vor dem Regime, ich habe Angst um meine Kinder. Ich habe keine Ahnung was meine Kinder dort erwartet. Wenn ich zurückkehre, würde ich die Suche nach meinem Mann fortsetzen. Ich will wissen wo er ist und was passiert ist. Ich weiß nicht, was in diesem Zusammenhang mit mir passieren würde, aber ich denke nichts Gutes.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

BF1: Ja.

R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift aufrecht?

BF1: Ja.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern? BFV wollen Sie sich dazu äußern?

BFV: Die Länderfeststellungen zeigen die schlechte Lage im Herkunftsland. Ich möchte auch auf die jüngsten Berichte im Standard verweisen, betreffend einen Tschetschenen den man nicht geglaubt hatte und zurück geschickt hat. Er wurde nach seiner Ankunft sofort verhaftet. Es geht der BF1 mittlerweile besser. Sie konnte sich festigen und sammeln, jedoch würde bei einer Rückkehr wieder alles neu hochkommen.

R: Nun zu Ihrem gesundheitlichen Zustand: Wie geht es Ihnen heute? Hat sich irgendetwas an Ihrem gesundheitlichen Zustand verändert dh. gibt es neue Befunde?

BF1: Dank der Ärzte geht es mir jetzt psychisch besser. Ich nehme Medikament. Alle anderen Krankheiten stehen bereits in den Akten.

R:Nehem Sie noch die verordneten Medikamente ein?

BF1: Ja, die gegen Kopfschmerzen ständig. Ich konnte auch nachts nicht schlafen, auch diese Medikamente nehme ich.

R: Gibt es Verwandte in Österreich, wie heißen diese und wo wohnen sie?

BF1: Außer meinen Kindern, gibt es noch einen Cousin mütterlicherseits.

R: Nun zu den Fragen zur Integration ? ACHTUNG JETZT BITTE NICHT

ÜBERSETZEN

R: Was machen Sie dzt in Österreich? Wovon leben Sie? Verstehen Sie mich?

BF1: Ich helfe manchmal einer alten Frau, wo wir Mieter sind. Sie wohnt nicht weit weg, unsere Wohnungen liegen nebeneinander. Zwei Mal pro Woche gehe ich in XXXX in einen Deutschkurs. Wenn ich Hilfe brauche, bekomme ich auch Hilfe, das ist kein Problem.

Die R hält fest, dass Deutschkenntnisse bereits sehr guten Ausmaß vorhanden sind und die BF1 auch in der Gemeinde XXXX gut integriert ist.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF1: Nein.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF1: Ja.

R fragt die BF1, ob sie die D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

R an XXXX: Gibt es von ihrer Seite noch Fragen An die BF1?

BFV: Nein.

R: Ich beginne nun mit der Befragung von BF2. Bitte nehmen Sie hinten Platz.

BF2 betritt den Saal.

R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie AKHMED BIBULATOV heißen, geb. 30.12.1988, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Volksgruppe Tschetschenen gehören und moslemischer Glaube. Ist das korrekt?

BF2: Ja, das stimmt.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF2: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

R: Schildern Sie nun genau und präzise die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF2: Im Jahr 2004 haben wir unseren Vater verloren, er ist verschollen. Nach ca. einer Woche ist dann sein Cousin verschwunden.

R:Können Sie sich noch erinnern, wie der Tag damals verlief an dem Ihr Vater verschwunden ist?

BF2: Ich kann mich erinnern, dass meine Mutter damals im Krankenhaus war. Mein Vater ging immer wieder mal für zwei oder drei Tage weg, wir dachten, dass dies auch dieses Mal so sei.

R: Ihr Vater ging weg und wer von Ihnen versuchte dann ihn am Telefon zu erreichen?

BF2: Das war mein Bruder.

R: Haben Sie noch am selben Abend etwas unternommen nachdem Sie ihn nicht erreichen konnten?

BF2: Ich kann mich an diesen Tag nicht erinnern. Am zweiten Tag kann ich mich erinnern, dass wir am Parkplatz suchten und auch im Park, wir ihn aber nicht gefunden haben und ihn bis jetzt auch nicht gefunden haben. Wenn Sie seinen Namen im Internet eingeben, steht dort, dass er verschollen ist.

R: Haben Sie sich auch an der Suche nach Ihrem Vater beteiligt oder waren das nur Ihre Verwandten?

BF2: Ich kann mich nur noch erinnern, dass wir zum Parkplatz gegangen sind, den Rest haben die Verwandten gemacht.

R: Was haben Sie persönlich gedacht, wo er ist?

BF2: Ich habe gar nicht gedacht, dass er verschollen sein könnte.

R: Dachten Sie, er sei nur einmal wieder für ein paar Tage weg?

BF2: Ja, ich kann mich erinnern, dass ich am 01.10.2004 nach Hause kam und mir meine Verwandten sagten, dass Bislan ebenfalls verschwunden ist. Da wurde mir klar, dass unser Vater auch verschollen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt dachte ich über das aber nicht nach.

R: Dachten Sie, er hatte einen Unfall oder ist vielleicht im Krankenhaus?

BF2: Nein, ich habe gar nichts gedacht. Ich kann mich erinnern, dass die ersten Tage nach seinem Verschwinden, meine Mutter die Leichenhallen angerufen hat.

R: Haben Sie sich nicht darüber gewundert?

BF2: Bis jetzt denke ich jeden Tag vor dem Einschlafen darüber nach, was mit ihm passiert ist.

R: Wann sind die Männer zu Ihnen nach Hause gekommen und wieviel waren es, was sagten diese?

BF2: Ich kann mich noch ein bisschen daran erinnern. Wir wurden mitgenommen.

R: Bitte schildern Sie das genauer!

BF2: Ich habe geschlafen, gemeinsam mit meinem Bruder.

R: Was ist dann passiert?

BF2: Es war Lärm und dann nahm uns jemand mit.

R: Wissen Sie noch wie viele Männer gekommen sind und wie sie aussahen?

BF2: Ich kann mich leider nicht mehr erinnern.

R: Wissen Sie noch wie sie angezogen waren?

BF2: Sie hatten Militäruniformen an.

R: Welche Sprache sprachen die Männer?

BF2: Tschetschenisch und russisch.

R: Nahmen sie nur Sie mit?

BF2: Nein auch meinen Bruder.

R: Was passierte danach?

BF2: Wir wurden beide in ein Auto gesetzt und später freigelassen.

R: Können Sie das näher erklären?

BF2: Sie brachten mich zum Auto und haben mich hineingesetzt. Wir saßen in zwei getrennten Autos und wurden weggebracht.

R: Wohin wurden Sie mit dem Auto gebracht?

BF2: Zum Rand des Dorfes. Ich wurde dann freigelassen.

R: Sie kannten also die Gegend in der Sie freigelassen wurden?

BF2: Ja, etwas.

R: Was haben Sie mit ihnen gemacht?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Wie sind Sie wieder nach Hause gekommen und wann haben sie Ihren Bruder wieder gesehen?

BF2: Ich habe meinen Bruder gleich gesehen, nachdem ich ausgestiegen bin. Nach Hause gekommen sind wir um ca. 7 Uhr in der Früh. Es war auf jeden Fall hell.

R: Wo waren Sie in der Zeit zwischen Ihrer Mitnahme und Ihrer Heimkehr?

BF2: Sie haben uns mitgenommen, haben uns am Dorfrand aussteigen lassen und wir sind dann nach Hause gegangen. Wie viele Kilometer kann eine Person schon zu Fuß gehen in zwei Stunden. Ich kann mich nicht erinnern, ob ich geschlagen oder mir sonst irgendetwas angetan wurde.

R: Haben die Männer irgendetwas zu Ihnen gesagt? Was sie wollen?

BF2: Ja, ich weiß ungefähr was sie von uns wollten. Meine Mutter hat mehrere Anzeigen bei verschiedenen Organisationen aufgegeben um meinem Vater zu finden. Ich glaube sie wollten meiner Mutter damit sagen, dass sie sich beruhigen soll. Es sollte wohl ein Zeichen sein. Ich will nicht mehr darüber reden.

R: Können Sie sich vielleicht doch erinnern, was die Männer gesagt haben?

BF2: Ich kann m ich nicht erinnern, ich will mich nicht daran erinnern.

R: Haben Sie mit Ihrem Bruder über den Vorfall gesprochen?

BF2: Nein, ich habe mit niemanden gesprochen. Ich sage Ihnen, ich kann mich nicht erinnern.

R: Hat Ihr Bruder etwas zu Ihnen gesagt?

BF2: Ich kann mich nicht erinnern, fragen Sie ihn. Ich wurde hier in Wien verprügelt und habe auch Narben davon. Ich glaube, von den Verletzungen habe ich keine Erinnerungen mehr. Ich glaube das war im Jahr 2012. Wahrscheinlich kann ich mich deshalb an nichts mehr erinnern.

R: Sie wurden in Österreich schon mal wegen einer strafbaren Handlung verurteilt. Wissen Sie noch was da passiert ist?

BF2: Ich wurde mit einem Messer verletzt und habe zurückgeschlagen.

R: Wo waren Sie da?

BF2: In XXXX bei einem See.

R: Sie wurden von jemand verletzt?

BF2: Ja. Am nächsten Tag habe ich diesen dann mit einem Messer verletzt.

R: Sie waren dann auch im Gefängnis, wurden auch behandelt. Nehmen Sie derzeit noch irgendwelche Medikamente?

BF2: Nein.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF2: Keine Ahnung.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt und halten Sie diese aufrecht?

BF1: Ja.

R: ACHTUNG BITTE JETZT NICHT ÜBERSETZEN

R:Wie steht es mit ihren Deutschkenntnissen?

BF2: Ich habe keine Kurse besucht, mein Deutsch habe ich mir im Gefängnis angelernt.

R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs?

BF2: Nein.

R: Warum nicht?

BF2: Meine Mutter wurde an der Wirbelsäule verletzt und ich musste ihr helfen. Deshalb habe ich auch meinen Hauptschulabschlusskurs abgebrochen.

R: Was machen Sie dzt. in Österreich?

BF2: Ich habe einen Boxkurs angefangen, davor habe ich XXXX trainiert. Ich war in XXXX.

R: Wieso machen Sie das jetzt nicht mehr?

BF2: Ich wollte in die Schule gehen, ich wollte ins Training gehen, das ging alles nicht ohne Papiere. Ich war auch XXXX.

R: Waren Sie immer in XXXX?

BF2: Ja.

R: Das heißt, dass Sie auch von Ihrer Mutter getrennt waren?

BF2: Ja.

R: Waren Sie zu der Zeit mit Ihrem Bruder zusammen?

BF2: Ja.

R: Konnten Sie auch schon Freunde finden in Österreich?

BF2: Ja, ich habe viele Freunde.

R: Sind das Österreicher oder Tschetschenen?

BF2: Tschetschenen, Russen, Georgier, Österreicher, Albaner....

R: Derzeit sind Sie bei Ihrer Mutter, geht es Ihnen dort gut?

BF2: Ja.

R: Machen Sie derzeit etwas?

BF2: Ich helfe manchmal in der Gemeinde mit. Vor zwei Jahren habe ich bei den Überschwemmungen geholfen.

R: Wie stellten Sie sich Ihre berufliche Zukunft in Österreich vor?

BF2: Ich würde Arbeit suchen. In meinem Heimatland, habe ich schon achte Jahre Gymnasium gemacht.

R:Gibt es noch etwas was Sie vorbringen möchten?

BF2: Nein.

BFV: Hätten Sie vielleicht schon eine Firma die Sie anstellen würde, wenn Sie arbeiten dürften?

BF2: Ja, eine Tischlerei.

R: Gibt es eine Einstellungszusage? Könnte man so etwas besorgen?

BF2: Ja, ich werde es besorgen.

BFV gibt zu Protokoll, dass diese spätestens Anfang nächster Woche, eine Einstellungszusage der Firma an das BVwG übermittelt werden wird.

Ansonsten beende ich hier die Befragung und beginne mit der Befragung von BF 3

Bitte nehmen Sie hinten Platz.

BF2: Kann ich bitte den Saal verlassen?

R: Ja, wenn Ihr Bruder den Saal betreten hat, können Sie den Saals verlassen. Auch BF1 kann den Saal verlassen, wenn Sie dies möchten.

BF3 betritt den Saal.

R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Volksgruppe Tschetschenen gehören und moslemischer Glaube. Ist das korrekt?

BF3: Ja, das stimmt.

R: Sie sind mit Frau XXXX verheiratet und haben ein Kind, richtig?

BF: Ja, das stimmt auch. Wir erwarten ein zweites Kind.

R: Sie wurden bereits mehrfach von BAA niederschriftlich einvernommen, bzw. wie würden Sie die dortige Einvernahme Situation beschreiben?

BF3: Es gibt nichts anzumerken, es war immer alles in Ordnung.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF3: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

R:Können Sie sich noch an den Tag erinnern, als Ihr Vater verschwunden ist

BF3: Ja, ich kann mich noch erinnern. Er war am Abend zu Hause. Ich war draußen, er hatte ein Auto, ein russisches Modell. Ich habe das Auto gewaschen. Das war gegen 20 Uhr. Ich ging raus, zu dieser Zeit brachte er immer das Auto zu einem Parkplatz, dieser war gegen Bezahlung. Er stellte das Fahrzeug dort immer über Nacht ab. Zu mir persönlich hat er gesagt, ich komme in einer halben Stunde zurück, geht noch nicht schlafen. Dann ging ich nach Hause und wir haben auf ihn gewartet. Er kam nicht nach einer halben Stunde und auch nicht nach einer Stunde heim. Wir wollten schon schlafen gehen aber er war noch nicht da. Nach ca. einer Stunde habe ich auf seinem Handy angerufen, aber es war abgeschaltet.

R: Haben Sie sich gewundert, dass das Handy abgeschaltet war?

BF3: Ich hatte eine Vorahnung, dass etwas passiert sei. Ich habe ihn dann noch mal angerufen, aber nicht erreicht. Wir sind dann schlafen gegangen. Ich bin dann in der Nacht wieder aufgestanden um nachzusehen ob seine Schuhe vielleicht da sind, waren sie aber nicht. Am nächsten Tag in der Früh ging ich zu meiner Mutter ins Zimmer und fragte sie ob er schon zurück sei. Sie sagte nein. Ich ging danach zum Parkplatz und fragte die Wachen dort, diese teilten mit, dass das Auto weder am Abend auf dem Parkplatz gestellt wurde noch in der Früh entfernt wurde, weil sie darüber Buch führten.

R: Wo haben Sie das Auto gewaschen?

BF3: Vor dem Haus.

R:Was passierte weiter?

BF3: Ich bin dann nach Hause gegangen und nach einer Weile bin ich wieder zum Parkplatz gegangen und habe nochmals nachgefragt. Außerdem habe ich auch die Taxifahrer am Taxistand in der Nähe gefragt, ob sie etwas gesehen haben.

R: Das heißt, Sie haben sich schon richtige Sorgen um Ihren Vater gemacht?

BF3: Ja, wir konnten ihn nicht telefonisch erreichen. Am Parkplatz war er auch nicht...

R: War das ungewöhnlich, dass er nicht nach Hause kam?

BF3: Ich sage Ihnen doch, ich hatte eine Vorahnung. Es gab schon einige Male wo er länger weg war, aber diesmal sagte er, er würde in einer halben Stunde wiederkommen. Deshalb hatte ich eine Vorahnung.

R: Ging dann die Suche nach Ihrem Vater los?

BF3: Ja, wir dachten er wurde vielleicht verprügelt und liegt irgendwo.

R: Und dann begannen Sie zu suchen?

BF3: Ja, in der Nähe des Parkplatzes gab es einen Park, er ist in diese Richtung mit dem Auto gefahren, deshalb haben wir auch in dieser Richtung gesucht. Wir haben nichts gefunden. Wir wussten nicht, was ihm zugestoßen ist. Keiner hat etwas gesehen oder gehört. Dann hat ein Mann der Firma meines Vaters angerufen und hat gesagt, dass er nicht am Arbeitsplatz erschienen ist, weil er eigentlich sein Geld holen sollte. Danach haben wir uns noch mehr Sorgen gemacht.

R: Dann wussten Sie sicher, dass etwas nicht stimmt?

BF3: Ja, weil er nicht bei der Arbeit erschienen war, sein Geld nicht holte und das Auto nicht am Parkplatz war. Am nächsten Tag haben wir uns an die Polizei der Stadt XXXX gewandt. Wir haben angegeben, dass er an diesem Tag weggegangen ist und haben ihnen das Autokennzeichen und seine Telefonnummer gegeben. Wir haben ihnen dann alles so erzählt wie jetzt Ihnen. Dann haben wir seinen Freund und Verwandten XXXX angerufen, ob er Kontakt zu ihm hatte, aber auch er hatte keinen. Ich weiß nicht, wann wir ihn erreicht haben, weiß ich nicht mehr, ich weiß nur noch, dass wir ihn angerufen haben. Ich weiß nicht mehr wann er gekommen ist. Als XXXX gekommen ist, hatte er kein Geld bei sich. Er hat seinen Bruder in Tschetschenien angerufen und ihm gesagt, dass er ihm Geld bringen soll. Er ist dann am 01.10. zum Busbahnhof gefahren um sich dort das Geld das man ihm geschickt hat abzuholen, kam aber nicht mehr wieder. Seinen Pass hat er entweder bei uns oder zu Hause vergessen. Der Bruder meiner Mutter und noch jemand sind mit dem Pass zum Busbahnhof gefahren um ihn zu suchen. Er hat das Geld abgeholt und wartete bei der Bushaltestelle.

R: Warum wissen Sie, dass er das Geld abgeholt hat?

BF3: Er wurde dort von einer Blumenverkäuferin an der Haltestelle gesehen, ob er das Geld geholt hat, weiß ich nicht.

R: Wie hätte er das Geld geholt, wenn er keinen Pass bei sich hatte?

BF3: Das Geld wurde von einer Person mitgenommen. Ich glaube, dass er das Geld schon hatte, da er schon an der Haltestelle Richtung Rückfahrt zur Wohnung gestanden sein soll. Die Verwandten die nach XXXX suchten, sind mit dem ermittelnden Beamten auch bei der Blumenverkäuferin gewesen, die als Zeugin ausgesagt hat, dass XXXX offenbar entführt wurde, weil er von Personen die einen Sack über seinen Kopf stülpten, mit einem russischen Auto Marke XXXX und einem zweiten Auto abtransportiert wurde. Die Blumenverkäuferin hat die Richtung gezeigt in welche die Autos gefahren sind. Der Polizeibeamten leitete am Bahnhof via Funk die Daten der zwei Fahrzeuge weiter, die Verwandten und der Ermittler kamen zu einem Kontrollposten, dort wurde mitgeteilt, dass die zwei Fahrzeuge zwar gesehen wurden, jedoch sei ein Ausweis einer Behörde gezeigt worden und sie konnten dadurch weiter fahren.

R: Wurde von den Beamten am Kontrollposten der Fachcode notiert?

BF3: Ich weiß es nicht, das ist nur das, was wir von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt bekommen haben.

R: Es ist dann eine lange Zeit zwischen dem Verschwinden ihres Vaters und XXXX vergangen bis zum Ereignis im Jahr 2006. Können Sie sich an diesen Tag erinnern? Wann sind die Männer zu Ihnen nach Hause gekommen und wieviel waren es, was sagten diese?

BF3: Ja, ich kann mich erinnern. Ich werde Ihnen erzählen, woran ich mich erinnern kann. Ich und mein Bruder schliefen in einem Zimmer, auch meine Mutter, Schwester und mein zweiter Bruder waren zu Hause. Es sind maskierte, in Militäruniform gekleidete Personen eingedrungen. Es war in der Nacht, wir schliefen. Mein Bruder und ich wurden mitgenommen. Wir wurden aus dem Dorf gebracht. Sie sagten uns gar nichts. Wir wussten nicht wer uns mitgenommen hat und weshalb. Wir wurden außerhalb des Dorfes ausgesetzt und in der Früh waren wir dann wieder zu Hause.

R: Können Sie sich noch an genaueres erinnern? Geräusche, wer etwas gesagt hat?

BF3: Die sind eingedrungen, vielleicht auch eingebrochen oder haben die Tür eingeschlagen, jedenfalls bin ich vom Lärm aufgewacht. Vielleicht haben Sie die Mutter gefragt, wo ist der Ältere, offensichtlich haben sie nach uns gesucht. Sie haben mir sofort eine Maske über den Kopf gezogen und mich aus dem Zimmer gebracht.

R: Das von der Maske haben Sie so vorher nie erwähnt?

BF3: Es war ein Sack.

R: Ihrem Bruder auch?

BF3: Das weiß ich nicht, ich habe den Sack zuerst aufgesetzt bekommen.

R: Haben die Männer da irgendetwas geredet?

BF3: Nein, gar nichts. Wir denken, dass wir deshalb mitgenommen wurden, weil unsere Mutter die Anzeige gemacht hat.

R: Haben Sie die Männer festgehalten? Wie ging es weiter?

BF3: Sie haben mich zuerst in den Hof und dann ins Auto gezerrt.

R: Warum wissen Sie, dass es ein Hof war?

BF3: Sie konnten ja gar nicht anders, es war ein privates Haus, sie mussten zuerst in den Hof und dann in das Auto. Ich nehme es zumindest an.

R: Was passierte dann im Hof?

BF3: Als sie mich aus dem Haus hinaus brachten, schlugen sie mich zwei Mal mit einem Gegenstand auf den Nacken und den Rücken. Wir sind dann mit dem Auto weggefahren. Jedenfalls außerhalb des Dorfes.

R: Hatten Sie da den Sack noch auf?

BF3: Während der Fahrt hatte ich den Sack auch noch auf dem Kopf.

R: Wann stellten Sie dann fest, dass Sie außerhalb des Dorfes sind?

BF3: Ich habe es beim Aussteigen bemerkt. Sie ließen uns aussteigen und sind weggefahren.

R: Hatten Sei beim Aussteigen noch den Sack auf dem Kopf?

BF3: Nein, beim Aussteigen haben sie uns den Sack ausgezogen. Ich hatte auch Handschellen.

R: Wissen Sie auch wo sie gesessen sind im Auto?

BF3: In der Mitte, links und rechts sind Personen gesessen.

R: Wissen Sie was mit Ihrem Bruder war?

BF3: Nein, ich konnte nichts sehen und habe auch nichts gehört. Erst als wir ausgestiegen sind, habe ich meinen Bruder gesehen.

R: Was haben Sie dann weiter gemacht.

BF3: Wir haben den Weg nach Hause gesucht und waren dann auch zu Hause.

R: Sind Sie zu Fuß gegangen?

BF3: Ja, aber ich habe meiner Mutter gesagt, dass wir gebracht wurden.

R: Haben Sie mit Ihrem Bruder am Heimweg über den Vorfall gesprochen?

BF3: Nein, wir sind nur nach Hause gegangen. Wir wollten nur nach Hause.

R: Sie haben sich überhaupt nicht über den Vorfall überhalten?

BF3: Wir haben nur kurz darüber gesprochen, dass wir beide nichts gemacht haben, über mehr nicht. Ich habe ihn gefragt, ob er etwas gemacht hat, er sagte nein und ich auch, dass ich nichts gemacht habe. Wir dachten, es müsse sich um eine Verwechslung handeln und später dachten wir, dass es deshalb gewesen war, weil meine Mutter eine Anzeige erstattet hat.

R: Hatten Sie irgendwelche Verletzungen?

BF3: Ich kann es nicht genau sagen, seit dem Vorfall habe ich wenn ich nervös bin, ein zittern am linken Auge. Ich hatte Stress, war geschockt. Vielleicht hat meine Mutter auch blaue Flecken an mir gesehen.

R: Sie selbst wollten aber nicht zum Arzt gehen?

BF3: Nein, auch wenn ich Verletzungen gehabt hätte, wäre ich nicht hingegangen.

R: Warum nicht?

BF3: Was hätte ich angegeben sollen? Dass wir mitgenommen wurden?

R: Nein, zwecks einer Behandlung.

BF3: Ich war so unter Stress, ich konnte gar nichts unternehmen. Mir waren meine Verletzungen egal.

R: Wo war Ihre Mutter bei diesem Vorfall?

BF3: Sie war im Nebenzimmer.

R: Meinen Sie, sie hat von alle dem nichts mitbekommen?

BF3: Sie ist aufgestanden, hat alles mitgehört und gesehen.

R: Haben Sie das unmittelbar bei dem Vorfall bemerkt, dass Ihre Mutter alles gehört und gesehen hatte?

BF3: Ich hatte vorher ein Gespräch gehört.

R: Vorher sagten Sie es ist nichts gesprochen worden?

BF3: Doch ich habe schreien gehört, warum nehmt ihr die Kinder mit.

R: Das hörten Sie Ihre Mutter schreien?

BF3: Ja, ich habe nicht viel gehört, aber das habe ich gehört. Sie sagte warum nehmt ihr die Kinder mit, sie haben nichts gemacht.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF3: Vielleicht würden wir auch so verschwinden wie unser Vater. Ich bin hier nicht ohne Beschäftigung. Ich habe beim Roten Kreuz nachgefragt.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt und halten Sie diese aufrecht?

BF3: Ja, ich verweise auf das Vorbringen des BFV.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

Frage an BFV gibt es noch Stellungnahmen dazu oder wie vorher?

BFV: Wie vorher.

R: ACHTUNG BITTE JETZT NICHT ÜBERSETZEN

R: Was machen Sie dzt. in Österreich? Wovon leben Sie?

BF3: Ich bin in letzter Zeit nur zu Hause. Ich war in XXXX früher in einem Deutschkurs. Ich lerne es jetzt alleine.

R: Wie stellten Sie sich Ihre berufliche Zukunft in Österreich vor? Wie wollen Sie für Ihre Familie sorgen wenn Sie in Österreich bleiben?

BF3: Ich habe keine Papiere und kann daher nicht arbeiten. Wenn jedenfalls nach Hilfe von mir gefragt worden wäre, hätte ich auch in einer wohltätigen Organisation gearbeitet.

BFV: Wenn Sie legal arbeiten dürften, würden Sie arbeiten?

BF3: Ja, natürlich.

R: Als was würden Sie dann arbeiten?

BF3: Als Landwirt. Ich würde gerne auf einem Bauernhof helfen wollen.

R: In XXXX?

BF3: Nein, in XXXX bei meiner Mutter.

R: Haben Sie eine Einstellungszusage in Aussicht?

BF3: Ich weiß es nicht. Ich habe noch nicht gesucht, da ich keine Dokumente habe.

R: Sie wurden in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt.

BF3: Ja. Es tut mir sehr leid, was ich getan habe. Ich würde es auch gerne rückgängig machen.

R:Gibt es noch etwas was Sie vorbringen möchten?

BF3: Nein.

BFV: Sie sagten vorher, Sie seien in Österreich auch nicht untätig und hätten beim Roten Kreuz nach Ihrem Vater gesucht. Wenn Sie wieder in Tschetschenien wären, würden Sie dann dort auch noch nach ihm suchen?

BF3: Ja.

Die Verhandlung wird um 14:00 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 14:34 Uhr fortgesetzt.

BF4 betritt mit BF1 den Saal.

R befragt BF4 auf Deutsch.

R: Adam, wie seid ihr heute zu uns gekommen?

BF4: Erst mit dem Bus, dann mit dem Zug.

R: Seid ihr heute angereist?

BF4: Wir sind schon vorgestern gekommen.

R: Hast du schon viele Freunde?

BF4: Ja, ich habe schon einige Freunde.

R: Wie heißt die Schule die du besuchst?

BF4: NMS XXXX. Es geht mir gut in der Schule, nur Chemie ist etwas schwer, weil ich nicht alles verstehe.

R: Wer lernt denn mit dir?

BF4: Ich gehe zu einer Dame, sie war früher Lehrerin. Sie hilft mir.

R: Hast du ein Hobby?

BF4 Am liebsten fahre ich mit dem Fahrrad. Manchmal fahre ich alleine oder auch mit Freunden.

R: Bist du manchmal auch bei Freunden einladen?

BF4: Ja, zu Geburtstagsfeiern oder Grillpartys. Ich habe auch schon viele österreichische Freunde.

R: Hilfst du deiner Mutter auch?

BF4: Ja, besonders in den Ferien.

R: Hilfst du auch im Haushalt?

BF4: Ja, speziell in den Ferien und seit sie ihre Verletzung im Rücken hat, noch mehr.

R: Danke Adam ich habe alle Fragen gestellt

BF4: Wenn ich mit der Schule fertig bin, möchte ich einmal Zahnarzt werden.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und am XXXX geboren. Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2010 gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Als ihre Fluchtgründe hat die Beschwerdeführerin glaubwürdig Folgendes vorgebracht:

Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern in XXXX. Am 26.09.2004 bekam ihr Ehemann einen Anruf auf seinem Handy und fuhr mit seinem Auto weg. Er wollte in einer halben Stunde zurück sein, kehrte aber nicht mehr zurück. XXXX, der Sohn der Beschwerdeführerin, rief seinen Vater an, konnte ihn telefonisch aber nicht erreichen. Am nächsten Morgen meldete sich ein Arbeitskollege des Ehemannes, da dieser nicht zur Arbeit erschienen war. Die Familie machte sich daher noch mehr Sorgen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten überall nach ihm, sie riefen bei Krankenhäusern und in Leichenhallen an. Verwandte halfen bei der Suche. Drei Tage nach dem Verschwinden des Ehemannes erstatte die Beschwerdeführerin Anzeige bei der Polizei. Es wurde seitens der Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Entführung eingeleitet. Die Beschwerdeführerin suchte auch Hilfe bei XXXX und beim Roten Kreuz. Im Jahr 2005 wurde das Verfahren wegen ihres Mannes eingestellt. Ein Ermittlungsbeamter in XXXX teilte dies der Beschwerdeführerin inoffiziell mit.

Am 01.10.2004 wurde ein Verwandter ihres Mannes namens XXXX, der bei der Suche nach dem Ehemann half, entführt. Er verschwand am Bahnhof in XXXX. Auch bezüglich dieses Verwandten wurde Anzeige bei der Polizei erstattet.

Nach einem Jahr ergebnisloser Suche nach ihrem Ehemann war die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen gezwungen, mit ihren Kindern zurück nach Tschetschenien zu kehren. Dort lebte sie bei verschiedenen Verwandten und erstattete auch Anzeige wegen des Verschwindens ihres Mannes. Anfang März 2006, als sich die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Haus ihrer Schwägerin aufhielt, drangen gegen 3Uhr Früh mehrere maskierte, bewaffnete Männer in das Haus ein und durchsuchten das Haus. Die Beschwerdeführerin stellte die Männer zur Rede und fragte, was sie wollen. Die Männer sagten etwas wegen ihres Ehemannes. Der Ehemann der Beschwerdeführer arbeitete früher beim nationalen Sicherheitsdienst des ehemaligen Präsidenten XXXX. Die Beschwerdeführerin fand nach seinem Verschwinden Dokumente, die sie aber verbrannte, um keine Schwierigkeiten zu bekommen. Vermutlich suchten die Männer diese Dokumente. Die Beschwerdeführerin wurde mit einem Gegenstand geschlagen und verlor das Bewusstsein. Als sich wieder zu sich kam, waren ihre Söhne XXXX und XXXX verschwunden.

XXXX und XXXX wurden von den maskierten Männern mitgenommen. Ihnen wurde ein Sack über den Kopf gezogen, sie wurden zu einem Auto gebracht und dabei geschlagen. Man brachte sie mit dem Auto zu einem Platz außerhalb des Dorfes und ließ sie dort aussteigen. Dann fuhren die Männer weg. XXXX und XXXX gingen zu Fuß nach Hause. Sie kehrten am nächsten Tag verängstigt und geschlagen, mit blauen Flecken, zurück. Die Mitnahme der Söhne sollte eine Warnung an die Beschwerdeführerin sein, damit sie keine weiteren Nachforschungen hinsichtlich des Verschwindens ihres Ehemannes anstellt.

Anschließend reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern aus.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen.

1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 21.01.2015) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation insbesondere Folgendes:

(...)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken. (Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird.

Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

(...)

2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der

engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.5. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

(...)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

(...)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)

Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen. Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.

(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

(...)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien beruhen auf den angeführten unbedenklichen Quellen (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll), denen die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen sowie den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt und sich durchwegs bestrebt gezeigt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. So ist der Verhandlungsschrift dezidiert zu entnehmen, dass diese alle an sie gerichteten Fragen detailliert und - soweit es ihr möglich war - umfassend beantwortet hat sowie dass diese sichtlich bemüht war, mögliche Unklarheiten mit der Darstellung wahrer Begebenheiten aufzuklären. Im Rahmen der intensiven Befragung traten auch keine gravierenden Ungereimtheiten bzw. Widersprüche auf und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die geeignet waren, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt zu erschüttern. Auch die Angaben der Söhne (XXXX und XXXX) der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung stimmen im Wesentlichen mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne, welche sie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigt haben kann daher im Sinne der obigen Judikatur ein klares Bild konstruiert werden. Dies insbesondere auch deswegen, da sowohl die Beschwerdeführerin, als auch ihre Söhne, insbesondere XXXX, die Ereignisse im Herkunftsstaat, nämlich das Verschwinden des Vaters im Jahr 2004, die anschließende intensive Suche nach dem Vater sowie den Vorfall im Jahr 2006, als XXXX und XXXX von maskierten, bewaffneten Männer mitgenommen wurden, sowohl in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im erstinstanzlichen Asylverfahren, als auch im Rahmen der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend - insbesondere im Grundgerüst - erzählt haben, mit eigenen Wahrnehmungen angereichert, flüssig und stimmig schildern konnten. Der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen ist es mit ihren detaillierten Angaben in der mündlichen Verhandlung gelungen, der erkennenden Einzelrichterin ein umfassendes und ausnehmend detailliertes Bild von der bis zu ihrer Ausreise in Tschetschenien herrschenden Lage und der der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder drohenden Verfolgungsgefahr zu zeichnen.

Ohne auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochten Bescheid genauer einzugehen bzw. sich mit den einzelnen Widersprüchen und Ungereimtheiten, welche der Beschwerdeführerin angelastet wurden, näher auseinanderzusetzen ist Folgendes zu erwähnen: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne ist durchaus mit Widersprüchen und Ungereimtheiten belastet, welche auch weder durch die Ausführungen in der Beschwerde noch durch die Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung gänzlich ausgeräumt werden konnten. Aus Sicht der erkennenden Richterin sind diese Widersprüche und Ungereimtheiten aber nicht derart schwer, dass sie eine Asylgewährung ausschließen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bereits seit dem Jahr 2006 in Österreich sind und unzählige Einvernahmen und Befragungen zu ihrem Asylverfahren stattgefunden haben und daher im gegenständlichen Fall - auch in Anbetracht der zum Teil angeschlagenen psychischen Gesundheitssituation einzelner Familienmitglieder - nicht erwartet werden kann, dass eine - in sämtliche Einzelheiten - gleichbleibende Erzählung möglich ist.

Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 verschwunden ist und die Beschwerdeführerin anschließend alle Hebel in Bewegung gesetzt hat (Anzeige, Nachforschungen bei XXXX und dem Roten Kreuz usw.), um ihn zu finden, konnte sie in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig schildern, hat dies aber auch durch diverse Beweismittel dargelegt. Die Beschwerdeführerin konnte auch glaubhaft machen, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass ihr Ehemann aufgrund seiner regimekritischen Haltung verschwunden ist und vermutlich ermordet wurde und dass die Mitnahme ihrer Söhne im Jahr 2006 in Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Mannes bzw. ihren Recherchen steht.

Es kann daher im Ergebnis aufgrund der kohärenten, nachvollziehbaren und schlüssigen Schilderungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin einer nachvollziehbaren Furcht vor Verfolgung ausgesetzt war und zumindest subjektiv gegenwärtig ausgesetzt ist.

Die vom Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im o.a. Bescheid angeführten Argumente waren somit in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht geeignet, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen.

In einer Gesamtschau betrachtet ist es der Beschwerdeführerin daher aus Sicht der erkennenden Einzelrichterin anschaulich gelungen, ein glaubwürdiges und schlüssiges Vorbringen darzulegen.

Vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte erscheint es denkbar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 aufgrund von regimekritischer Haltung von staatlichen Strukturen entführt und seit damals verschwunden ist. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr angestellten Recherchen und Nachforschungen zum Verbleib ihres Mannes in den Fokus der russischen Behörden geraten ist und die Söhne der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 deshalb entführt wurden, um die Beschwerdeführerin zu warnen und sie von weiteren Nachforschungen abzuhalten. Aufgrund des spurlosen Verschwindens ihres Mannes und der ihr und ihren Söhne daraufhin erlittenen Befragung bzw. Mitnahme durch maskierte Männer, erscheint die bei der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor bestehende Furcht vor Verfolgung zumindest subjektiv nachvollziehbar.

In Hinblick auf die Länderfeststellungen kann auch nicht bestritten werden, dass die Inanspruchnahme staatlicher Stellen zur Schutzgewährung angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ohnehin einer Verfolgung von staatlichen bzw. pro- russischen Kräften ausgesetzt war, nicht ziel führend gewesen wäre.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden können und dass die Gefahr asylrelevanter Verfolgungshandlungen aufgrund der regimekritischen Haltung ihres Mannes und der (unterstellten) politischen Gesinnung der Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis stattzugeben.

Zu Spruchteil A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.3. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund bereits stattgefundener Übergriffe eine weitere Verfolgung innerhalb der Russischen Föderation droht.

Wie bereits oben dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner regierungskritischen Haltung seit 2004 verschwunden ist und vermutlich ermordet wurde. Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin Anzeige und stellte Nachforschungen an und wurden sie und ihre Kinder im Jahr 2006 deshalb von maskierten, bewaffneten Leuten zu Hause aufgesucht, bedroht und zwei Söhne der Beschwerdeführerin kurzzeitig mitgenommen. Dies sollte eine Warnung sein, damit die Beschwerdeführerin keine weiteren Nachforschungen zum Verbleib ihres Ehemannes anstellt. Aufgrund der geschilderten Vorfälle erscheint die bei der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor bestehende Furcht vor Verfolgung zumindest subjektiv nachvollziehbar.

Insbesondere vor dem Hintergrund der der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgelegten und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, aus welchen sich auch ergibt, dass es in Tschetschenien und unter dem Kadyrow- Regime bis zum heutigen Tag möglich ist, ehemalige und vermeintliche politisch anders Gesinnte sowie deren Familienangehörige festzunehmen, sowie in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der von Russland unterstütze tschetschenische Präsident Ramzan KADYROV sämtliche Personen oder Gruppierungen, die seine russlandnahe Politik kritisieren oder untergraben könnten, verfolgt werden, scheint es aus Sicht der erkennenden Richterin denkbar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner früheren Tätigkeit für Präsident MASCHADOV von den pro-russischen Behörden entführt und ermordet wurde und die Beschwerdeführerin und ihre Söhne aufgrund ihrer Recherchen zum Verbleib des Ehemannes bzw. Vaters nach wie vor im Fokus der Behörden stehen und der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind.

Im Falle der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ihr aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu ihrem, ehemals für MASCHADOV tätigen, verschwundenen Ehemann, aber auch aufgrund ihrer eigenen Handlungen (regimekritische Nachforschungen) - so wie bereits vor ihrer Ausreise - unmittelbar von staatlicher (pro- russischer) Seite eine Verfolgung innerhalb der Russischen Föderation droht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Sippenhaftung im Erkenntnis vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508, ausdrücklich ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" seiner Ansicht nach in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK iVm § 7 AsylG 1997 zu sehen ist. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt.

Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", nämlich aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe ihres Familienverbandes, insbesondere zu ihrem Ehemann, in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die Beschwerdeführerin ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. und 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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