BVwG L503 2002789-1

L503 2002789-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2015

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Regest

Fristversäumung, Krankenstand, Meldepflicht, Notstandshilfe

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BVwG L503 2002789-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2002789.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herrn KOLLER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Hallein vom 30.01.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 14.01.2014 sprach das AMS XXXX aus, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF") der Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 17 Abs. 2 und gem. § 58 iVm §§ 46 und 50 AlVG ab dem 14.01.2014 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe bis 23.12.2013 von der Gebietskrankenkasse Krankengeld erhalten; die Wiedermeldung sei nach Beendigung des Bezugs von Krankengeld erst am 14.01.2014 erfolgt.

Der angefochtene Bescheid wurde über am 14.01.2014 e-AMS zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 21.01.2014 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin wurde lediglich vorgebracht, der PC (Laptop) hätte sich "in dieser Zeit" auf Reparatur befunden und die BF sei im Krankenhaus XXXX stationär wegen einer Gallenoperation behandelt worden. Begehrt wurde Notstandshilfe ab dem 24.12.2013; sonstige Ausführungen enthält die Beschwerde nicht.

Der Beschwerde beigelegt wurde eine Reparaturrechnung einen Laptop betreffend mit dem Vermerk "WLAN Problem behoben"; aus der Rechnung geht hervor, dass der Laptop am 23.12.2013 zur Reparatur gegeben und am 13.01.2014 abgeholt wurde. Weiters wurde der Beschwerde eine Krankenstandsbescheinigung der GKK beigelegt, der zufolge die BF vom 11.12.2013 bis zum 23.12.2013 arbeitsunfähig war.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.01.2014 wies das AMS

XXXX die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, die BF habe ab 14.12.2013 Anspruch auf Krankengeld gehabt, weshalb die Notstandshilfe mit 14.12.2013 unterbrochen worden sei. Dem AMS sei das Ende des Krankenstandes nicht im Vorhinein bekannt gewesen, weshalb es innerhalb einer Woche einer Wiedermeldung beim AMS seitens der BF bedurft hätte. Die Wiedermeldung sei jedoch trotz persönlichen Hinweises und des Hinweises auf dem zur Kenntnis genommenen Antrag auf Notstandshilfe erst am 14.01.2014 beim AMS erfolgt. Daran vermöge auch ein Defekt am Laptop im Dezember 2013 nichts zu ändern, zumal eine telefonische Meldung beim AMS ausgereicht hätte.

Da die BF das Ende des Krankenstandes nicht innerhalb einer Woche nach dem Ende des Krankenstandes, sondern erst am 14.01.2014 gemeldet habe, gebühre die Notstandshilfe erst ab 14.01.2014 wieder.

4. Mit Schreiben vom 11.02.2014 brachte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin führte die BF aus, nach Rücksprache mit der AK und Hr. Dr. XXXX "möchte ich auch Ihnen erläutern, dass ich die Mittteilung (Einstellung der Notstandshilfe) vom Arbeitsmarktservice bei meinem e-AMS Konto nicht gesehen und akzeptiert habe". Der PC sei von einem Virus befallen gewesen und sämtliche Accounts und E-Mailadressen sowie alle mit E-Mail verbundenen Konten seien "gehackt" worden; daher sei auch das e-AMS Konto deaktiviert worden. Sie habe dies auch bei der Polizei angezeigt.

Ihre und ihres Gatten Arbeitslosigkeit sowie die Versorgung von zwei Kindern habe sie in finanzielle Schwierigkeiten gebracht, weshalb sie auf die Kulanz der Gewährung der Notstandshilfe ab 24.12.2013 angewiesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stand zunächst im Bezug von Notstandshilfe; vom 14.12.2013 bis zum 23.12.2013 bezog sie Krankengeld, wodurch ihr Anspruch auf Notstandshilfe ruhte. Dem AMS war das Ende des Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt.

Die Wiedermeldung der BF beim AMS erfolgte erst am 14.01.2014.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Die Feststellung, dass die BF im oben angeführten Zeitraum Krankengeld bezogen hat, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Krankenstandsbescheinigung und der Auszahlungsbestätigung der GKK vom 10.01.2014.

Die Feststellung, dass die Wiedermeldung seitens der BF erst am 14.01.2014 erfolgte, ergibt sich ebenso aus dem Akt, wobei dieser Umstand auch von der BF selbst in keiner Weise bestritten wird. Im Hinblick auf das Vorbringen der BF, ihr Notebook sei defekt gewesen, sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (unten Punkt 3.3.) verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Ausspruch des Gebührens der Notstandshilfe (erst) ab dem 14.01.2014

3.2.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld u. a. während des Bezuges von Krankengeld. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 AlVG.

§ 46 Abs 5 AlVG lautet:

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe sind diese Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt (§ 58 AlVG).

3.2.2. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes, wobei diese im folgenden zitierten Erkenntnis des VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0103, unter Hinweis auf die bisher ergangene Judikatur zutreffend zusammengefasst wird:

"§ 46 AlVG nimmt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allerfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. - auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung - die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2009, Zl. 2007/08/0245, und vom 28. März 2012, Zl. 2010/08/0234). Dieselben Überlegungen gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht nicht. Wird die im § 46 Abs. 5 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0134, und vom 11. September 2008, Zl. 2008/08/0138)."

3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Anspruch der BF auf Notstandshilfe während ihres Krankengeldbezuges vom 14.12.2013 bis zum 23.12.2013 ex lege (§ 16 Abs 1 lit a AlVG) ruhte und sie danach erstmalig wieder am 14.01.2014 telefonisch beim AMS vorgesprochen hat. Von der BF wurde im Verfahren nicht behauptet, dass dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt gewesen sei; diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt.

Gegenständlich wäre somit eine Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes erforderlich gewesen, da ansonsten gem. § 46 Abs 5 letzter Satz AlVG das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt. Da die BF diese einwöchige Frist nicht eingehalten hat, hat das AMS daher zutreffend ausgesprochen, dass der BF die Notstandshilfe (erst) wieder ab dem 14.01.2014 gebührt.

Was das Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren anbelangt, ihr Laptop sei in der Zeit vom 23.12.2013 bis 13.01.2014 aufgrund eines Virus funktionsuntüchtig gewesen, sodass sie auch keinen Zugang zu e-AMS gehabt habe, so ist dies völlig irrelevant: Zum einen ist auf die obige Rechtsprechung zu verweisen, der zufolge es keine Rolle spielt, warum es zum Fristversäumnis gem. § 46 Abs 5 letzter Satz AlVG gekommen ist. Abgesehen davon tritt das Ruhen der Notstandshilfe während des Bezugs von Krankengeld gem. § 16 Abs 1 lit a AlVG ex lege ein, sodass dem Vorbringen der BF im Vorlageantrag, sie habe die Mitteilung des AMS über das Ruhen der Notstandshilfe aufgrund des defekten Laptops nicht lesen können, keine Relevanz zukommt; darüber hinaus kann die Wiedermeldung gem. § 46 Abs 5 AlVG ausdrücklich auch telefonisch erfolgen, sodass die BF diesbezüglich nicht auf ihren Laptop angewiesen gewesen wäre.

Die Beschwerde ist folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Wiedermeldung nach dem Ruhen der Notstandshilfe gem. § 46 Abs 5 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es - siehe insbesondere zu den rechtlichen Ausführungen in gegenständlicher Entscheidung - an einer (umfangreichen) Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des von der BF selbst erstatteten Vorbringens - unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.

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