L509 1226382-5•BVwG L509 1226382-5
L509 1226382-5Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgende BF), ein Staatsangehöriger des Iran, reiste erstmals im Jahr 2000 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser erste Asylantrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene Berufung vom UBAS als verspätet zurückgewiesen. Nachdem dem diesbezüglichen Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben worden war, zog der BF in der Folge seine Berufung zurück und kehrte im XXXX 2003 freiwillig in den Iran zurück.
2. Im XXXX 2006 reiste der BF neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zunächst wiederum mit Bescheid des Bundesasylamtes und anschließend mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2009 gem. §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
3. Mit Urteil des XXXX vom XXXX.2010, GZ XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Am XXXX.2013 wurde der BF unter Anordnung der Bewährungshilfe und unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen.
4. Am 10.06.2013 stellte der BF seinen dritten, nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, dass die alten Gründe von seinem letzten Asylantrag weiterhin bestehen würden und er diese aufrecht erhalte. Zudem habe er neue Fluchtgründe. Er habe im Jahr 2009 seine Religion vom Islam zum Christentum gewechselt und habe sich auch taufen lassen. Im Iran sei es Gesetz, dass Muslime, die ihre Religion ändern, umgebracht würden.
Der BF stelle aus dem Grund erst jetzt einen neuen Asylantrag, da er am XXXX2010 verhaftet und bis XXXX 2013 im Gefängnis gewesen sei.
5. Am 24.06.2013 wurde der BF vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.
Dabei führte er aus, dass er das letzte Mal im Jahr 2006 nach Österreich eingereist sei und sich seitdem durchgehend hier aufhalte.
Der BF sei durch Iraner mit der XXXX in Kontakt gekommen und einmal in der Woche dorthin gegangen. Was er vom Islam gekannt habe, sei nur fanatisch, radikal und hart gewesen.
6. Am 30.09.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA), RD Steiermark, niederschriftlich befragt.
Vorgebracht wurde, dass der BF der XXXX Kirche in XXXX angehöre und im XXXX 2009 getauft worden sei. Manchmal besuche er die Kirche und zünde eine Kerze an, weiters versuche er zu beten und nicht zu lügen. Zeugen für seine christlichen Betätigungen seien die Schwester und die Arbeitskollegen des BF. Mit diesen besuche er auch gelegentlich die römisch-katholische Kirche in XXXX.
Bei einer Rückkehr in den Iran würde der BF bestraft, da er der Spionage verdächtigt werde und zum Christentum konvertiert sei.
7. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2015, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gem. § 46 FPG zulässig ist. Ebenso wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).
In der Begründung dieses Bescheides führte das BFA aus, dass der BF in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer Freiheitstrafe von 5 Jahren verurteilt worden und die Gewährung von internationalem Schutz daher ausgeschlossen sei. Somit seien die Asylgründe des BF nicht mehr zu prüfen.
Zu prüfen sei jedoch, ob die vom BF geltend gemachten Gründe ein Abschiebehindernis darstellen würden. Im Hinblick auf die bereits früher geltend gemachten Gründe seien diese im früheren Asylverfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt worden, weswegen diesbezüglich eine entschiedene Sache vorliege und die Gründe nicht nochmals zu prüfen gewesen seien. Den Angaben des BF zu seinem neuen Asylgrund, der Konversion zum Christentum, könne kein Glauben geschenkt werden. Es sei nämlich aufgrund der Ausführungen des BF davon auszugehen, dass er tatsächlich von der inneren Einstellung her nicht konvertiert und seine Scheinkonversion auch den iranischen Behörden nicht zur Kenntnis gelangt sei, weswegen nicht angenommen werden könne, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Iran eine Gefahr wegen Konversion drohe.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2015 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
9. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde vom Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 26.01.2015 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Darin wird zunächst ausgeführt, dass sich die Behörde eingehender mit dem Vorbringen des BF auseinandersetzen und insbesondere die von ihm genannten Zeugen für seinen Übertritt zum christlichen Glauben, sowie für seine innere Überzeugung hiervon, laden und einvernehmen hätte müssen. Zudem seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte teilweise nicht aktuell und unvollständig bzw. unvollständig ausgewertet worden. Hinsichtlich des vermeintlichen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes habe es die Behörde weiters verabsäumt, die von der höchtsgerichtlichen Judikatur geforderte Einzelfallprüfung vorzunehmen. So genüge es nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei, sondern wäre vielmehr auch eine konkrete Prüfung des Einzelfalls durchzuführen und festzustellen gewesen, ob sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweise.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zur Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine umfassende rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat, auch wenn dieses in seiner Konzeption als erste gerichtliche Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Dies entbindet die Verwaltungsbehörden keineswegs von der Verpflichtung, in Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens - ausgerichtet am Zweck des Ermittlungsverfahrens - den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG).
3.3. In Zusammenhang mit der vom Vertreter des BF unterzeichneten Beschwerde wird vorab darauf hingewiesen, dass sich laut der vorgelegten Vollmacht des Vertreters diese lediglich auf das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht (AS 219).
Ebenso wird in der Beschwerde als erster Satz angeführt (AS 201):
"... im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (ausschließlich Spruchpunkt III)". Aus den näheren Beschwerdeausführungen bzw. den abschließend gestellten Anträgen geht jedoch eindeutig hervor, dass sich die Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des BFA und nicht lediglich gegen Spruchpunkt III richten soll. Da die Beschwerde auch vom BF selbst unterzeichnet wurde, kann zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass gegenständlich wirksam vollumfängliche Beschwerde erhoben wurde.
3.4. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das BFA aus, dass der BF in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden sei, weswegen die Gewährung von internationalem Schutz ausgeschlossen und seine Asylgründe nicht mehr zu prüfen gewesen seien.
Diese Begründung des BFA erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. eben die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.4.1. Das BFA hat keine Feststellungen zu dem vom BF im gegenständlichen Verfahren erstatteten Fluchtvorbringen getroffen, sondern ohne weitere Ermittlungen in Spruchpunkt I das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 AsylG angenommen und den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Wenngleich jedoch § 6 Abs. 2 AsylG vorsieht, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten "ohne weitere Prüfung" abgewiesen werden "kann", so ist diese Bestimmung insofern problematisch, als bei Asylausschlussgründen nach § 6 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 AsylG regelmäßig eine "Güterabwägung" bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist, bei der die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind. Bei der Auslegung des § 6 Abs. 2 AsylG ist daher darauf zu achten, dass dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt, womit auch die Folgen eines Ausschlusses (also eine im Heimatstaat drohende Verfolgungsgefahr) in der Regel Gegenstand des Verfahrens sind und lediglich in Ausnahmefällen eine Abweisung des Asylantrages "ohne weitere Prüfung" erfolgen kann.
Auch für Verfahren nach dem AsylG 2005 bleibt daher das Prinzip "inclusion before exclusion" maßgeblich, dh, dass stets der Flüchtlingsbegriff in seiner Gesamtheit zu betrachten ist und auch beim vermutlichen Vorliegen von Ausschlussgründen das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen ist (Putzer, Leitfaden Asylrecht2 (2011), Rz 114).
3.4.2. Im gegenständlichen Fall hat sich das BFA jedoch nur sehr kursorisch und lediglich im Rahmen der Beurteilung der Rückkehrentscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, was den BF konkret bei seiner Rückkehr in den Iran erwarten würde und blieb etwa auch die vorgelegte Taufurkunde und die genannten Zeugen hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum unberücksichtigt.
Damit kann jedoch nicht von einem ausreichend festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf Spruchpunkt I. ausgegangen werden und ist das BFA seiner in § 18 AsylG normierten Ermittlungspflicht nicht gehörig nachgekommen, da es keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA daher zunächst damit auseinanderzusetzen haben, ob dem BF aufgrund des von ihm vorgebrachten Sachverhaltes, nämlich seiner Konversion zum Christentum, im Iran asylrelevante Verfolgung droht, dies insbesondere unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, wonach Konversion im Iran verboten ist und mit langen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe bedroht ist.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.
Gerade deswegen erscheint es unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben.
Hierzu wird es erforderlich sein, zunächst den BF neuerlich zu seiner behaupteten Konversion zu befragen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies bereits in ausreichendem Umfang geschehen ist.
Dabei wird unter anderem das Wissen des BF über das Christentum anhand konkreter Fragen zu überprüfen sein (bisher wurde er lediglich pauschal dazu aufgefordert, über das Christentum zu erzählen), ebenso wird darauf einzugehen sein, ob sich der BF mit den Glaubensgrundsätzen und christlichen Werten auseinandergesetzt hat, ob er (in Vorbereitung auf seine Taufe) einen Glaubenskurs besucht hat, ob bzw. wie er seinem Glauben während seiner Inhaftierung nachgegangen ist, ob er den Ablauf einer Messe beschreiben kann (der BF hat angegeben, zumindest manchmal die Kirche zu besuchen) und vor allem, wann er sich überhaupt dem Christentum zugewandt hat.
Hinsichtlich der vom BF in Vorlage gebrachten Taufurkunde wird das BFA im fortgesetzten Verfahren weiters Ermittlungen (etwa Befragung der zuständigen Person) dahingehend anzustellen haben, wie intensiv der BF auf die Taufe vorbereitet wurde, wie diese Vorbereitung gestaltet war bzw. man zu der Überzeugung gelangt ist, dass der BF bereit für eine Taufe ist, sowie dazu, wie sich sein Engagement für das Christentum dargestellt hat.
Im Hinblick darauf, wie der BF seine neue Religion nunmehr in Österreich auslebt bzw. sein nunmehriges Engagement für das Christentum, werden auch jene Personen zu befragen sein, mit denen der BF angibt, die Kirche zu besuchen (Schwester des BF und sein Arbeitskollege, AS 87).
Erst nach diesen Ermittlungen wird es möglich sein, nachvollziehbare Angaben zur Konversion des BF zu treffen.
3.4.3. Somit wird sich das BFA im fortgesetzten Verfahren zunächst damit auseinanderzusetzen haben, welche (Verfolgungs)Gefahr dem BF im Iran droht und diesbezüglich die aufgezeigten, bisher versäumten Ermittlungstätigkeiten nachzuholen haben und im Anschluss daran das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
Sollte das BFA (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob dem BF - selbst unter der Annahme, dass er bloß zum Schein konvertiert ist - im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des BF im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind.
Anschließend wird das BFA im Rahmen der von § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG geforderten Güterabwägung die Schwere der Tat, wegen der der BF verurteilt wurde, und die Folgen eines Ausschlusses einander gegenüberstellen zu haben, was im bisherigen Verfahren unterlassen wurde und ist die gegenständliche Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand moniert wird.
Erst danach wird eine umfassende Entscheidung, ob ein Asylausschlussgrund vorliegt bzw. vor allem, ob dieser geeignet ist, dass der BF trotz möglicherweise bestehender Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen wird, möglich sein.
3.4.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem BFA wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen zur vorgebrachten Gefährdung des BF bzw. zur Frage des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes unterlassen und ist davon ausgegangen, dass eine asylrelevante Gefährdung seiner Person aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nicht zu prüfen sei, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung bzw. eines Asylausschlussgrundes wohl nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit sämtlichen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt zu haben.
3.4.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht). Darüber hinaus wurde die jüngst zu § 28 Abs. 3 VwGVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben dargestellt - berücksichtigt. Wie schon bisher wird darin das Institut der Zurückverweisung an die belangte Behörde als Ausnahme von der Sachenentscheidungspflicht der Beschwerdeinstanz betrachtet und liegt gegenständlich ein solcher Ausnahmefall vor. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung ist daher bereits vorhanden, die weder als uneinheitlich noch als abweichend von einer früheren Rechtsprechung anzusehen ist. Folglich ist die Revision als unzulässig zu erklären.
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