W108 2009129-1•BVwG W108 2009129-1
W108 2009129-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Militärdienst, Rückkehrentscheidung
W108 2009129-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2014, Zl. 831798306-1764696 / BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seinem älteren Bruder in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) am 07.12.2013 gab der Beschwerdeführer an, er sei 17 Jahre alt (und werde im XXXX 2014 18 Jahre alt), syrischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und er stamme aus XXXX. Er sei Schüler gewesen. Er sei Mitte Mai 2013 legal mit einem PKW - unter Verwendung seines syrischen Reisepasses - gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Schwestern aus Syrien ausgereist und in die Türkei eingereist. In weiterer Folge sei sein Bruder ebenfalls von Syrien in die Türkei gelangt. Mit diesem Bruder sei er - ohne Mutter und Schwestern - gemeinsam nach Österreich gereist. Den Asylantrag begründete er dahingehend, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Das Risiko, vom Regime oder der Opposition getötet zu werden, sei sehr groß. Der Bombenbeschuss finde willkürlich statt. Es würden Raketen geschossen, der Schaden der hierbei angerichtet werde, sei sehr groß. Er habe in Syrien weder eine politische noch eine religiöse Tätigkeit gehabt.
1.3.1. Bei der nachfolgenden Einvernahme des Beschwerdeführers am 19.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) im Beisein eines Vertreters seines gesetzlichen Vertreters (gemäß § 10 Abs. 3 BFA-VG;
Jugendwohlfahrtsträger) legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass vor und gab dazu an, dieser sei ihm nunmehr von seinem Schwager aus der Türkei geschickt worden. Syrien habe er verlassen, weil er in einem Alter sei, in dem er zum Militär gehen müsse. Er könne jedoch nicht einmal eine Ameise töten. Zudem herrsche in Syrien Krieg. Es gebe nichts mehr, wovon sie leben könnten. Alles sei zerstört, alle würden gegeneinander kämpfen und sie seien mittendrin. Er habe zwar keinen Einberufungsbefehl erhalten, aber seine Familie in der Türkei habe ihm das gesagt. Außerdem habe er aus diesem Grund auch nur einen für ein Jahr gültigen Reisepass erhalten, ansonsten erhalte man einen Pass, der sechs Jahre gültig sei. Es sei niemand konkret an ihn herangetreten, dass er zum Heer müsse. Da sei er schon in Österreich gewesen. Es sei seiner Familie gesagt worden. In Syrien müsse man nunmehr schon ab 15 Jahren zum Militär. Wenn er in Syrien geblieben wäre, hätten sie ihn umgebracht, entweder die Kurden oder die Freiheitskämpfer oder das Militär. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er nicht einmal zu Hause ankommen, weil ihn die Freiheitskämpfer, Regimegegner oder auch das Militär umbringen würden. Er sei einmal, ein Jahr bevor er Syrien verlassen habe, telefonisch vom Regime bedroht worden. Der Mann namens XXXX Baker, der ihn bedroht habe, sei ein Militärmitglied gewesen, er kenne den Mann, weil er in ihrer Straße gewohnt habe. Dieser habe zu ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er nicht zu ihnen komme. Daraufhin habe er gesagt, dass er kommen würde. Danach sei er jedoch in die Türkei geflüchtet. Wenn er nicht "Ja" gesagt hätte, hätten sie ihn getötet. Diesen Sachverhalt habe er aus Angst vor der Polizei hier in Österreich bisher nicht erwähnt, er habe gedacht, dass er deswegen Probleme bekommen würde. Daraufhin hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass es für diese nicht nachvollziehbar sei, dass er bei der Erstbefragung, wo er lediglich "Wegen des Krieges" angegeben habe, von solchen Vorfällen nicht berichtet habe. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer mit dem Wunsch nach Migration nach Österreich gekommen sei, der Beschwerdeführer könne jedoch keine staatliche Verfolgung oder andere Verfolgung glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu dahingehend, dass er bei der Erstbefragung auch über das Militär geredet habe, aber nicht von den Bedrohungen; der Dolmetscher das aber nicht übersetzt habe.
1.3.2. Ebenfalls am 19.05.2014 (im unmittelbaren Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers) wurde der mitgereiste ältere Bruder des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (vom selben Leiter der Einvernahme) zu dessen Asylantrag befragt. Der Bruder des Beschwerdeführers gab dabei u.a. an, dass sein Bruder [der Beschwerdeführer] und er in Syrien gesucht worden seien. Sein Bruder [der Beschwerdeführer] müsse zum Bundesheer und hätte vor fünf oder sechs Monaten zum Militär gehen müssen. Sein Bruder [der Beschwerdeführer] habe einen Zettel bekommen, dass er zu Militärabteilung müsse. Diesen Zettel habe er von der Militärabteilung bekommen. Dieser Zettel sei im März 2014 an die Schwester in XXXX geschickt worden, wonach er [damit] benachrichtigt werde und er dann einen Termin bekomme, wann er zum Militär einrücken müsse. Sein Bruder [der Beschwerdeführer] sei zudem vom Regime auch gesucht worden, weil er einmal an einer friedlichen Demonstration im Jahr 2011 teilgenommen habe. Die Alashrafia-Polizei, die Zivilpolizei, habe nach seinem Bruder [den Beschwerdeführer] gefragt. Sein Bruder [der Beschwerdeführer] sei von einem Mann namens XXXX bedroht worden, dieser habe zu seinem Bruder gesagt, dass er mit ihnen mitkämpfen solle, sonst werde er schon sehen, was sie mit ihm machen würden. Sein Bruder habe daraufhin gesagt, dass er weder mit ihm noch mit anderen kämpfen wolle. Dieser Mann habe ihn über einen Jugendlichen benachrichtigen lassen, sie hätten in der gleichen Straße gewohnt. Er komme aus den befreiten Gebieten, aus einem Dorf aus dem viele Freiheitskämpfer stammen würden.
1.4. Mit Schriftsatz vom 22.05.2014 gab der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab, in welcher ausgeführt wurde, dass der minderjährige Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt unter anderem ausgeführt habe, dass er sein "Heimatland" verlassen habe müssen, da er in einem Alter sei, in dem er in Syrien den Militärdienst leisten müsse. Zum Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien unmittelbar, wie gesetzlich vorgesehen, zum Wehrdienst eingezogen werden würde, habe er seinen Reisepass vorlegen können, welcher im Hinblick auf den bevorstehenden Einrückungsbefehl lediglich mit Gültigkeit für ein Jahr ausgestellt worden sei, wohingegen syrische Reisepässe üblicherweise eine Gültigkeit von fünf Jahren besitzen würden. Die Ableistung des Militärdienstes komme für den Beschwerdeführer jedoch im Hinblick auf die vom staatlichen Heer laufend verübten Menschenrechtsverletzungen gegen das syrische Volk - der Beschwerdeführer stamme aus XXXX, einem Zentrum des syrischen Widerstandes - unter keinen Umständen in Frage. Aufgrund seiner Flucht habe der Beschwerdeführer seinen Unwillen gegenüber dem Eintritt in das syrische Heer klar und öffentlich zum Ausdruck gebracht. Wie das Bundesverwaltungsgericht in einer unlängst ergangenen Entscheidung unter Anführung einer Vielzahl von überaus aktuellen Länderberichten und höchstgerichtlicher Judikatur dargelegt habe, führe die wegen Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung zu Asylgewährung. Es sei nicht erforderlich, dass eine Verfolgung im "Heimatland" bereits stattgefunden habe. Vielmehr reiche es hin, dass aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei, wobei auch die politische Situation im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde gab Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (siehe oben 1.2. und 1.3.) wieder, führte aus, der Beschwerdeführer habe als Beweismittel einen syrischen Reisepass, eine Fahrkarte und eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters vorgebracht und stellte zur Person des Beschwerdeführers aufgrund des vorgelegten Reisepasses dessen angegebene Identität fest und weiters, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Syriens sei und der "Volksgruppe der Sunniten" angehöre. Er stamme laut seinen eigenen Angaben aus XXXX in Syrien. Er sei gesund und arbeitsfähig und illegal in das Bundesgebiet eingereist. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Er sei mit der Hoffnung auf Migration, auf Grund der derzeit allgemein unsicheren Situation im "Heimatland", nach Österreich gekommen. Im Falle einer Rückkehr könne jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien keiner Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei (weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wozu die belangte Behörde u.a. ausführte, dass nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer durch den derzeit im "Heimatland" herrschenden Bürgerkrieg, durch Kampfhandlungen Schaden nehme). Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur Situation in Syrien. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er gezielt vom Regime verfolgt werden würde. Seine Angaben seien wenig lebensnah und nicht plausibel gewesen. Bei der Erstbefragung habe er zum Fluchtgrund befragt angegeben, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Das Risiko, getötet zu werden, sei sehr groß, weil Bombenbeschuss willkürlich stattfinde. Es würden Raketen geschossen, der Schaden der hierbei angerichtet werde, sei sehr groß. Er habe in seinem "Heimatland" weder eine politische noch eine religiöse Tätigkeit gehabt. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt habe er hingegen dazu befragt angegeben, dass er in einem Alter wäre, in dem er zum Militär gehen müsse. Laut den Angaben des Beschwerdeführers habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er hätte aus diesem Grund einen Reisepass erhalten, der nur ein Jahr gültig sei, ansonsten würde man einen Pass erhalten, der sechs Jahre gültig sei. Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei niemand konkret an ihn herangetreten und hätte gesagt, dass er zum Bundesheer müsse. Es wäre der Familie des Beschwerdeführers gesagt worden. Da wäre der Beschwerdeführer schon in Österreich gewesen. In Syrien müsse man jetzt schon ab 15 Jahren zum Militär. Wenn er in Syrien geblieben wäre, hätten sie ihn umgebracht. Entweder die Kurden oder die Freiheitskämpfer oder das Militär. Er wäre ein Jahr bevor er Syrien verlassen habe, telefonisch vom Regime, von einem Militärmitglied, bedroht worden. Dieser hätte zu ihm gesagt, dass er ihn umbringen würde, wenn er nicht zu ihnen komme. Auf die Frage, von wem er befürchte, umgebracht zu werden, habe er geantwortet: "Die Freiheitskämpfer, die Regimegegner oder auch das Militär." Nach Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer durch diese allgemeinen und vagen Angaben, wonach der Beschwerdeführer befürchten würde, von allen einfach umgebracht zu werden, weder staatliche Verfolgung noch sonstige gezielte Verfolgung glaubhaft machen können. Zudem habe er bei der Erstbefragung nichts von einer befürchteten Einberufung zum Militär erwähnt. Auch das spreche dafür, dass er lediglich mit dem Wunsch nach Migration und der Hoffnung auf ein besseres Leben nach Österreich gekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Eine staatliche Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Seine Angaben seien wenig lebensnah und nicht plausibel gewesen.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher unter anderem gerügt wurde, dass der Bescheid mit wesentlichen Mängeln behaftet sei. Der Schluss der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei lediglich mit dem Wunsch auf Migration und Hoffnung auf ein besseres Leben nach Österreich gekommen, sei im Hinblick auf die gegenwärtige Situation in Syrien nicht nachvollziehbar und werde von der belangten Behörde an keiner Stelle des Bescheides dargelegt. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer konkret vorhalte, er habe im Zuge der Erstbefragung nicht erwähnt, Angst davor zu haben, im Falle einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen zu werden, so sei auf das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG hinzuweisen. Ebenso habe die belangte Behörde das junge Alter und den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers - es handle sich um einen 17 Jahre alten Syrer - bei ihrer Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Aufgrund des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes stehe unzweifelhaft fest, dass Syrer, die das Alter von 18 Jahren erreichen würden, dazu verpflichtet seien, den Militärdienst abzuleisten. Folglich wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von Gesetzes wegen gezwungen, sich der syrischen Staatsarmee anzuschließen, da er vor Vollendung seines 17. [gemeint: 18.] Lebensjahres stehe. Des Weiteren stehe fest, dass vom syrischen Heer laufend schwere Menschenrechtsverletzungen gegen das syrische Volk verübt würden. Der Beschwerdeführer habe wiederholt dargelegt, dass für ihn unter keinen Umständen in Frage komme, in der syrischen Armee zu dienen, da er sich nicht an den Menschenrechtsverletzungen beteiligen wolle und er andererseits um sein eigenes Leben fürchte. Die belangte Behörde habe nicht dargetan, inwiefern dies nicht glaubwürdig erscheine, weshalb der Bescheid erneut durch einen wesentlichen Mangel belastet sei. Wie das Bundesverwaltungsgericht umfassend dargelegt habe, führe die Weigerung der Teilnahme am Militärdienst unter gewissen, nunmehr in Syrien vorliegenden, Umständen zu einer asylrelevanten Verfolgung.
4. Der Asylantrag des mitgereisten Bruders des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 30.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenfalls abgewiesen. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde wie dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Der (mittlerweile ebenfalls nach Österreich gelangten) Ehegattin des mitgereisten Bruders des Beschwerdeführers, die am 22.09.2014 einen Asylantrag in Österreich gestellt hatte, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Mit h.g. Erkenntnis vom 19.02.2015, W108 2009127-1/6E, wurde dem Bruder des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren, weil seiner Ehegattin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war, zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Inhalt des h.g. Aktes betreffend den Beschwerdeführer sowie aus dem Inhalt des den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des bezughabenden h.g. Aktes.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2.1. Die Beschwerderüge, dass das Verfahren der belangten Behörde mit wesentlichen Mängeln behaftet sei, ist im Ergebnis zutreffend:
3.2.2.2. Die Tatsache, dass der - mittlerweile volljährige - Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem älteren Bruder einen Asylantrag gestellt hat und dieser bei der Einvernahme zu dessen Asylantrag, die im unmittelbaren Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte und vom selben Leiter der Einvernahme (und Verfasser des Bescheides) vorgenommen wurde wie im Verfahren des Beschwerdeführers, auch konkrete Angaben zur Bedrohung seines Bruders in Syrien (im Hinblick auf die Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst, die Suche nach dem Beschwerdeführer wegen einer Demonstrationsteilnahme und die Bedrohung des Beschwerdeführers durch einen Mann namens XXXX) und zur Herkunft aus einem "befreiten Gebiet", aus einem Dorf aus dem viele Freiheitskämpfer stammen würden, getätigt hat (siehe oben Punkt I.1.3.2.) - und damit ein Sachverhaltsvorbringen erstattet hat, das für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bzw. der Begründetheit seines Asylantrages von wesentlicher Bedeutung ist - wurde von der belangten Behörde im Verfahren des Beschwerdeführers (stillschweigend) übergangen. Schon aufgrund der Unterlassung der Inklusion der Angaben des Bruders des Beschwerdeführers in dessen Verfahren durch die belangte Behörde ist es fallbezogen augenscheinlich, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt (für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit) mangelhaft erhoben wurde. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen und ihn - unter Einbeziehung der Angaben seines Bruders - zu seiner Bedrohungssituation in Syrien im Falle einer Rückkehr - insbesondere zu seiner Militärdienstpflicht bzw. zum Erhalt einer diesbezüglichen Verständigung im März 2014, zu einer Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers bzw. zu einer deswegen erfolgten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer und zur Bedrohung des Beschwerdeführers durch einen Militärangehörigen namens XXXX - zu befragen. Aber auch abgesehen davon hat es die belangte Behörde unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich der individuellen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren unter Beachtung der Bestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG umfassend und abschließend zu erheben. Trotz konkreter Angaben des Beschwerdeführers, dass ihm (aufgrund seines Alters und der Ausstellung eines nur für ein Jahr gültigen Reisepasses) der Militärdienst bei der syrischen Armee drohe, und zu einer Bedrohung durch das syrische Regime (durch einen Militärangehörigen), wurde der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.05.2014 nur oberflächlich und nur ansatzweise befragt und die belangte Behörde hat zum Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine weiteren Ermittlungen durchgeführt oder den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Angaben zu belegen (sichtlich deshalb, weil die belangte Behörde ohnehin von der mangelnden Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens, weil er dieses nicht bei der Erstbefragung erstattet habe, ausging; siehe den diesbezüglichen "Vorhalt" im Zuge der Einvernahme am 19.05.2014). Der - damals noch minderjährige Beschwerdeführer - hatte im Zuge dieser Einvernahme - aufgrund einer der Bestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG nicht entsprechenden Befragung durch die belangte Behörde - nicht die Möglichkeit, sein Vorbringen umfassend darzulegen und seinen Standpunkt zu vertreten und alle rechtserheblichen Angaben zu machen und näher zu erklären. Obwohl der Beschwerdeführer auch angegeben hat, er würde im Falle seiner Rückkehr nach Syrien (neben dem Militär [der syrischen Regierung]) auch von "Freiheitskämpfern" und "Regimegegnern" umgebracht werden, unterblieben auch dahingehend weitere Befragungen des Beschwerdeführers oder Ermittlungen. Das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung in Syrien im Falle einer Rückkehr wurde von der belangten Behörde daher im Wesentlichen ohne Grundlage pauschal als unwahre Steigerung und als "allgemein und vage" abgetan. Der Hinweis der belangten Behörde auf eine unwahre Steigerung des Vorbringens, weil der Beschwerdeführer dieses Vorbringen bei der Erstbefragung (gemäß § 19 Abs. 1 AsylG) nicht erstattet habe, sondern "erst" bei der Einvernahme vor der belangten Behörde überzeugt allerdings schon deshalb nicht, weil von der belangten Behörde keine Feststellungen dahingehend getroffen wurden, aus denen ableitbar wäre, dass fallbezogen die Nichterwähnung keine Folge des in § 19 Abs. 1 AsylG normierten "Verbotes" einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung (vgl. dazu VfGH 27.06.2012, U98/12) darstellt und eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen entsprechend § 19 Abs. 1 AsylG tatsächlich nicht erfolgte. Somit ist die belangte Behörde in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe bei der Erstbefragung bereits umfassend dargelegt hätte (obwohl eine nähere Befragung dazu entsprechend § 19 Abs. 1 AsylG gar nicht erfolgte) und das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor der belangten Behörde unglaubwürdig sei (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Zudem ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer unbestritten damals um einen Minderjährigen gehandelt hat, eingegangen wurde. Zu der Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass im Falle der Minderjährigkeit eines Asylwerbers eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich ist und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (vgl. VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362). Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (vgl. VwGH 16.042002, 2000/20/0200). Im Ergebnis ist somit die Versagung der Glaubwürdigkeit durch die belangte Behörde und die Beurteilung der belangten Behörde, es drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Falle einer Rückkehr, durch kein Ermittlungsergebnis getragen. Der Sachverhalt hinsichtlich der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers ist somit - insbesondere auch aufgrund einer mangelhaften Einvernahme des Beschwerdeführers - nicht geklärt und eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und die Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahrens sind unabdingbar, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers verneinen zu können.
3.2.2.3. Hinzu tritt, dass die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027) und eine nur vergangenheitsbezogene Beurteilung zu kurz greift. Vielmehr wäre unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine allfällige asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Syrien vorzunehmen gewesen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181). Dazu hätte es aber einer - tatsächlichen - Auseinandersetzung mit der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers unter Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bedurft.
Die belangte Behörde hätte sich daher losgelöst von der Frage (der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu) einer bereits erfolgten Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst in Syrien - insbesondere auch aufgrund der eigenen Länderfeststellungen betreffend die Militärdienstpflicht in Syrien und betreffend die Modalitäten der Einberufung zum Dienst bei der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt, aus denen unter anderem hervorgeht, dass alle männlichen Staatsbürger Syriens zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Frage kommen, Wehrpflichtige auch im Kampf gegen Protestierende/Oppositionelle eingesetzt werden, die Regierung die Einberufung auch auf jene ausgeweitet hat, die ihren Militärdienst bereits abgeleitet haben und die Sanktionen bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes völlig unverhältnismäßig sind - auf der Sachverhaltsebene zu klären gehabt, ob der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde vor der Vollendung des 18. Lebensjahres stand und dem von den syrischen Behörden am 07.05.2013 nur ein für ein Jahr gültiger Reisepass ausgestellt wurde und der angegeben hat, sich nicht an den Kämpfen an der Seite der syrischen Armee beteiligen zu wollen, in der derzeitigen Situation in Syrien (im Falle einer Rückkehr) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Dienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden oder ob der Beschwerdeführer für den Militärdienst (trotz seines Alters) nicht in Frage kommt, weil etwa im Fall des Beschwerdeführers eine der Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa durch persönliche/familiäre Gründe oder Freikauf; siehe die behördlichen Feststellungen auf Seite 15f des Bescheides) gegeben ist (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vlg. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Die belangte Behörde hat es allerdings gänzlich unterlassen, die dazu in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Einberufung zum Militärdienst (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien) bzw. der Ausnahme vom Militärdienst zu erheben und festzustellen.
Die belangte Behörde hat zwar auch einen als "Behandlung nach Rückkehr" bezeichneten Sachverhalt festgestellt, dem in Verbindung mit den weiteren Feststellungen zum bewaffneten Konflikt in Syrien entnommen werden kann, dass sich die syrische Regierung für strafrechtliche Delikte, politische ["oppositionelle"] Aktivitäten und "abweichende Meinungen/Verhaltensweisen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und "oppositionelle" Meinungen/Verhaltensweisen von der syrischen Regierung nicht geduldet, sondern sanktioniert und verfolgt werden. Allerdings ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde weder konkret die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Behörden die Zuordnung von Rückkehrern als "oppositionell" erfolgt, noch hat die belangte Behörde Feststellungen zur individuellen Situation (zum spezifischen persönlichen/familiären Profil) des Beschwerdeführers und zu daraus sich ergebenden Gefährdungsmomenten, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Syrien Gefahr laufen könnte, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt sein bzw. als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden, getroffen. Darin könnten auch losgelöst von der individuellen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers substantielle Gründe für Annahme, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien von den syrischen Behörden als "Oppositioneller" Verfolgungshandlungen zu gewärtigen haben, gelegen sein. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer bei der Einvernahme daher auch dahingehend befragen und hätte Feststellungen dazu treffen müssen.
In diesem Zusammenhang hätte sich die belangte Behörde auch mit der eigenen (aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren erschließbaren: ablehnenden) Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime und seinem Vorbringen zu seiner Herkunft aus einer Stadt, die als "Zentrum des Widerstandes" gilt (bzw. aus einem "befreiten Gebiet", aus einem Dorf aus dem viele Freiheitskämpfer stammen würden [den Angaben seines Bruders zufolge]) beschäftigen und sich damit auseinandersetzen müssen, ob diese Umstände - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - geeignet sind, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer beim Beschwerdeführer bestehenden "oppositionellen Gesinnung" im Falle dessen Rückkehr nach Syrien zu erwecken bzw. zu verstärken. Dasselbe gilt für das nunmehrige Verhalten des Beschwerdeführers außerhalb Syriens (etwa Asylantragstellung; vgl. auch den Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014, wonach es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht).
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass dem Aspekt der "Wehrdienstverweigerung" auch bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung Bedeutung beizumessen wäre, und zwar in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von der syrischen Regierung - auch bzw. umso mehr - wegen einer (verweigernden) Haltung/(ablehnenden) Einstellung, die syrische Armee im Kampf gegen andere Bürgerkriegsparteien/gegen "Oppositionelle" unterstützen zu wollen, als "oppositionell" betrachtet werden könnte (womit damit einhergehende Repressalien bei der Rückkehr an einen Konventionsgrund anknüpfen würden und asylrelevant wären).
3.2.2.4. Im Ergebnis ist die Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde von keinem Ermittlungsergebnis getragen.
3.2.3. Nach dem Gesagten liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere auch unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die - seine Person betreffenden - erheblichen Angaben, die zur Beurteilung seiner asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - ein weiteres Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass (unter dem Aspekt einer dem Beschwerdeführer als Familienangehörigen von der syrischen Regierung zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung und/oder der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie") bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Syrien asylrelevant sein könnte, wenn Familienangehörige des Beschwerdeführers eine oppositionelle regimekritische Gesinnung hätten oder diesen eine solche von der syrischen Regierung zumindest unterstellt würde. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Anführung begründeter Feststellungen auch zu beleuchten haben, ob im Fall des Beschwerdeführers die asylrelevante Gefährdung von Angehörigen in Syrien Auswirkungen auf die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers (bei einer Rückkehr) hat und ob (insbesondere in Bezug die Ehegattin des mitgereisten Bruders des Beschwerdeführers, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde) eine vergleichbare Gefährdungslage besteht (oder warum davon nicht auszugehen ist) bzw. ob die Tatsache der Zuerkennung des Asylstatus an Angehörige des Beschwerdeführers in Österreich ein Umstand ist, der das Risiko für den Beschwerdeführer, Repressalien seitens der syrischen Behörden (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) ausgesetzt zu sein, begründet/erhöht (oder aus welchen Gründen davon nicht auszugehen ist).
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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