BVwG W173 2012353-1

W173 2012353-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2015

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Regest

Ausbildung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft

Texto completo

BVwG W173 2012353-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2012353.1.00

Spruch

W173 2012353-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und den Beisitzern Dr. Peter Poppenberger und Franz Koskarti als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von 1. XXXX, und

2. XXXX, alle vertreten durch RA Mag. Georg Morent, Spiegelgasse 19, 1010 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX vom 8.9.2014, Zl. 08114/GF:3681683,ABB-Nr:3693468, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.2.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag vom 16.9.2014 wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge 1.BF), serbischer Staatsbürger, geboren am XXXX, stellte mit Schreiben vom 25.2.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot- Karte" für eine sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG. Er habe in der Zeit von 1.3.2004 bis 1.8.2007 seine Lehrausbildung als Monteur von Boden- und Wandholzbelägen bei der Firma XXXX in Serbien absolviert. Am 26.10.2007 sei ihm an der Volksuniversität XXXX in Serbien das Diplom über die Fachbefähigung als Zimmerer/Zimmermann verliehen worden. Als Zimmermann beabsichtige er, beim Unternehmen XXXX (in der Folge 2. BF) seinen erlernten Beruf auszuüben. Beim an der Volksuniversität erworbenen Diplom handle es sich um ein Lehrlingsdiplom, das eine dreijährige Lehrausbildung in Form von nachgewiesenen Arbeitsjahren für den Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten und eine positiv abgeschlossene Lehrabschlussprüfung voraussetze. Bei Bestehen der anschließenden Lehrabschlussprüfung werde das Diplom verliehen. Es würden bei der Prüfung keine Noten vergeben, sondern bei positivem Bestehen der Prüfung das Diplom verliehen. Von 1.8.2007-10.7.2011 habe der BF beim Unternehmen XXXX als Meistermonteur von Boden- und Wandholzbelägen gearbeitet. Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Zimmerer verfüge der 1.BF über einen großen Erfahrungsschatz. Die beabsichtigte Tätigkeit als Zimmerer sei für den BF zugeschnitten und ermögliche, seine jahrelang erlernten Fähigkeiten und Kompetenzen beim 2.BF unter Beweis zu stellen. Dem Antrag des 1.BF lag eine beglaubigte Übersetzung der Erläuterungen des Kultur- und Bildungszentrums bzw. der Volksuniversität XXXX bei. Darin war festgehalten, dass das für den 1.BF ausgestellte Diplom ein Lehrlingsdiplom und kein Schuldiplom sei. Ob dieses mit der österreichischen Abschlussprüfung des gleichen Typs verglichen werden könne, sei nicht bekannt. Für die Ausstellung sei eine Lehrausbildung in der Dauer von drei Jahren erforderlich, die zum Erwerb der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Ablegung der Prüfung notwendig sei. Der 1.BF habe die Prüfung über die Fachqualifikation am 26.10.2007 abgelegt und damit die Lehrabschlussprüfung bestanden. Die Prüfung diene zur Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten. Noten würden im Diplom nicht vergeben. Es sei hinreichend, die Prüfung als Ganzes erfolgreich zu bestehen. Im vorgelegten Diplom der genannten Volksuniversität über die erworbene Fachbefähigung für den Beruf Zimmerer/Zimmermann ist festgehalten, dass der 1.BF erfolgreich das Praktikum der Fachbefähigung beendet habe und am 26.10.2007 die Prüfung der Arbeitsbefähigung bestanden habe. Der 1.BF habe die Fachbefähigung für die Ausübung des Berufes "Zimmerer/Zimmermann" erworben. In der beglaubigten Arbeitsbestätigung des 1.BF vom 20.3.2004, ausgestellt von XXXX (Unternehmer) des Unternehmens "XXXX" ist angeführt, dass der 1.BF vom 20.2.2000 bis 28.2.2004 als Zimmermann-Monteur tätig gewesen sei. In einer weiteren Arbeitsbescheinigung vom 12.7.2013 des Unternehmens XXXX ist festgehalten, dass der 1.BF vom 1.3.2004 bis 10.7.2011 sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Monteur befunden habe. Aus einer weiteren vorgelegten Arbeitsbescheinigung des Unternehmens XXXX vom 29.1.2014 geht hervor, dass der 1.BF als Lehrling für die Montage von Boden- und Wandholzbelägen in der Zeit vom 1.3.2004 bis-1.8.2007 und anschließend vom 1.8.2007 bis 10.7.2011 als Meistermonteur auf diesem Gebiet tätig gewesen sei. Aus dem Zertifikat "Start Deutsch1" ergibt sich, dass der 1.BF am 8.5.2013 bei der XXXX eine Deutschprüfung absolviert habe. In der mit 21.2.2014 datierten Arbeitgebererklärung des 2.BF, die sich als Zimmerei und Dachdeckerei deklarierte, war für den 1.BF eine Tätigkeit als Zimmerer-Trockenbau festgehalten. Der 1.BF sollte alle anfallenden Arbeiten im Bereich "Zimmerei-Trockenbau" zu einem Bruttolohn von €

2. 718,-- für 39 Wochenstunden laufend erledigen. Die Vermittlung einer Ersatzkraft war erwünscht. In mit 11.3.2014 datierten Erstantrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rote-Karte" gem. § 41 Abs, 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft) gab der 1.BF als erlernten und beabsichtigten Beruf "Zimmerer" an. Zuletzt habe er als Fachkraft für Trockenbausysteme in XXXX beim Unternehmen XXXX gearbeitet.

2. Mit an den 1.BF und an den 2.BF adressierten Bescheid vom 27.5.2014, Zl GZ: 08114/GF: 3681683, ABB-Nr: 3681683, wies die belangte Behörde den Antrag vom 11.3.2014 gemäß § 20d Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/1975 idgF, auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gemäß § 12b leg.cit. für den 1.BF im Unternehmen des 2.BF nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 leg.cit. ab. Begründend wurde ausgeführt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten lediglich 25 Punkte angerechnet werden könnten. Dabei würden 10 Punkte auf das Kriterium "Sprachkenntnisse" und 15 Punkte für das Kriterium "Alter" der Anlage C entfallen.

3. Mit Schriftsatz vom 30.6.2014 erhoben der 1.BF und 2.BF Beschwerde gegen den mit 27.5.2014 datierten Bescheid der belangten Behörde, der am 12.6.2014 zugestellt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem 1.BF lediglich 25 Punkte von erforderlichen 50 Punkten angerechnet worden wären, obwohl dem 1.BF im ursprünglichen Bescheid für die Qualifikation 20 Punkte angerechnet worden wären. Die vorgelegten Unterlagen (Bestätigung der Volksuniversität, Diplom über die erworbene Fachbefähigung als Zimmerer/Zimmermann und die einschlägigen Arbeitsbestätigungen) seien nicht berücksichtigt worden. Es würden eine eindeutige abgeschlossene Berufsausbildung und spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten für die beabsichtigte Beschäftigung vorliegen, die nicht berücksichtigt worden seien. Eine Begründung im angefochtenen Bescheid für das Unterbleiben der Anrechnung der genannten Nachweise fehle. Bei richtiger Würdigung der Beweise und richtiger rechtlicher Wertung hätte die erste Instanz zu einem positiven Ergebnis für den 1.BF bzw 2.BF kommen müssen. Es wären zusätzlich zu den bereits anerkannten 25 Punkte weitere 20 Punkte aufgrund der abgeschlossenen Berufsausbildung und weitere 22 Punkte für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung (zwei Punkte pro Jahr- insgesamt 22 Punkte) zu berücksichtigen. Der 1.BF hätte somit 67 Punkte erreicht und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerde sei Folge zu geben und der Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag von 11.3.2014 vollinhaltlich stattgegeben werde. In eventu werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die 1. Instanz beantragt.

4. Mit Schreiben vom 6.8.2014 führte die belangte Behörde zum offiziellen serbischen Schul- und Berufsausbildungssystem aus, dass dieses eine achtjährige Grundschule und darauf aufbauend eine mittlere Bildung mit einem vierjährigen Unterricht an Gymnasien bzw. drei- bis vierjährigen Unterricht an Berufs- und Fachschulen umfasse. Das offizielle Schul- bzw. Berufsausbildungssystem werde daher in der Regel mit 18 oder 19 Jahren beendet. Aus dem Ausstellungsdatum des Diploms der Volksuniversität (26.10.2007) resultiere, dass der 1.BF zum Abschlusszeitpunkt bereits 24 Jahre alt gewesen sei. Die Einordnung dieser schulischen und beruflichen Ausbildung des 1.BF in das offizielle Schul- und Berufsausbildungssystem in Serbien sei bis dato nicht bekannt. Die Volksuniversität sei nicht offizielle Regelausbildung in Serbien. Es werde zudem lediglich eine Bestätigung über eine absolvierte Praxis und Abschlussprüfung ausgestellt. Das Praktikum stelle lediglich eine Voraussetzung für die Absolvierung der Prüfung dar. Lerninhalte theoretischer und technischer Natur seien unbekannt. Es sei daher nicht von einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne der Kriterien der Anlage C des AuslBG auszugehen. Mangels Vorliegen einer offiziellen Schul- und Berufsausbildung, die auf das vorgelegte Diplom des Kultur- und Bildungszentrums bzw. der Volksuniversität in Serbien nicht zutreffe, liege kein zweifelsfreier Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung vor. Es könnten daher keine Punkte für dieses Kriterium vergeben werden. Dies gelte auch für das Kriterium "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" aufgrund der fehlenden Ausbildungsnachweise. Darüber hinaus habe sich im Zuge der Arbeitsmarktprüfung (§ 4 Abs. 1 AuslBG) ergeben, dass für den 2.BF, der sich mit der Vermittlung von einer Ersatzkraft einverstanden erklärt habe, ein Stelleninserat beim AMS XXXX veröffentlicht gewesen sei. Herr XXXX, der sich um diese freie Stelle beworben habe, sei vom 2.BF informiert worden, dass die Stelle bereits besetzt sei. Von Herrn XXXX liege noch keine Rückmeldung vor.

5. Mit Schriftsatz vom 19.8.2014 traten die BF den Ausführungen der belangten Behörde entgegen. Der 1.BF habe vom 2004-2007 eine Lehrausbildung als Monteur von Boden- und Wandholzbelägen absolviert und von 1.8.2007 bis 10.7.2011 als Meistermonteur bei dem Unternehmen XXXX gearbeitet. Das Diplom vom 26.10.2007 des 1.BF setze eine dreijährige Lehrausbildung mit einer positiven Lehrabschlussprüfung voraus. Bei der dreijährigen Lehrausbildung habe der 1.BF praktische und theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten erworben. Da der 1.BF im Rahmen der Prüfung über die Fachqualifikation theoretische Fragen beantworten und die praktische Prüfung bestehen müsse, seien auch die Lerninhalte des Praktikums in theoretischer und praktischer Hinsicht bekannt. Der 1.BF müsse sich auf die Prüfung vorbereiten. Sein erworbenes Wissen und seine Fähigkeiten müsste er unter Beweis stellen. Der 1.BF habe einen tauglichen Nachweis über eine abgeschlossene Berufserfahrung mit der Bestätigung der Volksuniversität in Form des Diploms über die erworbene Fachbefähigung als "Zimmerer/Zimmermann" sowie die einschlägigen Arbeitsbestätigungen vorgelegt. Dem 1.BF wären bereits vom AMS XXXX für eine abgeschlossene Berufsausbildung 20 Punkte zuerkannt worden. Die Argumentationslinie der belangten Behörde sei jedenfalls unrichtig und darüber hinaus widersprüchlich. Die Bewerber für die ausgeschriebene Position beim 2.BF seien nicht annähernd so qualifiziert und geeignet, wie der 1.BF. Sie seien für die inserierte Position nicht infrage gekommen. Der 2.BF benötige dringend einen Arbeiter und sei gezwungen, die Arbeiten über einen Subunternehmer verrichten zu lassen. Einige Interessenten hätten sich für Bürotätigkeiten, nicht aber für den Bereich "Zimmerei-Trockenbau" beworben. Entsprechende Sprachkenntnisse hätten gefehlt, weshalb den Anforderungen des Unternehmens nicht entsprochen worden sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der 1.BF die Voraussetzungen des § 12b und des § 4 Abs. 1 leg cit. erfülle

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.9.2014, Zl 08114/GF-Nr. 3681683/ABB-Nr.3693 468 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 27.5.2014 ab. Beim Kriterium "Qualifikation" der Anlage C des AuslBG sei festgestellt worden, dass die "Volksuniversität" bzw. das "Kultur- und Bildungszentrum" nicht Teil der offiziellen Regelausbildung in Serbien sei. Die offizielle Schul- bzw. Berufsausbildung sei in der Regel in Serbien mit 18 bzw.19 Jahren beendet. Der 1.BF, der XXXX geboren sei, sei zum Zeitpunkt der Ausstellung des Diploms der Volksuniversität XXXX (26.10.2007) bereits 24 Jahre alt gewesen. Von der genannten Volksuniversität werde lediglich eine Bestätigung über eine absolvierte Praxis und eine Abschlussprüfung ausgestellt. Das Praktikum sei Voraussetzung für die Absolvierung der Prüfung. Lerninhalte theoretischer und praktischer Natur seien gänzlich unbekannt. Es obliege dem 1.BF zweifelsfrei nachzuweisen, dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne der Kriterien der Anlage C des AuslBG verfüge. Beim Diplom des "Kultur- und Bildungszentrums" bzw. der "Volksuniversität", die nicht ins offizielle Schul- und Berufsausbildungssystem in Serbien eingebunden seien, liege kein zweifelsfreier Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung vor. Vielmehr handle es sich beim Qualifikationsnachweis des 1.BF um den Nachweis einer privaten Institution, der außerhalb des offiziellen Schul- und Berufsausbildungssystems in Serbien erworben worden sei. Eine solche Ausbildung könne im Rahmen des Zuwanderungsverfahrens nicht akzeptiert werden. Es liege keine in Serbien offiziell anerkannte Ausbildung des 1.BF vor. Die Bestätigung der ausbildenden privaten Institution (Kultur- und Bildungszentrum bzw. Volksuniversität XXXX) sei nicht hinreichend. Zur vormaligen Anerkennung durch das AMS XXXX im vorhergehenden Verfahren werde darauf hingewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Informationen über das Ausbildungssystem in Serbien vorgelegen seien. Es könnten daher keine Punkte für die Kriterien "Qualifikation" und "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" mangels Ausbildungsnachweis gemäß Anlage C des AuslBG vergeben werden. Darüber hinaus seien für die Zulassung eines Ausländers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft die Voraussetzungen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z. 1 AuslBG zu erfüllen. Der 2.BF sei mit einer Vermittlung von sogenannten Ersatzkräften einverstanden gewesen. Dazu sei beim AMS XXXX ein Stelleninserat veröffentlicht worden, wonach eine Person für alle anfallenden Arbeiten im Bereich "Zimmerei-Trockenbau" zum ehestmöglichen Eintritt vom 2.BF gesucht werde. Es müsse sich um eine gelernte Kraft mit Führerschein B handeln. Ein eigenes Fahrzeug sei nur zum Erreichen des Arbeitsortes erforderlich. Es werde Vollzeitbeschäftigung, Arbeitszeiten und Entlohnung in einem persönlichen Gespräch angeboten. Dafür sei eine vorherige telefonische Vereinbarung mit Herrn oder Frau XXXX unter der angegebenen Telefonnummer erforderlich. Über dieses Inserat seien unter anderem Herr XXXX und Herr XXXX informiert worden. Herrn XXXX sei bei seiner Bewerbung beim 2.BF allerdings erklärt worden, dass die Stelle bereits besetzt wäre. Herrn XXXX sei bei seiner telefonischen Bewerbung von Frau XXXX erklärt worden, keinen Zimmerer zu benötigen. Bei beiden genannten Bewerbern um die inserierte Stelle handle es sich um Personen mit einem Lehrabschluss als Zimmerer, sodass das Argument des BF zur mangelnden Qualifikation der Ersatzkräfte nicht zutreffe. Eine Ablehnung von Ersatzkräften sei damit nicht begründet. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der 2.BF lediglich an der Einstellung des 1.BF und nicht an einer möglichen Ersatzkraft interessiert sei. Damit erfülle der 1.BF weder die erforderliche Punktezahl gemäß Anlage C des AuslBG, noch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 leg cit.

7. Mit Schriftsatz vom 16.9.2014 stellten die BF einen Beschwerdevorlageantrag.

8. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass es sich beim gegenständlichen Antrag bereits um den dritten Antrag des 1.BF für eine Beschäftigung beim 2.BF handle. Über die vorhergehenden Anträge (damals Fachkraft in einem Mangelberuf) sei bereits negativ entschieden worden. Es würden keinerlei Informationen über praktische und theoretische Lerninhalte oder Lehrplänen vorliegen, wonach an der Institution in Serbien eine Berufsausbildung absolviert oder abgeschlossen werden könne, die der offiziellen Regelausbildung in Serbien gleichzusetzen wäre. Der 1.BF habe es unterlassen, ergänzende Unterlagen dazu vorzulegen. Der 2.BF habe sich mit den potentiellen qualifizierten Stellenbewerbern nicht auseinandergesetzt, sondern als Schutzbehauptung die mangelnde Qualifikation vorgeschoben, um den 1.BF einstellen zu können.

9. Am 6.11.2014 wurden die BF vom Bundesverwaltungsgericht bis zum 25.11.2014 zur Vorlage eines Nachweises der serbischen Behörden in beglaubigte Übersetzung darüber aufgefordert, dass es sich beim "Diplom über die erworbene Fachbefähigung für die Ausübung des Berufes - Zimmerer/Zimmermann" ausgestellt von der Volksuniversität

XXXX am 26.10.2007 für den 1.BF um ein Diplom handelt, das im serbischen Ausbildungssystem für die Ausbildung zum "Zimmerer/Zimmermann" gesetzlich vorgesehen und anerkannt sei.

10. Mit Schriftsatz vom 13.11.2014 führten die BF aus, bemüht zu sein den geforderten Nachweis schnellstmöglich zu erbringen und dazu mit dem Bildungsministerium in Belgrad telefonischen Kontakt aufgenommen zu haben. Die Ausstellung des Nachweises nehme jedoch einige Wochen noch in Anspruch. Es werde um Erstreckung der Frist zur Vorlage bis zum 25.1.2015 ersucht. Die Frist zur Vorlage des geforderten Nachweises wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis zum 15.1.2015 verlängert.

9. In der mündlichen Verhandlung am 19.2.2015 führten die BF aus, dass von beiden BF die Beschwerde und Beschwerdevorlage ergangen sei. Trotz intensiver Bemühung sei es den BF bisher nicht gelungen, der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vorlage eines Nachweises von den serbischen Behörden nachzukommen. Der 1.BF sei sogar persönlich bei den serbischen Behörden vorstellig geworden. Der Zusage einer Ausstellung eines entsprechenden Nachweises sei bisher nicht nachgekommen worden. Aus der vorgelegten Erläuterung der Volksuniversität ergebe sich jedoch ohnehin, dass das vorgelegte Lehrlingsdiplom des 1.BF aus einer praktischen, dreijährigen Lehrausbildung mit einer Fachprüfung bestehe. Auch wenn im serbischen Ausbildungssystem keine Noten vergeben würden, handle es sich trotzdem um eine anerkannte Lehrlingsausbildung in Serbien. Unterschiede in den Rechtsordnungen könnten nicht dafür maßgeblich sein, dass das Diplom des 1.BF nicht anerkannt werde. Zu bedenken sei, dass der 1.BF in Serbien eine elfjährige praktische Ausbildung absolviert habe. Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass die Form der dualen Lehrlingsausbildung nur in Deutschland, Schweiz, Ungarn und Österreich bestehe. Darüber hinaus seien weltweit nur schulische Berufsausbildungen vorgesehen. Dies gelte auch für Serbien. Der 1.BF habe keinen Nachweis über seine Berufsausbildung zum Zimmerer vorgelegt. Es sei ein sozialwissenschaftliches Institut beauftragt worden, fallspezifisch eine Prüfung des Bildungssystems vorzunehmen. Allenfalls könnten die Ergebnisse aus Datenschutzgründen in anonymisierter Form vorgelegt werden. Die BF betonen, dass das vorgelegte Diplom des 1.BF als Berufungsdiplom anzuerkennen sei. Dazu werde insbesondere auf den Direktor XXXX der Volksuniversität XXXX verwiesen, der die vorgelegten Erläuterungen erstellt habe. Der 1. BF führte aus, nach einer achtjährigen Schulausbildung 1 1/2 Jahre eine Autoelektriker-Schule besucht zu haben und in der Folge aus finanziellen Gründen eine Lehre als Zimmermann in einer Firma, in der auch sein Vater beschäftigt gewesen sei, absolviert zu haben. Danach habe er noch in einer anderen Firma gearbeitet und sich an der Volkshochschule XXXX für die Zimmermannprüfung angemeldet. Dabei müsse der Chef der Firma, in der die Absolvierung der Praxis stattgefunden habe, zur Prüfung erscheinen und es sei eine praktische Arbeit anzufertigen, wofür eine Note vergeben werde. Die Volkshochschule sei nicht als herkömmliche Mittelschule oder Berufsschule, in der allgemeine Unterrichtsgegenstände unterrichtet werden würden, zu werten. Vielmehr werde in der Volkshochschule ein Kurs angeboten, wobei eine Anmeldung zur Prüfung des fachlichen Könnens erfolge. Zu seiner Tätigkeit beim Unternehmen "XXXX" (wasserthermische Anlagen, Heizungen) führte der 1.BF aus, im für Holzwände und Dachkonstruktionen zuständigen Team gearbeitet zu haben. Es habe sich dabei bereits um ein Praktikum für seinen zukünftigen Beruf "Zimmerer" gehandelt. Um sich fachlichen noch zu verbessern, habe er zum vergleichsweise größeren Unternehmen XXXX mit mehr Angestellten gewechselt. Er habe anfangs unter einem polierähnlichen Vorarbeiter, der die Arbeit erklärt habe, gearbeitet. Dieser Vorarbeiter sei gelernter Zimmermann gewesen und habe dafür eine schulische und praktische Ausbildung absolviert. Altersbedingt könnte er dazu keine genaueren Angaben machen. Aufgrund seiner Bemühungen zu lernen sei der 1.BF ebenfalls zum Partieführer im genannten Unternehmen aufgestiegen. Der 1.BF besitze auch ein Arbeitsbuch, das er vorlegen könnte. Die belangte Behörde gab dazu an, von der Vorlage eines Arbeitsbuches im gegenständlichen Fall abgesehen zu haben, da dieses bei serbischen Staatsbürgern nur zur Feststellung des Vorliegens einer entsprechend anzuerkennenden ausbildungsadäquaten Berufserfahrung herangezogen werde. Da es beim 1.BF bereits an einer anzuerkennenden Berufsausbildung fehle, sei von der Vorlage seines Arbeitsbuches abgesehen worden. Zur Ausgestaltung der Prüfung an Volksuniversität führte der 1.BF aus, dass diese aus einem mündlichen und praktischen Teil bestehe. Im mündlichen Teil würden Fragen zu den Materialien, zum anzuwendenden Holz oder den Verbindungsystemen von einer Prüfungskommission gestellt. Im Rahmen des praktischen Teils wären auf einer Baustelle Teile der Arbeit zu zeigen. Beispielsweise sei ein Dach zu besteigen, um die Arbeit dort zu demonstrieren. Nach Beendigung seiner Tätigkeit bei dem Unternehmen XXXX habe der 1.BF in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen und gelegentlich im Dorf bei einem Hausbau mitgeholfen. Über die bereits seit mehr als 20 Jahre dauernde Beschäftigung seiner Mutter und seines Stiefvaters beim 2.BF sei der 1.BF mit dem

2. BF in Kontakt gekommen. Herr XXXX führte aus, beim 2.BF seit 2009 Geschäftsführer zu sein und laufend Bewerbungsgespräche zu führen. Mit der Antragstellung des 1.BF beim AMS sei das Inserat entstanden, wonach der 2.BF eine Fachkraft im Bereich Zimmerei-Trockenbau benötige. Bereits bevor er mit dem 1.BF in Kontakt gekommen sei, seien laufend Inserate des 2.BF beim AMS XXXX vorgelegen. Im Zeitraum 2013/2014 seien zwischen Frühjahr und Herbst Inserate beim AMS für den 2.BF geschaltet gewesen. Im Zeitraum vor 2014 habe sich Herr XXXX (Zeuge) neben weiteren Personen für den Job als Zimmerer beim 2.BF beworben. Vor dem 1. Antrag des 1.BF vor cirka 2 bis 3 Jahren habe sich Herr XXXX auch persönlich bei ihm vorgestellt und sich als Qualifiziertester unter den Bewerbern erwiesen. Herr XXXX habe auch über Zeugnisse verfügt. Teilweise hätten weitere Bewerber über einen Lehrabschluss verfügt. Herr XXXX sei aber älter als der Vorarbeiter des 2.BF gewesen, sodass sich dieser Vorarbeiter hätte übergangen gefühlt, wenn Herr XXXX angestellt worden wäre. Es sei aus firmenhierarchischen Gründen von der Anstellung des Herrn XXXX abgesehen worden. Auf Grund des Inserates hätten sich auch 2014 Personen vorgestellt. Zur Bewerbung von Herrn XXXX 2014 konnte Herr

XXXX keine Aussage treffen, da er darüber nicht informiert gewesen sei. Herr XXXX gab weiter an, dass die Mutter und der Stiefvater des

1. BF im Unternehmen des 2.BF 23 Jahre lang tätig seien. Die Mutter und Stiefvater des 1. BF hätten sich ein Haus in der Ortschaft vom

2. BF gemietet. Er habe dort die Arbeiten des 1.BF als Zimmermann und Trockenbauer gesehen. Da er in Österreich selbst Prüfer für Lehrabschlussprüfungen und Polierprüfungen im Bereich Zimmermann sei, sei er auf Grund der Arbeitsweise des 1.BF im Rahmen seiner Zimmerertätigkeit davon überzeugt, dass der 1.BF diesen Beruf erlernt habe. Der 1.BF führe diese Arbeiten in einer Form aus, wie dies in Österreich bei Prüfungen verlangt werde. Dies sei aus Einschnitttiefen bei Holzverbindungen, aus der Vorgangsweise und der Art des Herangehens an die Arbeit beim 1.BF ersichtlich. Auch im für den 2.BF wichtigen Bereich "Trockenbau" habe sich der 1.BF beim Spachteln und Malen als besonders wendig und tüchtig als Zimmerer erwiesen. Er habe deshalb Herrn XXXX als Angestellten in seinem Unternehmen haben wollen. Herr XXXX konnte nicht ausschließen, dass es sich bei der Vorgangsweise des 1.BF um eine angelernte Tätigkeit handle. Ohne Unterlagen könne nach Ansicht von Herrn XXXX nicht definitiv eine Aussage darüber getroffen werden, ob die jeweilige Person tatsächlich eine Ausbildung absolviert habe. Erst nach einer bestimmten Arbeitszeit eines gelernten Zimmerers könne beurteilt werden, ob die betroffene Person ihren erlernten Beruf tatsächlich beherrsche. Die Bezahlung eines Zimmerers erfolgte in seinem Betrieb auf kollektivvertraglicher Basis. Der Schwerpunkt für die inserierte Tätigkeit in seinem Betrieb sei Zimmerer mit Bezug zum Trockenbau gewesen. Herr XXXX hätte dies aufgrund seiner vorgelegten Unterlagen erfüllt. Herr XXXX betonte, von seiner Frau zu wissen, dass Anrufe erfolgt wären, aber mittlerweile sei der Auftrag an einen Subunternehmer weitergegeben worden. Es sei ihm wichtig gewesen, dass der 1.BF die Anstellung bekomme, da er sich auf gute Erfahrungen mit der Familie stützen könne und vom 1.BF auch überzeugt sei. Die belangte Behörde gab an, dass das gegenständliche Inserat für den 2.BF am 12.5.2014 beim AMS XXXX eingebracht und mit 13.11.2014 auf Grund einer anderweitigen Besetzung eingestellt worden sei. Es seien dazu 6 Vermittlungsaufträge bekannt, wobei in 2 Fällen das AMS, nämlich von Herrn XXXX und Herrn XXXX, davon informiert worden sei, dass die Stelle bereits besetzt sei. 3 Personen hätten ein anderes Dienstverhältnis aufgenommen. Der als Zeuge einvernommene XXXX, der über eine österreichische Lehrlingsausbildung als Zimmerer und eine Werksmeisterausbildung zum Bauwesen verfüge, gab an, als Arbeitsloser auf Grund der Aufforderung des AMS am 25.6.2014 (11:29Uhr) versucht zu haben, beim

2. BF telefonisch einen Termin für ein Bewerbungsgespräch zu vereinbaren. Frau XXXX habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Stelle schon an einen Leasing-Arbeiter vergeben sei. Er habe dies auf dem Schreiben des AMS notiert. Um 11:31 Uhr habe er das AMS über den Sachverhalt informiert. Er sei darüber verwundert gewesen, dass dem AMS nicht die Besetzung der Stelle bekannt gewesen sei. Der als Zeuge einvernommene Mitarbeiter des AMS, Herr XXXX, gab an, für die Vermittlung von Arbeitslosen in den ersten 3 Monaten zuständig zu sein und in seiner Funktion Kundenkontakte, Anweisungen von Arbeitslosengeld und Vermittlungen von vorgemerkten Kunden vorzunehmen. Auf Grund des Inserates des 2.BF habe er ungefähr Mitte Juli 2014 den polnischen Staatsbürger, Herrn XXXX, mit einer polnischen Ausbildung als Zimmerer von der offenen Stelle informiert, um sich dort zu bewerben. Auf Rückfrage bei Herrn XXXX habe er am 12.8.2014 in Erfahrung gebracht, dass Herr XXXX sich mehrmals beim 2.BF beworben habe und die Information erhalten habe, dass derzeit kein Zimmerer benötigt werde. Da der Zeuge XXXX aus den Computerdaten des AMS entnommen habe, dass auch Herr XXXX in ähnlicher Weise eine Rückmeldung vom 2.BF erhalten habe, sei ihm die Rückmeldung von Herrn XXXX plausibel erschienen. Für die Weiterführung des Inserates sei das Service für Unternehmen des AMS zuständig. Dem hielten die BF entgegen, dass im Gegensatz zur in Serbien erworbenen Zimmererausbildung des 1.BF die polnische Zimmererausbildung des Herrn XXXX vom AMS ohne nähere Überprüfung anerkannt worden wäre. Im Jahr 2013 seien dem 1.BF im Zuge des Verfahrens gemäß § 12a AuslBG 20 Punkte für das Kriterium "abgeschlossene Berufsausbildung" zuerkannt worden. Hingegen würde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 12b AuslBG die serbische Berufsqualifikation des 1.BF beim Kriterium "abgeschlossene Berufsausbildung" nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass zwar in Polen keine formale Lehrlingsausbildung - wie in Österreich - erfolge und Herr XXXX über keine Gleichhaltung verfüge, sodass auch seine polnische Ausbildung nicht in Österreich anerkannt sei. Ob der 2.BF Herrn XXXX anstelle, liege in seiner Entscheidungsfreiheit. Im gegenständlichen Fall sei beim serbischen Staatsbürger, Herrn XXXX (1.BF), die formalen Kriterien des AuslBG, insbesondere § 12b AuslBG, zu erfüllen. Die als Zeugin einvernommene Frau XXXX gab an, neben einem Techniker im Büro des 2.BF beschäftigt zu sein und telefonische Anrufe entgegenzunehmen. Sie gehe davon aus, dass im Jahr 2014 vom AMS auf eigene Initiative das Inserat zur Stelle "Zimmerer-Trockenbau" im Unternehmen des 2.BF geschaltet worden sei. Zimmerer oder Personen, die sich für den Trockenbau interessiert hätten, seien ihr nicht in Erinnerung. Auch an einen Anruf von Herrn XXXX oder Herrn XXXX könne sie sich nicht erinnern, andernfalls hätte sie dies ihrem Ehemann mitgeteilt (Herrn XXXX). Da die Hoffnung bestanden habe, dass der 1.BF für den 2.BF zugelassen werde bzw. der Antrag positiv entschieden werde, habe sie öfter die Auskunft gegeben, dass die Stelle betreffend den Zimmerer bzw. Trockenbau bereits vergeben sei. Interessenten seien auch davon informiert worden, dass später angerufen werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der 1.BF ist serbischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren. In Serbien hat er nach einer achtjährigen Schulausbildung eineinhalb Jahre eine Autoelektriker-Schule besucht. Aus finanziellen Gründen hat er in der Folge im serbischen Unternehmen "XXXX" (Wasserthermische Anlagen und Heizungen) am 20.2.2000 zu arbeiten begonnen. Er hat dort in einem für Holzwände und Dachkonstruktionen zuständigen Team bis 28.2.2004 gearbeitet. Am 1.3.2004 wechselte er in das größere Unternehmen "XXXX" in Serbien, wo der 1.BF anfangs unter einem polierähnlichen Vorarbeiter mit der Funktion eines gelernten Zimmermanns, der die Arbeiten erklärte, als Monteur von Boden- und Wandholzbelägen arbeitete. Der 1.BF stieg in diesem Unternehmen zum Partieführer auf und verrichtete in dieser Funktion Monteurarbeiten für Boden- und Wandholzbeläge. Nach seiner Anmeldung bei der Volksuniversität XXXX für das Diplom zum "Zimmerer/Zimmermann" absolvierte der 1.BF die Prüfung am 26.10.2007, sodass ihm das Diplom über die "erworbene Fachbefähigung für den Zimmerer/Zimmermann" ausgestellt wurde. Nach der Beendigung seiner Tätigkeit beim Unternehmen "XXXX" am 10.7.2011 arbeitete der

1. BF im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb und half gelegentlich im serbischen Dorf beim Bauen von Häusern mit.

Der Kontakt mit dem 2. BF kam auf Grund der langjährigen Tätigkeit der Mutter und des Stiefvaters des 1.BF beim 2.BF zustande. In einem von der Mutter und den Stiefvater des 1. BF vom 2.BF gemieteten Haus traf Herr XXXX, der seit 2009 die Funktion des Geschäftsführers beim

2. BF einnimmt, auf den 1.BF, der dort Zimmermann- und Trockenbauarbeiten verrichtete. Der in Österreich selbst als Prüfer für Lehrabschlussprüfungen und Polierprüfungen für den Bereich Zimmermann auftretende XXXX war von der Arbeits-, Herangehens- und Vorgangsweise des 1.BF überzeugt. Der 1.BF hat sich für Herrn XXXX auch beim Spachteln und Malen als besonders wendig und tüchtiger erwiesen. Herr XXXX wollte deshalb den 1.BF als Angestellten im Unternehmen des 2.BF. Es wurden Anträge gemäß § 12a AuslBG für den

1. BF (Zimmermann) im Unternehmen des 2.BF gestellt, denen jedoch nicht stattgegeben wurde. Im Rahmen dieser Verfahren wurden für das Kriterium "abgeschlossene Berufsausbildung" dem 1.BF Punkte zuerkannt.

1.2. Während der zwischenzeitig auch laufenden Bewerbungen für eine Zimmermannstelle beim 2.BF führte Herr XXXX Bewerbungsgespräche. Unter den Bewerbern für die beim 2.BF offene Stelle als Zimmerer erwies sich für Herrn XXXX Herr XXXX, der sich bei XXXX vorstellte, als Qualifiziertester. Herr XXXX verfügte über eine österreichische Lehrabschlussprüfung als Zimmerer und über eine Werkmeisterausbildung zum Bauwesen. Im Hinblick auf firmenhierarchischen Überlegungen sah Herr XXXX von einer Anstellung von Herrn XXXX ab.

1.3. In weiterer Folge wurde am 11.3.2014 iVm dem Schreiben vom 25.2.2014 ein Antrag gemäß § 12b AuslBG auf Zulassung des 1.BF im Betrieb des 2.BF für Arbeiten im Bereich "Zimmerei-Trockenbau" zu einem Bruttolohn von € 2.718,-- für 39 Wochenstunden gestellt.

Ergänzend wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt: 1. Diplom des Kultur- und Bildungszentrums/Volksuniversität vom 26.10.2007, samt Erläuterung (15.1.2014) der genannten Institution zum Diplom, 2. ein Arbeitsbestätigung für den 1.BF vom 20.3.2004 des Unternehmens "XXXX" für die Zeit vom 20.2.2000 bis 28.2.2004, 3. ein Arbeitsbestätigung des Unternehmens XXXX vom 12.7.2013 und 29.1.2014 und 4. ein Zertifikat "Start Deutsch1".

Der Antrag der BF auf Zulassung des 1.BF beim 2.BF gemäß § 12b für Arbeiten im Bereich "Zimmerei-Trockenbau" zu einem Bruttolohn von €

2. 718,-- für 39 Wochenstunden wurde mit Bescheid vom 27.5.2014 nach Anhörung des Regionalbeirates von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der 1.BF nur 25 Punkte ("Sprachkenntnisse" - 10 Punkte; "Alter" - 15 Punkte) und damit nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten gemäß der Anlage C AuslBG erfüllt.

1.4. Auf Grund des Inserats des 2.BF beim AMS 2014, eine gelernte Kraft mit Führerschein B für alle anfallenden Arbeiten im Bereich Zimmerei-Trockenbau zum ehestmöglichen Eintritt als Vollzeitbeschäftigung zu suchen, bewarb sich der beim AMS als arbeitslos vorgemerkte, über eine österreichische Lehrlingsausbildung zum Zimmerer und eine Werksmeisterausbildung zum Bauwesen verfügende XXXX, der bereits mit Herrn XXXX ein Bewerbungsgespräch geführt hatte, nach Aufforderung des AMS beim

2. BF. Dazu versuchte er am 25.6.2014 gegen Mittag beim 2.BF telefonisch einen Termin für ein Bewerbungsgespräch zu vereinbaren. Frau XXXX teilte ihm dazu telefonisch mit, dass die Stelle bereits an einen Leasingarbeiter vergeben ist. Dies notierte Herr XXXX auf das Aufforderungsschreiben des AMS und informierte das AMS unverzüglich telefonisch über die bereits erfolgte Besetzung der Stelle beim 2.BF. Beim AMS erfolgte eine computertechnische Vormerkung über die Aussage von Herrn XXXX zur Besetzung der inserierten Stelle im Bereich Zimmerei-Trockenbau beim 2.BF. Nach Ansicht von Herrn XXXX hat Herr XXXX auf Grund seiner ihm bereits bekannten Qualifikation den Anforderungen der inserierte Stelle des

2. BF im Bereich Zimmerei/Trockenbau entsprochen. Es ist Herrn XXXX aber wichtig gewesen, dass der 1.BF die Anstellung beim 2.BF bekommt, da er sich auf die guten Erfahrungen mit dessen Familie stützen kann und außerdem vom 1.BF überzeugt ist.

1.5. Am 30.6.2014 erhoben der 1. und 2.BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.5.2014.

1.6. Der beim AMS für die Vermittlung von Arbeitslosen zuständige XXXX hat Mitte Juli 2014 den arbeitslos vorgemerkten, polnischen Staatsbürger, Herrn XXXX, der über eine polnische Ausbildung zum Zimmerer verfügte, vom Inserat des 2.BF für den Bereich Zimmerei-Trockenbau zwecks Bewerbung informiert. Am 12.8.2014 teilte ihm Herr XXXX mit, sich mehrmals beim 2.BF beworben zu haben, aber die Information erhalten zu haben, dass derzeit kein Zimmerer benötigt werden.

1.7. Die Ehefrau von Herrn XXXX, Frau XXXX, die im Büro des 2.BF beschäftigt ist, und telefonische Anrufe entgegennimmt, hat in der Hoffnung auf eine positive Entscheidung über den noch offenen Antrag des 1.BF für eine Beschäftigung im Bereich Zimmerer-Trockenbau" beim

2. BF und Anstellung des 1.BF an Bewerber 2014 die Auskunft erteilt, dass die Stelle des Zimmerers bzw. Trockenbauers bereits vergeben sei und auch Bewerber informiert, später anzurufen. Herr XXXX war von Anrufen von Bewerbern von seiner Frau informiert.

1.8. Auf Grund der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 8.9.2014, mit der die Beschwerde der BF abgewiesen wurde, stellten die BF einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht am 16.9.2014.

1.9. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.11.2014, zur Vorlage eines Nachweises der serbischen Behörden in beglaubigte Übersetzung darüber, dass es sich beim von der Volksuniversität XXXX am 26.10.2007 für den 1.BF ausgestellten Diplom um eines handelt, das im serbischen Ausbildungssystem für die Ausbildung zum "Zimmerer/Zimmermann" gesetzlich vorgesehen und anerkannt ist, kamen die BF auch nach Fristverlängerung nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie der mündlichen Verhandlung am 19.2.2015.

2.2. Glaubwürdig sind die Aussagen des 1.BF zur Staatsbürgerschaft, zum Geburtsdatum, zum zeitlichen Rahmen seiner Schulausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit und zur Kontaktaufnahme mit Herrn XXXX über seine im Unternehmen des 2.BF tätige Familie. Diese stehen im Einklang mit den vorgelegten Unterlagen und den Aussagen des Herrn XXXX in der mündlichen Verhandlung am 19.2.2015.

2.3. Diplom des 1. BF der Volksuniversität vom 26.10.2007

Soweit die BF gestützt auf das Diplom des 1.BF vom 27.10.2007 und den Erläuterungen der ausstellenden Volksuniversität davon ausgehen, dass es sich um einen Nachweis des 1.BF über seine serbische Lehrlingsausbildung handle, so ist dem entgegenzuhalten, dass vom ausstellenden Institut in den Erläuterungen selbst eingeräumt wird, dass es sich beim Diplom des 1.BF über die Fachqualifikation zum Beruf "Zimmerer" zwar um ein Lehrlingsdiplom, aber um kein Schuldiplom handelt und nicht bestätigt werden kann, dass es sich um eine Abschlussprüfung im Sinne einer österreichischen Lehrlingsabschlussprüfung handelt. Dass das Diplom des 1.BF nicht als Abschlussprüfung im Sinne einer österreichischen Lehrlingsabschlussprüfung für den Zimmerer/Zimmermann zu werten ist, ergibt sich auch daraus, dass es das System der dualen Ausbildung der Lehrlinge nur in Deutschland, der Schweiz, Ungarn und Österreich gibt. Darauf verwies auch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung am 19.2.2015, die weiter ausführte, dass es darüber hinaus nur schulische Berufsausbildungen - so auch in Serbien - gibt. Dem traten die BF auch nicht entgegen.

Dass der 1.BF in der Volksuniversität eine Schulausbildung für den Beruf Zimmerer/Zimmermann absolviert hätte, wurde nicht behauptet. Inwiefern nach Argumentation der BF die Lerninhalte des Praktikums in theoretischer und praktischer Hinsicht bekannt sein müssten, da theoretische Fragen beantwortet und eine praktische Prüfung bestanden werden müsse, ist nicht nachvollziehbar. Entsprechende Lehrpläne oder sonstige Vorgaben für die Ausbildung bzw. die Prüfer oder die Lehrausbildner zur Berufsausbildung des 1.BF in Serbien wurden nicht vorgelegt. Die BF konnten auch nicht - selbst nach Fristverlängerung - entsprechend der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts einen Nachweis der serbischen Behörden darüber vorzulegen, dass es sich beim "Diplom über die erworbene Fachbefähigung für die Ausübung des Berufes - Zimmerer/Zimmermann", ausgestellt von der Volksuniversität XXXX am 26.10.2007 für den

1. BF, um ein Diplom handelt, das im serbischen Ausbildungssystem für die Ausbildung zum "Zimmerer/Zimmermann" gesetzlich vorgesehen und anerkannt ist.

Selbst wenn Herr XXXX als in Österreich tätiger Prüfer bei Lehrabschlussprüfungen und Polierprüfungen für den Zimmermann auf Grund der Arbeitsweise des 1.BF davon überzeugt ist - wie er in der mündlichen Verhandlung am 19.2.2015 angab - dass der 1.BF den Beruf des Zimmerers erlernt habe, konnte Herr XXXX nicht ausschließen, dass es sich dabei um eine angelernte Tätigkeit des 1.BF handelt. Herr XXXX räumte ein, dass erst auf Grund von vorliegenden Unterlagen definitiv eine Aussage getroffen werden könnte, ob eine Berufsausbildung absolviert worden sei.

2.4. Ersatzkraft

Wie sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 19.2.2015 ergibt, hat sich Herr XXXX im Juni 2014 auf Grund der Information des AMS über das Inserat des

2. BF über die offene Stelle als Fachkraft für den Zimmerer-Trockenbau für diese Stelle beim 2.BF telefonisch beworben und von Frau XXXX die Information erhalten, dass die Stelle bereits besetzt ist. Dies hat der Zeuge dem AMS unverzüglich mitgeteilt. Diese Aussage von Herrn XXXX findet auch in den Computerdaten des AMS ihren Niederschlag, zumal der Zeuge XXXX in der mündlichen Verhandlung am 19.2.2015 auch von der computermäßigen Erfassung der Rückmeldung von XXXX über die bereits erfolgte "Besetzung" der Stelle beim 2.BF sprach. Für die Aussage von Herrn XXXX spricht auch die Aussage der als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 19.5.2015 einvernommenen Frau XXXX, die angab, telefonisch Bewerbern für die offene Stelle beim 2.BF in Hinblick auf eine positive Entscheidung und Anstellung des 1.BF beim 2.BF 2014 die Auskunft gegeben zu haben, dass die Stelle im Unternehmen des 2.BF im Bereich Zimmerer-Trockenbau bereits vergeben ist. Diese Aussage zur Vorgangsweise von Frau XXXX steht auch im Einklang mit den Angaben des glaubwürdigen Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 19.2.2015, wonach ihn der sich ebenfalls um die inserierte Stelle im Bereich Zimmerei-Trockenbau beim 2.BF bewerbende XXXX informiert hat, nach Bewerbungen erfahren zu haben, dass derzeit kein Bedarf beim 2.BF besteht.

Soweit von den BF behauptet wird, dass die Bewerber für die offene Stelle als Zimmerer-Trockenbau beim 2.BF 2014 unqualifiziert gewesen wären, so kann dies nicht überzeugen. Auf den Bewerber XXXX, der telefonisch versuchte, im Juni 2014, einen Bewerbungstermin mit dem

2. BF für die inserierte Stelle im Bereich Zimmerer -Trockenbau zu vereinbaren, trifft dies jedenfalls nicht zu. Er verfügt über eine österreichische Lehrabschlussprüfung für den Beruf Zimmerer/Zimmermann. Selbst Herr XXXX räumt in der mündlichen Verhandlung am 19.2.2015 ein, dass Herr XXXX, mit dem er bereits einmal ein Bewerbungsgespräch geführt hat und dessen Unterlagen ihm bekannt sind, die Voraussetzungen für die inserierte Stelle des 2.BF im Bereich Zimmerer-Trockenbau erfüllt hat.

Herr XXXX wurde im Hinblick auf das laufende Verfahren zum Antrag des 1.BF und auf eine positive Entscheidung trotz Eignung und Qualifikation vom 2.BF ablehnt, indem ihm die telefonische Auskunft gegeben wurde, dass die offene Stelle im Bereich Zimmerer-Trockenbau bereits vergeben sei. Dies ergibt sich sowohl aus den Aussagen des Herrn XXXX (Geschäftsführer des 2.BF) als auch seiner Ehefrau Frau

XXXX in der mündlichen Verhandlung am 19.2.2015. Herr XXXX, der von Anrufen von Bewerbern von seiner Frau wusste, betonte nachvollziehbar, dass es ihm wichtig gewesen ist, dass der 1.BF beim

2. BF die Stelle für den Bereich Zimmerer-Trockenbau bekommt, da er sich auf gute Erfahrungen mit der Familie des 1.BF stützen konnte und vom 1.BF überzeugt ist. Frau XXXX sprach von der Information der Bewerber beim Unternehmen des 2.BF über die bereits vergebene Stelle im Hinblick auf das laufende Verfahren zum Antrag des 1.BF und dessen Anstellung im Unternehmen des 2.BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF (in der Folge AuslBG) ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Es liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2. 1 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung für das Bundesverwaltungsgericht vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 10.9.2014 Ra 2014/08/0005).

3.2.2. Mindestpunkteanzahl gemäß Anhang C

Gegenstand des Erstantrags des 1.BF war die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 12b AuslBG um beim 2.BF für Arbeiten im Bereich "Zimmerei-Trockenbau" zu einem Bruttolohn von € 2.718,-- für 39 Wochenstunden zugelassen zu werden.

Gemäß § 12b Z 1 AuslBG muss für eine Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft unter anderem die erforderliche Mindestpunkteanzahl (50) für die in der Anlage C leg.cit. angeführten Kriterien erreicht werden. Zu diesen Kriterien zählen:

1. die Qualifikation [max. 30 Punkte mit den Subkriterien 1.1. abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigen Beschäftigung (20 Punkte), 1.2. allgemeine Universitätsreife iSd § 64 Abs.1 UnivG (25 Punkte) und 1.3. Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit 3 Jahren Mindestdauer (30 Punkte), sowie 2. die ausbildungsadäquate Berufserfahrung [max. 10 Punkte mit den Subkriterien 2.1. Berufserfahrung pro Jahr max. 2 Punkte und 2.2. Berufserfahrung in Österreich pro Jahr max. 4 Punkte] und 3. Sprachkenntnisse [max. 15 Punkte mit den Subkriterien 3.1. Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung max. 10 Punkte und 3.2. Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung max. 15 Punkte] und 4. Alter [max. 20 Punkte mit den Subkriterien 4.1. bis 30 Jahre 20 Punkte und 4.2. bis 40 Jahre 15 Punkte].

Dem 1.BF wurden aufgrund seines Alters und aufgrund seines vorgelegten Sprachnachweises 25 Punkte zuerkannt (Sprachnachweis:

10; Alter: 15).

Für die Zuerkennung von Punkten zur abgeschlossenen Berufsausbildung beim Kriterium "Qualifikation" des Anhangs C AuslBG ist es erforderlich, dass der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist (vgl Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2014, 359f). Der 1.BF hat einen Nachweis der Volksuniversität bzw. des Kultur- und Bildungszentrums XXXX vom 26.10.2007 vorgelegt, wonach der 1.BF nach Beendigung des Praktikums der Fachbefähigung am 26.10.2007 die Prüfung der Arbeitsbefähigung bestanden und damit die Fachbefähigung für die Ausübung des Berufs "Zimmerer/Zimmermann" erworben habe.

Wie sich auch aus den obigen Erörterungen unter Punkt 2.3 ergibt, hat der 1.BF unter den gegebenen Umständen mit seinem Diplom nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass es sich bei seiner Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung um eine ausgeschlossene Berufsausbildung iSd Kriteriums "Qualifikation" des Anhangs C gemäß § 12b Z 1 AuslBG handelt. Auch nicht nach einer Fristverlängerung konnten die BF entsprechend der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts einen Nachweis der serbischen Behörden darüber vorzulegen, dass es sich beim "Diplom über die erworbene Fachbefähigung für die Ausübung des Berufes - Zimmerer/Zimmermann", ausgestellt von der Volksuniversität XXXX am 26.10.2007 für den

1. BF, um ein Diplom handelt, das im serbischen Ausbildungssystem für die Ausbildung zum "Zimmerer/Zimmermann" gesetzlich vorgesehen und anerkannt ist. Vielmehr handelt es sich beim vorgelegten Diplom des

1. BF um einen Nachweis einer privaten Institution, der außerhalb des offiziellen Schul- und Berufsausbildungssystems in Serbien erworben wurde. Das serbische Schul- bzw. Berufsausbildungssystem endet in der Regel mit 18/19 Jahren. Der XXXX geborene 1.BF hat nach einer achtjährigen schulischen Ausbildung noch eineinhalb Jahre eine Autoelektrik-Schule besucht und ist anschließend ins Berufsleben eingestiegen. Dem 1.BF können daher beim Kriterium "Qualifikation" der Anlage C AuslBG keine Punkte zuerkannt werden.

Inwiefern dem 1.BF weitere 22 Punkte beim Kriterium "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" des Anhangs C AuslBG zuzuerkennen wären, wie von den BF in der Beschwerde vorgebracht wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal bei diesem Kriterium maximal 10 Punkte erreicht werden könnten.

Der BF hat damit jedenfalls nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten gemäß Anlage C AuslBG erreicht (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 2.11.2013, 2013/09/0071), sodass er bereits aus diesem Grund nicht zur Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG zugelassen werden kann.

3.2.3. Ersatzkraft (§ 4 Abs. 1iVm§ 4b Abs.1 AuslBG)

Aber selbst wenn der 1.BF die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 gemäß § 12b Z 1 AuslBG erreicht hätte, wäre in der gegebenen Sachverhaltskonstellation für die BF nichts zu gewinnen. Als weitere, kumulative Zulassungsvoraussetzung würden die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 leg cit. (vgl VwGH 18.6.2014, 2013/09/0189) nicht erfüllt werden. Nach der Judikatur des VwGH fehlt es für die Bewilligung an den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit., wenn der Antragsteller trotz grundsätzlich möglicher Stellung einer geeigneten Ersatzkraft ausschließlich auf der Beschäftigung des beantragten Ausländers beharrt (vgl VwGH 20.10.1988, 88/09/0076).

Wie sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung am 19.2.2015 ergeben hat, wurde Herr XXXX, der sich beim

2. BF um die inserierte Stelle für Arbeiten in der "Zimmerei - Trockenbau" im Juni 2014 beworben hat, im Hinblick auf das laufende Verfahren zur Zulassung des 1.BF gemäß § 12b AuslBG beim 2.BF mit der bereits erfolgten Besetzung der Stelle abgelehnt (siehe dazu Erörterungen zu Punkt 2.4.). Die Argumentation der BF in diesem Zusammenhang, wonach die Bewerber nicht annähernd so qualifiziert bzw. geeignet wie der 1.BF wären oder die entsprechenden Sprachkenntnisse fehlen würden, trifft jedenfalls auf den sich bewerbenden Herrn XXXX nicht zu. Selbst Herr XXXX (Geschäftsführer des 2.BF) räumt in der mündlichen Verhandlung am 19.2.2015 ein, dass Herr XXXX, mit dem er bereits einmal ein Bewerbungsgespräch geführt hat und dessen Unterlagen ihm bekannt sind, die Voraussetzungen für die inserierte Stelle des 2.BF im Bereich Zimmerer-Trockenbau 2014 erfüllt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH 12.11.2013, 2013/09/0071; VwGH 18.6.2014, 2013/09/0189; 20.10.1988, 88/09/0076), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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