W203 2013200-1•BVwG W203 2013200-1
W203 2013200-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2015
Antragsfristen, Semester, Studienbeitrag - Rückerstattung,<br/>Verspätung, Zurückweisung
W203 2013200-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 16.06.2014, GZ. 39/248/4 ex 2013/14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 91f UG und § 2b Abs. 3 StuBeiV 2004 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang :
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) betreibt an der Karl-Franzens-Universität Graz das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und hat dafür unter anderem für das Sommersemester 2011, das Wintersemester 2011/12 und das Sommersemester 2013 einen Studienbeitrag entrichtet.
2. Am 03.01.2014 beantragte der BF die Rückzahlung der Studienbeiträge, die er für das Sommersemester 2011, das Wintersemester 2011/12, das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2013/14 entrichtet hatte.
3. Am 17.01.2014 wurde der BF von der Studien- und Prüfungsabteilung der Karl-Franzens-Universität Graz darüber informiert, dass er die "Frist für das Sommersemester 2013 leider verpasst habe", weil diese bereits am 30.09. geendet habe.
4. Mit Schreiben vom 24.02.2014 begründete der BF die Rechtzeitigkeit seiner Rückzahlungsanträge im Wesentlichen wie folgt: Der für das Sommersemester 2013 entrichtete Studienbeitrag könne bis zum 30.09.2014 zurückgefordert werden, weil gemäß § 2b Abs. 3, letzter Satz der StuBeiV 2004 ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30.09. zulässig wäre. Da das Sommersemester 2013 am 30.09.2013 geendet habe, wäre demnach der nächstfolgende 30.09. der 30.09.2014.
Die Rückforderung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 sei auch auf Grund der in § 2b Abs. 3, erster Satz gewählten Formulierung bis 30.09.2014 zulässig, weil dieser vorsehe, dass ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis zum 31.10. bzw. bis zum 31.03. des betreffenden Semesters zu stellen wäre. Daher könne aus der vom Gesetzgeber bewusst gewählten Formulierung "nächstfolgenden" im selben Absatz dieser Bestimmung nur geschlossen werden, dass der Studierende zur Rückforderung seines irrtümlich bezahlten Studienbeitrages innerhalb eines Jahres nach Ende des jeweiligen Semesters berechtigt sei.
Außerdem könne gemäß einer Verordnung des Rektorats der Studienbeitrag rückerstattet werden, wenn ein Betrag entrichtet wurde, der nicht zu entrichten gewesen wäre. Eine Antragsfrist für diese Möglichkeit der Rückerstattung wäre in der Verordnung nicht vorgesehen. Die Verordnung des Rektorats sei gegenüber der Studienbeitragsverordnung die später erlassene und speziellere, sodass sie dieser vorgehen würde. Der trotz Bestehen eines Befreiungstatbestandes irrtümlich entrichtete Studienbeitrag könne somit 30 Jahre zurückgefordert werden. Da der BF die für die Rückzahlung relevante Gehaltsgrenze in den Kalenderjahren 2010 und 2012 überschritten habe, sei er zum Zeitpunkt der Antragstellung berechtigt, die für die verfahrensgegenständlichen Semester entrichteten Studienbeiträge zurückzufordern.
5. Am 25.03.2014 wurde dem BF von der Rechts- und Organisationsabteilung der Karl-Franzens-Universität Graz unter dem Betreff "Anträge auf Rückzahlung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2011, das Wintersemester 2011/12 und das Sommersemester 2013; Mitteilung zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG" mitgeteilt, dass die Rückzahlung für das Wintersemester 2013/14 genehmigt worden wäre, dass sich die Anträge auf Rückzahlung für die sonstigen Semester aber nach vorläufiger Beurteilung des Sachverhalts als verspätet erweisen würden.
6. Am 05.04.2014 äußerste sich der BF zum Verspätungsvorhalt dahingehend, dass entsprechend seinem bereits am 24.02.2014 getätigten Vorbringen die Rückzahlung für das Sommersemester 2013 bis zum nächstfolgenden 30.09., somit bis zum 30.09.2014 möglich wäre. Entsprechend der Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz würde das Sommersemester 2013 am 30.09.2013 enden, demzufolge wäre der nächstfolgende 30.09. der 30.09.2014. Die Rückforderung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2011 und des Wintersemester 2011/12 wäre auf Grund der ebenfalls bereits am 24.2.2014 angesprochenen Verordnung des Rektorats als gegenüber der Studienbeitragsverordnung die spätere und speziellere Verordnung, die keine Frist vorsehe, 30 Jahre lang bzw. jedenfalls 3 Jahre lang möglich.
7. Mit Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.06.2014, GZ. 39/248/4 ex 2013/14, wurden die Anträge das BF auf Rückzahlung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2011, das Wintersemester 2011/12 und das Sommersemester 2013 abgewiesen.
Begründet wird die Entscheidung damit, dass die Nachweisfrist gemäß StuBeiV 2004 für das Sommersemester 2011 bereits am 30.09.2011, für das Wintersemester 2011/12 bereits am 31.03.2012 und für das Sommersemester 2013 bereits am 30.09.2013 geendet habe. Die Anträge vom 03.01.2014 bzw. vom 22.02.2014 würden sich somit als verspätet erweisen. Die eindeutige Formulierung des § 2b Abs. 3 StuBeiV 2004 lasse keinen Spielraum, verspätete Anträge oder Nachweise anzuerkennen. Die darin gewählte Formulierung beziehe sich nicht auf das Ende sondern auf den Beginn des Semesters. Die Anträge auf Erlass bzw. Rückzahlung von Studienbeiträgen sollten in einem engen zeitlichen Abstand liegen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass der Verordnungsgeber eine regelmäßig mehr als einjährige Frist für den Nachweis eines Erlasstatbestands gewähren wollte.
Die vom BF genannte Verordnung des Rektorats wäre auf den vorliegenden Fall keinesfalls anwendbar, da diese Tatbestände regle, die "neben" den in § 92 Abs. 1 UG genannten Erlasstatbeständen liegen würden. Bei den vom BF entrichteten Studienbeiträgen handle es sich nicht um solche, die im Sinne der Rektoratsverordnung "nicht hätten entrichtet werden müssen", da wegen der fehlenden Nachweise zum jeweiligen Fristende für den BF eine materielle Entrichtungspflicht der Studienbeiträge bestanden habe.
Ausnahmetatbestände wären generell eng auszulegen, und eine Analogie zu anderen Rechtsgebieten würde sich verbieten. Beim Studienbeitrag handle es sich keineswegs um eine Art privatrechtliches Entgelt, für das Verjährungsfristen des Privatrechts gelten würden.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde nach einem gescheiterten Zustellversuch am Mittwoch, 18.06.2014 beim Postamt 1065 Wien hinterlegt, wobei als Beginn der Abholfrist der 19.06.2014 angegeben wurde.
8. Mit einem mit 18.17.2014 [gemeint wohl: 18.07.2014] datierten Schreiben brachte der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2014 ein, und machte zunächst geltend, dass die Beschwerde gegen den am 20.06.2014 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid rechtzeitig wäre.
Er wiederholte sein bereits im früheren Verlauf des Verfahrens getätigtes Vorbringen, dass die belangte Behörde § 2b Abs. 3, letzter Satz StuBeiV 2004 unrichtig auslegen würde. Die Interpretation der Karl-Franzens-Universität Graz, dass Rückerstattungsanträge nur bis zum 31.03. des betreffenden Wintersemesters bzw. bis zum 30.09. des betreffenden Sommersemesters zulässig wären, sei offenkundig unrichtig. Vielmehr wäre gemäß § 2b Abs. 3 StuBeiV 2004 ein Antrag für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31.03. und ein Antrag für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30.09. zulässig. Gemäß § 2 Abs. 1 der studienrechtlichen Bestimmungen der an der Karl-Franzens-Universität Graz geltenden Satzung habe das Sommersemester 2013 unstrittig am 30.09.2013 geendet, sodass der nächstfolgende 30.09. der 30.09.2014 wäre. Da der Gesetzgeber in § 2b Abs. 3, erster Satz der StuBeiV 2004 den Ausdruck "des betreffenden Semesters" verwende, in Satz 3 leg. cit. aber bewusst das Wort "nächstfolgenden" gewählt habe, könne daraus nur geschlossen werden, dass die Rückforderung des Studienbeitrages innerhalb eines Jahres nach Ende des jeweiligen Semesters möglich wäre. Der Antrag vom 03.01.2014 wäre daher im Hinblick auf das Sommersemester 2013 jedenfalls rechtzeitig gestellt worden und der für dieses Semester bezahlte Studienbeitrag rück zu erstatten.
Auch die Anträge auf Rückerstattung der für das Sommersemester 2011 und das Wintersemester 2011/12 gezahlten Studienbeiträge wären rechtzeitig gestellt worden, weil die Karl-Franzens- Universität Graz von der in § 2b Abs. 3 2. Halbsatz StuBeiV 2004 vorgesehenen Möglichkeit, abweichende Regelungen hinsichtlich der Fristen für die Rückforderung von Studienbeiträgen festzulegen, Gebrauch gemacht habe. Die Verordnung des Rektorats gemäß § 92 Abs. 1 UG über den ergänzenden Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages vom 04.07.2012 wäre eine solche, von der StuBeiV 2004 abweichende und dieser vorgehenden Regelung. Gemäß § 1 Abs. 3 lit. c der Verordnung des Rektorats könnten Studienbeiträge, die nicht hätten entrichtet werden müssen, auf Antrag rückerstattet werden. Eine Frist für die Beantragung wäre in der Verordnung nicht vorgesehen. Auf Grund dieser gegenüber der StuBeiV 2004 zeitlich später erlassenen und spezielleren Verordnung des Rektorats wäre eine Rückforderung von Studienbeiträgen bei Vorliegen eines Befreiungstatbestandes 30 Jahre lang - oder zumindest 3 Jahre lang - möglich, und der Antrag auf Rückzahlung der für das Sommersemester 2011 und das Wintersemester 2011/12 entrichteten Studienbeiträge vom 03.01.2014 jedenfalls rechtzeitig.
Der BF beantrage daher, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden und in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen möge.
9. Am 09.10.2014 erstattete der Senat der Karl-Franzens-Universität Graz ein Gutachten zur Beschwerde des BF. Er führte darin aus, dass sich die Termini "bis zum nächstfolgenden 31.3." bzw. "bis zum nächstfolgenden 30.9." nicht auf das Ende des jeweiligen Semesters, sondern auf dessen Beginn beziehen würden.
10. Am 20.10.2014 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF hat für das Sommersemester 2011, das Wintersemester 2011/12 und das Sommersemester 2013 jeweils einen Studienbeitrag für sein an der Karl-Franzens-Universität Graz betriebenes Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften entrichtet. Am 03.01.2014 beantragte er die Rückzahlung der für diese drei Semester entrichteten Studienbeiträge. Die Anträge wurden von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.06.2014 abgewiesen. Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid beim Postamt 1065 Wien hinterlegt und am 20.06.2014 erstmals zur Abholung bereitgehalten. Am 18.07.2014 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Anträgen des BF. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. 1982/200 i. d.F. BGBl. I 2013/33 ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
3.2.2. Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (vgl. VwGH vom 16.09.2011, 2010/02/0273; 20.03.2009, 2008/02/139 mit Verweis auf OGH vom 13.11.2003, 8 Ob 106/03a). Im vorliegenden Fall erfolgte der Zustellversuch am 18.06.2014 und als Beginn der Abholfrist wurde der 19.06.2014 festgelegt. Da Donnerstag, 19.06.2014 ein gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam) war, wurde der Bescheid tatsächlich erst am nächstfolgenden Werktag, somit am Freitag, 20.06.2014, erstmals zur Abholung bereitgehalten und die Zustellung wurde mit diesem Tag wirksam. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des Freitag, 18.07.2014, und die an diesem Tag zur Post gegebene Beschwerde gilt somit als rechtzeitig eingebracht.
3.3. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
Gemäß § 92 Abs. 1 UG 2002 ist der Studienbeitrag insbesondere zu erlassen
1. Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
2. Studierenden für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
3. ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, sowie ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 aus den am wenigsten entwickelten Ländern, wobei diese Länder durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen sind;
4. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben.
5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.
6. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist.
7. Studierenden, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
Gemäß § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (StuBeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004 i.d.F. BGBl. II Nr. 230/2011 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
Gemäß § 52 UG 2002 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.
Gemäß § 2 Abs. 1 der "Studienrechtlichen Bestimmungen" der Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester und dem Sommersemester. Es beginnt mit 1. Oktober und endet mit 30. September des folgenden Jahres.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Senat die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit festzulegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Rektorats vom 23.01.2014 gemäß § 92 Abs. 1 UG über den ergänzenden Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages kann das Rektorat auf Antrag neben den in § 92 Abs. 1 UG genannten Tatbeständen für den Erlass des Studienbeitrages den Studienbeitrag erlassen, wenn die/der Studierende vor dem Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters die Eigenschaft einer/eines beitragspflichtigen Studierenden verliert wegen
a) eines Studienabschlusses, der auf Grund des Fortwirkens der Fortsetzungsmeldung des Vorsemesters auch ohne Beitragszahlung für das aktuelle Semester möglich gewesen wäre, oder,
b) eines Studienabbruchs, sofern die/der Studierende im unmittelbar vorangehenden Semester zur Fortsetzung gemeldet war oder,
c) eines Studienabbruchs, sofern die/der Studierende im betreffenden Semester noch zu keiner Prüfung angetreten ist und auch keine wissenschaftliche Arbeit zur Beurteilung eingereicht hat.
Gemäß § 1 Abs. 3 lit. c der zitierten Verordnung kann der Studienbeitrag auf Antrag der/dem Studierenden rückerstattet werden, wenn ein Beitrag entrichtet wurde, der nicht hätte entrichtet werden müssen oder der auf Grund des verspäteten Einlangens keine Fortsetzungsmeldung bewirken konnte.
3.3.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der BF stützt seine Beschwerde im Wesentlichen auf zwei Vorbringen, nämlich
dass die Antragsfrist auf Rückzahlung des für das Sommersemester 2013 bezahlten Studienbeitrages gem. § 2b Abs. 3 StuBeiV 2004 erst am 30.09.2014 abgelaufen ist, und
dass auf Grund der Verordnung des Rektorats vom 23.01.2014, die keine Antragsfristen vorsehe, eine Beantragung auf Rückzahlung von Studienbeiträgen an der Karl-Franzens-Universität Graz jedenfalls 3 Jahre lang zulässig ist.
Zum Beschwerdevorbringen A):
Entscheidend ist, welcher Zeitraum mit der in § 2b Abs. 3 der StuBeiV gewählten Formulierung "bis zum nächstfolgenden 31. März" bzw. "bis zum nächstfolgenden 30. September" umschrieben ist. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der studienrechtliche Semesterbegriff ergibt sich aus § 52 UG, dem zu Folge das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit besteht. Durch diese Bestimmung werden die Universitäten zu einer Dreiteilung in zwei Unterrichtszeiträume ("Semester") und eine lehrveranstaltungsfreie Zeit verpflichtet. Wie die Dreiteilung innerhalb des gesetzlich festgelegten Studienjahres erfolgt, bleibt grundsätzlich den Universitäten überlassen. (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002, 2. Auflage, Anm. I zu § 52). Unter dieser Prämisse, nämlich, dass die lehrveranstaltungsfreie Zeit einen gesonderten Teil des Studienjahres darstellt, der weder dem Winter- noch dem Sommersemester zuzurechnen ist, ist auch davon auszugehen, dass das Sommersemester regelmäßig schon vor dem 30. September eines Jahres endet, da zwischen dem Ende des Sommersemesters und dem Beginn des folgenden Wintersemesters am 1. Oktober noch die lehrveranstaltungsfreie Zeit gelegen ist. Daran kann auch der Umstand, dass der Senat der Karl-Franzens-Universität Graz das Ende des Sommersemesters - offenbar unter Einschluss der lehrveranstaltungsfreien Zeit - mit 30.09. festgelegt hat, nichts ändern, weil diese Vorgehensweise nicht den im § 52 UG normierten Vorgaben einer Dreiteilung des Studienjahres entspricht. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die meisten Universitäten, insbesondere diejenigen, die - neben der Karl-Franzens-Universität Graz - die höchsten Zahlen an Studierenden aufweisen, wie z.B die Universitäten Wien, Innsbruck und Linz oder die Technische Universität Wien und die Wirtschaftsuniversität Wien, bei der Einteilung des Studienjahres eine strickte Trennung zwischen den Semestern und der lehrveranstaltungsfreien Zeit vornehmen, und eine unmittelbar an das Ende des Sommersemesters anschließende lehrveranstaltungsfreie Zeit vorsehen, die regelmäßig mit Ablauf des Studienjahres am 30.09. endet.
Würde man der Rechtsansicht des BF folgend davon ausgehen, dass unter dem auf das Sommersemester eines bestimmten Kalenderjahres folgenden 30.09. erst der im darauf folgenden Kalenderjahr gelegene 30.09. zu verstehen wäre, käme man auch zu dem sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis, dass die Beantragung auf Rückzahlung von für das Sommersemester entrichteten Studienbeiträgen viel länger möglich wäre als die Beantragung auf Rückzahlung von jenen, die für das Wintersemester entrichtet worden sind. Unstrittig endet nämlich das Wintersemester stets vor dem 31.03., und es kann daher die Rückzahlung der dafür entrichteten Studienbeiträge spätestens 6 Monate nach Semesterbeginn am 01.10. des Vorjahres beantragt werden, während - würde man der Rechtsansicht des BF folgen - die Rückzahlung der für das Sommersemester entrichten Beiträge bis ca. 18 Monate nach Semesterbeginn, der regelmäßig Anfang März des Vorjahres gelegen ist, möglich wäre. Eine solche sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung hinsichtlich der Rückzahlungsmöglichkeiten von für das Wintersemester einerseits und für das Sommersemester andererseits entrichteten Studienbeiträgen kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein.
Eine weitere Ungleichbehandlung von Studierenden hinsichtlich deren Möglichkeit, die Rückzahlung von bereits entrichteten Studienbeiträgen beantragen zu können, würde sich - der Rechtsansicht des BF folgend - auch aus dem Zeitpunkt, mit dem die jeweilige Universität das Ende des Sommersemesters festsetzt, ergeben. Studierende an Universitäten, die das Ende des Sommerssemesters bereits vor dem 30.09. festsetzen, hätten nur eine viel kürzere Zeitspanne zur Verfügung, den Antrag auf Rückzahlung zu stellen, als Studierende an Universitäten, die diesen Zeitpunkt exakt mit 30.09. festsetzen. Auch für eine solche gewollte Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber gibt es keine Anhaltspunkte.
Die einschlägige Bestimmung des § 2b Abs. 3, letzter Satz StuBeiV 2004 lautete bis 05.07.2010 wie folgt: "Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages ist innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig." Sie wurde erst mit Wirksamkeit 06.07.2010 dahingehend geändert, dass die Frist nunmehr für das Wintersemester am 31.03. und für das Sommersemester am 30.09. endet. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zulassungsfrist inklusive Nachfrist, bis zu deren Ablauf Studienbeiträge zu entrichten sind, gemäß § 61 Abs. 2 UG für das Wintersemester am 30.11. und für das Sommersemester am 30.04. endet, war ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages bei Einhaltung der damals geltenden sechsmonatigen Frist für das Wintersemester bis längstens zum 30.05. des folgenden Kalenderjahres und für das Sommersemester bis längstens zum 30.10. desselben Kalenderjahres zulässig. Der Verordnungsgeber wollte offenbar durch die ab 06.07.2010 geltende Neuregelung eine klarere Regelung hinsichtlich des Endes der Antragsfrist schaffen, indem er dieses vom tatsächlichen Einzahlungstermin loslöste, und stattdessen ein für alle beitragszahlenden Studierenden in gleicher Weise geltendes Datum festlegte. Eine Absicht des Verordnungsgebers, dass damit eine wesentliche Fristverlängerung bewirkt werden sollte, ist nicht erkennbar, insbesondere dann nicht, wenn man bedenkt, dass diese ausschließlich Studierenden, die einen Antrag auf Rückzahlung von für das Sommersemester entrichteten Studienbeiträgen stellen, zu Gute kommen würde, während Studierende, die selbiges für das Wintersemester anstreben, nicht davon profitieren würden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die gesetzlichen Regelungen über die Einteilung des Studienjahres, als auch die Vermeidung einer gleichheitswidrigen Auslegung der hier einschlägigen Bestimmung der Studienbeitragsverordnung und deren historische Entwicklung nur den Schluss zulassen, dass unter "30. September" in § 2b Abs. 3, letzter Satz StuBeiV 2004 nur jener 30. September verstanden werden kann, der im selben Kalenderjahr wie das maßgebliche Sommersemester gelegen ist. Ein Antrag auf Rückzahlung von für das Sommersemester 2013 entrichteten Studienbeiträgen war demnach nur bis spätestens 30.09.2013 zulässig, womit sich der am 03.01.2014 gestellte Antrag des BF als verspätet erweist.
Zum Beschwerdevorbringen B):
Dieses Vorbringen des BF geht schon insofern ins Leere, als die zitierte Verordnung des Rektorats der Karl-Franzens- Universität Graz auf den verfahrensgegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist, und zwar aus folgenden Erwägungen: § 92 Abs. 1 UG legt die Gründe für die Erlassung des Studienbeitrages demonstrativ fest ("insbesondere"). Die Universitäten sind daher ermächtigt, weitere Gründe für einen Erlass des Studienbeitrages vorzusehen, die jedoch nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen dürfen. (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002, 2. Auflage, Anm. II.2. zu § 92). Der vom BF geltend gemachte Rückzahlungstatbestand bezieht sich auf ein ausreichend hohes Jahreseinkommen im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn. Diese Konstellation ist in § 92 Abs. 1 Z 5 UG geregelt und bedarf daher keiner weiteren Regelung durch eine Verordnung des Rektorats. Da die Universitäten lediglich "weitere" Erlassgründe, die nicht ohnehin bereits durch § 92 Abs. 1 UG abgedeckt sind, vorsehen dürfen, kann sich § 1 Abs. 3 lit. c der Verordnung des Rektorats, der zu Folge Beiträge, die nicht entrichtet hätten werden müssen, rückerstattet werden können, nicht auf den ohnehin bereits von der demonstrativen Aufzählung des § 92 UG umfassten Tatbestand beziehen, sondern hat offenbar andere Fallkonstellationen vor Augen. Die Verordnung des Rektorats, auf die sich das Vorbringen des BF stützt, ist in diesem Sinn keine im Vergleich zu den Bestimmungen des UG über den Studienbeitrag speziellere Norm, sondern eine, die neben den im Gesetz geregelten Erlasstatbeständen weitere, die gesetzlich vorgesehenen unberührt lassende Tatbestände festlegt, die geeignet sind, ebenfalls zu einem Erlass bzw. einer Rückerstattung des Beitrages zu führen. Dies wird auch insofern durch die Bezeichnung der Verordnung bestätigt, als diese unter Verweis auf § 92 Abs. 1 UG von einem "ergänzenden" Erlass und Rückerstattung spricht.
Die Verordnung des Rektorats stellt entgegen dem Vorbringen des BF auch keine abweichende Regelung zu den in § 2b Abs. 3 StuBeiV 2004 genannten Fristen dar. Einerseits nimmt die Verordnung keinerlei Bezug auf die Fristen der StuBeiV 2004, andererseits ermächtigt die StuBeiV 2004 die Universitäten ausdrücklich nur dazu, abweichende Regelungen hinsichtlich der Fristen für Anträge auf Erlass des Studienbeitrages gemäß dem ersten Satz leg. cit. festzulegen, sie ermächtigt diese aber nicht, die Fristen für Anträge auf Rückzahlung von Studienbeiträgen gemäß letzter Satz leg. cit. abzuändern.
Die Verordnung des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 23.01.2014 findet demnach im verfahrensgegenständlichen Fall keine Anwendung, und somit geht auch der Verweis des BF, dass diese - hier nicht zur Anwendung kommende - Verordnung keine Fristen für die Beantragung der Rückzahlung des Beitrages vorsehe, ins Leere.
Im Ergebnis sind daher die Anträge vom 03.01.2014 auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2011, das Wintersemester 2011/12 und das Sommersemester 2013 verspätet im Sinne des § 2b Abs. 3, letzter Satz StuBeiV 2004 eingebracht.
Auf die Frage, ob die belangte Behörde die Anträge auf Rückzahlung des Studienbeitrages zu Recht abgewiesen hat, oder ob diese nicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen wären, ist nicht näher einzugehen, da auch eine fälschlicherweise ausgesprochene Abweisung den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belasten würde. Ein bloßes Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurückabgewiesen hat, macht nämlich den Bescheid nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht. (vgl. VwGH vom 26.04.1996, 94/17/0378 mit Verweis auf VfGH vom 30.06.1994, B 1219/93). Da sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit des Antrags auseinandergesetzt hat und in eine inhaltliche Überprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Erlass wegen Erreichung der Einkommensgrenze im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 5 UG nicht eingetreten ist, ist im vorliegenden Fall der Zurückweisungswille der bescheiderlassenden Behörde klar erkennbar.
3.3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.
Außerdem ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage, nämlich wie die Fristen gemäß § 2b Abs. 3, letzter Satz StuBeiV 2004 auszulegen sind.
Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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