W204 1318165-3•BVwG W204 1318165-3
W204 1318165-3Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2015
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 08 09.381-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2015 und am 19.02.2015 zu Recht erkannt:
A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBI.I Nr. 87/2012 idF BGBI.I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI.I Nr. 100/2005 idF BGBI.I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 08 09.382-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2015 und am 19.02.2015 zu Recht erkannt:
A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBI.I Nr. 87/2012 idF BGBI.I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI.I Nr. 100/2005 idF BGBI.I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 08 09.384-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2015 und am 19.02.2015 zu Recht erkannt:
A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBI.I Nr. 87/2012 idF BGBI.I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI.I Nr. 100/2005 idF BGBI.I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 08 09.390-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2015 und am 19.02.2015 zu Recht erkannt:
A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBI.I Nr. 87/2012 idF BGBI.I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI.I Nr. 100/2005 idF BGBI.I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 08 09.387-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2015 und am 19.02.2015 zu Recht erkannt:
A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBI.I Nr. 87/2012 idF BGBI.I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI.I Nr. 100/2005 idF BGBI.I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.
B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
6. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 08 09.388-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2015 und am 19.02.2015 zu Recht erkannt:
A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBI.I Nr. 87/2012 idF BGBI.I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI.I Nr. 100/2005 idF BGBI.I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.
B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
7. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 10 00.947-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2015 und am 19.02.2015 zu Recht erkannt:
A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBI.I Nr. 87/2012 idF BGBI.I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI.I Nr. 100/2005 idF BGBI.I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.
B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1.) bis zu 7.) (im Folgenden: BF1 bis BF7) stammen aus der Russischen Föderation, sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens.
I.1. Erster Antrag auf internationalen Schutz
I.1.1. Der BF1, der damals noch minderjährige BF zu W204 318163-3 und der BF4 reisten laut eigenen Angaben am 07.09.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte der BF1 für sich und als gesetzlicher Vertreter für den mj. BF4 sowie den BF zu W204 318163-3 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 04.10.2007 reisten die BF2, der BF3 und der BF5 ebenfalls illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei die BF2 für sich sowie für den damals mj. BF3 und den mj. BF5 im Bundesgebiet ebenfalls den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit ihr reiste auch der damals bereits volljährige Beschwerdeführer zu W204 1 318170-3, der ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF1 und die BF2 gaben im Zuge der Stellung ihrer Anträge an, verheiratet zu sein. Der BF4 und der BF5 würden aus der Beziehung der beiden entstammen. Der BF3, der BF zu W204 318163-3 und der BF zu W204 1 318170-3 wären die Kinder des BF1 aus erster Ehe.
I.1.2. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin zu 6.) (im Folgenden: BF6) als gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2 im Bundesgebiet geboren. Am 15.01.2008 wurde für die BF6 seitens ihrer gesetzlichen Vertretung ebenfalls ein erster Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt.
I.1.3. Mit den Bescheiden vom 16.02.2008, Zlen.: 1.) 07 08.240 EAST-OST, 2.) 07 09.272 EAST-OST, 3.) 07 09.265 EAST-OST, 4.) 07 08 243 EAST-OST, 5.) 07 09.273 EAST-OST und 6.) 08 00.607 EAST-OST bestätigte das Bundesasylamt das Vorliegen eines Familienverfahrens (auch betreffend den im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährigen BF zu W204 1 318170-3 und den BF zu W204 318163-3) und wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkte I. der Bescheide). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkte II.).
I.1.4. Die gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Berufungen wurden für die im Spruch genannten BF mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.03.2008, Zlen.: 1.) 318.165-1/2E-XI/38/08, 2.) 318.161-1/2E-XI/38/08, 3.) 318.169-1/2E-XI/38/08, 4.) 318.168-1/2E-XI/38/08, 5.) 318.171-1/2E-XI/38/08 und 6.) 318.166-1/2E-XI/38/08 abgewiesen.
Am 08.04.2008 wurden die BF1 bis BF6 in die Slowakei überstellt.
I.1.5. Der gegen diese Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 03.07.2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dadurch kam den Beschwerdeführern wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zu, weshalb die Beschwerdeführer aus der Slowakei kommend im August 2008 legal in das Bundesgebiet einreisten. In der Folge lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 03.09.2008, Zlen.: 2008/19/0930 bis 0937-4, ab.
I.2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz
I.2.1. Am 02.10.2008 stellten die BF1 bis BF6 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Auch die BF W204 318163-3 und zu W204 1 318170-3 stellten neuerlichen einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF1 begründete seinen Antrag damit, aufgrund seiner Vergangenheit als Mitglied einer Anti-Terror-Einheit in seiner Heimat nach Ausbruch des 2. Bürgerkrieges gezielt vom russischen Geheimdienst verfolgt worden zu sein. Aus Angst um sein Leben und das seiner Familie habe er gemeinsam mit dieser die Russische Föderation verlassen.
Die BF2 stützte ihren Antrag ebenfalls auf die vom BF1 vorgebrachten Fluchtgründe und führte zudem aus, dass auch die BF4 bis BF6 keine eigenen Fluchtgründe hätten. Auch der BF3 verwies auf das Fluchtvorbringen seines Vaters und fügte ergänzend hinzu, aufgrund des vorherrschenden Bürgerkrieges als Jugendlicher ebenfalls einer Gefahr in der Russischen Föderation ausgesetzt gewesen zu sein.
I.2.2. Mit den Bescheiden vom 26.02.2009, Zlen.: 1.) 08 09.381 EAST-OST, 2.) 08 09.382 EAST-OST, 3.) 08 09.384 EAST-OST, 4.) 08 09.390 EAST-OST, 5.) 08 09.387 EAST-OST und 6.) 08 09.388 EAST-OST wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkte I. der Bescheide). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkte II.).
I.2.3. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 30.03.2009, GZ.: 1.) S12 318.165-2/2009/2E, 2.) S12 318.161-2/2009/2E, 3.) S12 318.169-2/2009/2E, 4.) S12 318.168-2/2009/2E, 5.) S12 318.166-2/2009/2E und 6.) S12 318.171-2/2009/2E gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 4/2008 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
I.2.4. Nachdem der BF1, die BF2 - auch als gesetzliche Vertretung für die BF4 bis BF6 - und der BF3 bereits am 12.02.2009 vom Bundesasylamt einvernommen worden waren, folgten im weiteren Verlaufe des Verfahrens erneute Einvernahmen des BF1 am 29.07.2009 und am 11.05.2010, der BF2 am 29.07.2009 und am 29.10.2009 sowie des BF3 am 28.07.2009.
I.2.5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu 7.) (im Folgenden: BF7) als Sohn des BF1 und der BF2 im Bundesgebiet geboren. Durch seine gesetzliche Vertretung wurde für den BF7 am 01.02.2010 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Für den BF7 wurden dabei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sein Antrag stützte sich auf das Fluchtvorbringen seiner Eltern.
I.2.6. Mit Bescheiden vom 29.07.2010, Zlen: 1.) 08 09.381-BAG, 2.) 08 09.382-BAG, 3.) 08 09.384-BAG, 4.) 08 09.390-BAG, 5.) 08 09.387-BAG, 6.) 08 09.388 BAG und 7.) 10 00.947-BAG wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkte I. der nun angefochtenen Bescheide) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der BF1 und die BF2 mit den BF3 bis BF7 sowie dem BF zu W204 318163-3 eine Kernfamilie bilden und auch der Beschwerdeführer zu W204 1 318170-3 mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt und für alle Familienmitglieder von einem schützenswerten Familienleben auszugehen sei. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass keinem der Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei, weil weder der BF1 noch die BF2 noch der zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige BF3 sie betreffende Verfolgungshandlungen in der Russischen Föderation glaubhaft machen hätten können. Für die BF4 bis BF7 sowie den BF zu W204 318163-3 seien überdies keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Zudem seien im Ermittlungsverfahren im Falle der Beschwerdeführer auch keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten und habe eine Interessensabwägung letztlich ergeben, dass eine für alle gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführer nicht auf unzulässige Weise in deren durch Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben eingreife.
I.2.7. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig ihre zulässige (gemeinsame) Beschwerde, in der die Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts zur Gänze angefochten wurden.
I.2.8. Im weiteren Verlauf wurden folgende Bescheinigungsmittel dem damals zuständigen Asylgerichtshof übermittelt:
I.2.9. Am 14.01.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF1, die BF2 - auch als gesetzliche Vertretung für die BF4 bis BF7 -, der BF3 sowie der Beschwerdeführer zu W204 1318170-3, der mit der BF2 eingereiste weitere bereits volljährige Sohn des BF1 aus erster Ehe, teilnahmen. Der BF zu W204 318163-3 war zu diesem Zeitpunkt bereits inhaftiert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich entschuldigt.
Der BF1 führte befragt aus, dass es ihm aktuell gesundheitlich gut gehe. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit habe er 2012 einen Arbeitsunfall erlitten und im November 2014 habe er einen privaten Autounfall gehabt. Therapien seien aufgrund dieser Verletzungen heute jedoch keine mehr notwendig. In den Jahren 2011 und 2012 sei er in Österreich als Metallarbeiter tätig gewesen. Trotz Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden und mehrfachen Besuchen beim AMS habe er mangels Arbeitsbewilligung keine neue Anstellung finden können. Vor dem Umzug der Familie nach XXXX habe er auch oft bei benachbarten Landwirten mitgeholfen, dies sei an ihrem neuen Wohnort jedoch nicht mehr möglich. Reger Kontakt mit Nachbarn sei in der Stadt einfach schwieriger. Auch seine Frau und seine älteren Söhne hätten bislang in Kärnten keine Arbeit finden können, weil auch ihnen Arbeitsbewilligungen fehlen würden.
Bislang habe der BF1 einen Deutschkurs besucht. Das Schreiben in deutscher Sprache falle ihm jedoch leichter als das Sprechen, er sei aber gewillt, weitere Kurse zu besuchen. Dem BF1 falle es derzeit auch noch schwer, Kontakte zu knüpfen, was sich im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit jedenfalls viel einfacher erreichen lasse. Sein derzeitiger Tagesablauf gestalte sich so, dass er lerne, die Kinder in die Schule bzw. den Kindergarten bringe und von dort wieder abhole. Seine Kinder hätten bereits viele Kontakte geknüpft, würden Freunde besuchen und auch zu Hause empfangen. Tschetschenien würden die Kinder teilweise gar nicht bzw. nicht mehr kennen. In seiner Heimat seien seine Eltern, ein weiterer Bruder und eine Schwester, mit der jedoch kein Kontakt bestehe, aufhältig. In der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens, gebe es keine weiteren Familienangehörigen.
In Österreich würden sich neben seiner Familie ein Bruder, eine Schwester und eine Cousine des BF1 befinden. Er habe auch bereits von seinem inhaftierten Sohn, dem BF zu W204 1 318163-3, ein Enkelkind, dessen Mutter österreichische Staatsbürgerin sei. Laut dem BF1 habe der Beschwerdeführer zu W204 1 318163-3 den Kontakt mit der Familie abgebrochen und im Zuge seiner Inhaftierung lediglich erklärt, in einem halben Jahr wieder zu kommen.
Zu seinen Asylgründen wollte der BF1 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Angaben mehr machen.
Die BF2 erschien zur mündlichen Verhandlung mit einem langen schwarzen, leicht dekolletierten Kleid, einem lose um den Hals gewickelten Schal, einer Lederjacke und locker hochgesteckten Haaren, sowie in Stiefeln mit Bleistiftabsatz. Angesprochen auf ihren westlichen Kleidungsstil gab sie an, grundsätzlich kein Kopftuch zu tragen. Ausnahmsweise mache sie dies jedoch locker ins Haar gebunden, wann immer sie den Bruder ihres Mannes treffe.
Nach ihrem gesundheitlichen Befinden befragt führte die BF2 aus, an allergischem Asthma zu leiden, ansonsten gehe es ihr aber gut. Sie selbst beherrsche ein wenig die deutsche Sprache. Ihre Kinder würden untereinander Deutsch sprechen, jedoch nicht mit ihr. Lediglich ihre Tochter mache dies bzw. helfe diese ihr, wenn sie etwas nicht verstehe. Insbesondere versuche auch der BF4 ihr Deutsch beizubringen. Aktuell besuche sie zweimal wöchentlich einen Sprachkurs. In Österreich kümmere sie sich vorwiegend um die Kinder und den Haushalt. Der BF7 besuche derzeit keinen Kindergarten, weil man in einem solchen ohne eine positive Entscheidung erst im Alter von 5 Jahren zugelassen werde. Geplant sei der Besuch des Kindergartens ab September 2015. Zu diesem Zeitpunkt hoffe sie auch bereits einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Dahingehende Versuche seien bislang gescheitert, weil ihr die erforderlichen Dokumente gefehlt hätten.
Die BF6 besuche die Vorschule und spreche gut Deutsch. Auch sie sei mit fünf Jahren in den Kindergarten gekommen und habe bereits viele Freunde gefunden. Sie werde oft zu Geburtstagsfeiern eingeladen und besuche viele ihrer Freunde zu Hause bzw. kämen auch diese oft auf Besuch. Die BF2 selbst habe bei verschiedenen Veranstaltungen so auch Kontakt zu anderen Müttern herstellen können.
Der BF5 besuche die dritte Klasse einer Volksschule und spreche ebenfalls sehr gut Deutsch. Er gehe Boxen, spiele oft Fußball und habe bereits einige österreichische Freunde gefunden, welche er besuche bzw. die ihn besuchen.
Auch die BF2 wollte zu den im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Fluchtgründen keine Stellungnahme mehr abgeben.
Der BF3 führte aus, im Alter von 16 Jahren nach Österreich gekommen zu sein. Er sei mit 17 Jahren in eine Hauptschule gegangen, die er nach Erhalt der negativen Entscheidung jedoch nicht abschließen habe dürfen. Auch eine Arbeit habe er bislang aufgrund fehlender Dokumente nicht finden können. Er habe sich bemüht, saisonal zu arbeiten, dabei jedoch keinen Erfolg gehabt. Mit Erhalt einer Arbeitsbewilligung glaube er, ohne weiteres eine Anstellung finden zu können. In seiner Freizeit treffe er sich oft mit österreichischen und tschetschenischen Freunden. Eigene Asylgründe habe der BF3 keine anzugeben.
Der BF4 wurde in deutscher Sprache einvernommen und gab zu Protokoll, derzeit die 3. Klasse der Neuen Mittelschule zu besuchen. Im letzten Jahreszeugnis sei er in keinem Fach negativ beurteilt worden. Es ergehe ihm an der Schule somit ganz gut und er habe bereits viele Freundschaften mit Mitschülern schließen können. In seiner Freizeit übe er, wie auch der BF5, den Boxsport aus und trainiere dabei dreimal wöchentlich in einem Club. Zudem spiele er mit seinen Freunden sehr gerne Fußball. Nach seiner Schulzeit wolle der BF5 den Beruf des Automechanikers erlernen. An Tschetschenien könne er sich nur mehr sehr wenig erinnern. Über das Internet bestehe Kontakt mit seiner dort noch lebenden Großmutter. Mit in Österreich aufhältigen Tanten halte man telefonischen Kontakt.
Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden betreffend den BF1 und die BF2 Ambulanzkarten vom 07.11.2014 des Landeskrankenhauses (Beilage ./1) sowie Deutschkursbestätigungen vom 13.01.2015 (Beilage ./2), ein in der mündlichen Verhandlung vom BF1 angefertigtes kurzes Schreiben zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse (Beilage ./3), Schulbesuchsbestätigungen vom Jänner 2015 den BF4, den BF5 und die BF6 betreffend (Beilage ./4) und ein kurzes persönliches Empfehlungsschreiben den Beschwerdeführer zu W204 1318170-3 betreffend (Beilage ./5) genommen.
Die erkennende Einzelrichterin vertagte in weiterer Folge unter gleichzeitigem Ladungsverzicht die mündliche Verhandlung auf den 19.02.2015 und trug den nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern auf, ergänzende Nachweise ihre Integration betreffend vorzulegen.
I.2.10. Am 19.02.2015 wurde die öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt.
Der BF1 führte dabei eingangs aus, dass sich die gesamte Familie im Bundesgebiet gut integriert habe und in Österreich bleiben wolle. Als Nachweis dafür könne man nun folgende weitere Unterlagen vorlegen:
Wie der BF3 hätten sich zudem auch der BF1 und die BF2 für Sprachprüfungen (Niveau A2) am 06.03.2015 angemeldet, hierfür jedoch keine Bestätigungen erhalten. Der BF1 verwies auch auf die bereits vorhandenen Deutschkenntnisse bei ihm und seiner Ehegattin. Die BF4 bis BF6 würden die Schule besuchen und über gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen.
Der BF1 führte befragt, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstelle, aus, einer Arbeit nachgehen und seine Kinder gut erziehen zu wollen. Er wolle dem Land als Dank etwas zurückgeben. Insbesondere verwies er dabei auf das Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers, bei dem er nach Erhalt von Papieren wieder zu arbeiten beginnen könne. Der Sohn dieses Arbeitgebers sei auch gerade dabei eine weitere Firma zu eröffnen und auch dem BF3 sei in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellt worden, dort in Zukunft tätig sein zu können.
Die BF2 gab ihrerseits an, alles Notwendige machen zu wollen, um im Bundesgebiet bleiben zu können. Solange die Kinder noch klein seien, müsse sie sich zwar vorrangig um den Haushalt kümmern, wenn die Kinder jedoch alt genug seien, könne sich vorstellen, im Handel zu arbeiten oder sogar ein eigenes Geschäft zu eröffnen. Sie würde auch sehr gerne tschetschenische Gerichte in einem Lokal kochen. Auch jetzt könnte sie bereits für ein paar Stunden als Reinigungskraft tätig sein.
Der BF3 verwies in deutscher Sprache auf seine bevorstehende Deutschprüfung und die Möglichkeit, in naher Zukunft in der Firma des Sohnes des ehemaligen Arbeitgebers seines Vaters eine Anstellung als Hilfsarbeiter zu finden.
Der BF4 gab an, nach Abschluss der Mittelschule, ein Polytechnikum besuchen und in weiterer Folge eine Lehre als Automechaniker machen zu wollen. Er habe großes Interesse für Autos und Autotuning.
Eine ebenfalls zur mündlichen Verhandlung erschienene Freundin der Familie führte aus, die Beschwerdeführer bereits vor einiger Zeit im Rahmen ihrer Tätigkeit als Betreuerin im Verein "Menschenleben" kennengelernt zu haben. Der Kontakt zu ihnen sei auch nach deren Umzug aufrecht geblieben und sie selbst sei davon überzeugt, dass vor allem der BF1 und seine volljährigen Söhne nach Erhalt der notwendigen Dokumente schnell eine Arbeitsstelle finden würden. So habe sie in Erfahrung bringen können, dass beispielsweise der Beschwerdeführer zu W204 1 318170-3 in einem türkischen Restaurant oder in der Firma, in der auch ihr Mann angestellt sei, eine Arbeitsstelle antreten könnte. Auch der BF1 hätte dort gute Chancen als Fahrer mitarbeiten zu können, weil da er über einen Führerschein verfüge.
Der BF1 selbst verwies auch abschließend nochmals auf die gute Integration seiner Familie. Die gesamte Familie beherrsche jedenfalls die Grundlagen der deutsche Sprache, die Kinder würden die Schule bzw. den Kindergarten besuchen, eine Selbsterhaltungsfähigkeit sei bislang nur aufgrund fehlender Arbeitsbewilligungen nicht möglich gewesen. Wiederholt sei man beim AMS in Kärnten vorstellig geworden und auch bei zahlreichen Unternehmen habe man nach Arbeit nachgefragt. Er selbst habe bereits über mehrere Monate im Bundesgebiet gearbeitet, ehe ihm dies untersagt worden sei. Seine Familie könne sich eine Rückkehr nach Tschetschenien nicht vorstellen, die Kinder seien teilweise in Österreich geboren, jedenfalls aber hier aufgewachsen und würden ihre Heimat kaum kennen. Für sie würde im Falle einer Rückkehr eine Welt zusammenbrechen. Insbesondere der BF4 sei bereits in einem Alter, in dem er sich bei einer Rückkehr ins Heimatland nicht gut zu Recht finden würde. Zudem habe die gesamte Familie am Verfahren immer gut mitgewirkt. Dieses dauere nun aber schon endlos lange und man hoffe, endlich mit einem gesicherten Status in Österreich leben zu dürfen.
Der BF1 brachte vor, dass seine Familie ihr Vorbringen zu ihren Fluchtgründen nicht aufrechterhalten wolle, die Entscheidungen des Bundesasylamtes akzeptiere und gab nach Belehrung der erkennenden Richterin an, dass sich die Familie auch über die rechtlichen Auswirkungen einer solchen Entscheidung bewusst sei.
In weiterer Folge zogen die Beschwerdeführer BF1 bis BF3 sowie der BF1 und die BF2 auch für die mj. BF4 bis BF7 ausdrücklich und persönlich einzeln befragt ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück, womit diese Spruchpunkte der Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.07.2010 in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wurden aufrechterhalten und auf die erfolgte Integration und die Dauer des Verfahrens verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und Eltern der BF4 bis BF7. Der BF3 entstammt der ersten Ehe des BF1.
Die BF1 bis BF5 reisten bereits 2007 in das Bundesgebiet ein und stellten damals erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Nachdem sie, wie auch die zwischenzeitlich am XXXX im Bundesgebiet geborene BF6, für die ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden war, im April 2008 in die Slowakei überstellt worden waren, reisten die BF1 bis BF6 im August 2008 legal aufgrund der durch den VwGH gewährten aufschiebenden Wirkung erneut gemeinsam nach Österreich ein. Am 02.10.2008 stellten sie nach der Ablehnung der Behandlung ihrer Beschwerde durch den VwGH die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der BF7 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Seitens seiner gesetzlichen Vertretung wurde für ihn ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die BF1 bis BF5 befinden sich somit seit durchgehend 6 Jahren und 7 Monaten in Österreich, die BF6 wurde 2008, der BF7 2010 im Bundesgebiet geboren. Sämtliche Beschwerdeführer leben im Bundesgebiet seit jeher im gemeinsamen Haushalt und bilden eine Kernfamilie.
Die Beschwerdeführer haben sich während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nichts zuschulden kommen lassen und sind strafrechtlich unbescholten. Sie haben stets aktiv am Asylverfahren mitgewirkt, was auch die zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführer belegen. Die bisherige Dauer des Asylverfahrens geht somit nicht auf eine mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführer am Verfahren zurück, sondern ist den Behörden anzulasten.
Aktuell beziehen die Beschwerdeführer zwar noch Leistungen aus der Grundversorgung, der BF1 war jedoch in den Jahren 2011 und 2012 im Bundesgebiet beruflich tätig und hat somit bereits gezeigt, arbeitswillig zu sein. Eine weitere Anstellung scheiterte bislang lediglich an den erforderlichen Bewilligungen. Der BF1 ist bereits als Metallhelfer bei seinem ehemaligen Arbeitgeber vorgemerkt. Festzustellen ist deshalb, dass die Familie mit Vorliegen einer Arbeitsbewilligung für den BF1 in Zukunft selbsterhaltungsfähig sein wird. Auch die BF2 kann neben der Kindererziehung und Haushaltsführung zum Familieneinkommen beisteuern und der BF3 hat eine Zusage, bereits im Frühling 2015 als Hilfsarbeiter in einem bis dahin neu gegründeten Metallverarbeitungsbetrieb eingestellt zu werden.
Die Beschwerdeführer konnten sich während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet trotz Umsiedelung durchaus integrieren, was auch die zahlreichen Empfehlungsschreiben zeigen.
Neben seinen Bemühungen, am Arbeitsplatz Fuß zu fassen, besuchte der BF1 bereits Sprachkurse, absolviert in Kürze seine Sprachprüfung an und kann auf einen Grundstock an Deutschkenntnissen verweisen.
Die BF2 war im Bundesgebiet bislang vorwiegend mit der Erziehung der mj. Kinder und der Haushaltsführung beschäftigt. Über Schul- und Kindergartenveranstaltungen der BF4 bis BF6 konnte sie Kontakte mit Eltern anderer Kinder knüpfen. Auch sie hat bereits an Sprachkursen teilgenommen, absolviert im März 2015 eine Sprachprüfung und kann grundlegende Deutschkenntnisse vorweisen.
Der BF4 verließ im Alter von 7 Jahren sein Heimatland und hat somit die prägenden Jahre seiner Kindheit in Österreich verbracht. Derzeit besucht er die 3. Klasse einer Neuen Mittelschule, hat das erste Semester des Schuljahres positiv absolviert und engagiert sich auch in einem Box-Club. Er spricht einwandfrei Deutsch und konnte im Rahmen seines Schulbesuches trotz Umsiedelung bereits zahlreiche soziale Kontakte knüpfen. Der BF4 hat konkrete und realistische Zukunftsvorstellungen darüber, wie er sein Leben im Bundesgebiet gestalten kann und welchen Beruf er erlernen möchte.
Der BF5 verließ im Alter von 3 Jahren sein Heimatland und besucht im Bundesgebiet altersentsprechend die Volksschule. Die BF6, die wie der BF7 im Bundesgebiet geboren wurde und somit ihr bisheriges Leben in Österreich verbrachte, besucht im Bundesgebiet eine Vorschule. Beide sprechen ebenfalls gut Deutsch und konnten im Rahmen ihrer Schulbesuche bereits zahlreiche soziale Kontakte mit Mitschülern schließen.
Hinsichtlich des BF3 kann festgestellt werden, dass dieser als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist war. Er ist nun zwar bereits volljährig, wohnt aber nach wie vor mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt und führt mit diesen ein enges Familienleben. Im Falle des BF3 wurde im Laufe des Verfahrens auch eine Anpassungsstörung bzw. Entwicklungsverzögerung diagnostiziert und in seinem Falle war aufgrund dieser Umstände seit jeher eine besondere Unterstützung seitens seiner Familie notwendig, weswegen auch aktuell ein immer noch bestehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF3 und seiner Familie festzustellen ist. Der BF3 spricht zudem Deutsch und ist ebenso gewillt, nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet eine Arbeitsstelle anzutreten, die ihm bereits durch den Sohn des früheren Arbeitgebers des BF1 in dessen neu gegründetem Unternehmen ab Frühjahr 2015 zugesagt worden ist.
Da die Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.02.2015 ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der bekämpften Bescheide (Asyl und subsidiärer Schutz) zurückzogen, erwuchsen die gegenständlichen Teile der oben angeführten Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.07.2010 in Rechtskraft. Gleiches gilt für den BF zu W204 318170-3, für den mit heutigem Tage eine gleichlautende Entscheidung ergeht. Auch dadurch haben die Beschwerdeführer somit letztlich am Verfahren mitgewirkt, indem sie das vom Bundesasylamt als unglaubwürdig festgestellte Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht weiter verfolgt haben.
Für den BF zu W204 318163-3, der ebenfalls der Kernfamilie der BF1 bis BF7 zuzurechnen ist, ist festzuhalten, dass dieser derzeit in der Justizanstalt untergebracht ist und seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht ist.
II.2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität der Beschwerdeführer, deren Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit hat bereits das Bundesasylamt aufgrund der Vorlage von Identitätsnachweisen festgestellt und diesbezüglich haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel aufgetan.
Die Feststellungen zu deren Unbescholtenheit ergeben sich aus den in den Akten der Beschwerdeführer einliegenden Auskünften aus dem Österreichischen Strafregister vom 03.12.2014. Gemäß den Auszügen des Grundversorgungssystems vom 03.12.2014 beziehen sämtliche Beschwerdeführer Leistungen. Der BF1 konnte durch Vorlage einer Vormerkung als Metallhelfer bei seinem ehemaligen Arbeitgeber und seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch glaubhaft machen, in Österreich in Zukunft einer Beschäftigung nachgehen zu können, sobald eine entsprechende Arbeitsbewilligung vorliegt. Der Umstand, dass der BF1 bereits in den Jahren 2011 und 2012 im Bundesgebiet beruflich tätig war, und die Umstände um die Beendigung dieser Anstellung sowie seine detaillierten Ausführungen hinsichtlich des Bemühens um eine Arbeitsstelle beim AMS verstärken die Glaubwürdigkeit seines dahingehenden Vorbringens betreffend den dringenden Wunsch, seine Familie selbst ernähren zu dürfen und dazu auch in der Lage zu sein.
Die Feststellungen betreffend das Familienleben der Beschwerdeführer und deren Integration im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und einer Gesamtschau der vorgelegten und zum Akt genommenen Nachweise. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte sich die entscheidende Einzelrichterin auch ein entsprechendes Bild der Familie machen und bekam dabei einen westlichen und offenen Eindruck vermittelt. Die Deutschkenntnisse der mj. BF4 bis BF6 können aufgrund derer Schulbesuche und vorgelegten Zeugnisse als erwiesen angenommen werden. Der BF3 wurde zudem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der erkennenden Einzelrichterin ausschließlich in deutscher Sprache einvernommen. Auch wenn der BF1 und die BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Großteils mit Hilfe der Dolmetscherin kommunizierten, war ersichtlich, dass auch sie die von der erkennenden Einzelrichterin auf Deutsch gestellten Fragen verstanden und konnte der BF1 auch in verständlichem Deutsch einige Sätze niederschreiben. Es wird folglich nicht daran gezweifelt, dass die BF1 und BF2 über das A2-Niveau verfügen und erfolgreich die entsprechende Prüfung ablegen werden.
Die Feststellungen betreffend eine beim BF3 bestehende Anpassungsstörung ergeben sich aus den in seinem Akt befindlichen Ergebnissen einer ärztlichen Untersuchung. Aufgrund glaubhafter Angaben des BF3 konnte festgestellt werden, dass dieser arbeitswillig ist und bereits konkrete Gespräche mit einer Firma über eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter geführt hat.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
II.3.2. Zu den Spruchpunkten A)
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Auch normiert Art. 7 der Europäischen Grundrechtecharta, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation, hat.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie auch in § 9 Abs. 2 BFA - VG normiert - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil III. der angefochtenen Bescheide angeordnete Rückkehrentscheidung (früher: Ausweisung) der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
In der gegenständlichen Rechtssache sind der BF1 und die BF2 mit den damals allesamt minderjährigen BF3 bis BF5 illegal in das Bundesgebiet eingereist, womit diese sich alle seit September/Oktober 2007, mit einer kurzen mehrmonatigen Unterbrechung, als sie im April 2008 in die Slowakei überstellt worden waren, von wo sie im Anschluss wieder legal nach Österreich einreisen konnten, nunmehr seit mehr als 7 Jahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Die in Österreich geborenen BF6 und BF7 haben ihr bisheriges Leben im Bundesgebiet verbracht.
Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Dauer ihrer Asylverfahren kann nicht den Beschwerdeführern angelastet werden, da diese stets aktiv am Verfahren mitgewirkt und zuletzt auch die Entscheidungen des Bundesasylamtes akzeptiert haben, indem sie ihre Beschwerden teilweise zurückgezogen haben, was nicht zuletzt auch einer Verfahrensbeschleunigung diente. Die Dauer des Asylverfahrens gründet sich vielmehr in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen des Verfahrens. Die Beschwerdeführer hingegen sind ihrer Verpflichtung, an der Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und Kooperationsbereitschaft zu zeigen, während des gesamten Verfahrens nachgekommen. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.
Betreffend die Frage einer im Bundesgebiet durch die Beschwerdeführer erfolgten Integration gilt es zunächst insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse des BF4 hinzuweisen. Seine Eltern haben mit diesem im September 2007 und somit vor 7 1/2 Jahren das Heimatland verlassen. Damals war der BF4 gerade erst 7 Jahre alt. In der Folge war er mit nur kurzer Unterbrechung seit Anfang Oktober 2007 in Österreich, davon seit Anfang Oktober 2008 im gegenständlichen Asylverfahren. In Österreich hat er die prägenden Jahre seiner Kindheit und auch Jugend verbracht hat. Er hat in Österreich die Schule besucht, spricht einwandfrei Deutsch, hat zahlreiche soziale Kontakte geknüpft und sehr konkrete Vorstellungen, wie er seine Zukunft in Österreich gestalten möchte. Im Falle des BF4 konnten im Ermittlungsverfahren - mit Ausnahme gelegentlicher Kontakte mit dort aufhältigen Verwandten - auch keinerlei Bindungen zu seinem Heimatland festgestellt werden und es gilt bei ihm zu bedenken, dass im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von einer Anpassungsfähigkeit, wie sie etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zugunsten der Zumutbarkeit einer Rückkehr in eine letztlich fremde Heimat bei Kindern im Alter von sieben bzw. elf Jahren ins Treffen geführt hat (vgl. EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi v. Vereinigtes Königreich), aufgrund seines Alters nicht mehr gesprochen werden kann. Eine Rückkehr in die Russische Föderation würde für ihn eine besondere Belastung darstellen und könnte seine weitere Entwicklung massiv beeinflussen. Zwar erfolgte die Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers lediglich aufgrund seines Aufenthaltsstatus als Asylwerber, jedoch ist ihm als Minderjährigem, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen wie seinen Obsorgeberechtigten (vgl. auch VfGH 10.03.2011, B 1565/10).
Da eine Rückkehrentscheidung gegen den BF4 aufgrund der dargelegten Umstände laut der Judikatur des EGMR und des VfGH als unzumutbar erscheint, er nach wie vor aber auch auf die Betreuung seiner Eltern angewiesen ist und zwischen ihm, seinen minderjährigen Geschwistern, seinen Eltern und - wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben hat - auch dem bereits volljährigen BF3 und dem BF zu W204 318170-3 unzweifelhaft ein Familienleben mit einer außergewöhnlichen gegenseitigen Abhängigkeit und gegenseitigen Unterstützung besteht, würde eine partielle Ausweisung der weiteren Mitglieder der Kernfamilie des BF4 auf nicht zulässige Weise in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK eingreifen.
Abgesehen von diesem Gesichtspunkt können jedoch auch die anderen Beschwerdeführer bereits Integrationserfolge vorweisen bzw. liegen auch in ihrem Fall Umstände vor, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen. Die Familie hat auch zahlreiche österreichische Freunde und Bekannte, wie die vorgelegten Empfehlungsschreiben aufzeigen. Bei einer Gesamtschau der Integration der Familie und der Dauer des Verfahrens ist folglich eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 75 Abs. 20 AsylG nicht zulässig.
So konnte der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aufgrund der Vorlage eines Schreibens seines ehemaligen Arbeitsgebers, bei dem er bereits 2011 und 2012 angestellt war, glaubhaft darlegen, dass er nach Erhalt einer entsprechenden Arbeitsbewilligung am Arbeitsmarkt schnell Fuß fassen kann. Auch wenn die Beschwerdeführer aktuell noch Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, kann somit in naher Zukunft von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie ausgegangen werden. Der BF1 hat sich zudem bereits einen Grundstock an Deutschkenntnissen angeeignet.
Dass die BF2 selbst noch nicht am Arbeitsmarkt tätig geworden ist, konnte aufgrund der Geburt der BF6 und des BF7 und der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder in den letzten Jahren von ihr auch nicht erwartet werden. Die BF2 selbst hat durch die Kinder, deren Kindergarten- und Schulbesuche und den Eltern der anderen Kinder zunehmend mehr Kontakt zur deutschen Sprache. Auch reden gerade die jüngeren Kinder primär Deutsch mit der BF2. Zudem bekam die erkennende Einzelrichterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Auftreten der BF2 von dieser einen offenen und westlichen Eindruck und ein ernsthaftes Bemühen um Integration im Bundesgebiet vermittelt. Auch sie hat Pläne, ihre berufliche Zukunft in Österreich betreffend.
Betreffend die minderjährigen BF5 bis BF7 gilt es festzuhalten, dass diese bereits im Alter von 3 Jahren in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind bzw. im Jahr 2008 bzw. 2010 in Österreich geboren wurden und somit das Heimatland ihrer Eltern nicht kennen. Aufgrund ihres jungen Alters liegt ihr Lebensmittelpunkt zwar noch primär in ihrer Familie und befinden sie sich in einem anpassungsfähigen Alter. Auch der BF5 und die BF6 konnten jedoch in Schule und Kindergarten bereits soziale Kontakte knüpfen und gerade der BF5 auch bereits durchaus prägende Jahre seiner Kindheit in Österreich verbringen. Die etwa mit Beginn des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisierung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297) der BF5 bis BF7 fand somit ausschließlich in Österreich statt. Auch in ihren Fällen könnte nicht ausgeschlossen werden, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation für sie eine besondere Herausforderung bzw. Belastung darstellen würde.
Betreffend den bereits volljährigen BF3 ist auszuführen, dass dieser seit seiner Einreise mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebt. Im Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts offenbarte sich ein enges Abhängigkeitsverhältnis des BF3 zu seiner Familie. Dieses gründet vor allem auch auf den Umstand, dass beim BF3 im Laufe des Verfahrens eine Entwicklungsstörung diagnostiziert wurde, die eine besondere Unterstützung seitens der Familie notwendig macht. Diese faktische Abhängigkeit zu seiner Familie und seine bisherige Integration lassen auch in seinem Falle eine Rückkehrentscheidung für unzulässig erscheinen (vgl. AsylGH 29.11.2012, D3 427.301-1/2012). Hervorzuheben ist, dass auch er als Minderjähriger seinen Eltern nach Europa folgen musste, aufgrund seines Alters ist ihm jedoch nach negativem Asylbescheid der weitere Schulbesuch verwehrt worden. Zudem gilt es anzumerken, dass der BF3 sich gewillt zeigt, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und bereits eine mündliche Beschäftigungszusage hat.
Gesamtgesehen konnte die erkennende Einzelrichterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der gesamten Familie einen positiven und um sachliche Angaben bemühten Eindruck gewinnen. Durch die offene Art der Beschwerdeführer ist es nicht verwunderlich, dass die Familie auch einige Unterstützungsschreiben von österreichischen Staatsbürgern vorlegen kann, die der Familie allesamt Bemühungen für eine gelungene Integration in Österreich bescheinigen.
Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass - neben dem BF4 - auch die weiteren Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und die gesamte Familie um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration bemüht war und ist. Es gilt noch anzumerken, dass auch wenn die Integration der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem diese sich ihres unsicheren Status bewusst sein mussten, es darauf hinzuweisen gilt, dass von den Beschwerdeführern im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nicht verlangt werden konnte, sich in all den Jahren ihres Verfahrens einer erfolgreichen Integration zu verwehren.
Bei der vorgenommenen Abwägung wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände sowie insbesondere dem Behördenverschulden der langen Verfahrensdauer das private Interesse an der Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung (früher: Ausweisung).
Da die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Umständen beruht, die nicht bloß vorübergehender Natur sind, war eine solche für sämtliche Beschwerdeführer für auf Dauer unzulässig zu erklären.
II.3.3. Zu den Spruchpunkten B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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