G306 2016923-1•BVwG G306 2016923-1
G306 2016923-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2015
Aufenthaltsverbot aufgehoben, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Zeitpunkt, Zukunftsprognose
G306 2016923-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Rumänien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 221964906/140231822, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und das unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Bundespolizeidirektion XXXX, am XXXX, Zahl XXXX, gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der erlassene Bescheid bestand insgesamt aus 4 Seiten und wurden in der Begründung nur die strafrechtliche Verurteilung sowie die rechtlichen Grundlagen angeführt. Als Grund für die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes wurde die strafrechtliche Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX wegen § 142 Abs. 1, (15) als Beteiligter nach § 12 2. Fall StGB bei welcher der BF zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei 13 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, angeführt.
2. Am 27.10.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom ausgewiesenen Rechtsvertreter, der Antrag auf Aufhebung des erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, dass sich der BF seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Rumänien aufgehalten habe. In Österreich würde seine Mutter leben, deren Ehemann verstorben sei. Die Mutter sei beschäftigt. Für den Fall der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes hätte der BF die Möglichkeit bei der gleichen Firma, wo auch die Mutter arbeite, als Schankkraft beschäftigt zu werden. Der BF stelle daher den Antrag das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot aufzuheben. Dem Antrag wurde ein Arbeitsvorvertrag der Firma XXXX für den BF, eine Bestätigung der Mutter, dass der BF bei ihr Unterkunft nehmen könnte sowie ein Auszug aus dem Sterbebuch, beigelegt.
3. Mit Schreiben vom 10.12.2014, Zl. XXXX des BFA, wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Für die Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
Mit datiertem Schreiben vom 15.12.2014 des ausgewiesenen Rechtsvertreter, langte beim BFA (Eingangsdatum nicht ersichtlich) eine Stellungnahme ein und wurde darin ausgeführt, dass darauf verwiesen werde, dass jedenfalls auch eine Zukunftsprognose anzustellen sei. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der BF in Rumänien unbescholten sei, dass die Mutter in Österreich leben und der BF auch die Möglichkeit hätte bei ihr zu wohnen sowie es nicht ausschließlich auf die Frage der Tilgung ankommen könne um eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom ausgewiesenen Rechtsvertreter am 23.12.2014 übernommen , wurde der Antrag des BF, gemäß § 69 Abs. 2 FPG idgF, abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 5 Monate unbedingt, verurteilt worden wäre. Mit Bescheid der BPD XXXX sei gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der BF sei trotz Aufenthaltsverbot am XXXX in XXXX angetroffen und ins XXXX eingeliefert worden. Der BF sei wieder nach Rumänien abgeschoben worden. Eine Tilgung der Strafregistereintragung sei noch nicht eingetreten.
5. Mit dem am 07.01.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Im Wesentlichen zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die Abweisung damit begründet worden sei, dass der BF trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und keine wesentlichen Änderungen der Familiensituation gegeben seien. Darüber hinaus sei die Strafregistereintragung noch nicht getilgt. Die belangte Behörde habe jedoch in keiner Weise entsprechend berücksichtigt, dass die Mutter des BF in Österreich lebe, der BF die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme hätte und in Rumänien unbescholten wäre. Die gegenständliche Verurteilung sei die Einzige. Der BF habe sich seit seiner Verurteilung, nahezu sieben Jahre, wohl verhalten. Eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes scheine daher geboten.
6. Die Beschwerde wurde am 09.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Da es aus dem Akt nicht ersichtlich war, wann der gegenständliche Bescheid dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt wurde und wann die gegenständliche Beschwerde beim BFA eingelangt war, wurde das BFA mit Schreiben vom 12.01.2015 vom erkennenden Gericht aufgefordert, die fehlenden Daten bzw. Unterlagen nachzureichen.
Am 13.01.2015 langte am Bundesverwaltungsgericht ein Mail des BFA ein in dem mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde des BF via Fax beim BFA am 07.01.2015 eingelangt sei. Im Anhang wurde die Übernahmebestätigung des gegenständlichen Bescheides mit 23.12.2014 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und wurde am XXXX in XXXX, Rumänien, geboren und ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde der BF wegen § 142 Abs. 1, (15) als Beteiligter nach § 12, 2. Fall StGB zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 13 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden.
Die BPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, erließ am 09.08.2008, Zahl XXXX, gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Der BF wurde am XXXX trotz Aufenthaltsverbotes in Wien angetroffen und festgenommen. Der BF wurde am XXXX wieder nach Rumänien abgeschoben.
Die Mutter des BF lebt und arbeitet in Österreich.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwereführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf die Urteilsausfertigung im Akt sowie aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass sich der BF seit seiner letzten Verurteilung bzw. Tathandlung wohlverhalten hat, stützt sich auf den aktuellen Strafregisterauszug.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
3.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:
"(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots stattzugeben:
Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 09.08.2008 nur ein Umstand zu entnehmen, welche den BF belasten würden - nämlich, dass dieser am XXXX, trotz Aufenthaltsverbot, im Bundesgebiet angetroffen wurde. Das Gebot der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 FPG normierten Ermessenskriterien führt trotzdem auf Seiten des BF zu keine negativen Prognose. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes beinahe 7 Jahre vergangen. Der BF wurde vor nicht ganz 7 Jahren aus der Haft entlassen und ist seither nicht mehr negativ (strafrechtlich) in Erscheinung getreten. Die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden strafrechtlichen Tatbestände liegen bereits 7 Jahre zurück. Seit dieser Zeit ist der BF nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich somit wohlverhalten. Dieser Zeitraum von 7 Jahre scheint lange genug zu sein, um feststellen zu können, ob sich der BF einem Sinneswandel unterzogen hat. Der BF war zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Handlungen noch unter 21 Jahre alt und hat dies das Strafgericht, genauso wie die bisherige Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis, als mildert, bewertet. Das erkennende Gericht vermag nicht zu erkennen, dass vom BF nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Im Ergebnis verkannte die belangte Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber wird die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass Gemäß § 60 AVG in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde im gegenständlich bekämpften Bescheid nicht nachgekommen. Von einer abweisenden Entscheidung einer Behörde erster Instanz muss abverlangt werden können, dass der erlassene Bescheid "wenigstens" die Grunderfordernisse enthält.
3.2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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