BVwG G306 2017688-1

G306 2017688-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2015

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Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit

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BVwG G306 2017688-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2017688.1.00

Spruch

G306 2017688-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014,

Zl. 1046946702/140236280, beschlossen:

A)

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß

§ 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Die beschwerdeführende Partei hat am 01.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. 1046946702/140236280, wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 05.02.2015, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, mit, dass der Beschwerdeführer am XXXX freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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