I404 1422108-1•BVwG I404 1422108-1
I404 1422108-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2015
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche<br/>Verurteilung, subjektive Furcht, Übergangsbestimmungen,<br/>wirtschaftliche Gründe
Zl. I404 1422108-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2011, Zl. 11 00.516-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 06.11.2004, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.11.2004, schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schreiben vom 18.01.2005 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Asyl erst dann als eingebracht gelte, wenn dieser vom Fremden persönlich bei der Erstaufnahmestelle gestellt wird. Deshalb wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen drei Wochen ab Erhalt des Schreibens in einer der zwei Erstaufnahmestellen persönlich einzufinden. Schließlich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Antrag als gegenstandslos abgelegt werde, sollte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht Folge leisten.
Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung in der Folge nicht nachgekommen, weshalb das Asylverfahren mit undatiertem Aktenvermerk eingestellt wurde.
Am 17.01.2011 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.01.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei, aus Tunesien stamme und der Volksgruppe der Berber angehöre. Er sei seit 1987 in Österreich, wobei er 1993 nach Turin ausgereist sei. Dort habe er sich ca. neun Monate aufgehalten und sei dann nach Österreich zurückgekehrt. Im Jahre 2003 sei er nach Tunis ausgereist, damals hätte er einen österreichischen Aufenthaltstitel gehabt. Er sei ca. einen Monat in Tunesien geblieben und befinde sich seit 2003 ausschließlich in Österreich. Er sei im Jahre 1982 von Tunis aus geflüchtet. Er habe im Jahr 2004 einen schriftlichen Asylantrag aus der Justizanstalt eingebracht. Am 17.12.2005 (gemeint: 17.12.2004) sei er durch eine Amnestie des österreichischen Bundespräsidenten entlassen worden. Er habe nichts mehr über seinen Asylantrag gehört und auch keine Unterlagen erhalten. Im Jahr 2002 habe er seine jetzige Ehefrau geheiratet und sie hätten abwechslungsweise in Wien und Gmünd gelebt. Vorgestern, am 16.01.2011, hätte er einen Brief von der Fremdenpolizei in Schärding erhalten. Da habe er zum ersten Mal erfahren, dass sein Asylantrag eingestellt bzw. abgeschlossen sei. Er habe nie eine Einvernahme zu seinem ersten Verfahren erhalten. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals geflüchtet sei, weil es keine Demokratie gegeben habe. Die Menschen hätten gelitten und seien unterdrückt worden. Es habe keine Arbeit gegeben und dadurch große Armut. Diese Gründe habe er auch in seinem ersten Asylantrag angegeben. Er könne mit seiner österreichischen Ehefrau nicht in Tunesien leben, denn die Lage südlich von Tunis sei sehr schlecht. Entführungen seien an der Tagesordnung. Die Terroristen hätten dort die Macht, die Regierung könne die Bürger nicht schützen. Seine Heimatstadt Ksar Gafsa befinde sich an der algerischen Grenze, dort sei es sehr gefährlich. Dort würden sich auch die Grenzübergänge der islamistischen Terroristen befinden. Da seine Frau Katholikin sei, könnten sie unmöglich zurückkehren. Das seien seine Gründe, warum er in Österreich bleiben wolle. Die Lage in Tunesien sei jetzt sehr instabil, dadurch gebe es keine Sicherheit. Die Islamisten, die Regierung und die Polizei seien jetzt im Kampf. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er es nicht überleben werde, außerdem würde er mit seiner Frau zusammen leben wollen und das sei für sie in Tunesien unmöglich. Er sei sich sicher, dass sein Leben und das seiner Frau südlich von Tunis in Gefahr sei. Die Einwohner des Südens von Tunesien würden von den Übrigen gehasst werden. So sei es ihm nicht möglich, in anderen Teilen des Landes zu leben. Sie würden von den anderen Staatsbürgern als Terroristen bezeichnet werden, weil die algerischen Terroristen ihr Gebiet missbrauchen würden, um ihre Taten zu vollbringen. Ihm würden seine Straftaten in Österreich leidtun, er sei in schlechte Kreise geraten und sei von seinem letzten Freund zu schlechten Taten mitgerissen worden.
3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, St. Georgen im Attergau, am 21.01.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater verstorben sei, seine Mutter würde in Italien, Turin leben, auch ein Bruder und zwei Schwestern seien dort aufhältig. Er habe bereits im Jahr 2004 einen Asylantrag gestellt. Er wisse jedoch nicht, wie dieses Verfahren ausgegangen sei, nachdem er entlassen worden sei habe er von seinem Asylantrag nichts mehr erfahren. Er habe den gegenständlichen Asylantrag gestellt, weil er mit seiner Frau nicht in Tunesien leben könne, damit meine er im Süden von Tunesien. Dort gebe es viele terroristisch islamische Gruppen. Die Lage sei dort nicht sicher, deswegen könne er dort mit seiner christlichen Frau nicht leben. Viele Menschen würden entführt werden, es sei nicht sicher, dort zu leben. Er sei von 2004-2005 im Gefängnis gewesen und befinde sich seit 2009 wieder in Haft. Am 26.01.2011 sei er entlassen worden. Im Jahr 2009 habe er die Ausweisung von der zuständigen Fremdenpolizei bekommen. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin, Frau M. S. verheiratet. Sie unterstütze ihn ab und zu, sie würden auch im gemeinsamen Haushalt wohnen. Er habe Tunesien legal mit seinem Reisepass nach Italien verlassen. Dort habe er bis 1987 gewohnt und gearbeitet. Er habe in Neapel und in Turin gelebt. 1987 sei er nach Wien weitergereist. Er hätte damals drei Monate ohne Visum einreisen können. Danach sei er illegal aufhältig gewesen. 1991 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Von diesem Zeitpunkt sei er legal wegen der Heirat in Österreich aufhältig gewesen. 1992 sei bereits die Scheidung gewesen. 1987 habe er bereits ein Delikt in Österreich begangen, er habe aber keine Freiheitsstrafe bekommen. 2002 habe er dann seine jetzige Frau geheiratet. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer erst im Jahr 2004 den Asylantrag gestellt habe und nicht bereits 1987 führt der Beschwerdeführer an, dass sich die Lage in Tunesien im Jahr 2004 sehr verschlechtert habe. Er habe dies gewusst, weil er im Jahr 2004 in Tunesien das letzte Mal zu Besuch gewesen sei und die Lage dort gesehen habe. Auf die Frage, ob es bei diesem Besuch einen speziellen Vorfall gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er persönlich keinen solchen erlebt habe, aber er habe gesehen, wie der Zustand gewesen sei und sei gleich wieder zurückgekehrt. Bis zur Ausreise aus Tunesien im Jahr 1983 habe er zuhause Gelegenheitsarbeiten bei verschiedenen Arbeitgebern getätigt. Es habe sehr viel Armut und viel Korruption gegeben. Was er verdient habe, habe gerade so gereicht, um leben zu können. Sein letzter Kontakt zum Heimatland sei im Jahr 2004 gewesen. Seine Mutter und seine Schwester seien auch in Tunesien gewesen. Seine Mutter habe aber zu dieser Zeit bereits in Italien gelebt. Sie seien alle gemeinsam auf Besuch in Tunesien gewesen. Seine Schwester R. A. würde noch in Tunesien leben und sei ca. 50 Jahre alt. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester. Auf die Frage, ob er in seinem Heimatland wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Berber sei. Im Süden von Tunesien würden sie vernachlässigt werden und von den Anderen im Norden gehasst, dies geschehe hauptsächlich wegen der Regierung. Er befürchte, wenn er nach Tunesien zurückkehren müsste, dass er und auch seine christliche Frau Probleme mit den islamistischen Extremisten bekommen würden. Wegen den Problemen und Entführungen von den Terroristen seien sie auch gefährdet. Die politische Lage sei schlecht. Die Polizei habe jetzt die Macht und viele würden um die Regierung streiten. Auf die Frage, wie, warum und von wem die Verfolgung konkret erfolgen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er selber noch nie von den Extremisten angesprochen worden sei bzw. habe es keinen Kontakt zu diesen Leuten gegeben. Er habe aber beim Besuch im Jahr 2004 gespürt, dass es sehr gefährlich sei. Mehr könne er dazu nicht sagen. Er hätte keinen Kontakt mit der tunesischen Polizei gehabt.
4. In seiner Einvernahme am 22.02.2011 vor dem Bundesasylamt Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, dass die Dolmetscherin in Salzburg ihn hätte nicht reden lassen. Sie hätte nicht alles genau gedolmetscht. Heute wolle er alles genau sagen. Er sei in Ksar Gafsa geboren, bis er 20 Jahre alt gewesen sei, sei er in Tunesien geblieben. Mit 21 habe er für 13 Monate den Militärdienst absolviert. Danach sei er im Jahr 1984 nach Italien geflüchtet. Von 1984 bis 1986 sei er in Italien gewesen. Im Jahr 1987 sei er das erste Mal nach Österreich gekommen. Seitdem lebe er bis heute in Österreich. Zwischenzeitlich sei er von 1993 bis 1994 in Italien gewesen. Dort sei er neun Monate geblieben. Insgesamt sei er schon 23 Jahre da. Er sei dreimal verheiratet gewesen. Auf die Frage, wo er während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich gewohnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er zuerst mit seiner Exfrau, welche er 1991 geheiratet habe, gelebt habe. Fünf Jahre lang hätte er ein Visum gehabt. Er glaube, dass es ab 1991 gewesen sei. Dann hätte er sich scheiden lassen müssen. Das Gesetz hätte sich geändert, bevor das Visum 1995 abgelaufen sei, habe er es verlängern lassen wollen. Die Polizei habe ihn zum Arbeitsamt geschickt, welches ihn wieder an die visumausstellende Behörde zurückverwiesen habe. Ohne Visum habe er keine Arbeit bekommen. Von 1995 bis 2002 sei er illegal hier gewesen. Er habe immer in Wien gelebt. Er habe in Baden oder Linz oder Umgebung gearbeitet, aber immer in Wien an verschiedenen Adressen gelebt. Etwa 1993 sei die Scheidung gewesen. Dann habe er eine eigene Wohnung gehabt und gearbeitet. Von 1991 bis 1992 sei er bei einer Arbeit angemeldet gewesen. Danach sei er die besagten neun Monate in Italien gewesen. Im Jahr 2002 habe er seine jetzige Frau, eine Österreicherin, geheiratet. Nach der Heirat habe sich nicht sehr viel geändert. Zuerst habe er bei ihr gelebt, später getrennt. Sie seien immer noch zusammen. In Gmünd gebe es aber keine Arbeit und werde es auch keine geben. Er habe mit ihr ein Jahr zusammen gelebt. Sie hätten eine Wohnung von ihrer Cousine in Wien gemietet. Wegen der Arbeit hätten sie per Auto zwischen den Wohnungen gependelt und sich gegenseitig besucht. Das sei bis heute so. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, seine Frau habe diesen in Gmünd und sei im Nebenwohnsitz in Wien gemeldet. Sie würden sich mindestens vier Tage in der Woche sehen. Sie arbeite auch nur drei Tage in der Woche. Während seiner Inhaftierung hätten sie telefoniert und Briefe geschrieben. Außerdem würde ihn seine Frau auch finanziell unterstützen. In Tunesien habe er auf einer Baustelle gearbeitet, als er sehr jung gewesen sei, er sei 13 Jahre alt gewesen. Er sei 2004 und 2009 wegen Autoeinbruchs verurteilt worden. Es sei immer mit derselben Person gewesen, er sei nur mitgegangen, aber er habe nichts getan. Die Einbrüche habe er gemacht, weil er Geld gebraucht habe. Er habe zwar gearbeitet, aber nur geringfügig, sodass er nicht einmal Arbeitslosengeld bekommen habe. Fünf Cousins des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, drei hätten die österreichische Staatsbürgerschaft, einer habe die deutsche und einer habe ein Visa. Zu seinen Zukunftsplänen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein korrekter Mensch werden möchte. Wenn Österreich bzw. die Gesetze es zulassen würden, würde er arbeiten wollen. Er wolle mit seiner Frau leben können. Auf die Frage, warum er damals im Jahr 1984 sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass damals raue Zeiten gewesen seien. Er hätte kämpfen müssen, dass er zu Essen bekomme. Zudem habe er keine Arbeit gehabt. So könne man nicht leben, das könne man einer Frau nicht zumuten. Auf die Frage, warum er nicht nach Tunis gehen könnte, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort nicht leben könne. Dort sei er ein Fremder. Dort gehe er unter. Seine Schwester würde im Norden leben, in der Stadt K., Das liege bei Sousse. Als er 2002 geheiratet habe, sei er zum tunesischen Konsulat gegangen. Sie hätten gesagt, dass er den (ergänzt: Pass) nicht bekomme, er müsste sofort zur tunesischen Botschaft gehen. Er sei drei Tage danach von der Arbeit abgeholt worden. Er sei vier Stunden in einem Büro mit vier Personen einvernommen worden. Sie hätten ihn die verschiedensten Dinge über Politik und den Präsidenten und dergleichen gefragt. Er habe gefragt, weshalb sie das machen würden. Sie hätten ihm keine Antwort gegeben, es ginge ihn nichts an. Sie sagten, dass er seinen Reisepass bekommen werde. Erst elf Tage danach, habe er dann seinen Pass bekommen. Seit er seinen Pass verloren habe, habe er Angst, zu ihnen zu gehen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals in einer Partei gewesen sei oder sonstige politische Aktivitäten ausgeführt habe, verneinte er. Vielleicht habe er einmal blöd über die tunesische Regierung geredet. Sie im Süden seien damals ohnehin Regimegegner gewesen. 1985 sei er in Tunis verhaftet worden. Er sei über eine Woche lang festgehalten worden. Sie hätten ihn in zivilgekleidet festgenommen. Er hätte gerade zum Schiff gehen und ausreisen wollen. Durch seine Schwestern und Kontakte zu Verwandten sei er dann wieder freigekommen. Auf die Frage, mit wem der Beschwerdeführer das dritte Mal verheiratet gewesen sei, gab er an, dass er nur zwei Mal geheiratet habe. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Länderberichte zu Tunesien vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er ohnehin bestraft werde, wenn er zurückkehre. Er würde zudem lebenslänglich bekommen, weil er in Österreich verurteilt worden sei. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer von Mitte 2005 bis Anfang 2009 nicht gemeldet gewesen sei, gab er an, dass es stimme, er sei eine Zeit nicht gemeldet gewesen. Er wisse aber nicht, weshalb er nicht gemeldet gewesen sei. Er habe in dieser Zeit in Wien gelebt. Und zuhause bei seiner Frau.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2011, Zl. 11 00.516-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf subsidiären Schutz bezüglich Tunesien gemäß § 8 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei tunesischer Staatsangehöriger, muslimischen Glaubens und zur Volksgruppe der Berber angehörig. Er sei verheiratet und gesund. Er sei in Österreich mehrfach verurteilt worden und insgesamt rund 26 Monate inhaftiert gewesen. Es könne weiters festgestellt werden, dass er im Jahr 1987 aus Tunesien ausgereist sei, um seinen Lebensstandard zu verbessern. Er sei keiner Verfolgung unterlegen und auch aktuell würden keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vorliegen. Es habe keine Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr nach Tunesien festgestellt werden können. Während seines bisherigen vierundzwanzig jährigen Aufenthaltes sei er insgesamt knapp 45 Monate offiziell beschäftigt gewesen. Derzeit gehe er keiner Arbeit nach. Er spreche deutsch und sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass aus der Aussage des Beschwerdeführers zweifelsfrei hervorgehe, dass er im Jahr 1987 aus Tunesien ausgereist sei, weil er seinen Lebensstandard habe verbessern wollen. Er habe von der damals vorliegenden Armut und der nicht vorhandenen Demokratie gesprochen. Daraus ableitend könne aber keine aktuelle Gefahr einer Verfolgung im Fall der Rückkehr angenommen werden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass er weder eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person, die den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechen würde, noch eine begründete Furcht vor solcher vorgebracht habe, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Berber gehöre und sunnitischen Glaubens sei, sei nicht zwangsläufig mit der Gewährung internationalen Schutzes zu verbinden, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aufgrund seiner Abstammung dieser ethnischen Gruppe oder Religionszugehörigkeit nicht ansatzweise zu entnehmen gewesen sei. Auch den Länderfeststellungen sei eine systematische Verfolgung von Berbern nicht zu entnehmen. Weiters gelangte die Behörde zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in seinem Heimatland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Weiters würden sich auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise dafür ergeben, dass ein Sachverhalt vorliegen würde, welcher gemäß § 8 AsylG 2005 zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Schließlich führt die belangte Behörde aus, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen eine Interessensabwägung ergeben habe, dass selbst dann, wenn private Bindungen an Österreich festzustellen wären, die Ausweisung in seinem Fall geboten wäre, zumal jedenfalls die Interessen der Öffentlichkeit über seine privaten Interessen zu stellen wären.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid verschweige, warum eine seit fast zehn Jahren gut funktionierende Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Frau nicht schützenswert im Sinne des Art. 8 EMRK sein solle. Aufgrund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Justizanstalt und seiner dortigen Beschäftigung nach den Sozialgesetzen sei der Beschwerdeführer zur AMS-Beihilfenzahlung berechtigt und müsse im AMS Wien als arbeitssuchend gemeldet sein, dürfe also nicht so ohne weiteres aus dem Einzugsbereich des AMS Wien wegsiedeln, um seinen Status als "Arbeitssuchender" dort nicht zu gefährden. Diese Auflage des AMS belaste die Ehe und könne aber mangels Vermittelbarkeit des Asylwerbers im Arbeitsort seiner Frau, Gmünd, nicht anders gelöst werden, als dass der Asylwerber in Wien gemeldet bleiben müsse, obwohl er seine Ehe mit seiner Frau in der gemeinsamen Ehewohnung führe. Es sei eine Tatsache, dass der Asylwerber mit seiner Frau in Wien und in Gmünd im Waldviertel lebe. Hätte die belangte Behörde einen Verdacht geäußert, dass die Ehefrau mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen wäre, hätte sie unter Wahrung des Parteiengehörs, die Ehefrau vorladen können und als Zeugin befragen können. Weiters würden Verfahrensfehler vorliegen, da Erhebungen und Feststellungen betreffend die Sicherheitslage in Tunesien unterlassen worden seien. Dann wäre hervorgekommen, dass in Tunesien als einem Land mit islamisch-orientalischer Tradition Frauen christlichen Bekenntnisses als Religionsfeinde angesehen werden würden und massiv bis zum Zwang zum Tragen des Schleiers angefeindet werden würden. Wo dies nicht durch staatliche Stellen aufgrund der Gesetze geschehe, werde in der Bevölkerung Privatjustiz geübt, wobei staatliche Sicherheitskräfte und Behörden weder gewillt noch im Stande seien, diese Fälle von Privatjustiz zu unterbinden. Konkret in Tunesien sei es noch üblich, christliche Frauen ohne Schleier anzupöbeln, da sie nach islamischer Vorstellung bekämpft gehören würden. Dabei würden selbst nächste Familienangehörige einer christlichen Ehefrau die Unterstützung versagen, da ein Angehöriger, der mit einer österreichischen Christin verheiratet sei, nicht vorzeigbar sei und derer man sich so rasch wie möglich entledigen müsse. Daher würden gerade enge Familienangehörige eine christliche Ehefrau zu demütigen und zu verfolgen versuchen, um so die fragliche "Familienehre" wiederherzustellen. Angesichts des Umbruchs in seiner Ex-Heimat laufe der Beschwerdeführer Gefahr, im Fall einer Ausweisung bzw. Rückführung in die revolutionsgestimmte Ex-Heimat sofort wieder zum Flüchtling zu werden, da er im Westen die demokratischen Rechte und Freiheiten der Meinungsäußerung kennen- und schätzen gelernt habe und wohl kaum in Tunesien darauf verzichten werde wolle und deshalb sofort wieder zum Regimegegner gestempelt werden würde. Weiters habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu den dem Beschwerdeführer in Tunesien zu erwartenden behördlichen Repressalien überhaupt keine Feststellungen getroffen. Aus den täglichen Berichten in den Medien und den sozialen Netzwerken wäre aber sofort zu beweisen gewesen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien massive Unterdrückung seitens der staatlichen Behörden drohe. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, dass er in Österreich zur tunesischen Vertretung vorgeladen worden sei und dort vier Stunden lang verhört worden sei, welche politische Gesinnung er habe, usw. Vier Personen hätten den Beschwerdeführer vier Stunden lang verhört. Es lassen sich daraus sehr wohl der Druck und die bevorstehenden Repressalien vorausahnen, unter denen der Beschwerdeführer erst wieder zu leiden haben würde, wenn er den behördlichen Zugriffen nicht mehr nur im tunesischen Generalkonsulat in Österreich sondern in Tunesien selbst ausgeliefert wäre. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer die Vorstrafen zur Last gelegt, jedoch übersehen, dass Asylwerber in Österreich noch immer keinen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hätten. Dies solle in keiner Weise der Rechtfertigung von an sich verwerflichen strafbaren Handlungen dienen, sondern der Illustration seiner Situation als nicht integrierbarer Arbeitssuchender auf einem Markt, der für Asylwerber faktisch verschlossen sei. Im Übrigen hätten sich Lerneffekte beim zweiten Mal sehr wohl eingestellt, sodass, anders als im angefochtenen Bescheid ausgeführt, eine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne, da der Beschwerdeführer aus der Erfahrung gelernt und die Gesetze inzwischen genau achte.
7. Mit Schriftsatz vom 25.09.2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Tunesien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung übermittelt.
8. Am 28.10.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2014, gab die Vertreterin des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtsverhältnis bekannt. Mit Schreiben vom 20.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung eines Rechtsberaters. Mit Beschluss vom 04.12.2014 wurde Frau Mag. S. F.-N. von der Diakonie Flüchtlingsdienst, ARGE Rechtsberatung, als Rechtsberaterin bestellt.
9. Am 27.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Anfragebeantwortung der österreichsichen Botschaft in Tunis zur Frage ein, ob nach einer rechtskräftigen Verurteilung im Ausland in Tunesien eine weitere Verfolgung durch die tunesischen Behörden droht.
10. Am 05.12.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er Tunesien verlassen habe, um seinen Lebensstandard zu verbessern. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ca. 6 Monaten in einer neuen Lebensgemeinschaft mit einer polnischen Staatsbürgerin sei und bei dieser seit Oktober 2014 auch wohne. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung vorgehalten.
11. Mit Schreiben vom 16.12.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers ein Deutschzeugnis sowie ein Bestätigung der Firma W. und P. vorgelegt.
12. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich verfügt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer gibt an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.
Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Berber und muslimischen Glaubens (Sunnit). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer hat in Tunesien für 9 Jahre die Schule besucht und war dann in Tunesien auf Baustellen tätig.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde zweimal geschieden und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist seit ca. 8 Monaten mit einer polnischen Staatsbürgerin liiert und wohnt mir ihr seit Oktober 2014 in einem gemeinsamen Haushalt. In Österreich leben mehrere Cousins des Beschwerdeführers, welche den Beschwerdeführer ab und zu finanziell unterstützen.
1.3. Es leben noch eine Schwester und zwei Brüder des Beschwerdeführers in Tunesien, seine Mutter sowie Geschwister des Beschwerdeführers leben in Italien. Der Beschwerdeführer hat lediglich mit einer Schwester in Italien regelmäßig Kontakt. Mit seiner Familie in Tunesien hat der Beschwerdeführer derzeit keinen Kontakt.
1.4. Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zu Folge im Jahr 1987 nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien zu Zl. III-888946/FrB/04 vom 27.08.2004 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 04.11.2009, Zl. SD 1297/04, wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 09.11.2004 einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge ist der Beschwerdeführer der Aufforderung, sich persönlich bei einer Erstaufnahmestelle einzufinden, nicht nachgekommen, weshalb der Antrag als gegenstandslos abgelegt wurde (§ 24 Abs. 1 AsylG idF BGBl. Nr. 76/1997).
Am 17.01.2011 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.5. Der Beschwerdeführer ist seit ca. 8 Monaten ohne Beschäftigung. Der Beschwerdeführer war vom 01.04.2003 bis 15.09.2007 auch für diverse Arbeitgeber in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftig, vom 16.09.2007 bis ca. Mai 2014 war der Beschwerdeführer in Österreich lediglich auf geringfügiger Basis tätig. Seit 01.12.2014 bis voraussichtlich 06.03.2015 nimmt der Beschwerdeführer an einer Qualifizierungsmaßnahme "Neue Wege für Personen bis 30 Jahre" teil. Im Rahmen des Kurses ist auch eine Ausbildung als Staplerfahrer geplant. Der Beschwerdeführer hat niemals Leistungen aus der Grundversorgung bezogen.
Er verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 absolviert.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.6. Beschwerdeführer wurde bereits wie folgt rechtkräftig verurteilt:
1. vom Bezirksgericht XXXX am 04.06.1991 gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen;
2. vom Bezirksgericht XXXX am 27.02.1992 gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen;
3. vom Bezirksgericht XXXX am 12.02.2004 gemäß §§ 83 Abs. 1, 125 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen;
4. vom Landesgericht XXXX am 18.08.2004 gemäß §§ 127, 129 Abs. 1, 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr;
5. vom Landesgericht XXXX am 23.07.2009 gemäß §§ 127, 129 Abs. 1, 130 (4. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten;
1.7. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer Tunesien verlassen, um seinen Lebensstandard zu verbessern. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.8. Feststellung zur Situation in Tunesien
Allgemeines
Tunesien war gemäß der Verfassung von 1959 eine Präsidialrepublik. Art. 1 der Verfassung beschrieb es als freien, unabhängigen und souveränen Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Der Staat war zentralistisch aufgebaut und hatte 24 Gouvernorate. Nach der Revolution vom 14.01.2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali wurde die Verfassung suspendiert und das Parlament aufgelöst. Am 23.10.2011 wurde eine Verfassungsgebende Nationalversammlung gewählt, die am 26.01.2014 eine neue demokratische Verfassung für Tunesien verabschiedete. Seit Ende 2011 haben sich drei Übergangsregierungen abgelöst, die jeweils von der Nationalversammlung bestätigt wurden. Die ersten beiden Regierungen waren von der islamisch-konservativen Ennahdha-Partei geführt. Die am 28.01.2014 bestätigte Technokraten-Regierung unter Mehdi Jomaa soll bis zu den für Ende 2014 vorgesehenen Neuwahlen für Parlament und Staatspräsident amtieren. Die Verfassunggebende Versammlung hat am 01.05.2014 das neue Wahlgesetzt verabschiedet. Damit steht der Weg für die bis Ende des Jahres vorgeschriebenen Wahlen des Parlaments und des Staatspräsidenten offen. (Auswärtiges Amt :
Tunesien , Stand Juni 2014 ;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 23.09.2014])
Politik
Aus den Wahlen am 23.11.2011 war die islamisch-konservative Partei Ennahdha ("Wiedergeburt") mit 41 Prozent der Sitze als stärkste Partei hervorgegangen, sie bildete mit zwei kleineren mitte-links Parteien eine Koalitionsregierung.
Die politischen Führungspositionen wurden unter den drei Koalitionsparteien aufgeteilt. Präsident der Nationalversammlung wurde Moustapha Ben Jaafar (sozialdemokratisches Forum "Ettakattol"), Premierminister der Übergangsregierung Hamadi Jebali (seit März 2013 durch Ali Laarayedh ersetzt, beide islamisch-konservative Ennahdha) sowie Übergangspräsident Moncef Marzouki (linksliberale CPR, Kongress für die Republik).
Der Mord an dem linken Oppositionsabgeordneten Mohamed Brahmi am 25. 07.2013 führte zu einer tiefen politischen Krise: die Opposition forderte den Rücktritt der Regierung Laarayedh sowie die Einsetzung einer reinen Expertenregierung bis zu den Neuwahlen, ein Teil der Abgeordneten boykottierte die Arbeit der Nationalversammlung. Nach langwierigen Verhandlungen und Vermittlung unter der Leitung des Gewerkschaftsbundes UGTT einigten sich Regierung und Opposition im Rahmen eines "Nationalen Dialogs" auf die Fortführung der Arbeit an der Verfassung sowie die Bildung einer neuen Übergangsregierung, deren Mitglieder alle parteilose Experten sein sollten, die bei den kommenden Wahlen nicht kandidieren dürften. Zum neuen Premierminister wurde der bisherige Industrieminister Mehdi Jomaa ernannt, dessen Kabinett am 28.01.2014 das Vertrauen der Nationalversammlung erhielt. Zwei Tage zuvor konnte auch die neue Verfassung mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung angenommen werden. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Die ersten Wahlen zum neuen Parlament und zum Amt des Staatspräsidenten sollen noch vor Ende 2014 durchgeführt werden.
Die am 26. Jänner 2014 von der Nationalversammlung verabschiedete neue tunesische Verfassung ist durch die Veröffentlichung im Amtsblatt am 10. Februar 2014 in Kraft getreten. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Die ersten Wahlen zum neuen Parlament und zum Amt des Staatspräsidenten sollen noch vor Ende 2014 durchgeführt werden. Nunmehr nach mehr als zweijährigen intensiven und äußerst kontroversen Debatten zwischen den islamistischen und kontroversen Kräften des Landes wurde die neue Verfassung beschlossen und kann diese durchaus als demokratischste, rechtsstaatlichste und fortschrittlichste Verfassung innerhalb der arabischen Welt bezeichnet werden, zumal Grundlegende Punkte wie z.B. die Geltung der universellen Menschenrechte, die freie Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit oder aber auch die Gleichheit von Mann und Frau in der Verfassung garantiert und verankert sind. In Tunesien folgten damit weitere vielversprechende Schritte in Richtung eines demokratischen Übergangs. (hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Jeuneafrique: La nouvelle Constitution tunisienne entre en vigueur, vom 11.02.2014, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140211085510/tunisie-constitution-tunisienne-tunisie-la-nouvelle-constitution-tunisienne-entre-en-vigueur.html, [abgerufen am 23.09.2014] ; Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014 ;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 23.09.2014])
Sicherheitslage
In der Hauptstadt Tunis und dem gesamten östlichen Küstenbereich einschließlich Djerba, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Teile des südlichen Grenzgebietes zu Algerien sowie ein ca. 20 km breiter Streifen entlang der gesamten Grenze zu Libyen sind als militärisches Sperrgebiet und daher nicht zugänglich. Diese Gebiete können nur nach Einholung einer Genehmigung des zuständigen Gouvernorats betreten werden. Allgemein wächst in den nordafrikanischen und den südlich an die Sahara grenzenden Ländern die Gefahr des islamistischen Terrorismus und krimineller Übergriffe. Sowohl kriminelle Banden als auch Al-Qaida im Maghreb (AQM) suchen derzeit gezielt nach Ausländern zum Zwecke der Entführung. In Algerien, Niger, Mali und Mauretanien kam es auch in jüngster Zeit zu Entführungen. (Österreichisches Außenministerium:
Länder- und Reiseinformationen Tunesien; Stand 23.09.2014, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tunesien-de.html [abgerufen am 23.09.2014]; Auswärtiges Amt: Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 23.09.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html [abgerufen am 23.09.2014])
Sicherheitsbehörden
Das Militär, die tunesische Nationalpolizei sowie das Garde National bilden gemeinsam die tunesischen Sicherheitsbehörden, wobei das Militär die größte Rolle für die innere Sicherheit spielt, wobei die Hauptaufgabe des tunesischen Militärs vor allem in der Verfolgung vereinzelter Islamistengruppen liegt. Islamischer Fundamentalismus ist in Tunesien nicht verbreitet, so dass die Bevölkerung im Großen und Ganzen die militärische Bekämpfung mutmaßlicher Terroristen unterstützt. Die tunesische Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Strafverfolgung sowie die Aufrechterhaltung der internen Sicherheit und Ordnung zuständig. Innerhalb der Polizei gibt es verschiedene Einheiten, darunter die Verkehrspolizei (Police Routiére) sowie eine Eingreiftruppe (Unités d'Intervention), die für die Eindämmung von Ausschreitungen und Straßenkämpfen zuständig ist. Darüber hinaus befinden sich unter der Kontrolle des Innenministeriums die Justizbeamten (Gefängniswärter), ein spezielle Einheit zum Schutze des Präsidenten und anderen politischen Persönlichkeiten (Direction Générale de la Sécurité du Chef de l'Etat et des Personnalités Officielles) sowie eine Geheimdiensteinheit (Direction Générale des Services Spéciaux).( Bonn International Center for Conversion: Länderportrait Tunesien, Stand Juni 2014,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_Tunesien.pdf [abgerufen am 23.09.2014])
Die Regierung und zivilen Behörden haben im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Sie verfügen jedoch kaum über effektive Mechanismen, um die in der Polizei- und Militärtätigkeit entstehenden Missbräuche, Korruption und Straffreiheit in Zusammenhang mit der Polizei- und Militärtätigkeit zu untersuchen und bestrafen. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizisten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu verbessern. (USDOS - US. Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])
Verfolgung von ehemaligen staatlichen Funktionsträgern und RCD-Mitgliedern
Ehemalige staatliche Funktionsträger und Mitglieder das der Staatspartei RCD unterliegen nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts keine spezifischen staatlichen Verfolgung durch die Übergangsregierung. Gezielte Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure erfolgten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Ereignissen des 14.01.2011 und waren gegen die Mitglieder der Familien Ben Ali und Trabelsi gerichtet. Bei diesen Übergriffen auf das Eigentum, insbesondere Immobilien der Familienmitglieder, kam es zu Plünderungen und Brandstiftungen. Zu körperlichen Übergriffen auf andere staatliche Funktionsträger oder Mitglieder der RCD und deren Familie wie auch deren Eigentum liegen keine Erkenntnisse vor. Im Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Umsturzphase war festzustellen, dass zwischen den Mitgliedern des Clans" Clans Ben Ali-Trabelsi" und anderen Anhängern sowie Parteimitgliedern und Mitläufern differenziert wurde. Allein an der Zahl von zuletzt ca. 2,5 Millionen Parteimitgliedern der RCD wird deutlich, dass es nicht zu persönlicher Verfolgung aller Mitglieder dieser Gruppe gekommen sein kann. Auch eine Vielzahl von führenden Persönlichkeiten und Entscheidungsträgern des früheren Regimes erfahren rechtsstaatliche Behandlung. Eine Ausnahme hie von bildet eine Gruppe von früheren Ministern (Innen-, Verteidigung-und Außenminister) wie auch Parteikadern (Generalsekretär), die seit mehr als 2 Jahren inhaftiert bzw. vorläufig festgenommen sind und auf ihr Verfahren warten. Geschäftspartner der Familien Ben Ali-Trabelsi unterliegen keiner staatlichen Verfolgung; ein Ausreiseverbot gegen eine Vielzahl von ihnen die auch Familienmitglieder besteht jedoch fort. Informationen zu einer nichtstaatlichen Verfolgung dieses Personenkreises liegen nicht vor. (Auswärtiges Amt vom September 2013)
Justizwesen
Die Regierung hat für den Zeitraum 2012-2016 einen strategischen Plan für die Durchführung einer Reform der Justiz angenommen und einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines unabhängigen Justizrates in der Verfassungsgebenden Nationalversammlung eingereicht. Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig. Mit der neuen Verfassung wurde auch - die bis dahin umstrittene - Unabhängigkeit der Justiz als gewaltenteilende Kontrollinstanz gegenüber der Staatsmacht gestärkt. In ihr wird nunmehr die Rolle der Justiz als Beschützer der Verfassungsrechte betont. Die Richter können nun nicht mehr durch den Justizminister ernannt werden, sondern werden auf Vorschlag des "Hohen Rates der Richterschaft" vom Staatspräsidenten ernannt. Entscheidungen über das Rügen, Versetzen oder Entlassen von Richtern sind nunmehr vom Hohen Rat der Richterschaft zu begründen. Der Hohe Rat der Richterschaft selbst besteht zu zwei Drittel aus Richtern, von denen die Hälfte von der Richterschaft selbst gewählt wird. Auch beim nichtrichterlichen Drittel wird die Hälfte von den entsendenden Organen gewählt. Durch diese Konstruktion soll der direkte Einfluss der politischen Macht auf die Unabhängigkeit der Justiz und Richterschaft beschränkt werden. ((hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014;
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014]; Human
Rights Watch: Tunisia Hope for Justice on Past Abuses, vom 22.05.2014m
http://www.hrw.org/print/news/2014/05/22/tunisia-hope-justice-past-abuses [abgerufen am 23.09.2014])
Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. So gelten für Angeklagte die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Öffentlichkeit des Verfahrens und der der Schwurgerichtsverhandlung. Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen bzw. haben bei gewissen Voraussetzungen auch das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Sie könne mit Zeugen und Beweismittel konfrontiert werden und solche auch selbst beantragen. Berufungen und Einsprüche gegen Gerichtsurteile sind möglich. Die Angeklagten sind unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte zu informieren und sind ihnen eine angemessene Frist für die Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen. Zwangsgeständnisse sind unzulässig. Im Allgemeinen entsprechen die Gerichtsverfahren den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn es vereinzelt zu Beschwerden von Angeklagten gibt. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])
Korruption
Im November 2011 wurde ein Dekret zu Schaffung eines "Internationalen Gremiums zur Bekämpfung der Korruption" beschlossen. Im Jahr 2012 ernannte die Regierung einen Minister für "Staatsführung und Bekämpfung der Korruption", der Maßnahmen gegen die Korruption im öffentlichen Dienst einleiten soll und für die Schaffung einer unabhängigen Justiz zuständig ist. Mit der Einführung strenger gesetzlicher Rahmenbedingungen, deren Inhalt auf eine Bekämpfung der Korruption vorsieht, nahmen die Anti-Korruptionsmaßnahmen Ende 2013 Gestalt an. Ungeachtet dessen, verspürte eine Mehrheit der tunesischen Bürger innerhalb der letzten zwei Jahre eine Zunahme der Korruption. Allen voran geltend die politischen Parteien, die Steuerbehörden und allen voran die Polizei - welche am Bestechlichsten empfunden wird - als korrupt. (Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/tunisia-0 [abgerufen 23.09.2014])
Menschenrechte
Bereits die Verfassung von 1959 garantierte die Menschenrechte und eine unabhängige Justiz. In der Regierungszeit des am 14. Januar 2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Menschen-, Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt und wurden diese nunmehr auch in der neuen Verfassung vom 26.01.2014 verfassungsmäßig verankert. Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014 ; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 23.09.2014]; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014)
Hinsichtlich der Grundrechte wird in der Verfassung die Herstellung der Parität zwischen Frauen und Männer in den gewählten Versammlungen des Landes als Ziel gesetzt. Damit nimmt Tunesien in der arabischen Welt eine Vorreiterrolle ein. Zudem wird die Gleichheit von Bürgern und Bürgerinnen anerkannt und jede Diskriminierung verboten. Die wichtigsten Bürgerrechte wie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit, das Streikrecht und das Recht auf Information sind in der Verfassung enthalten. Gleichzeitig wird jedoch in der Verfassung an der Todesstrafe festgehalten. (APA-Basisdienst; Die wichtigsten Punkte der neuen tunesischen Verfassung, vom 27.01.2014)
Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener VN-Konventionen beschlossen. Zudem ratifizierte Tunesien Anfang Juli 2011 u.a. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Das Statut ist für Tunesien zum 01.09.2011 in Kraft getreten.
Tunesien ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:
• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; am 23.9.2008
• ratifizierte Tunesien auch das Zusatzprotokoll zur 1979 verabschiedeten UN-Konvention für
• die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
• Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
• Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
• Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die
• Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;
• Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend
• Kinderhandel, -prostitution und -pornographie;
• Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
• Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
• Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
• Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Genozids;
• Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention;
• Internationale Konvention zum Schutz gegen willkürliches Verschwindenlassen von Personen;
• Beide Fakultativprotokolle zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
• Römisches Statut des IStGH.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
Bürger haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die aufgrund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht bearbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])
Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis
Die Behörden unternahmen Schritte, um das Justizwesen zu reformieren und die Unabhängigkeit der Gerichte zu stärken. Im Mai 2012 entließ der Justizminister 82 Richter wegen Korruptionsvorwürfen. Mehr als 700 Richter erhielten im September vom Obersten Justizrat (Conseil Supérieur de la Magistrature - CSM) neue Aufgabenbereiche zugeteilt oder wurden versetzt bzw. befördert. (Amnesty International:
Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/tunesien?destination=node%2F3030#bergangsjustiz [abgerufen am 23.09.2014])
Während das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, werden in der Praxis die gerichtlichen Verfahren stark von der Exekutive beeinflusst, insbesondere bei Klagen gegen Dissidenten und Oppositionelle. Diese führen oft zu langwierigen Gerichtsverhandlungen und harten Urteilen, während religiöse Extremisten bei diversen Vergehen oft keiner Strafverfolgung ausgesetzt sind. Im zivilen Gerichtsverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess, auf unabhängige Geschworene, auf Beistellung eines Rechtsanwaltes und auf das Rechtsmittel der Berufung. Militärgerichte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben die Befugnis, Fälle in denen Soldaten und Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen werden, abzuurteilen. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014])
Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten; diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt. Die IKRK-Berichte werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Interimsregierung hat auch Human Rights Watch und AI den Zugang zu Gefangenen ermöglicht. Der Präsident verfügt über das Gnadenrecht, von dem Staatspräsident Marzouki anlässlich des ersten Jahrestags der Revolution und des Unabhängigkeitstages umfassend Gebrauch gemacht hat: Die tunesische Regierung entließ am 14.01.2012 9.000 Gefangene vorzeitig aus der Haft und wandelte 122 Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen um. Am 20.03.2012 wurden weitere 2.470 Gefangene begnadigt. Seither gab es auch zu den hohen religiösen Feiertagen weitere Begnadigungsaktionen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann bei Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt (nach Angaben von Human Rights Watch vor dem Zusammenbruch des Regimes 136 Verurteilungen); zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen. Im Februar 2013 verhängte das Amtsgericht Tunis die Todesstrafe gegen zwei Personen wegen des Mordes an einem jungen Mann im Frühjahr 2011. Laut Amnesty International wurden 122 frühere Todesurteile am 14.01.2012 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. In der am 22.10.2011 gewählten verfassungsgebenden Versammlung findet sich keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, entsprechende Bestrebungen kamen daher im Rahmen des verfassungsgebenden Prozesses nicht zum Zuge. Internationale Menschenrechtsorganisationen kritisieren im Hinblick auf die Verfassung, dass zwar einerseits der Schutz und die Unversehrtheit des menschlichen Lebens garantiert werde, die Möglichkeit der Todesstrafe jedoch nicht abgeschafft wurde. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013;
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014])
Religionsfreiheit
Der Staat sieht sich als Hüter der Religion, aber in einer in der arabischen Welt einmaligen Garantie der Religionsfreiheit wird in Art. 6 die Religions- und die Gewissensfreiheit, also auch das Recht keiner Religion anzugehören, garantiert. Als geradezu revolutionär für ein islamisch-arabisches Land ist diese Verankerung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu bezeichnen, da diese letztlich eine Konversion oder gar eine Konfessionslosigkeit ermöglichen. ; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen:
Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014)
Die Regierung unternahm bereits Schritte, um die interreligiöse Toleranz für andere religiöse Vereinigungen nicht zu beschränken, sondern zu fördern. Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, ein Prozent der Bevölkerung sind Christen, Juden, Schiiten und Bahai. (USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, http://www.state.gov/documents/organization/222527.pdf [abgerufen am 23.09.2014])
In Tunesien leben rund 25.000 Christen, mehrheitlich (22.000) ausländische Katholiken. Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordatsähnlichen Vertrag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt. Dieser Vertrag garantiert den Bestand von sieben Kirchenbauten im Land und ermöglicht es auch, bei Bedarf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen von religiösem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verboten. Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen Umfelds häufig zunächst aufgrund des Übertritts geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
30.09. 2013; (USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, http://www.state.gov/documents/organization/222527.pdf [abgerufen am 23.09.2014]))
Minderheiten
Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Behinderung, der Sprache oder des sozialen Status sind gesetzlich verboten. Die Regierung achtet diese Gesetze. Minderheiten unterliegen in Tunesien keinen besonderen Beschränkungen. Allerdings ist die tunesische Bevölkerung sehr homogen; nur ein kleiner Teil beruft sich auf seinen berberischen Ursprung. Die berberische Minderheit Tunesiens ist verstreut, vor allem im Süden des Landes angesiedelt. Im Gegensatz zu den Berbern in Algerien und Marokko hat sich bei den tunesischen Berbern kein vergleichbares Identitätsbewusstsein herausgebildet. (USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014]; World Directory of Minorites and Indigenous People Tunisia: Overview:
http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=4954ce4423skip=0query=berbercoi=TUN [abgerufen am 23.09.2014])
Grundversorgung/Wirtschaft
Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2012: 61,42 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19. November 2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten Partnerschaft" mit der EU gewährt. Ziel der neuen Verhandlungen ist der Abschluss eines vollständigen Freihandelsabkommens mit der EU (ALECA) (Auswärtiges Amt: Tunesien:
Wirtschaft, Stand: Juni 2014,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [abgerufen am 23.09.2014]).
Nach dem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Revolutionsjahr 2011 (-2,0%) konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder erholen. Das Wachstum (2012: 3,6%; 2013: 2,7%) reicht aber bei weitem noch nicht aus, um die hohe Arbeitslosigkeit (16-18%) aufzufangen. Hierzu bedarf es neuer Investitionen aus dem In- und Ausland, wofür die weitere politische Stabilisierung des Landes eine wichtige Voraussetzung ist. Tunesien ist ein relativ rohstoffarmes Land, verfügt jedoch über eigene Vorkommen von Öl und Gas, die eine gewisse Eigenversorgung (gegenwärtig zu 40 Prozent, mit sinkender Tendenz) gewährleisten. Die Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere Wind- und Solarenergie, spielt noch eine untergeordnete Rolle. Der Anteil von Solar- und Windenergie an der Energieproduktion beträgt gegenwärtig erst 4%. Eine mittelfristige Energie-Strategie strebt jedoch bis 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien von 30 Prozent an. Tunesien ist weltweit viertgrößter Produzent von Phosphaten und der drittgrößte Olivenöl-Exporteur. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: Juni 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [abgerufen am 23.09.2014])
Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (ca. 4.400,-- Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
Öffentliches Gesundheitssystem
Das tunesische Gesundheitswesen deckt einen Großteil der Bevölkerung ab, mit mehr als 170 öffentlichen Krankenhäusern in den Städten und mehr als 2000 medizinischen Erstversorgungszentren. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Auf einen Arzt kommen rund 850 Einwohner (2008), 1981 waren es noch mehr als 3000. Rund 7% des Staatshaushaltes fließen in das Gesundheitssystem. Ausführliche Daten bis 2005 liefert eine Studie des tunesischen Gesundheitsministeriums und der WHO. 2006 wurde das Versicherungssystem reformiert, die Nationale Krankenversicherungskasse CNAM deckt ambulante Behandlungen sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen, die eine Konvention mit der CNAM abgeschlossen haben, ab. Allerdings werden zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten nicht alle Kosten erstattet (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH:
Gesundheit- und Sozialwesen, Stand September 2014, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/#c16675 [abgerufen am 25.09.2014]).
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Tunesien, Stand:
Behandlung von Rückkehrern
An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes):
"Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)
Tunesische Staatsbürger haben nach einer rechtskräftigen Verurteilung im Ausland in Tunesien mit keiner weiteren Verfolgung durch die tunesischen Behörden zu rechnen (Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Tunis nach Rücksprache mit dem Vertrauensanwalt vom 25.11.2014).
Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:
Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Newsletter vom Dezember 2012)
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Sein Herkunftsland Tunesien und seine Volksgruppenzugehörigkeit sind jedoch nicht strittig.
2.2. Die Feststellungen betreffend die Schulbildung und die Berufsausbildung des Beschwerdeführers in Tunesien basieren auf dessen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die Familie des Beschwerdeführers in Tunesien basieren ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt, wurde getroffen, da der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung nachweisen konnte. Der Beschwerdeführer war in der Lage der mündlichen Verhandlung in deutscher Sprache zu folgen. Außerdem hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Prüfungsbestätigung A 2 vorgelegt. Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich, insbesondere zu seiner Beziehung und zu seiner beruflichen Situation basieren auf der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Bestätigt wurden diese Aussagen durch die Vorlage einer Bestätigung der Firma W. und P. Die Feststellungen zu der bisherigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf einer Abfrage des Hauptverbandes. Dass der Beschwerdeführer seit ca. 8 Monaten keine Beschäftigung mehr ausübt, basiert auf der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er zwar nicht mehr für seinen Dienstgeber tätig ist, aber von diesem noch nicht abgemeldet wurde.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand wurden ebenfalls seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung entnommen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, wurde getroffen, da der Beschwerdeführer selbst angab, arbeiten könne.
Seine Verurteilungen wurden einem Auszug aus dem Strafregister entnommen.
2.4. Was die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates betrifft, so beruhen diese auf den Aussagen des Beschwerdeführers während sämtlicher Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und insbesondere seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. So hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung oder einen konkreten (asylrelevanten) Anlass für das Verlassen seines Herkunftsstaates geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er aufgrund der schlechten Verhältnisse in Tunesien ausgereist sei. Er habe Tunesien verlassen, um seinen Lebensstandard zu verbessern.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass er bei seiner geplanten Ausreise von Polizisten verhaftet und einvernommen worden sei, so hat er diesbezüglich Widersprüchliches angegeben. So hat der Beschwerdeführer zunächst angegeben, keinen Kontakt mit der tunesischen Polizei gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer führte erstmalig in der Einvernahme 22.02.2011 an, dass er bei seiner Ausreise im Jahr 1985 in Tunis verhaftet worden sei und eine Woche lang festgehalten worden sei. Durch seine Schwestern und Kontakte zu Verwandten sei er dann wieder freigekommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte er aber aus, dass er nur ein paar Stunden einvernommen worden sei und dann wieder frei gelassen worden sei. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen widersprüchlich und somit nicht glaubhaft ist, kommt diesem Vorbringen auch keine Asylrelevanz zu, wie unter 3.2.2 ausgeführt ist, und würde auch fast 30 Jahre zurückliegen.
Ähnliches gilt auch für die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem tunesischen Konsulat in Österreich im Rahmen der Beantragung eines neuen Passes. Auch dieses Vorbringen war widersprüchlich. So hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 22.02.2011 angegeben, dass er im Konsulat verschiedenste Dinge über den Präsidenten und die Politik gefragt worden sei. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass er bezüglich Drogen gefragt worden sei. Er sei aufgefordert worden, bekannt zu geben, wer Drogen verkaufe und sie hätten auch ihn gefragt, ob er Drogen in Österreich verkaufe. Unabhängig davon, dass dieses Vorbringen widersprüchlich und somit nicht glaubhaft war, kommt diesem ebenfalls keine Asylrelevanz zu.
Insgesamt war daher auch festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien keine Verfolgung droht.
2.5. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Tunesien stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegen getreten.
2.6. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A) I.:
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er Tunesien verlassen hat, um seinen Lebensstandard zu verbessern. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vor seiner Ausreise aus Tunesien verhaftet und verhört wurde, war - wie unter 2.4. ausgeführt - nicht glaubhaft. Darüberhinaus ist noch darauf hinzuweisen, dass eine polizeiliche Befragung keinen Eingriff erheblicher Intensität darstellt (vgl. Erk. des VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dasselbe gilt für die behauptete Befragung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Antragstellung auf Ausstellung eines neuen Passes bei dem tunesischen Konsulat.
Eine tatsächliche den Beschwerdeführer individuell und aktuell betreffende konkrete Bedrohung liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des Beschwerdeführer für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Auch eine Verfolgung aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Berber angehört, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, dass "sie im Süden vernachlässigt und von den Bewohnern im Norden gehasst werden würden", dies stellt jedoch keine Verfolgungshandlung dar. Auch auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgungshandlung an. Auch aus den Länderfeststellungen geht keine Verfolgung der Volksgruppe der Berber hervor.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht besteht.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in
Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden arbeitsfähigen Mann, der in diversen Berufen gearbeitet hat. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise in der Einvernahme vom 21.01.2011 selbst angegeben, dass er bis zu seiner Ausreise bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen sei und dass das, was er verdient habe, gereicht habe, um leben zu können. Er wird den notwendigen Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestreiten können.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch noch Familie in Tunesien, so leben eine Schwester und zwei Brüder noch Tunesien, weshalb der Beschwerdeführer jedenfalls auch über ein soziales Netz verfügt, in welches er zurückkehren könnte, auch wenn er derzeit seinen Angaben zufolge keinen Kontakt mit seiner Familie hat. Weiters droht dem Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen auch keine behördliche Verfolgung aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich, dies ist einer Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Tunis vom November 2014 zu entnehmen (siehe der Punkt "Behandlung von Rückkehrern").
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil A) II.:
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status
des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur
Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß
§ 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder
9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden
Bescheid
gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden
zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß
§ 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär
Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige
Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt
entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst
waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, lebt der Beschwerdeführer bereits seit über 25 Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer ist zweimal geschieden und hat keine Kinder Seinen Angaben zufolge lebt er seit etwa 3 Monaten mit seiner Lebensgefährtin, einer polnischen Staatsbürgerin, zusammen. Weiters hat der Beschwerdeführer Cousins in Österreich, welche ihn ab und zu finanziell unterstützen.
Es ist daher zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen (vgl. E 25. September 2009, 2007/18/0538). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. E 30. August 2011, 2008/21/0605).
Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. das Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605,und zuletzt vom 30. Juli 2014, 2013/22/0290).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge 1987 nach Österreich einreiste und sich illegal im Bundesgebiert aufhielt. Schließlich wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.08.2004 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 04.11.2009, Zl. SD 1297/04, wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. dazu die Erk. des VwGH vom 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220, und vom 10.12.2013, Zl. 2012/22/0267).
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt bereits fünfmal rechtskräftig von einem österreichischen Gericht verurteilt, zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 23.07.2009 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Diese Straftat hat der Beschwerdeführer begangen, nachdem bereits ein Ausreiseverbot über ihn verhängt wurde.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieses erst seit etwa acht Monaten besteht und zu einem Zeitpunkt entstand, in welchem der Antrag auf Internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits abgelehnt wurde und sich der Beschwerdeführer daher seines ungewissen Aufenthalts bewusst sein musste.
Was seine integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so verfügt der Beschwerdeführer zwar über gute Deutschkenntnisse, geht aber derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und war in den Jahren zuvor lediglich auf geringfügiger Basis angemeldet. Von einer Integration in den Arbeitsmarkt kann daher nicht ausgegangen werden. Auch eine sonstige soziale Integration des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
Weiters beherrscht der Beschwerdeführer nach wie vor die arabische Sprache.
3.4.3. Aufgrund der mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers, des jahrelangen illegalen Aufenthalts in Österreich und des aufrechten Aufenthaltsverbot sowie der mangelnden beruflichen Integration, ist daher trotz des sehr langen Aufenthalts in Österreich davon auszugehen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers noch für verhältnismäßig angesehen werden kann, und war daher nicht auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung daher an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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