L507 1418241-2•BVwG L507 1418241-2
L507 1418241-2Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2015
Abhängigkeitsverhältnis, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Asylrelevanz
L507 1418241-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014,
Zl. 535295401/140163673, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste im September 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011,
Zl. 10 08.771-BAG, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. E2 418.241-1/2011/11E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.04.2014, Zlen. U 190-191/2014-7,
U 2550-2551/2013-16, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes gerichteten Beschwerde abgelehnt.
2. Am 05.05.2014 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" iSd § 55 Abs. 2 AsylG.
Dieser Antrag wurde unter anderem auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich schwer angeschlagen sei. Bereits im September 2012 habe der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten, wobei im Rahmen einer Untersuchung im Landeskrankenhaus XXXX beim Beschwerdeführer eine koronare Dreigefäßerkrankung festgestellt worden sei. Trotz dieser Erkrankung habe sich der Antragsteller bestens integriert und habe unter anderem bei der Caritas einen Deutschkurs besucht. Mittlerweile könne er sich auf Deutsch sehr gut verständigen und benötige bei behördlichen Vorsprachen keinen Dolmetscher. Der Antragsteller sei sohin bestens in Österreich integriert und fester Bestandteil der Gesellschaft geworden.
Diesem Antrag waren folgende Dokumente beigelegt:
3. Mit Schreiben vom 05.09.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers folgende Dokumente in Vorlage:
4. Am 06.10.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme in Vorlage. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schwer krank sei und auf die bereits in Vorlage gebrachten Urkunden und Unterlagen verwiesen. Aufgrund der Erkrankung sei der Beschwerdeführer nicht reisefähig und könne nicht aus dem österreichischem Bundesgebiet ausgewiesen werden. Krankheitsbedingt sei er auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen in Österreich angewiesen. Da es sich naturgemäß speziell für Rückkehrer schwierig darstelle, sofort Zugang zu benötigter ärztlicher Hilfe bzw. ärztlicher Pflege zu erhalten, sei eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet geradezu unmenschlich.
In der Türkei gebe es betreffend Menschenrechte nach wie vor erhebliche Missstände und würden Menschenrechte inoffiziell immer noch mit Füßen getreten werden, so dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr möglicherweise einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.
Zudem würden in der Türkei Kurden benachteiligt werden. Die kurdische Kultur könne aufgrund staatlicher Restriktionen immer noch nicht frei ausgeübt werden. Eine Vielzahl der Anfeindungen, welchen der Antragsteller in der Türkei ausgesetzt gewesen sei, würde auf der Tatsache gründen, dass er der kurdischen Volksgruppe zugehörig sei. Die sozio-ökonomische Lage der Kurden als größte ethnische Minderheit sei jedenfalls nach wie vor wesentlich schlechter als diejenige der türkischen Mehrheit.
Gegenwärtig sei Folter in der Türkei immer noch weit verbreitet. Es gebe auch weiterhin Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen, die sowohl im Polizeigewahrsam als auch beim Transport festgenommener Personen ins Gefängnis begangen werden würden. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei von der Polizei verhaftet zu werden. Der Antragsteller wäre sohin einer möglichen Folter oder unmenschliche Behandlung oder Misshandlungen durch Polizeiorgane ausgesetzt.
Abschließend werde nochmals angeführt, dass der Beschwerdeführer vor ungefähr zwei Jahren einen Herzinfarkt erlitten habe und derzeit nicht ausreisefähig bzw. transportfähig sei. Eine erzwungene Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet wäre sohin einer unmenschlichen Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK gleichzusetzen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2014, Zl. 535295401/140163673, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:
Sie sind türkischer Staatsbürger. Ihr Name ist XXXX und sie sind am XXXX geboren. Sie befinden sich seit 2010 in Österreich und erhalten auch seit diesem Tag Leistungen aus der Grundversorgung. Sie leben gemeinsam mit ihrem Sohn in Österreich. Sie leiden an einer Herzkrankheit. Eine derzeitige Reise- und Transportunfähigkeit konnte nicht festgestellt werden.
Der Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde rechtskräftig negativ entschieden. Seit 30.05.2013 sind sie nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Eine Duldung aus fremdenrechtlicher Sicht im Sinne des § 46a FPG wurde seitens österreichischer Behörden niemals ausgesprochen.
Sie leben gemeinsam mit ihrem Sohn in einem Caritas-Quartier in Österreich. Ebenso wie Sie, ist er schon seit 30.05.2013 nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Sie tätigen Hausmeisterarbeiten im Caritas-Quartier. Ansonsten gehen sie keiner Beschäftigung nach und haben auch keine weiteren Einkünfte.
Ein Bruder lebt in Österreich, ein zweiter in XXXX. Ihr zweiter Sohn lebt in der Schweiz. Es konnte trotz Verwandtschaftsverhältnissen in Österreich bzw. in Grenznähe zu Österreich, kein schützenswertes Privat- und Familienleben festgestellt werden.
Sie halten sich seit 30.05.2013 unrechtmäßig in Österreich auf. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wird abgewiesen."
Beweiswürdigend wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid wörtlich ausgeführt:
Die Angaben zu ihrer Person stehen fest und gegen diese aus dem türkischen Personalausweis (NÜFOS) hervor. Aufgrund ihrer Erkrankung, kann nicht festgestellt werden, dass diese nicht in ihrem Herkunftsland behandelt werden kann. Außerdem kann eine Reise- bzw. Transportunfähigkeit aus heutiger Sicht nicht mehr bestätigt werden. Es gibt dazu keine aktuellen Unterlagen. Eine medizinische Versorgung in der Türkei ist durchaus möglich. Laut den Länderfeststellungen des BFA gibt es in der Türkei rund 1.389 Krankenhäuser. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser sind vollständig ausgestattet.
Die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen beruhen auf ihren eigenen Aussagen.
Da ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel abgewiesen wurde und sie sich zudem seit 30.05.2013 unrechtmäßig in Österreich aufhalten, war die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden."
In der rechtlichen Beurteilung wurde von der belangten Behörde wörtlich ausgeführt:
"[...]
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Sie sind seit rund vier Jahren in Österreich. Seit über einem Jahr sind sie nicht mehr rechtmäßig in Österreich. Sie sind im Caritas-Quartier, in welchem sie untergebracht sind als Hausmeister tätig. Ihr Sohn, welcher auch ihre Bezugsperson ist und in Österreich dieselben Voraussetzungen hat wie sie. Vor ihrem Aufenthalt in Österreich haben sie ihr ganzes Leben in der Türkei gelebt. Ihr Sohn, welcher zu ihrer Kernfamilie gehört und in Österreich bei ihnen lebt, erhält genau wie sie eine Rückkehrentscheidung. Es ist durchaus möglich, mit ihrem Sohn gemeinsam in der Türkei zu leben.
[...]
Gegen sie wird in diesen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einem Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn der durch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
In ihrem Fall ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle der Abschiebung - durch die Abschiebung selbst oder aber im Zielland - eine reale Gefahr einer solchen Menschenrechtsverletzung droht.
[...]"
6. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 17.11.2014 zugestellten Bescheid wurde am 01.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vorliegen würde. Der Beschwerdeführer sei schon seit 2010 in Österreich aufhältig und habe sich während seines gesamten Aufenthaltes auch redlich bemüht, sich in Österreich zu integrieren. So habe der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht und habe im Rahmen der Flüchtlingshilfe als Hausmeister bei der Caritas gearbeitet. Dies obwohl er gesundheitlich schwer angeschlagen sei. Sämtliche Unterlagen und Schriftstücke seien der belangten Behörde im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegt wurden. Wie schon im Antrag vom 05.05.2014 ausgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer in Österreich zahlreiche Verwandte. Der Beschwerdeführer lebe gemeinsam mit seinem Sohn in einer Wohnung der Caritas XXXX. Ein zweiter Sohn des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz in Grenznähe zu Österreich, so dass auch hier jederzeit Besuche stattfinden könnten. Dieser unterstütze seinen Vater nicht nur finanziell, sondern unterstütze er ihn auch so gut wie möglich im alltäglichen Leben, weil der Beschwerdeführer schwer krank sei. Des Weiteren lebe ein Bruder des Beschwerdeführers seit mehr als zehn Jahren in XXXX. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebe in XXXX, sohin ebenfalls in Grenznähe zu Österreich.
Zwischen allen Familienmitgliedern bestehe ständiger und inniger Kontakt. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Türkei keinerlei familiäre und soziale Bindungen mehr. Österreich sei längst zum Lebensinhalt des Beschwerdeführers geworden.
Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer gesundheitlich schwer angeschlagen sei. Der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei durch zahlreiche ärztliche Unterlagen und Befunde gegenüber der belangten Behörde bescheinigt worden. Vor allem aufgrund des im September 2012 erlittenen Herzinfarktes sei auch nicht mehr davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich bessern würde. Er sei sohin auch nicht reisefähig. Eine so anstrengende Reise könne dem Beschwerdeführer schlichtweg nicht mehr zugemutet werden.
Ganz abgesehen davon sei der Beschwerdeführer wegen seiner schweren Erkrankung auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen in Österreich angewiesen.
Im Sinne einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK würden eindeutig positive Gründe für den Beschwerdeführer überwiegen. Es bestehe tatsächlich ein Familienleben und habe sich der Beschwerdeführer auch schon bestens in Österreich integriert. Zum Heimatstaat habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Bindungen mehr. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit sei der belangten Behörde hinreichend bekannt. Auch würden keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorliegend. Zudem sei der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtswidrig.
Insbesondere erachte sich der Beschwerdeführer jedoch auch darin beschwert, dass die belangte Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei und die festgestellte Rückkehrentscheidung ausgesprochen habe.
Die belangte Behörde habe dabei außer Acht gelassen, dass es für Rückkehrer in die Türkei äußerst schwierig sei, sofort Zugang zu benötigter ärztlicher Hilfe bzw. ärztlicher Pflege zu erhalten. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Sohn ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssten, sei nicht davon auszugehen, dass diese ärztliche Hilfe dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in der Türkei auch zu Teil werden würde. Der Beschwerdeführer sei ohnedies durchwegs in ärztlicher Behandlung. Sein Sohn habe starke psychische Probleme, weshalb er auch eine ständige psychologische Betreuung benötigen würde. Diese sei in der Türkei keineswegs gewährleistet.
Im Übrigen dürfe darauf hingewiesen werden, dass die Menschenrechte in der Türkei zwar teilweise ratifiziert seien, jedoch nicht auch umfassend angewandt werden würden. Nach wie vor gebe es diesbezüglich erhebliche Missstände und würden die Menschenrechte inoffiziell immer noch mit Füßen getreten werden, so dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr möglicherweise einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer sei nämlich nachweislich Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Kurden würden in der Türkei nach wie vor benachteiligt werden. Es handle sich dabei um eine Minderheitenvolksgruppe und könne die kurdische Kultur aufgrund staatlicher Restriktionen immer noch nicht frei ausgeübt werden. Eine Vielzahl der Anfeindungen, welchen der Beschwerdeführer in der Türkei ausgesetzt sei, würde aus der Tatsache gründen, dass er der kurdischen Volksgruppe zugehörig sei. Die sozio-ökonomische Lage der Kurden als größte ethnische Minderheit sei jedenfalls nach wie vor wesentlich schlechter als diejenige der türkischen Mehrheit. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass Amnetsy International nach wie vor beklagen würde, dass die strengeren Gesetze gegen Folter aufgrund fehlender Kontrollen und mangelhafter Umsetzung keine abschreckende Wirkung hätten und in einem allgemeinen Klima der Straffreiheit weiterhin in der Türkei gefoltert werden würde. Dabei spiele es überhaupt keine Rolle, ob die Türkei Mitglied der UNO-Folterkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sei, weil tatsächlich diese Konventionen nur auf dem Papier bestehen würden.
Auch wenn die belangte Behörde sohin zu der Entscheidung gelang sei, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen sei, so hätte sie jedenfalls aussprechen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung und die damit verbundene Abschiebung in die Türkei unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG insbesondere darauf, dass er im Jahr 2012 einen Herzinfarkt erlitten habe und nach wie vor gesundheitlich überaus beeinträchtigt sei, weshalb er auf seine in Österreich lebenden Familienangehörigen angewiesen sei. Zudem sei er in Österreich bereits integriert, weil er Deutschkurse besucht habe und sich in der deutschen Sprache verständigen könne. Weiters würde er als Hausmeister bei der Caritas arbeiten. Eine Rückkehrentscheidung hätte nicht getroffen werden dürfen, weil der Beschwerdeführer einerseits aufgrund seiner Erkrankung nicht reisefähig sei und er andererseits in der Türkei keine entsprechende ärztliche Behandlung oder ärztliche Pflege erhalten würde, was eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.
Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut medizinischer Unterlagen sowie sonstige Bestätigungen in Vorlage.
Demgegenüber traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar an einer Herzkrankheit leide, derzeit aber eine Reise- und Transportunfähigkeit nicht festgestellt werden konnte.
Ermittlungen zum vorgebrachten Sachverhalt, insbesondere zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Einholung eines medizinischen Gutachtens, hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, einer derzeitigen Behandlungsbedürftigkeit und der Reisefähigkeit) und zu seiner familiären Situation in Österreich (Befragung, welche Familienangehörige tatsächlich in Österreich aufhältig seien und wie sich das Verhältnis zu diesen tatsächlich darstelle) und in der Türkei (Befragung, wo sich die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers aufhalten und wie deren Situation sich in der Türkei darstelle bzw. welche Kontakte der Beschwerdeführer zu seinen in der Türkei lebenden Familienangehörigen pflege), wurden von der belangten Behörde weder veranlasst noch durchgeführt.
Da alle notwendigen Ermittlungen von Seiten der belangten Behörde unterblieben sind, wurden auch keine nachvollziehbaren Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Behandlungsbedürftigkeit, zur Pflegebedürftigkeit und zur Reisefähigkeit des Beschwerdeführers, sowie zu seiner familiären Situation sowohl in Österreich als auch in der Türkei getroffen.
Obwohl diese notwendigen Ermittlungen insbesondere zum Gesundheitszustand, zur Pflegebedürftigkeit und zur Reisefähigkeit des Beschwerdeführers unterblieben sind, traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lapidar die Feststellung, dass eine Reise- und Transportunfähigkeit nicht festgestellt werden konnte. Woraus diese Feststellung von der belangten Behörde abgeleitet wurde, bleibt sowohl im angefochtenen Bescheid sowie auch nach dem Akteninhalt völlig im Dunkeln.
Im gegenständlichen Fall erscheinen aber eindeutige und nachvollziehbare Ermittlungen und bescheidmäßige Feststellungen einerseits zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und andererseits zur Reisefähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem FPG und der damit in Zusammenhang stehenden Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei, unumgänglich.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen.
Damit hat das BFA im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes notwendige Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.