W105 2017336-1•BVwG W105 2017336-1
W105 2017336-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2015
außerehelicher Geschlechtsverkehr, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung
W105 2017336-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda über die Beschwerde von XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl vom 29.12.2014, Zl. 1022698109-147447386, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise am 27.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.06.2014 führt der Antragsteller ins Treffen wie folgt:
"Ich lernte in der Schule ein Mädchen kennen welches einem größeren Stamm angehört. Ich verliebte mich in das Mädchen und heiratete sie heimlich. Dies deswegen weil es nicht zulässig ist, dass ein Mann eines Minderheitenstammes ein Mädchen eines größeren Stammes heiratet. Meine Frau wurde schwanger. Während der Schwangerschaft erfuhr die Familie meiner Frau, dass ich der Vater bin. Sie riefen mich an und bedrohten mich, dass sie mich töten würden, wenn ich mich weigere mich von meiner Frau scheiden zu lassen. Eines Abends sind mein Schwager und meine Schwiegermutter zu mir gekommen. Ich saß mit meinem Bruder vor unserem Haus. Als ich das Auto gesehen habe, rannte ich weg. Mein Schwager hat meinen Bruder mit dem Auto überfahren und getötet. Ich bin zu meinem Onkel gegangen und hielt mich dort versteckt, da ich Angst hatte. Die Islamisten Al Shabaab waren bei mir zu Hause und haben nach mir gesucht. Sie behaupten, dass meine Frau schwanger wurde, bevor wir verheiratet waren. Im Islamischen Glauben wird man dafür getötet oder ausgepeitscht. Weitere Fluchtgründe habe ich nicht."
Der Antragsteller gab des Weiteren zu Protokoll zum Volk bzw. dem Clan der Biymaal (auch: Biyo Maal) zu gehören bzw. aus der Herkunftsregion " XXXX" zu stammen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.12.2014 war der Antragsteller aufgefordert, seine Gelegenheit zu nutzen, die Gründe für seinen Antrag ausführlich darzulegen und zu versuchen, die Gründe so detailliert zu schildern, so dass auch eine unbeteiligte Person diese als nachvollziehbar empfindet. Inhaltlich führte der Antragsteller aus, verheiratet zu sein und seine Frau sei im ersten oder zweiten Monat schwanger gewesen, als er die Heimat verlassen habe. Sie hätten im Jahr 2008 heimlich geheiratet und sei dies eine kleine Zeremonie gewesen und hätten dies nicht viele mitbekommen. Weiterhin bekräftigte der Antragsteller aus einem näher bezeichneten Dorf in der Nähe der nächstgrößeren Stadt XXXX zu stammen. Er sei im Dezember 2013 mit seiner Frau zusammengezogen und habe er demgemäß vor "langer Zeit geheiratet" und sei dies eine heimliche Hochzeit gewesen und habe erst später den Eltern seiner Frau und den Geschwistern die Eheschließung bekanntgegeben. Sie hätten auf die Bekanntgabe lange nicht reagiert jedoch seien ihre Eltern gegen die Hochzeit gewesen. Im Dezember 2013 sei seine Ehefrau zu ihm gekommen und hätten ihre Eltern ihm gesagt, dass er sofort deren Tochter zurück bringen solle. Eine Weile später haben sie ihre Tochter bei ihm abgeholt und haben sie in der Folge von der bestehenden Schwangerschaft erfahren. Die Eltern seiner Ehegattin hätten in angerufen und aufgefordert sich scheiden zu lassen. Die Familie seiner Frau sei mit dem Auto zu ihnen (gemeint: dem Wohnsitz seiner Familie gekommen) und sei er weggelaufen als er dies gesehen habe. Die Familie seiner Ehefrau habe die Al Shabaab Milizen darüber informiert, dass ihre Tochter heimlich geheiratet habe, und habe erst später erfahren, dass die Al Shabaab ihn hätten steinigen wollen. Aus Angst habe er das Land verlassen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde umfassend zur Minderheiten-Clanzugehörigkeit des Antragstellers sowie zur Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion sowie des Weiteren zur aktuellen Lageentwicklung in Somalia und zur Sicherheitslage Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 nahm der Antragsteller zu den übermittelten Länderinformationen Stellung und führte er neuerlich ins Treffen, dass die Familie seiner Ehefrau in aufgefordert habe sich scheiden zu lassen und habe er sich geweigert und habe sodann deren Familie seine Familie aufgesucht und sei dabei sein Bruder getötet worden. Zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in XXXX - und liegt sein Herkunftsland im Umkreis dieser Stadt- gehe hervor, dass aufgrund der anhaltenden Clankonflikte zwischen - den Biomaal und Habr Gedir - ein zukünftiges Wideraufflammen des Konfliktes zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschließen war. In diesem Zusammenhang verwies der Antragstelle auf eine weitere Quelle vom Juni 2014, worin von einem Wideraufflammen der Clan-Konflikte zwischen den genannten Clangruppen verwiesen wird. Die tatsächliche Zugehörigkeit seiner Ehefrau zum Clan der Habr Gedir habe zu gezielten Verfolgungshandlungen durch die Familie der Ehefrau gegenüber seiner Kernfamilie und seiner Person geführt. Im Weiteren wurde auf die nach wie vor bestehende Gefahr der Verfolgung durch die Al Shabaab Milizen insbesondere vom identifizierten Gegner der Al Shabaab Milizen verwiesen. Ebenso wie darauf, dass in Somalia kein funktionierendes Rechts- und Sicherheitssystem bestehe. Des Weiteren wurde darauf verwiesen, dass die Sicherheitslage in der genannten (namentlich genannten) Herkunftsregion nach wie vor instabil sei.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.12.2015 erteilt. (Spruchpunkte II. und III.)
Zentral wurde im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid festgehalten, dass die Ausführungen des Antragstellers zu den Gründen seiner Ausreise nicht glaubhaft seien. Im Weiteren sei jedoch eine Rückkehr nach seinem Herkunftsstaat derzeit nicht zumutbar.
Die Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes stellt sich wie nachfolgend dar:
"Sie begründen Ihre Ausreise mit der Verfolgung durch die Familie Ihrer Frau, weil diese hinsichtlich der angeblich heimlichen Eheschließung zwischen ihrer Tochter und Ihnen, nicht einverstanden gewesen wären und sie in weiterer Folge die Al - Shabaab Milizen darüber informiert hätten, dass Sie Ihre Frau heimlich geheiratet hätten und die Al - Shabaab Milizen daraufhin Sie töten wollen würden.
Sie konnten dies aus folgenden Gründen nicht glaubhaft machen:
In Rahmen der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie heimlich geheiratet hätten, weil es nicht zulässig gewesen wäre, dass ein Mann eines Minderheitenstammes ein Mädchen eines größeren Stammes heirate. Wiederum während der Einvernahme vor dem Bundesamt gaben Sie lediglich an, dass es bei Ihnen üblich gewesen wäre heimlich zu heiraten und es finanzielle Gründe gegeben hätte warum Sie heimlich geheiratet hätten, und Sie die Familie Ihrer Frau aus diesem Grund nicht um Erlaubnis gefragt hätten. Hingegen im weiteren Verlauf der Einvernahme behaupteten Sie auf Nachfrage, dass Sie verliebt gewesen wären und beschlossen hätten heimlich zu heiraten, weil Sie auch gar nicht mit dem Widerstand der Familie Ihrer Frau gerechnet hätten. Allein die mehrmalige Abänderung Ihres Vorbringens zu den Gründen für die Heimlichkeit der Eheschließung und die im Verlauf der Einvernahme aufkommenden Widersprüche zu Ihrer angeblichen heimlichen Eheschließung, lassen die Behörde an der Glaubwürdigkeit Ihrer Person zweifeln.
Sie brachten weiters vor, dass Sie diese angebliche heimliche Eheschließung im Jahr 2008 stattgefunden hätte und die Eltern sowie die Geschwister Ihrer Frau lange nicht auf die Bekanntgabe der Eheschließung reagiert hätten. Auf die Frage, wann Sie genau geheiratet hätten, führten Sie an, dass Sie es nicht genau wissen würden. Ihre Ausführungen dahingehend sind unglaubwürdig, da zwischen Ihrer angeblichen heimlichen Eheschließung im Jahr 2008 und der von Ihnen behaupteten Verfolgung Mitte März 2014 durch die Familie Ihrer Frau über 6 Jahre vergehen hätten müssen, ohne dass die Familie Ihrer Frau auf die Ehe reagiert hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Familie Ihrer Gattin über einen derart langen Zeitraum nichts von der Ehe bemerkt haben will, bzw. diese Tatsache nicht rausgekommen sein soll.
Weitere Widersprüche ergeben sich durch weitere unterschiedliche Angaben hinsichtlich der angeblich fehlenden Reaktion der Eltern Ihrer Frau auf die heimliche Hochzeit mit ihrer Tochter. Zu den persönlichen Beweggründen befragt, warum Sie Somalia verlassen hätten, gaben Sie unter anderem an, dass Sie den Eltern und den Geschwistern Ihrer Frau bekanntgegeben hätten, dass sie und Ihre Frau geheiratet hätten, aber diese auf Ihre Bekanntgabe nicht reagiert hätten.
Hingegen auf die Frage, warum Sie im Dezember 2013 beschlossen hätten mit Ihrer Frau zusammenzuleben, gaben Sie zunächst an, dass die Familie Ihrer Frau vorher dagegen gewesen wäre. Auf die nachfolgende Frage, warum die Familie Ihrer Frau plötzlich für das Zusammenleben gewesen wäre, gaben Sie an, dass Ihre Ehefrau zu Ihnen gekommen wäre und ihre Familie weiterhin dagegen gewesen wäre. Diese unterschiedliche Darstellung zeigt deutlich, dass Sie nicht einen tatsächlich selbst miterlebten Sachverhalt vorbringen, sondern sich eines Konstrukts bedienen, um irgendein Bedrohungsszenario ins Treffen führen zu können.
Zur allgemeinen Begründung Ihrer heimlichen Eheschließung gaben Sie während der Erstbefragung an, dass es nicht zulässig wäre als Mann eines Minderheitenstammes ein Mädchen eines größeren Stammes zu heiraten. Hingegen gaben Sie in diesem Zusammenhang im Rahmen der Einvernahme an, dass Sie aufgrund der heimlichen Heirat nicht mit Widerstand gerechnet hätten, was insofern nicht glaubhaft ist, als die Spannungen zwischen den Volksgruppen der Biymaal und den Habar Gidir doch eine weithin bekannte Tatsache sind, sodass Ihnen nicht gefolgt werden kann, dass Sie sich dessen nicht bewusst gewesen sein wollen.
Insgesamt betrachtet geht die Behörde schon aufgrund obiger Ausführungen davon aus, dass keine heimliche Eheschließung vorlag und Ihre damit im Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten nicht den Tatsachen entsprechen. Dies wird allerdings auch noch dadurch unterstrichen, dass nicht glaubhaft ist, dass ein Scheich Ihre zum Zeitpunkt erst 15 Jahre alte Verlobte ohne die Zustimmung eines Elternteiles traut. Wie der in den Feststellungen erwähnten Anfragebeantwortung zu diesem Thema zu entnehmen ist, gibt es zwar an sich in Somalia eine Eheschließung ohne Kenntnis der Eltern, bekannt als "street love", eine Art "Ausreißerhochzeit". Jedoch ist der Anfragebeantwortung auch zu entnehmen, dass, damit eine solche Ehe auch gültig ist, beide Personen erwachsen sein müssen. (die Quelle nannte ein Alter von über 20 Jahren)
Ein weiterer Widerspruch ergibt sich durch Ihre unterschiedlichen Angaben bezüglich der behaupteten Informationsweitergabe über Ihre heimliche Eheschließung an die Al - Shabaab Milizen durch die Familie Ihrer Frau. Einerseits behaupteten Sie, dass in Ihrem Ort die Al - Shabaab Milizen regieren würden und Sie vermuten würden, dass die Eltern Ihrer Frau den Al - Shabaab Milizen von Ihrer heimlichen Eheschließung erzählt hätten.
Andererseits gaben Sie an, dass Sie vergessen hätten anzugeben, dass die Eltern Ihrer Frau Ihren jünsten Bruder überfahren hätten als sie zu Ihnen gekommen seien, und die Al - Shabaab Milizen auf diesem Wege von der heimlichen Hochzeit erfahren hätten, als diese nämlich zum Unfall gekommen seien.
Ihre unterschiedliche Darstellung der Ereignisse deutet darauf hin, dass Sie sich hier eines Konstrukts bedienen. Dementsprechend sind auch Ihre weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit der angeblichen Ermordung Ihres jüngsten Bruders durch die Familie Ihrer Frau, die dazu geführt habe, dass Sie Somalia verlassen hätten, nicht glaubwürdig, insbesondere wenn man bedenkt, dass Sie die Ermordung Ihres jüngsten Bruders in der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnten.
Unter Einbeziehung aller von Ihnen festgehaltenen Ausführungen ist es Ihnen nicht gelungen die Behörde vom Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens zu überzeugen. Nicht nur die Divergenzen in Ihrem Vorbringen ließen die Behörde am Wahrheitsgehalt Ihrer Aussagen zweifeln, sondern auch die vage Art und Weise Ihrer Schilderungen.
Hinsichtlich der angeblich ungleichen Größenordnung Ihrer eigenen Volksgruppe und der Volksgruppe Ihrer Frau, die Auslöser für die heimlich Eheschließung gewesen wäre, nahmen Sie Einschätzungen vor, die nicht den Tatsachen entsprechen. Folgt man den Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA, so stellen die Biyomaal, die Teil der Dir sind, keine Minderheit in Somalia dar.
Insgesamt geht die Behörde aufgrund obiger Ausführungen davon aus, dass Sie Somalia nicht aus den von Ihnen genannten Gründen verließen und aus den von Ihnen genannten Gründen keine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem Fall einer Rückkehr ersichtlich ist.
Die Feststellung, dass Ihnen eine Rückkehr in Ihr Heimatland derzeit nicht zumutbar ist, stützt sich auf die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur allgemeinen Lage in Somalia."
Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe daher nicht zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei allerdings wegen des innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
1.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Antragsteller gemäß der Aufforderung im Rahmen der Erstbefragung vom 28.06.2014 lediglich einige Umrisse seines Fluchtvorbringens angegeben habe. Es handle sich dabei jedenfalls um eine Kurzversion seines Fluchtvorbringens und könne auch nicht als "Steigerung seines Fluchtvorbringens" gewertet werden. Bei der Einvernahme vor der Erstbehörde sei es wohl zu einigen Missverständnissen gekommen. So habe er nicht etwa wie auf Seite 6 des Bescheides protokolliert, vergessen anzugeben, dass sein jüngerer Bruder vom Auto überfahren und getötet worden sei, sondern habe er die Dolmetscherin gefragt, ob sie dies ohnehin schon übersetzt habe. Er habe diese Angabe auch bei der Erstbefragung getätigt, jedoch sei dies offensichtlich nicht protokolliert worden. Er habe seine Frau im Jahr 2008 heimlich geheiratet und sei es auf Grund des jugendlichen Alters seiner Frau und des fehlenden Einverständnisses ihrer Eltern nicht möglich gewesen zu ihm zu ziehen. Er habe seine Ehefrau 2008 heimlich geheiratet und hätten ihre Eltern so lange nichts von der Eheschließung erfahren bis diese im Dezember 2013 zu ihm gezogen sei. Es stimme also nicht, dass es der Familie bereits 6 Jahre bekannt gewesen sei und diese nichts unternommen hätten. Als sie im Februar 2014 von der Schwangerschaft erfuhren sei die Lage eskaliert und sei sein Schwager mit seiner Schwiegermutter mit einem roten Toyota auf ihr Haus zugefahren und sei er davon gelaufen. Sie hätten dabei seinen jüngeren Bruder überfahren und sei er dabei gestorben. In weiterer Folge habe er sich beim Onkel versteckt gehalten und habe ihm seine Mutter erzählt, dass er von Al Shabaab gesucht werde. Wie Al Shabaab von seinem Fall erfahren hätte, wisse er leider nicht. Hinsichtlich der Bedrohung durch Al Shabaab sei vor allem keine Schutzfähigkeit des somalischen Staates vorhanden. Dies mangels Fehlen staatlicher Strukturen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht nicht fest.
Die seitens des Antragstellers im Verfahren relevierten Ereignisse und Umstände die seiner Darstellung nach zu seiner Ausreise geführt haben, können mangels hinlänglicher Gewissheit nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Die Herkunft des Beschwerdeführers ist durch seine gezeigten Sprach- und Ortskenntnisse belegt. Seine Identität steht nicht fest, da er im Verfahren kein entsprechendes Dokument vorlegen konnte.
Der im Bescheid des Bundesamtes dargestellten Würdigung des vorliegenden Vorbringens kann nicht entgegen getreten werden:
Hervorgehoben wird, dass dem Vorbringensteil zu den Fluchtgründen im Rahmen der erstniederschriftlichen Einvernahme vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedenfalls nicht abschließende und umfassende Bedeutung beigemessen werden kann. Umgekehrt jedoch dient die Aufforderung, im Rahmen der Ersteinvernahme zu den Fluchtgründen Stellung zu nehmen, wohl der Darlegung der Kernpunkte der Fluchtgründe. Unzweifelhaft hatte der Antragsteller im Rahmen der Ersteinvernahme jedoch zu seiner heimlichen Heirat angegeben, dass eine solche nicht zulässig gewesen sei, da er Angehöriger eines Minderheitenstammes sei und es nicht zulässig gewesen sei, ein Mädchen eines größeren Stammes zu heiraten. In gänzlicher Abkehr dessen gab der Antragsteller im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass eine heimliche Heirat durchaus üblich gewesen sei und habe es "finanzielle Gründe" (sic!) gegeben, warum er heimlich geheiratet habe und die Familie seiner Frau nicht um Erlaubnis gefragt hätte.
Desweiteren - so ist aus dem Vorbringen entnehmbar - habe er nicht unmittelbar mit Widerstand der Eltern seiner Ehegattin gerechnet. Im Weiteren gab der Antragsteller detailliert zu Protokoll, im Jahr 2008 geheiratet zu haben, jedoch hätten die Eltern und Geschwister seiner Ehefrau lange nicht auf die "Bekanntgabe der Eheschließung" reagiert.
Allein aus den diesbezüglichen Angaben ergibt sich eine wissentliche Divergenz im Duktus des Vorbringens bzw. eine gänzliche mangelnde Plausibilität der Angaben des Antragstellers. Einerseits ist nicht nachweislich, in welcher Art sich die geheime Eheschließung in weiterer Folge aufgrund des Verbleibs seiner Ehefrau bei den Eltern über jahrelang manifestiert haben sollte. Andererseits spricht der Antragsteller ausdrücklich davon, dass den Eltern und Geschwister seiner Ehefrau offenbar unmittelbar nach Eheschließung selbige bekanntgegeben wurde, und sie darauf jahrelang nicht reagiert hätten. Des Weiteren ist der Einschätzung des Bundesamtes nichts entgegenzutreten, wenn es nicht nachvollziehbar und plausibel erkannt wird, dass die Familie der Ehegattin über einen derart langen Zeitraum mehrere Jahre nichts von einer Eheschließung oder einer bestehenden Ehe bemerkt haben wolle. Die unterschiedliche Darstellung, nämlich einerseits dass aus finanziellen Gründen heimlich geheiratet worden sei - ohne dass der Antragsteller mit wirklichem Widerstand der Schwiegereltern gegen die Eheschließung gerechnet hätte - und andererseits die Tatsache der heimlich vollzogenen Eheschließung aufgrund eines mutmaßlichen Widerstandes der Eltern der Braut stellt eine relevante Diskrepanz im Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der zugrundeliegenden Motivation der heimlichen Heirat dar.
Im Weiteren hatte der Antragsteller angegeben, dass man im Dezember 2013 beschlossen habe, dass seine Frau nun zu ihm ziehen solle und sei die Familie seine Ehegattin nun weiterhin " dagegen gewesen". Im Weiteren ist aus abstrakter Sicht der Vorgehensweise der heimlichen Hochzeit vor einen "Sheik" ohne Zustimmung der Eltern der Minderjährigen gänzlich nicht nachvollziehbar; dies insbesondere vor dem Hintergrund der generell in der Herkunftsregion des Antragstellers doch eher strengeren Auslegung der islamischen Lehre, wobei traditionell in der Herkunftsregion des Antragstellers die Zustimmung der Eltern der Braut zur Eheschließung ein Essentiale für die Durchführung vor einem "islamischen Geistlichen" darstellt.
Die Gesamtbetrachtung der Angaben des Antragstellers zur heimlichen Heirat, und unterschiedliche Darstellung der Motivation zur heimlichen Heirat sowie die darauf erfolgten weiteren Handlungsabläufe sind sohin divergent bzw. gänzlich lebensfremd und unplausibel und daher nicht glaubhaft zu erkennen. Der diesbezüglichen schlüssigen Beweiswürdigung durch die Behörde Erster Instanz wird daher schon nicht entgegengetreten. Hinzutritt, dass die Durchsicht der Einzelangaben des Antragstellers vor dem Bundesasylamt den dringenden Schluss naheliegen, dass der Antragsteller -obwohl aufgefordert- gänzlich nicht in der Lage war mehr als das Gerüst eines Fluchtvorbringens zu erstatten; so schlüpfte er zu keinem Zeitpunkt seiner Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen oder seiner freien Darlegung der fluchtgründe in eine frühere "ich Position", dies allenfalls unter Darlegung einer gewissen Innensicht oder Erlebnisposition unter Angaben von Gefühlen, Interaktionen und unwesentlichen Randdetails. In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller ausdrücklich in Kenntnis war, dass ihm nunmehr Gelegenheit geboten wird so detailliert wie möglich den Ablauf der Ereignisse zu schildern, dass gegenüber von dritten Personen eine Nachvollziehbarkeit gegeben ist. Das Vorbringen des Antragstellers insbesondere in freier Rede zu seinen Fluchtgründen hält sich sohin als rudimentärer Versuch der Darstellung einiger weniger Eckpunkte der Fluchtgeschichte dar, ohne das es dem Antragsteller möglich gewesen wäre in eine lebendige und nachvollziehbare Erzählung der doch für ihn so dramatischen Ereignisse einzutreten. Eine dem Antragsteller zumutbare Erlebnissicht seines Vorbringens ist dem Vortrag des Antragstellers jedenfalls nicht entnehmbar. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass der Antragsteller auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes nicht auf die ihm im Bescheid vorgehaltenen mangelnden Plausibilitäten in seinem Vorbringen eingehen bzw. vermochte er im Rahmen der Beschwerdeschrift keine weiteren Detailumstände ins Treffen zu führen, die für eine anders Bewertung Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens hinreichende Basis bieten können.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
3.2.4. Mangels einer hinreichend glaubhaften Basis und sohin mangels eines hinlänglich gewissen Sachverhaltssubstrats, kann nicht erkannt werden, dass der Antragsteller bei Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung in der von ihm angesprochenen Sinne ausgesetzt wäre.
Aus den im Bescheid dargestellten Länderdokumentationsunterlagen ist im Weiteren nicht entnehmbar, dass der Antragsteller bei Rückkehr maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgung durch die radikal islamistischen Al Shaabab Milizen ausgesetzt wäre. Mangels der Erkennung der Fluchtangaben des Antragstellers als tatsachengerecht ist auch insbesondere keine herausgehobene Sonderposition des Antragstellers, welche ihn als besonders gefährdet erkennen ließen erkennbar.
Der vorliegenden Allgemeinsituation in der Herkunftsregion des Antragstellers wurde durch Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hinlänglich Rechnung getragen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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