BVwG W114 1225777-4

W114 1225777-4Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2015

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Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer

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BVwG W114 1225777-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.1225777.4.00

Spruch

W 114 1225777-4/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013, Zl. 1302.972-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 29.06.2001 einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Er begründete diesen Antrag mit einer ihm drohenden Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei einer politischen Partei in seinem Herkunftsland. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2001, 01 15.128-BAT, abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2005 zog der BF seine Berufung gegen die ablehnende Asylentscheidung zurück.

Am 29.11 2004 heiratete der BF eine österreichische Staatsangehörige.

Aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe wurde gegen den BF mit Bescheid des BPD vom 27.01.2007, Zl. III-1184156/FrB/07, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der BF wurde am 13.10.2008 mit Beschluss vom Bezirksgericht Innere Stadt von seiner Ehegattin geschieden.

Am 23.06.2008 stellte der BF einen Antrag gemäß § 51 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch. Dieser Antrag galt seit 01.01.2010 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot wurde in zweiter Instanz von der Sicherheitsdirektion am 30.11.2009, Zl. E1/86.171/2007, bestätigt. Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser erkannte der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und hob den Bescheid mit Erkenntnis vom 20.12.2012, Zl. 2012/23/0007, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Mit Berufungsbescheid (Ersatzbescheid) vom 04.03.2013 des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, UVS-FRG/61/775/2013, wurde der Berufung gegen den Bescheid des BPD Wien vom 27.01.2007 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben, da nicht festgestellt werden konnte, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, Zl. 1001.754 EAST-OST, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Internationalem Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. C5 225.777-2/2010/2E, behoben. Daraufhin wurden neuerlich Ermittlungen durchgeführt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011, Zl. 1001.754-BAT, wurde die Anträge des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 24.01.2013, Zl. C2 225777-3/2011/9E, stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011, Zl. 1001.754-BAT, behoben.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurden mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013, Zl. 1302.972-BAT, sowohl der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründet wurde dies im Wesentlichsten zusammengefasst damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei und dass der BF in Österreich nicht ausreichend integriert sei, so dass eine Ausweisung nicht unverhältnismäßig in das Privat- u. Familienleben des Antragstellers eingreifen würde.

Gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides erhob der BF am 18.04.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er sich bereits mehr als zwölf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Im Lichte der Rechtsprechung der Höchstgerichte erfülle er alle Voraussetzungen, wonach bei einer Interessenabwägung von einem Überwiegen des persönlichen Interesses des BF am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sei. Während seines langjährigen Aufenthaltes habe sich der BF tiefgreifend im Bundesgebiet integriert und sozialisiert, verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, beherrsche die deutsche Sprache und gehe einer geregelten Arbeit nach. Die ihm ausgestellten Beschäftigungsbewilligungen würden ein wesentliches Kriterium für die gelungene Integration darstellen. Der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet könne dem BF nicht zur Last gelegt werden. Zu seinen Familienangehörigen in Bangladesch habe der BF nur mehr selten Kontakt. Er verfüge über keinerlei soziale Kontakte in seinem Herkunftsland. Auch sämtliche andere soziale Kontakte zu seinem Herkunftsstaat seien abgerissen.

Am 23.02.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Es wurde ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht zur Verhandlung erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dem BF ausreichend Möglichkeit eingeräumt zu seinem Begehren Stellung zu nehmen. An den BF wurden Fragen zu seinen Lebensumständen und hinsichtlich seiner Integration in Österreich gestellt. Diese wurden vom BF beantwortet und der Entscheidung zugrunde gelegt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Entscheidung mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF und ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er ist sunnitischer Moslem, geschieden, kinderlos und volljährig. Von November 2004 bis zu seiner Scheidung im Oktober 2008 war der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe konnte nicht festgestellt werden.

Der BF hält sich seit Juni 2001, somit seit über 13 Jahren, in Österreich auf. Er ist bereits mehrere Jahre lang - ab Dezember 2001 mit kurzzeitigen Unterbrechungen - im Bundesgebiet erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Der BF besitzt Kenntnisse der deutschen Sprache. Eine Konversation mit ihm in deutscher Sprache ist möglich. Er verfügt in Österreich über soziale Kontakte. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF hat seine Beschwerde nur gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.03.2013, 13 02.972-BAT gerichtet, sodass dieser Bescheid hinsichtlich seiner Spruchpunkte I. und II. zwischenzeitig rechtskräftig wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des BF gründen sich auf den glaubhaften Angaben des BF.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Kenntnisse der deutschen Sprache hat der BF in der beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung am 23.02.2015 unter Beweis gestellt und darüber hinaus durch eine im Verwaltungsakt enthaltene Kursbesuchsbestätigung vom 31.05.2011 untermauert. Der Nachweis seiner Selbsterhaltungsfähigkeit kann aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensunterlagen entnommen werden (Versicherungsdatenauszüge der österreichischen Sozialversicherung mit Stand vom 18.02.2015, sowie mehrere Kopien betreffend Beschäftigungsbewilligungen für den BF).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2015 vermochte der BF einen glaubwürdigen Eindruck zu hinterlassen, gab auf alle an ihn gerichteten Fragen ausreichende Antworten, um in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit zu einer für den BF positiven Entscheidung zu gelangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 40/2014).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:

Wie oben dargestellt, erging die gegenständliche erstinstanzliche Entscheidung am 29.03.2013 - auf Grundlage des AsylG 2005.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

Mit seiner Beschwerde vom 18.04.2013 hat der BF nur Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angefochten, weshalb Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.03.2013, Zl. 1302.972-BAT bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand dieses Verfahrens ist somit lediglich, über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - des Spruchpunktes III. des Bescheides abzusprechen.

Dadurch dass der BF die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.03.2013, 13 02.972-BAT nicht angefochten hat, liegt im Ergebnis eine dem § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schützenswerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher

Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2001, somit seit über 13 Jahren, in Österreich aufhältig. Die lange Verfahrensdauer seines Asylverfahrens ist dem BF nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Der seit über 13 Jahren in Österreich aufhältige BF hat sich um eine Integration in Österreich bemüht, indem er seit vielen Jahren im Bundesgebiet erwerbstätig und somit selbsterhaltungsfähig ist und sich in Österreich auch ein soziales Netzwerk aufgebaut hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er darüber hinaus auch den Eindruck hinterlassen, dass er in Österreich wirklich Fuß gefasst hat und sich zwischenzeitig schon als Europäer bzw. als Österreicher fühlt. Er hat sein Interesse an Österreich bzw. sein Integrationsbemühen in der mündlichen Verhandlung hinreichend konkret unter Beweis gestellt, sodass im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägungen jedenfalls spruchgemäß zu Gunsten des BF zu entscheiden war.

Der BF hat sich in Österreich erfolgreich Deutschkenntnisse angeeignet und besitzt diese für eine erforderliche Alltags-Konversation in deutscher Sprache in ausreichendem Ausmaß. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Der Bescheid des BPD vom 27.01.2007, womit über den Beschwerdeführer wegen Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden war, wurde am 04.03.2013 mangels Feststellbarkeit einer Aufenthaltsehe wieder behoben.

Es gibt schließlich keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat, sollten sie überhaupt noch bestehen, besonders intensiv wären. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der BF keine familiären Bindungen iSd Art. 8 EMRK in Österreich hat. Im Zusammenhalt mit der sehr langen Aufenthaltsdauer ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.

Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde. (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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