W131 1425155-1•BVwG W131 1425155-1
W131 1425155-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2015
Ermittlungspflicht, Gefahreneinstufung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigen-Beweis,<br/>Schutzunwilligkeit, Verfolgungsgefahr
W131 1425155-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 05.03.2012, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2014 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG iVm § 3 AsylG 2005 zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (= Bf) reiste im Jahr 2012 nach Österreich ein.
Entsprechend seinen Angaben in der Erstbefragung am 24.02.2012 ist er gemäß behördlicher Aktenanlage am XXXX geboren, sunnitischer Moslem, der Volksgruppe der Usbeken zugehörig und spricht Dari.
Er komme aus Mazar-e-Scharif. Sein Vater heiße XXXX, seine Mutter XXXX, eine Schwester im Alter von ca. 24 Jahren XXXX, ein Bruder im Alter von ca. 31 Jahren XXXX. Eine Schwester namens XXXX im Alter von ca 28a wäre in Deutschland in Kiel wohnhaft und dort anerkannter Flüchtling.
2. Als Fluchtgrund gab der Bf bei seiner Erstbefragung an, dass er Videofilme gemacht habe. Er wäre bei einer Feier dort Zeuge gewesen, dass auf dieser Feier Jungen getanzt haben, die eigentlich entführt [worden wären]. Eine Organisation hätte ihn verfolgt. Er hätte ein kleines Geschäft gehabt, das sie ihm kaputt gemacht hätten. Er wäre aus diesem Grund geflohen. Sein Leben würde von dieser Organisation bedroht. Er befürchte, dass ihn die Organisation erwischen würde.
3. Der Bf wurde schließlich am 01.03.2012 in seinem Asylverfahren einvernommen.
3. 1 Er gab an, mit seiner Tante und seinem Onkel mütterlicherseits bzw seinem Onkel väterlicherseits bzw mit seinen gleichfalls noch in Afghanistan aufhältigen Geschwistern noch Kontakt zu haben.
3.2. Am Tag dieser Einvernahme beklagte der Bf Magenschmerzen, bzw dass es ihm psychisch nicht gut gehen würde.
3.3. In Afghanistan wäre er zwecks Lebenshaltung selbständig gewesen. Er hätte in XXXXHandys repariert bzw verkauft. Er hätte eine eigene Kamera gehabt und wäre auch Fotograf gewesen. Er habe auch Musik gespielt, dies mit einem XXXX und einem XXXX.
3.4. Als Fluchtgrund konkretisierte der Bf bei dieser Einvernahme, dass er nach dem Tod seiner Eltern nicht beim Onkel väterlicherseits wohnen durfte. Schließlich habe ihn seine Tante mütterlicherseits aufgenommen. 1998 wäre er nach XXXX gezogen. Die beiden letzten Jahre vor seiner Ausreise lebte er in einer Ortschaft in der Provinz
XXXX.
Dort habe ihm sein Vater ein Haus und ein kleines Grundstück hinterlassen. Er habe in dieser Ortschaft ein Geschäft eröffnet und dort eineinhalb Jahre gearbeitet. Er habe dort auf Hochzeiten fotografiert.
Eines Tages wären Jugendliche zu ihm gekommen und hätten ihn zum Erscheinen auf einer Veranstaltung in einem anderen Bezirk aufgefordert.
Er hätte dorthin seinen Fotoapparat mitgenommen. Auf der Veranstaltung hätten zwei Jugendliche im Alter zwischen 13 und 14 Jahren getanzt.
Eine Person namens XXXX wäre auf dieser Veranstaltung gewesen und hätte Waffen gehabt. Der Bf konnte mit seiner Kamera filmen und tat dies auch. XXXXhätte ihn mit dem Umbringen bedroht, sofern er die Filmaufnahmen nicht löschen würde.
Er wäre auf diese Veranstaltung/Party nicht zum Arbeiten, sondern zum Feiern gegangen.
Er hätte auf der Party gefilmt, weil es ihm gefallen habe, er hätte auch sonst überall, wo er hinging, gefilmt.
Als XXXX sein Verbot [bzw seine Drohung] ausgesprochen gehabt hatte, wäre er noch einige Zeit auf der Veranstaltung geblieben und danach heimgegangen.
Zehn Tage später wäre in sein Geschäft eingebrochen worden. Neben den gestohlenen Waren wurde auch sein Fotoapparat gestohlen. Die von der beschriebenen Veranstaltung gemachte Aufnahme gelangte an die Öffentlichkeit. Diese wäre im Bezirk XXXX publik gemacht worden. Die Leute hätten herausgefunden, was XXXX mit den Jugendlichen macht. Er würde Spaß mit Ihnen machen, man sehe die Kinder tanzen. XXXX hätte nicht gewollt, das die anderen Einwohner dies herausfinden.
3.5. Über ergänzendes Befragen nach dem Verhalten des XXXX gab der Bf an, dass XXXXauf der Veranstaltung das Löschen des Films verlangt hätte.
Gefragt nach der Reaktion des XXXX nach der geschilderten Veröffentlichung führte der Bf weiter aus, dass es einige Zeit danach in XXXX einen Vorfall gegeben hätte. Er wäre dort in Kontakt mit vier Leuten XXXX gekommen, die betrunken und eingeraucht gewesen wären. Er wäre gefragt worden, ob er sie fotografieren könnte. Sie wären danach in einen Nachbarort gegangen. Die besagten Personen gingen dort mit dem Bf in ein leeres Zimmer im Haus seines Onkels, forderten ihn auf, gemeinsam mit ihnen Haschisch zu rauchen und sagten ihm, dass alles herausgekommen wäre und dass er in ernsten Schwierigkeiten wäre. Diese Leuten hätten sich unterhalten, ob und allenfalls wie sie den Bf umbringen sollten. Er wäre durch ein Fenster geflüchtet. Er hätte sich in seinem Heimatdorf drei Tage im Haus seiner Schwester versteckt. Danach flüchtete er in einer regnerischen Nacht zu seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX und versteckte sich schließlich bei seiner Tante in XXXX. Unbekannte Leute hätten sich auch dort nach ihm erkundigt. Nach etwa 20 Tagen habe er dann Afghanistan verlassen.
3.6. Konkret gefragt, was der Bf mit der fraglichen Filmaufnahme machen wollte, gab er an, dass er die Aufnahme für sich selbst gemacht habe, er hätte Spaß dabei gehabt, er hätte das gerne gemacht.
4. Nach dieser Einvernahme erließ die belangte Behörde am 05.03.2012 den angefochtenen Bescheid.
4.1. Als Beweismittel verwertete die Behörde ausweislich der Bescheidseite (= BS) 7 lediglich die beiden Einvernahmen des Bf und eine Zusammenstellung der Staatendokumentation zu Afghanistan.
4.2. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Bf wegen Filmaufnahmen von einer Person namens XXXX bzw dessen Gefolgsleuten verfolgt werden würde.
Unglaubwürdig wäre die Fluchtgeschichte des Bf insb deshalb, weil die Gefolgsleute des XXXX den Bf nicht bei erstbester Gelegenheit umgebracht hätten.
5. Dem BVwG wurde von der belangten Behörde eine einseitige, offenbar bei ihr selbst protokollierte Beschwerde vorgelegt, die auf der Rückseite offenbar in einer fremden Sprache handschriftlich beschriftet ist. Erschließbar ist aus dieser Beschwerde jedenfalls einmal ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbegehren.
6. Das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) hatte auch den gegenständlichen Beschwerdeakt in Funktionsnachfolge des AsylGH zu übernehmen.
Am 19.12.2014 fand vor dem BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt, die sich wie folgt gestaltete (R = Richter):
[...]
Bf: Mir geht es zwar gesundheitlich nicht gut, aber ich bin bereit an der Verhandlung teilzunehmen.
[...]
R: Können Sie nochmals zusammenfassen, warum Sie aus Ihrer Heimat geflüchtet sind?
Bf: Afghanistan ist ein unsicheres Land. Jeder kann dort böses anstellen, ohne hinterfragt zu werden. Mittlerweile hat sich die Lage etwas gebessert. Früher war es noch viel schlimmer. Damals, als noch Krieg war, hat eine Rakete unser Haus getroffen. Dabei ist meine Mutter ums Leben gekommen. Damals war ich noch ein kleiner Junge. Auch meine Großmutter und meine Tante mütterlicherseits sind bei diesem Raketenangriff ums Leben gekommen. Bevor meine Mutter verstarb, wurde mein Vater durch eine Mine getötet. Er ist mit einem Auto auf eine Mine, die auf der Straße begraben war, gefahren. Durch die Explosion kam er ums Leben. Ich bin dann bei meinem Onkel mütterlicherseits bzw meinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen. Mein Vater hatte zwei Ehefrauen. Die andere Ehefrau lebte am Land. Ich habe etwa sieben bis acht Halbgeschwister.
R: Warum sind Sie geflüchtet?
Bf: Ich habe in meiner Heimat Handy repariert. Ich war irgendwie ganz alleine dort. Der Mann von meiner Tante mütterlicherseits und ihr Sohn sind verstorben. Ich konnte nicht mehr bei ihr leben. Ich lebte im Dorf, habe Handys repariert und habe musiziert. Einmal hat man mich beauftragt bei einer Veranstaltung zu filmen. Bei dieser Veranstaltung haben junge Burschen getanzt. Ich hatte dort einen Laden, wo ich Handys repariert habe, bzw wo ich die Aufträge bekommen habe. Ich habe auch XXXX gespielt. Manchmal bekam ich auch Aufträge, an Veranstaltungen XXXX zu spielen. Jedenfalls wieder zu der Veranstaltung, wo ich gefilmt habe. Es passierte folgendes. Ich habe die Aufnahmen verloren. Ich habe nämlich meinen Laptop in einem anderen Laden liegen lassen. Jedenfalls wurden diese privaten Aufnahmen irgendwie verteilt. Die kamen in die Hände anderer Personen. Über Bluetooth verteilt man solche Aufnahmen dort. Der Auftraggeber war sehr verärgert über diesen Umstand und hat mich verfolgt. Ich bin manchmal am Fluss spazieren gegangen. Einmal wurde ich am Fluss von drei Männern angesprochen. Sie sagten, dass sie gehört haben, ich wäre ein guter Fotograf und nehme gute Aufnahmen auf. Ich soll sie begleiten, weil sie mich brauchen. Ich habe die Männer begleitet. Sie haben mich dann auf die verlorenen Aufnahmen angesprochen und machten mir Vorwürfe. Die Männer brachten mich in ein Haus, das neu erbaut war. Das Haus hatte noch keine Türen. In diesem Haus wollten sie mich töten. Sie waren mit einer Pistole bewaffnet. Ich konnte aber den Männern entkommen und zwar über ein Fensterbrett bin ich gestiegen und über das Fenster geflüchtet. Eine Woche lang lebte ich bei der Schwester meiner Stiefmutter. Ich bin dann nach Maymana geflüchtet. Von dort flüchtete ich weiter nach Mazar. In Mazar war ich ca. zwei Monate lang bei meiner Tante mütterlicherseits aufhältig. Ich habe mich dort nur im Haus aufgehalten, denn man hat dort nach mir gesucht. Von dort bin ich weiter nach Europa geflüchtet.
R: Wer war XXXX?
Bf: Das war die Person, die mich verfolgt hat.
R: Wer hat den Auftrag erteilt, auf der Party zu filmen?
Bf: An den Namen des Auftraggebers kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: War das nicht XXXX?
Bf: Nein, den Auftrag habe ich von jemand anderen bekommen.
R: Tanzten auf der Party männliche Jugendliche?
Bf: Ja. Das waren junge Burschen. Ich glaube, jemand hat mich absichtlich in diese Sache hineingeritten.
R: War [...]das eine Party für Homosexuelle?
Bf: Ja. "Bachabazi" bedeutet "Spielen mit jungen Burschen".
Amtswegig wird festgehalten, dass die Dolmetscherin aus entsprechender Landeskunde heraus mitteilt, dass junge Burschen Glocken an den Füßen tragen und [...] für die Männer tanzen. Sie bekommen auch Geschenke von ihnen. Solange sie keinen Stimmbruch und Bart haben, sind sie für die Männer interessant. Die älteren Männer sind als bisexuell zu bezeichnen. In den Regionen, wo "Bachabazi" betrieben wird, ist es für die Männer ein Statussymbol. Auch XXXX ist eine derartige Gegend.
R: Was sagt ein sunnitischer Mullah zu derartigen Vorgängen wie Bachabazi?
Bf: Mullahs gibt es ja dort überall, aber sie können nichts dagegen machen.
R: Ist das islamkonform?
Bf: Weder der Islam erlaubt so etwas, noch eine andere Religion. Nicht einmal Ungläubige tolerieren so etwas.
R: Wie steht der Islam Ihres Erachtens dazu, wenn jemand öffentlich XXXX spielt?
Bf: Ich denke muszieren ist im Islam nicht angesehen. Das wird aber nicht so streng gesehen. Angeblich soll musizieren verboten sein im Islam aber die Leute nehmen das nicht so streng.
R: War XXXX ein älterer Mann, der Bachabazi veranstalten ließ?
Bf: Das kann ich nicht sagen, ich habe nur an dieser einen Veranstaltung teilgenommen und ihn nur an dieser einen Veranstaltung gesehen. Doch jemand erzählte mir, dass XXXX zwei bis drei Buben entführt hat und er diese Buben für sich tanzen lässt.
R: Sind Sie Schiit oder Sunnit?
Bf: Sunnite.
R: Können Sie den Unterschied zwischen Schia und Sunna erklären?
Bf: Darüber bin ich nicht gut informiert. In meinem Land sind die Hazara Schiiten.
R: Ist es richtig, dass Ihre Schwester in Deutschland Asyl hat?
Bf: Ja.
R: Welchen Asylgrund hat Ihre Schwester?
Bf: Damals zur Regimezeit der Taliban lebten wir in Hayratan. Die Taliban haben sich die Mädchen ausgesucht und sie geheiratet. Ein Garnisonskommandant der Taliban war interessiert an meiner Schwester. Er wollte sie zur Frau haben. Ich war damals sehr jung.
R: Wer hat die Beschwerde gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde geschrieben?
Bf: Das habe ich selber geschrieben.
R: Wer hat das auf der Rückseite geschrieben?
Bf: Das in Farsi habe ich verfasst. Ich war in Traiskirchen wegen dem negativen Bescheid. Doch an dem Tag war der Dolmetscher bzw Rechtsvertreter nicht anwesend. Man sagte mir, ich soll die Beschwerde in meiner Sprache verfassen und sie dann dem Rechtsvertreter vorlegen.
R: Das andere wurde dann von Traiskirchen geschrieben?
Bf: Daran erinnere ich mich nach genauer Durchsicht nicht mehr, wer das in Traiskirchen geschrieben hat.
Amtswegig wird festgehalten, dass im Verwaltungsakt eine Beschwerde abgelegt ist, die nicht unterschrieben und nicht begründet ist. Auf der Rückseite der maschingeschriebenen Beschwerde ist handschriftlich in Dari dasjenige geschrieben, was der Bf als Beschwerde sagen wollte. Im Verwaltungsakt ist zusätzlich eine Übersetzung vom 18.03.2012 enthalten, Übersetzerin XXXX, mit welcher offenbar die Beschwerde ins Deutsche übersetzt wurde.
R: Müssten Sie heute noch Angst haben, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren?
Bf: Ja. Ich fürchte mich. Man wird mich dort töten.
R: Warum?
Bf: Wegen dieser Sache. Es gibt noch eine neue Sache, die ich Ihnen vorbringen möchte. Meine Tante mütterlicherseits hat die Stellung der Mutter für mich. Ihre Tochter ist für mich wie eine Schwester. Sie arbeitet derzeit im Bereich der Frauenrechte. Meine XXXX ist eine sehr aktive junge Frau. Sie schreibt auch Gedichte und ist wegen ihrer Tätigkeit auch oft im Fernsehen. Sie wird interviewt. Weil sie sich für Frauenrechte einsetzt und aktiv ist, wird die Familie wegen ihr bedroht. Ich fürchte, dass die Familie meiner Tante auch demnächst flüchten muss. Meine Schwester lebt auch bei der Familie meiner Tante.
R: Welche Schwester, wenn eine in Deutschland ist?
Bf: Eine lebt in Deutschland, eine bei der Tante mütterlicherseits in Afghanistan und eine weitere Schwester lebt in XXXX. Meine XXXX wurde bis jetzt mehrmals angegriffen. Auf ihr Fahrzeug wurde geschossen.
R: Finden Sie die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau im öffentlichen Leben oder im privaten Bereich gut oder schlecht?
Bf: In allen Bereichen sollte es eine Gleichberechtigung geben. Man sieht ja in Europa, dass hier mehr Frauen arbeiten. In Afghanistan ist das leider nicht der Fall. In Afghanistan hat die Frau keine Stellung. Meine XXXX ist jemand, der für Gleichberechtigung der Frauen kämpft, deshalb ist sie in Schwierigkeiten geraten.
R: Wie heißt die XXXX?
Bf: XXXX . Sie heißt auch XXXX.
R: Ist sie im Fernsehen?
Bf: Sie ist in den Medien vertreten. Sie hat auch bei dem Radio XXXX gearbeitet.
R: Kann man die XXXX im Internet finden?
Bf: Ja.
Amtswegig wird nunmehr im Internet recherchiert.
Bf: Sie hat auch eine Facebook-Seite.
Amtswegig wird festgehalten, dass über den Facebook-Account der Schriftführerin recherchiert wird. Dort wird die XXXX des Bf gefunden und von diesem individualisiert. Ein Foto der XXXX mit deren Verlobten wird als Beilage ./ A zur Niederschrift genommen.
XXXX
XXXX
R: Halten Sie die Demokratie wie in Österreich für eine gute Staatsform?
Bf: Ich kenne mich damit nicht so aus, aber ich denke, für ein Land ist es besser.
R: Halten Sie es für gut oder für schlecht, wenn Menschen die Religion haben können, die sie wollen?
Bf: Ja. Es ist gut, wenn jeder frei entscheidet, welche Religion er hat.
R: Wollen Sie noch etwas angeben?
Bf: Nein.
Schluss des Ermittlungsverfahrens. Die D sieht mit dem Bf das Protokoll durch. Nach kurzer [Durchsicht] Wiedereröffnung des Ermittlungsverfahrens
R: Seit wann engagiert sich Ihre XXXX für die Frauenrechte?
Bf: Seit ungefähr drei Jahren. Seit XXXX im Amt ist, hat meine XXXX im Bereich der Frauenrechte einen höheren Posten.
R: Wann waren die ersten Gewalttätigkeiten gegen Ihre XXXX?
Bf: Das kann ich nicht genau angeben. Vor etwa vier bis fünf Monaten kam es zu einem Vorfall, der auch in der Zeitung stand. Ich bin mir sicher, dass man sie letztendlich töten wird.
Amtswegig wird festgehalten, dass sich der Bf am Ende der Verhandlung neuerlich für seine Gesundheit entschuldigt, [...] dass er Schwierigkeiten hat [te], der Verhandlung zu folgen und dass der Bf jeweils angestrengt nachzudenken hatte, bis er der Dolmetscherin antwortete.
Der Bf legte diverse Unterlagen vor, die während der Protokolldurchsicht des Bf und der D von der Schriftführerin kopiert wird. Diese werden als Sammelbeilage ./B zum Akt genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Bf beklagte bereits zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor der belangten Behörde psychische Probleme. Er musste sich augenscheinlich auch während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sehr anstrengen, um der Verhandlung folgen zu können und insb der Dolmetscherin entsprechend antworten zu können.
Ein psychochogisches bzw psychiatrisches Gutachten über die intellektuelle Leistungsfähigkeit bzw insb über allfällige medizinisch verifizierbare Fakten iZm der Erinnerungsfähigkeit des Bf wurde von der belangten Behörde in erster Instanz nicht eingeholt.
1.2. Der Bf hat trotz geringer Nuancierungen im Aussagegehalt im Aussagekern sowohl vor der Verwaltungsbehörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht konsistent angegeben, dass er in Afghanistan tanzende junge Buben auf einer Party gefilmt hat, und dass diese mit seinem Fotoapparat gemachten Filmaufnahmen ohne seinen Willen an die Öffentlichkeit gelangt sind, wobei dies insb einer Person namens XXXXmissfallen hat.
Schließlich hätten Personen aus dem Umfeld von XXXX Kontakt mit ihm gesucht, hätten ihn in einem Haus zum gemeinsamen Haschischrauchen eingeladen bzw aufgefordert; und hätten diese Personen überlegt, ob und allenfalls wie sie den Bf umbringen (sollten). Der Bf ist nach seinen Angaben schließlich geflüchtet.
1.3. Erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die landeskundige Dolmetscherin zu dem gefilmten Knabentanz (mit allenfalls entführten) Buben iZm dem Stichwort (mit ausweislich Internetrecherchen variierender Schreibweise:) Baccha Baazi entsprechend zugeordnet und von entsprechenden Praktiken dieser Art in gewissen Kreisen in Afghanistan berichtet.
Nach den Angaben der Dolmetscherin in der Verhandlung wäre XXXX eine Gegend für derartige Praktiken.
(Ephebophilie wird idZ (im Unterschied zu Pädophilie) als homosexuelle Neigung (Sexualpräferenz) zu pubertären Jungen verstanden.)
1.4. Im Internet ist unter wikipedia zu Baccha Baazi ua folgendes auffindbar:
Baccha Baazi heißt übersetzt etwa "Knabenspiel" und ist eine einst in Zentralasien verbreitete und heute noch in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution, bei der ein als Frau verkleideter Tanzjunge (Bacchá) erst vor Männern tanzt und diese oftmals anschließend sexuell zu befriedigen hat.
[...]
Heutige Situation in Afghanistan
Die Tanzjungen sind zwischen 8 und etwa 14 Jahren alt. Auf den Baccha-Baazi-Partys sitzen Männer auf dem Boden, dabei wird gesungen und musiziert. In der Mitte tanzt ein Junge in seidener Frauenkleidung, manchmal mit Make-up und mit Glöckchen an den Handgelenken. Die Lieder handeln oft von unerwiderter Liebe oder Begierde. Es gibt auch Wettbewerbe zwischen verschiedenen Bacchis.
Laut Unicef ist diese Form der Kinderprostitution in Afghanistan seit Jahrhunderten gesellschaftlich akzeptiert und weit verbreitet. Ein UN-Mitarbeiter nennt diese Praxis Kindersklaverei. Die Kinder werden teilweise von Familien ärmlicher Eltern gegen Bezahlung hergegeben, teilweise entführt oder sind Waisen von der Straße.
Für mächtige Männer stellen Bacchis Statussymbole dar, und sie können mehrere besitzen. Bei Partys werden sie herumgereicht, um Sex mit erwachsenen Männern zu haben. Die Jungen werden auch baccha bereesh, "Jungen ohne Bart", genannt.
In einem anonymen Interview berichtet ein 40-jähriger Mann, er habe drei Jungen zwischen 15 und 18 Jahren ausschließlich als Tänzer angestellt. Es gebe zwar Austausch von Zärtlichkeiten, aber Sex spiele keine Rolle.
Während der Taliban-Herrschaft waren Baccha Baazi offiziell verboten, danach sei es aber zu einem Gewerbe gewachsen. Es gibt DVDs von Bacca-Baazi-Abenden und spezialisierte Zuhälter. Die tadschikischen und usbekischen Kriegsherren der Nordallianz scheinen zu den Haupttätern zu gehören, aber auch im Süden und in Kabul sowie im Kreis der afghanischen Sicherheitskräfte sei der Brauch verbreitet. Offiziell für Polizei und Armee gedungene Jungen im Alter von 10 bis 15 Jahren würden nebenbei als Sexsklaven ihrer Kollegen dienen. Im von Deutschland kontrollierten Gebiet um Kunduz und Mazar-i Scharif werde Bacca Baazi alltäglich offen ausgelebt. Auch Veröffentlichungen von WikiLeaks zeugen davon.
Die Ursache für dieses ephebo- oder pädophile Handeln wird im afghanischen Rollenverständnis gesehen. Danach seien Frauen nicht für Sexualität, sondern nur zum Gebären gedacht, Tanzjungen hingegen zum sexuellen Vergnügen. Dieser Widerspruch zur gleichzeitigen allgemeinen Ablehnung von Homosexualität wird dadurch überwunden, dass die Sexualität mit den Tanzjungen nicht als Homosexualität, sondern als Spaß angesehen werde.
Spätestens nach Einsetzen des Bartwuchses werden diese Jungen verstoßen und oft mit einer älteren, nicht mehr jungfräulichen Frau verheiratet, gelegentlich auch zusätzlich mit kleinem Haus und Hof abgefunden. Da das Stigma ihnen weiterhin anhaftet, verlassen jedoch viele für immer ihre Gemeinden und Familien. Ein ehemaliger Bacchá erzählte, er würde mit einer Tochter seines Liebhabers verheiratet werden. Meistens werden sie aber einfach nur entschädigungslos verstoßen. Wenn sie zu ihrer attraktiven Zeit versuchen, ihren "Herren" zu entfliehen, werden sie häufig von diesen ermordet, was dann meist als Unfall getarnt wird.
1.5. Der erkennenden Gerichtsabteilung des BVwG liegt zwischenzeitig zB ein Dokument der Schweizer Flüchtlingshilfe (= SFH), maW eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 11.3.2013 zum Thema Bacha Bazi vor, das ua folgende Textpassage enthält:
"Bacha Bazi" bedeutet Knabenspiel. Reiche Männer halten sich dabei
Jungen im Alter zwischen elf und 16 Jahren, die als Frauen verkleidet an Festen
tanzen. In vielen Fällen kommt es zu sexuellem Missbrauch. Der "Bacha Baz", der
"Knabenspieler", trägt so seine finanzielle Macht zur Schau. Wenn sein Tanzknabe
schön ist oder gut tanzt, steigt sein Ansehen umso mehr. Die "Bachis", so der Name
der tanzenden Jungen, sind Eigentum ihrer Herren. Sie gehören mächtigen
Kriegsfürsten, lokalen Polizeichefs oder reichen Geschäftsmännern. Vor allem Mitglieder
der afghanischen Sicherheitskräfte sollen in den Missbrauch involviert sein.
Meist stammen die Jungen aus armen Familien, werden als Waisen von der Strasse
geholt oder entführt. Strassenkinder sind besonders gefährdet, Opfer zu werden.
Die Knaben haben kaum die Möglichkeit, ihre Herren zu verlassen. Es gibt Berichte
über Bachis, welche von ihren Herren beim Versuch, sie zu verlassen, umgebracht
wurden.
1.6. Der erkennenden Gerichtsabteilung des BVwG ist sohin erstmals im Gefolge der Angaben der Dolmetscherin in der Verhandlung vor dem BVwG ersichtlich geworden, dass der Bf mit seiner Fluchtgeschichte "Filmen tanzender Jungen auf einer Party, wobei ein älterer Partyteilnemer keine Filmaufnahmen wollte" in Wahrheit Angaben gemacht hat, nach denen dem Bf durch das Filmen und die nachmalige (nach seinen Angaben gegen seinen Willen) durchgeführte Veröffentlichung Handlungen zugeschrieben würden, die von einflussreichen afghanischen Gesellschaftskreisen als wider deren Zielsetzungen und Geheimhaltungsinteressen betrachtet würden.
1.7. Das Bundesasylamt als asylrechtliche Spezialbehörde hat aktenkundig bislang keine entsprechenden Ermittlungen durchgeführt, inwieweit der Bf tatsächlich Bacha - Bazi - Relevantes gefilmt hat und ihm und danach tatsächlich eine ungewollte Veröffentlichung dieser Filmaufnahmen zugeschrieben wird, womit der Bf in das negative Blickfeld einflussreicher Gesellschaftskreise geraten sein könnte, wobei gleichfalls keine entsprechenden Ermittlungen ersichtlich sind, wonach der Bf insoweit durch das afghanische Staatswesen ausreichenden Schutz erlangen könnte. (Nach dem Dokument der SFH sollen in diese Praktiken ja auch Staatsorgane involviert sein.)
Das Bundesasylamt hat zudem dokumentierte Ermittlungen dahin unterlassen, wie häufig Haschisch - Konsum in der Herkunftsgegend des Bf in Afghansitan ist; und ob durch derartigen Haschischkonsum verhaltenstypisch erklärlich sein könnte, dass jene Personen, die seinerzeit nach der Veröffentlichung der Filmaufnahmen des Bf mit dem Bf die Räumlichkeiten aufgesucht haben (sollen), aus denen der Bf aus Angst vor dem Umbringen geflüchtet sein soll, zB - aktionsmäßig durch Rauschgift in deren Handlungen verlangsamt - zuerst rauchen und allenfalls erst danach zur Tat schreiten könnten. (Auch in Wien ist an öffentlichen Orten wie zB im U - Bahn - Bereich notorisch manchmal ersichtlich, wie sich offenkundig im Rauschgiftmilieu verankerte Personen teilweise sehr langsam bewegen und auch sonst für Außenstehende irrational zu bewertend agieren.)
In Afghanistan werden idZ ausweislich der Berichte der Staatendokumentation des BFA jedenfalls hinreichend Drogen angebaut.
1.8. Der Bf machte iZm seiner XXXX sowie seiner aktuellen Einstellung zu gewissen westlichen Werten in der Verhandlung vor dem BVwG denkmöglich als Nachfluchtgründe zu bewertende Angaben, die das Bundesasylamt naturgemäß im angefochtenen Bescheid nicht verwertet hat, welche aber - in Vorwegnahme einer verfahrensrechtlichen Beurteilung - nach dieser Aufhebung und Zurückverweisung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl potentiell verfahrenserheblich erscheinen könnten.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts samt gerichtlich angefertigten Aktenstücken.
Die Verankerung von Baccha Baazi (= Bacha Bazi) - Praktiken in Afghanistan insb in einflussreicheren Gesellschaftsschichten ist insb aus den Informationen aus wikipedia bzw aus dem zitierten Dokument der SFH glaubhaft.
3.1. Einschlägiges supranationales Recht:
3.1.1. Unionsprimärrechtlich sind für den nationalen Asylrechtsvollzug einige hier nicht näher erörterte Bestimmungen des EUV, des AEUV und der GRC einschlägig, siehe insb den Art 18 GRC.
3.1.10. Insb zu Art 47 GRC ist auszuführen, dass diese Bestimmung sowohl für die durch das Unionsprimärrecht garantierten Rechte als auch für durch das sekundäre Richtlinienrecht geschaffene Rechte anwendbar ist. Für das Richtlinienrecht also zB dann, wenn dieses durch Mitgliedsstaaten im Wege nationaler Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt wird, soweit die Rechtsverletzung zumindest in vertretbarer Weise behauptet wird; siehe idZ wiederum Jarass, aaO Art 47 Rzz 9ff iZm den vom Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) ab 1.1.2014 im Bereich des AsylG 2005 zu treffenden Entscheidungen.
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf an ein Gericht bedeutet nunmehr im Anwendungsbereich des Art 47 GRC das Gleiche wie das Recht auf einen Tribunalszugang nach Art 6 MRK, siehe dazu Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 24/1a mwN.
Damit gebietet sich iZm einer im Schutzbereich des Art 47 liegenden vertretbar behaupteten Rechtsverletzung nach hier angelegter Rechtsauffassung ein Recht auf Gerichtszugang zu einem Gericht mit voller Kognitionsbefugnis in Tatsachen- und Rechtsfragen, mag dieses Gericht auch nur kassatorisch entscheiden, so zB Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 24/10 iZm Art 6 MRK, wobei eben Art 47 GRC für seinen Bereich den gleichen Rechtsschutzstandard gebietet, siehe nochmals bei den letztgenannten Autoren aaO Rz 24/1a. Für den Bereich des AsylG 2005 ist dieses Gericht in Österreich seit 1.1.2014 das BVwG.
3.1.11. Sekundärrechtlich ist vorerst die RL 2011/95/EU (kurz: StatusRL neu), abgedruckt in ABl EU L 337/9 am 20.12.2011, zu nennen, die nach deren Art 39, soweit hier interessierend, bis 21.12.2013 umzusetzen war. Materiellrechtlich ist insofern wegen des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz für diese Entscheidung des BVwG auf Sekundärrechtsebene für den vorliegenden Asylantrag aus 2012 und den angefochtenen Bescheid noch vorrangig die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: StatusRL) weiterhin einschlägig, die bis 10.10.2006 umzusetzen war. Klarzustellen ist idZ, dass auch die neue RL 2011795/EU idente Vorschriften wie die nachstehend aufgelisteten enthält.
3.1.12. Die für den vorliegenden Fall vorrangig aus StatusRL interessierenden Passagen lauten:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Das Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben d) und f);
b) "Genfer Flüchtlingskonvention" das [...];
c) "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
d) "Flüchtlingseigenschaft" die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;
e) [...]
k) "Herkunftsland" das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.
Artikel 3
Günstigere Normen
[...]
KAPITEL II
PRÜFUNG VON ANTRÄGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ
Artikel 4
Prüfung der Ereignisse und Umstände
(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen - auch der betroffenen Verwandten -, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsausweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu.
(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw erleiden könnte;
c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung des internationalen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um bewerten zu können, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;
e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.
(4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
[...]
Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
Artikel 7
Akteure, die Schutz bieten können
(1) Schutz kann geboten werden
a) vom Staat oder
b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.
(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.
Artikel 8
Interner Schutz
(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.
(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.
(3) Absatz 1 kann auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.
KAPITEL III
ANERKENNUNG ALS FLÜCHTLING
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.
b) Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
c) Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.
d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
[...]
KAPITEL IV
FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT
Artikel 13
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
[...]
3.1.13. Die verpflichtend bis 1.12.2007 bzw im Punkte deren Art 15 bis 1.12.2008 umzusetzende RL 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft legt verfahrensrechtliche Mindestnormen fest und garantiert dem Beschwerdeführer gem deren Art 39 einen wirksamen Rechtsbehelf zu einem Gericht bzw Tribunal. Diese Richtlinie wird im Wesentlichen ab Juli 2015 durch die RL 2013/32/EU abgelöst, siehe dazu die Umsetzungs- Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen in den Art 51ff der RL 2013/32/EU. Der hier abzuhandelnde Antrag bzw der angefochtene Bescheid sind damit unionsverfahrensrechtlich insb auch vor dem Hintergrund der RL 2005/85/EG zu beurteilen.
3.2. Anzuwendendes nationales Recht:
3.2.1. § 75 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) idF BGBl I 2013/144 lautet in seinen Absätzen 18 und 19:
(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gem § 75 Abs 19 AsylG in der zitierten Fassung hat das BVwG daher auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Wenn § 75 Abs 18 AsylG bestimmte Bestimmungen des VwGVG als unanwendbar definiert, ist damit klar, dass e contrario das VwGVG restlich in Bezug auf die vom BVwG durchzuführenden Übergangsverfahren die maßgebliche Verfahrensgrundnorm ist.
3.2.2. § 17 VwGVG ist daher iVm § 75 Asylgesetz idF BGBl I 2013/144 teleologisch dahin auszulegen, dass das BVwG vorrangig das VwGVG anwendet; und danach im Einzelfall allenfalls zusätzlich die historisch anwendbaren Verfahrensvorschriften.
Das BVwG entscheidet in diesen Angelegenheiten gem § 6 BVwGG, BGBl I 2013/10, durch einen Einzelrichter.
3.2.3. § 28 VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/133 lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 28. (1) [...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG [...]. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
3.2.4. Die belangte Behörde hatte in dem Verfahren bis zur Bescheiderlassung neben dem AVG insb folgende Bestimmungen des AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) in den nachstehend abgedruckten Teilen anzuwenden:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist;
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;
[...]
9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12;
[...]
11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;
12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;
13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;
14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;
15. der Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: [...]
17. ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;
[...]
(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder [...]
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren
[...]
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
[...]
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
[...]
Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
[...]
Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren
§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
3. an der erkennungsdienstlichen Behandlung nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken;
4. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war;
5. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
6. eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Abs. 1 Z 2 letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen;
7. unbeschadet der Z 1 bis 6 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
(3a) Asylwerber, deren Verfahren in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes geführt werden, haben sich, sofern nicht gemäß § 45 eine Vorführung unterblieben ist, ab Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Abschluss der Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß § 29 Abs. 6, für einen Zeitraum von längstens 120 Stunden, durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten. In Fällen, in denen der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde gestellt hat und der Fremde gemäß § 43 Abs. 2 der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist, beginnt die Frist von 120 Stunden bereits mit Stellen des Antrags auf internationalen Schutz. Die Frist von 120 Stunden kann im Einzelfall um höchstens 48 Stunden verlängert werden, wenn Einvernahmen vor einem Organ des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 6 Z 6 angeordnet sind. Diese Verlängerung der Frist ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen.
(3b) Abs. 3a gilt nicht, wenn
1. dem Asylwerber die Versorgung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, entzogen wurde,
2. der Asylwerber gemäß § 3 Abs. 1 GVG-B 2005 von der Versorgung ausgeschlossen ist,
3. der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder im Rahmen eines gelinderen Mittels in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen hat oder
4. es sich bei dem Asylwerber um ein nachgeborenes Kind gemäß § 17 Abs. 3 handelt.
(4) Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.
Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren
§ 15a.
[...]
Allgemeines Verfahren
Handlungsfähigkeit
§ 16. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit
[...]
Verfahrensablauf
§ 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.
(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs. 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.
[...]
(7) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.
(8) Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesasylamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Asylgerichtshof zu übermitteln.
(9) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, auf die Rechtsfolgen einer Verletzung, sowie auf Beginn und Ende der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a durch Ausstellung der jeweiligen Verfahrenskarte (§ 50) hinzuweisen.
Ermittlungsverfahren
§ 18. (1) Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis[...].
(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Befragungen und Einvernahmen
§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
[...]
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in stRsp und in Übernahme der Rsp des VwGH nachstehende rechtssatzmäßige Ausführungen zur Entscheidung heran, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist:
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (= AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl 99/01/0334; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl 94/20/0858; 23.09.1998, Zl 98/01/0224; 09.03.1999, Zl 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl 98/01/0370; 06.10.1999, Zl 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl 98/20/0233; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318; 19.10.2000, Zl 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl 92/01/0792; 09.03.1999, Zl 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl 94/18/0263; 01.02.1995, Zl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 22.10.2002, Zl 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl 98/01/0503 und Zl 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl 98/20/0399; 03.05.2000, Zl 99/01/0359).
Aufgabe des Asylrechts ist es zB nach VwGH Zl 2008/19/0994, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren.
3.2.6. Gemäß § 3 AsylG ist daher gemäß oben ersichtlichem nationalem Gesetzestext grundsätzlich Asyl zuzuerkennen, wenn - soweit gegenständlich interessierend, maW - eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft ist.
Der VwGH hat insoweit zu Zl 2007/01/1199 den insoweit zentralen Begriff der hier relevanten Glaubhaftigkeit wie folgt ausgelegt:
§ 3 Abs 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe glaubhaft ist (vgl. das zu § 7 Asylgesetz 1997 ergangene hg Erkenntnis vom 23. September 2009, Zlen. 2007/01/0284 bis 0285, mwN).
Dieses Verständnis der Glaubhaftigkeit ist auch für die vorliegende Entscheidung des BVwG maßgeblich.
3.2.7. Eine Asylzuerkennung ist gemäß § 6 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 iVm den in dieser Bestimmung verwiesenen Genfer Flüchtlingskonvention dann ausgeschlossen, wenn der Asylwerber vor Asylzuerkennung ein schweres nicht - politisches Verbrechen begangen hat.
3.2.8. Einen Asylwerber treffen gem § 15 AsylG einige Mitwirkungspflichten, was aber nichts daran ändert, dass die Asylbehörde den relevanten Sachverhalt gem § 18 AsylG amtswegig zu ermitteln hat. Erinnert wird dabei an den allgemeinen Grundsatz im Bereich des AVG, dass die objektive Feststellungslast erst dann zu Lasten der Partei geht, wenn ohne Parteienmitwirkung die materielle Wahrheit nicht gefunden werden kann, wenn also ohne Parteienmitwirkung die relevanten Tatsachen nicht erhoben werden können; so wohl zB Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 185.
Diese Ermittlungspflicht der Verwaltungsbehörde gilt insb auch für jene Tatsachen, an Hand welcher die objektiviert zu sehende Glaubhaftigkeit gem § 3 AsylG 2005, wie oben dargestellt, beurteilt werden kann; siehe idZ VwGH Zl 2002/01/0522.
3.3. Die vorstehenden rechtlichen Ausführungen bedeuten nunmehr für den gegenständlichen Sachverhalt, wie nachstehend konkretisiert:
3.3.1. Wenn gemäß § 3 AsylG 2005 eine asylrelevante Verfolgung ua dann vorliegt, wenn diese aus politischen Gründen geschieht, ist zu beachten, dass nach der Rsp des VwGH unter "politisch" alles zu verstehen, was für den Staat, für die Gestaltung bzw Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist [...]; so zB VwGH 2001/20/0310.
Insoweit kommt es nach der oben dargestellten Rsp und konform mit Art 10 Abs 1 lit e iVm Abs 2 StatusRL darauf an, ob dem Bf von seinen Verfolgern die jeweils fragliche politische Einstellung zugeschrieben wird, ohne dass der Bf tatsächlich die in Frage stehende Einstellung haben muss.
3.3.2. Wenn der Bf mit seiner Fluchtgeschichte im Aussagekern dargebracht hat, dass er sich vor Personen fürchtet, die schlüssig in Zusammenhang mit pädophilen bzw ephebophilen Bacha Bazi - Praktiken stehen, wenn derartige Praktiken in besser situierten Kreisen bzw sogar unter Verstrickung mit Teilen der afghanischen Exekutive stattfinden dürften; und wenn schließlich die diese Praktiken ausübenden Gesellschaftskreise mitunter wünschen, dass ihre Praktiken nicht zB durch Filme öffentlich gemacht werden, erscheint es glaubhaft, dass sich der Bf tatsächlich vor Personen fürchten muss, die - allenfalls evident nachvollziehbar - Geheimhaltungsinteressen betreffend deren eigene Bacha Bazi - Praktiken haben.
Es ist in diesem Sinne glaubhaft, dass die vorstehend konkretisierten gesellschaftlichen Kreise - der Bf benannte ausdrücklich einen gewissen XXXX - dem Bf im Falle der Veröffentlichung des vom Bf aufgenommenen Films über die Bacha Bazi - Party gemäß der Fluchtgeschichte die iwS politische Einstellung zuschreiben würden, dass der Bf insoweit gegen derartige in gewissen Kreisen offenbar übliche Parties auftreten will oder die Interessen dieser Kreise negativ stören will.
Für den Fall der Zuschreibung einer derartigen Einstellung an den Bf, die als politisch (iSv: für den Staat, für die Gestaltung bzw Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung) zu bewerten ist, ist es danach jedenfalls glaubhaft, dass sich der Bf in Afghanistan naheliegend vor solchen gesellschaftlich besser gestellten Pädophilen bzw Ephebophilen um sein Leben fürchten muss, da diese (tendenziell einflussreicheren) Personen durch die Filmveröffentlichung mitunter öffentlich angeprangert werden bzw sonstigen negativen gesellschaftlichen Reaktionen ausgesetzt sein könnten.
Insoweit läge iZm dem Fluchtvorbringen des Bf ein asylrelevanter Sachverhalt vor, wenn das afghanische Staatswesen (- bei Zutreffen der Bf - Angaben -) den Bf nicht entsprechend vor derartigen pädophilen bzw ephebophilen Personen schützen würde bzw schützen könnte, falls dieser eben tatsächlich glaubhaft einen Film über eine Bacha Bazi Party angefertigt hat, der mit Missbilligung insb eines gewissen XXXX angefertigt und danach - von wem immer - veröffentlicht worden ist.
3.3.3. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren für den Fall, dass nicht alternativ für das BFA ein asylrelevanter Sachverhalt iZm den vor den BVwG potentiell vorgebrachten Nachfluchtsachverhalten (frauenrechtliche Tätigkeit der XXXX, teilweise westlich geprägte Einstellungen insb auch des Bf) auf Tatsachenebene früher zu Tage tritt, durch neuerliche, psychologisch sensibilisierte Befragungen des Bf, durch Internet- oder ähnliche Recherchen über den angeblich vom Bf historisch gemachten Film betreffend die fallgegenständliche Bacha Bazi Party, durch in Abstimmung mit dem Bf zulässige Vor - Ort - Ermittlungen und allenfalls durch länderkundliche Sachverständige zu ermitteln haben, ob der Bf in Afghanistan aufrecht wegen der vorgebrachten Filmfertigung asylrelevant im voraufgezeigten Sinne gefährdet ist.
3.3.4. Vor- Ort - Erhebungen wurden insgesamt aktenmäßig nicht einmal ansatzweise durchgeführt, obwohl idZ folgender Leit-/Rechtssatz aus der Rsp des VfGH im RIS zu VfGH 27.09.2014, E54/2014 abrufbar ist, der die Sichtweise des Verfassungsgerichtshofs zu den Ermittlungspflichten der Tatsacheninstanzen wie folgt dokumentiert:
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung von internationalem Schutz und [...] mangels Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Heimatregion des [...] Beschwerdeführers
[...]
Dadurch, dass es [...] unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in jener Region anzustellen, aus der der Beschwerdeführer stammt, und diese in der Begründung [...] mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, hat [...] Willkür geübt.
3.3.5. Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen der in zentralen Punkten der Fluchtgeschichte unterbliebenen Sachverhaltserhebungen ist gemäß VwGH Ro 2014/03/0063 zulässig, wenn der VwGH dort ausgeführt hat:
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Ohne entsprechende Ermittlungen der Behörde zum fraglichen Bacha Bazi - Party - Film gemäß Fluchtvorbringen, samt dessen angeblicher Veröffentlichung, ist der verwaltungsbehördlich hier abgehandelte Fluchtsachverhalt nicht einmal ansatzweise ausreichend ermittelt.
Mit der Zurückverweisung wird zudem gewährleistet, dass in dem durch die RL 2011/95/EU bzw (historisch) 2004/83/EU unions - materiellrechtlich geprägten Vollzug des Asylwesens ein nachmaliges Rechtsmittel an eine Gericht mit voller Kognitionsbefugnis auch im Tatsachenbereich gewährleistet wird - Art 47 GRC, ohne dass damit hier näher zu erörtern wäre, inwieweit das BVwG über § 17 VwGVG iVm § 55 AVG gegenständlich vorzunehmende Ermittlungen durch die - fortgesetzt zuständige - Verwaltungsbehörde auch ohne Aufhebung und Zurückverweisung anordnen könnte.
3.3.6. Bei diesem Verfahrensstand war nicht mehr zu erörtern, dass seitens des BVwG in Fällen, in denen afghanische Asylwerber zB auch bereits länger außerhalb Afghanistans gelebt haben und die in Afghanistan nicht naheliegend unter entsprechenden Lebensbedingungen leben würden können, eben diesen Asylwerbern derzeit sehr häufig jedenfalls subsidiärer Schutz zuerkannt wird, da der Gesetzgeber einen negativen Abspruch gemäß § 3 AsylG 2005 als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine im Bereich des § 8 AsylG 2005 meritorische Entscheidung vorsieht; zur zitierten Spruchpraxis des BVwG iZm der Gewährung von subsidiärem Schutz siehe zB BVwG 22.01.2015, W131 1423462-1/11E; 19.11.2014, W187 1434352-1/7E; 02.12.2014, W151 1417688-1/24E und 18.11.2014, W167 1435314-1/17E.
Die Kassation der Spruchpunkte II. und II. des Bescheids ist maW gesetzliche Folge der Aufhebung des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheids, da zuerst immer eine im Bereich des § 3 AsylG 2005 negative Entscheidung vorliegen muss, um nach die Themen der Spruchpunkte II. und III. inhaltlich abhandeln zu können.
Zu Spruchpunkt B.)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Tatsachenfragen sind nicht revisibel.
Die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf der dz stRsp des VwGH, wie zu Zl Ro 2014/03/0063 niedergeschrieben, da wesentliche Sachverhaltselemente nicht ermittelt wurden.
Die Asylrelevanz der hier auf Tatsachenebene fraglichen Zuschreibung einer politischen Einstellung an den Bf iZm von anderen Personen geübten Bacha Bazi - Praktiken in Afghanistan wurde unter Hinweis auf VwGH Zl 2001/20/0310 gleichfalls als der VwGH - Rsp entsprechend begründet.
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