BVwG W162 2013302-1

W162 2013302-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2015

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Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

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BVwG W162 2013302-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2013302.1.00

Spruch

W162 2013302-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Robert LADINIG als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Geschäftsstelle Tulln, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2014, GZ: RAG/05661/2014, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 25.11.2013 (gültig für 23.12.2013) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, respektive Notstandshilfe.

Auf diesem vom Beschwerdeführer unterschriebenen Antrag auf Notstandshilfe wurde darauf hingewiesen, "dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird".

In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Geschäftsstelle Tulln (im Folgenden: AMS), und dem Beschwerdeführer am 06.05.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen und der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Stelle sei. Er habe gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als Kraftfahrer, Briefträger, Lagerarbeiter und LAP Zimmerer. Als Ziel der Betreuung wurde die Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter bzw. Hubstaplerfahrer oder einer anderen zumutbaren Beschäftigung gemäß den Notstandshilfebestimmungen vereinbart. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke Krems, St. Pölten, Tulln an der Donau und Stockerau angegeben. Das gewünschte Arbeitsausmaß wurde mit "Vollzeit" festgelegt, es lägen keine Betreuungspflichten vor. Um den zukünftigen Arbeitsplatz erreichen zu können, stünde dem Beschwerdeführer sein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. In dieser Vereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf durch das AMS vermittelte Stellenangebote bewerben müsse, und in der Folge das AMS über seine Bewerbung binnen 8 Tagen informieren müsse.

Am 09.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot der Firma XXXX als Lagerarbeiter ausgefolgt. Ausgewiesen wurde darin eine Entlohnung im Rahmen des KV-Lohns von 1.532,04,-- EUR brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung.

Am 10.06.2014 stellte sich der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX, Frau XXXX, vor.

Die Rückmeldung des Unternehmens an das AMS zum Verlauf des Bewerbungsgesprächs am 10.06.2014 ergab, dass der Beschwerdeführer nicht eingestellt werde, da er Lohnvorstellungen von 1.500,-- EUR netto angegeben hätte (siehe Beilage des Bewerbungsergebnisses der Firma XXXX an das AMS: "möchte 1.500,-- EUR netto").

Am 25.06.2014 wurde der Beschwerdeführer vom AMS zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er bei der Firma XXXX in Stockerau ausdrücklich angegeben hätte, dass von seiner Seite alles passe, und er "sehr wohl unter 1.500,-- EUR netto pro Monat arbeiten möchte". Darüber hinaus gab er an, dass er bereits im Mai 2014 bei der Firma XXXX in Krems vorstellig gewesen wäre und dabei "als Richtwert" diese Angaben zur Lohnvorstellung getätigt habe. Diesen [alten] Bewerbungsbogen hätte Frau XXXX vor sich liegen gehabt. Der Beschwerdeführer habe ihr jedoch ausdrücklich gesagt, dass er bereit sei, auch unter der angegeben Lohnvorstellung zu arbeiten.

Am 26.06.2014 übermittelte Frau XXXX von der Firma XXXX den Bewerbungsbogen des Beschwerdeführers, datiert mit 10.06.2014, an das AMS.

Darin findet sich die Gehaltvorstellung "1.500,-- EUR netto" direkt am Anfang des Bewerbungsbogens. Es ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diesen Bewerbungsbogen selbst händisch ausgefüllt hat. Er gab darin an, dass er "ab sofort" verfügbar sei und unter dem Bereich "Verdienstvorstellungen in EUR netto" füllte er händisch den Betrag "1.500,-- " aus. Dieser Bewerbungsbogen wurde vom Beschwerdeführer selbst mit "10.06.2014" datiert und unterschrieben.

In einer schriftlichen Stellungnahme des AMS vom 01.07.2014 wurde festgehalten, dass bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers mit Frau XXXX von der Firma XXXX Rücksprache getätigt worden sei. Diese habe in der Folge den Bewerbungsbogen übermittelt, worin ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer diese Lohnvorstellung tatsächlich geäußert habe. Da keine Nachsichtgründe vorliegen, sollten somit die Rechtsfolgen den § 10 AlVG eintreten.

Mit Bescheid des AMS vom 03.07.2014 wurde der Verlust der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum 18.06.2014 - 29.07.2014 ausgesprochen. Demnach habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer die angebotene Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien, und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde. Er führte aus, dass der Vorwurf des AMS bezüglich der Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung nicht der Wahrheit entspreche. Er bezog sich im Wesentlichen auf seine bereits getätigten Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme mit dem AMS vom 25.06.2014. Er habe bereits damals versucht, die Ausführungen der Firma XXXX zu widerlegen und den Sachverhalt bzw. das Missverständnis aufzuklären. Er versichere somit nochmals, dass sein Verhalten und seine Aussagen mit dem Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung nichts zu tun hätten, ihm kein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen wäre, zumal er aufgrund seiner familiären Situation - seine Frau habe eine 70%ige Behinderung und sein Sohn sei 2,5 Jahre alt - niemals eine sechswöchige Zeitspanne ohne Einkommen riskieren würde. Da er nie 1.500,-- EUR Nettogehalt gefordert hätte und niemand das Gespräch zwischen ihm und Frau XXXX gehört habe, sei eine Anspruchskürzung nicht berechtigt. Seiner Beschwerde legte er die Niederschrift des AMS vom 25.06.2014 bei.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 08.09.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 07.07.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX unbestritten den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entspreche. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezwecken die Bestimmungen §§ 9, 10 AlVG, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden habe, durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern, damit er seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mitteln bestreiten könne. Deshalb müsse man bereit sein, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Um sich arbeitswillig zu zeigen, bedürfe es eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, gleichzeitig jedoch auch des Unterlassens jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet sei, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses könne neben der ausdrücklichen Weigerung vom Arbeitslosen auf zweierlei Wege verschuldet bzw. vereitelt werden: Einerseits dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfalte (z.B. Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit), oder andererseits dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Das AMS verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach es am Arbeitslosen liege, gegenüber dem potentiellen Dienstgeber nach der Angabe von Gehaltswünschen im Rahmen eines Bewerbungsgespräches eine Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass es sich hierbei nicht um eine konkrete Lohnforderung handle und auch die Bereitschaft vorhanden sei, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassen einer derartigen Klarstellung nehme der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049; 15.10.2003, Zl. 2003/08/0064, mwN; 18.10.2000, Zl. 98/08/0392).

In der Folge wurde dem Argument des Beschwerdeführers, dass er niemals 1.500,--EUR netto an Gehalt gefordert hätte, entgegengetreten und auf die glaubwürdige Aussage im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme von Frau XXXX verwiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es keinen vernünftigen Grund gebe, an ihren Aussagen zu zweifeln, zumal die Firma XXXX einen dringenden Arbeitskräftebedarf gemeldet habe und nicht ersichtlich sei, wieso sie ein Interesse haben sollte, durch etwaige Falschaussagen potentielle Bewerber zu schädigen.

Das AMS erachtete somit das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig und wertete es als bloße Schutzbehauptung. Die Glaubwürdigkeit seiner Aussage werde auch dadurch in Zweifel gestellt, weil er anlässlich der Niederschrift am 25.06.2014 angegeben hatte, seine Gehaltsvorstellung von 1.500,-- EUR netto in einem Bewerbungsbogen im Rahmen seiner Vorstellung bei der Firma XXXX in Krems im Mai 2014 getätigt zu haben, und dies somit nicht mehr aktuell sei. Diese Angaben erwiesen sich als unrichtig, da in dem vom Beschwerdeführer am 10.06.2014 händisch ausgefüllten und unterfertigten Bewerbungsbogen bei der Firma XXXX in Stockerau eben dieser genannte Betrag aufschien. Darüber hinaus erscheine die im Bewerbungsbogen angeführte Lohnvorstellung im Vergleich zu den Angaben im Stelleninserat ("Mindestentgelt von 1.532,04 EUR brutto mit möglicher Überzahlung") als überzogen und für eine Vereitelung geeignet. Der Beschwerdeführer habe eine Klarstellung seiner Bereitschaft, zur angebotenen Entlohnung zu arbeiten, gegenüber dem potentiellen Dienstgeber unterlassen. Somit habe er den Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt. Dadurch sah das AMS den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen gem. § 38 iVm § 10 Abs. 1 AlVG als gerechtfertigt an. Mangels berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG wurde auch kein Grund für eine Nachsicht gesehen. Es wurde jedoch mit Verweis auf die Judikatur des VwGH darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von Sorgepflichten gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen keinen Nachsichtsgrund darstelle. Auch die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers mit 01.09.2014 konnte keine Nachsicht bewirken, da diese nicht binnen acht Wochen nach Beginne der gegenständlichen Ausschlussfrist erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2014 den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 19.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. Die Rechtssache wurde am 21.10.2014 der zur Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Dieser Vorlageantrag wies allerdings keine Unterschrift auf. Deshalb erteilte das Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2014 dem Beschwerdeführer den Auftrag, diesen Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern. Dies erfolgte fristgerecht.

Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers enthielt im Wesentlichen seine Ausführungen in der Beschwerde vom 07.07.2014. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei seinem vorangegangenen Job "ebenfalls um die 1.500,-- EUR netto" verdient habe. Deshalb habe er in dem Bewerbungsbogen diesen Betrag angegeben. Zu dem Bewerbungsgespräch mit Frau XXXX von der Firma XXXX führte er aus, dass diese ihm unwirsch entgegnet hätte, dass die Firma XXXX einen Nettoverdienst von 1.200,-- EUR bezahle. Der Beschwerdeführer habe daraufhin sofort erwidert, dass er "natürlich bereit" sei, den Job auch mit dieser Entlohnung anzunehmen und die Angabe auf dem Bewerbungsbogen "lediglich ein Richtwert" sei. Frau XXXX habe sich jedoch für seine Antwort nicht interessiert und nur gemeint, dass sie "nicht zusammenkommen werden". Daraufhin ersuchte er sie darum, den Bogen für das AMS auszufüllen, was sie ohne Berücksichtigung seiner vorgebrachten Arbeitsbereitschaft tat. Der Beschwerdeführer ersuchte darüber hinaus um Berücksichtigung seiner Lebensumstände und um Gewährung der Notstandshilfe im strittigen Zeitraum.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer beantragte am 25.11.2013 (gültig für 23.12.2013) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, respektive Notstandshilfe.

Auf diesem vom Beschwerdeführer unterschriebenen Antrag auf Notstandshilfe befindet sich der Hinweis, "dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird".

In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 06.05.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass er seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter oder einer anderen zumutbaren Beschäftigung unterstützt werde. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke Krems, St. Pölten, Tulln an der Donau und Stockerau angegeben. Das gewünschte Arbeitsausmaß wurde mit "Vollzeit" festgelegt. Der Beschwerdeführer verfügte über einen Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit, um zur Arbeit zu gelangen. In dieser Vereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf durch das AMS vermittelte Stellenangebote bewerben müsse, und in der Folge das AMS über seine Bewerbung binnen 8 Tagen informieren müsse.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 09.04.2014 ein Stellenangebot der Firma XXXX als Lagerarbeiter ausgefolgt wurde. Ausgewiesen wurde darin eine Entlohnung im Rahmen des KV-Lohns von 1.532,04,-- EUR brutto, mit Bereitschaft zur Überzahlung.

Festgestellt wird auch, dass sich der Beschwerdeführer am 10.06.2014 bei der Firma XXXX, Frau XXXX, vorstellte.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von der Firma XXXX deshalb nicht eingestellt wurde, da er einen Gehaltswunsch von 1.500,-- EUR netto angegeben hatte.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführer am 10.06.2014 bei der Firma XXXX vorgestellt hat. Es ist auch unbestritten, dass es sich bei dem Stellenangebot um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt hat.

Dass AMS geht zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer die angebotene Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt hat.

Das Unternehmen bringt im gegenständlichen Fall vor, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Bewerbungsgespräches eine Gehaltsvorstellung von 1.500,-- EUR netto geäußert habe. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich. Bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 25.06.2014 gab er an, dass er bei der Firma XXXX in Stockerau ausdrücklich angegeben hätte, "sehr wohl unter 1.500,-- EUR netto pro Monat" arbeiten zu wollen, und die Lohnvorstellungen bloß "als Richtwert" zu werten seien. Er habe sich nämlich bereits im Mai 2014 bei der Firma XXXX in Krems beworben und damals diese Angaben zur Lohnvorstellung getätigt. Diesen [alten] Bewerbungsbogen hätte Frau XXXX vor sich liegen gehabt. Der Beschwerdeführer habe ihr jedoch ausdrücklich gesagt, dass er bereit sei, unter der angegeben Lohnvorstellung zu arbeiten. Im Unterschied zu dieser Aussage führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 07.07.2014 an, dass er "nie 1.500,-- EUR Nettogehalt gefordert habe". In seinem Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht vom 19.09.2014 führte er jedoch aus, dass er diesen Betrag deshalb angegeben habe, da er in seinem vorangegangenen Job "um die 1.500,-- EUR netto" verdient habe. Diese widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur angegebenen Gehaltsvorstellung sind nicht glaubwürdig und zu einem großen Teil als Schutzbehauptungen zu werten.

Dagegen führte die Firma XXXX überzeugend aus, dass der Beschwerdeführer deshalb nicht eingestellt wurde, da er einen Gehaltswunsch von 1.500,-- EUR netto angegeben hatte.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die glaubwürdigen Aussagen von Frau XXXX, Firma XXXX, und der vorgelegte vom Beschwerdeführer händisch ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsbogen vom 10.06.2014 gegenüberstehen. Frau XXXX hat nachvollziehbar und glaubwürdig angegeben, dass ihr der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt habe, dass er auch bereit sei, unter 1.500,-- EUR netto zu arbeiten. Das AMS hat richtig ausgeführt, dass es keinen vernünftigen Grund gibt, an ihrer Aussage zu zweifeln, zumal das Unternehmen dringend Arbeitskräfte suchte. Darüber hinaus besteht kein Grund für die Firma XXXX, eine Falschaussage zu riskieren oder potentielle Bewerber oder Arbeitslose zu schädigen.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Ausführungen des AMS, wonach dem gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden könne und diese als bloße Schutzbehauptungen zu werten seien. So hatte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.06.2014 vor dem AMS angegeben, die Angaben zu seiner Gehaltsvorstellung von 1.500,-- EUR netto in einem früheren Vorstellungsgespräch, im Mai 2014, an einem anderen Standort der Firma XXXX getätigt zu haben. Diese Aussage steht in deutlichem Widerspruch zu dem vorliegenden Bewerbungsbogen des Beschwerdeführers vom 10.06.2014, den er anlässlich seines Bewerbungsgespräches offensichtlich und unbestritten händisch selbst ausgefüllt und unterschrieben hatte. In diesem Bewerbungsbogen steht klar der Gehaltswunsch des Beschwerdeführers von 1.500,-- EUR netto. Es gibt für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts keinen Grund, an der Richtigkeit dieses Bewerbungsbogens zu zweifeln. Darüber hinaus gibt es keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass sich Frau XXXX von der Firma XXXX in Stockerau auf einen früheren Bewerbungsbogen bezüglich einer Bewerbung des Beschwerdeführers an einem völlig anderen Standort beziehen hätte sollen. Vielmehr ist nachvollziehbar und davon auszugehen, dass Frau XXXX den aktuellen Bewerbungsbogen des Beschwerdeführers für den konkreten Job an dem betreffenden Standort vor Augen gehabt haben muss.

Es ist der belangten Behörde in ihren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu folgen, dass die Nennung der Gehaltsvorstellung von 1.500,-- EUR netto angesichts der Stellenausschreibung als überzogen zu werten ist. Darüber hinaus ist sie geeignet, das Zustandekommen der Beschäftigung entsprechend zu vereiteln.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es am Arbeitslosen liegt, nach der Angabe von Gehaltswünschen gegenüber dem potentiellen Dienstgeber im Rahmen eines Bewerbungsgespräches eine Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass es sich hierbei nicht um eine konkrete Lohnforderung handelt und auch die Bereitschaft vorhanden ist, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassen einer derartigen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049; 15.10.2003, Zl. 2003/08/0064, mwN; 18.10.2000, Zl. 98/08/0392). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine derartige Klarstellung gegenüber dem Dienstgeber unternommen. Im gegenteiligen Fall wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem Bewerbungsbogen vom 10.06.2014 klar angeführt hätte, dass es sich bei den vermerkten Gehaltsvorstellung von 1.500,-- EUR netto nur um einen Richtwert handle und eine Tätigkeit zum KV-Lohn jedenfalls in Frage käme.

Der Beschwerdeführer bringt in seinem Vorlageantrag dazu weiter vor, dass er den Gehaltswunsch von 1.500,-- EUR netto nur deshalb angegeben habe, weil er diesen Betrag in seinem vorangegangen Job verdient habe, er wäre jedoch auch bereit gewesen, unter diesem Betrag zu arbeiten. Dies habe er Frau XXXX bei seinem Vorstellungsgespräch gesagt, die dies jedoch nicht gelten gelassen habe. Daraufhin habe er sie ersucht, den Bogen für das AMS auszufüllen, was diese getan hätte, jedoch ohne Berücksichtigung seiner Arbeitswilligkeit. Es ist davon auszugehen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt ein ernsthaft an einer Beschäftigung interessierter Arbeitssuchender versucht hätte, diese Situation aufzuklären und klarzustellen, dass er auch zu einem geringeren Gehalt an dieser Beschäftigung interessiert wäre. In dieser Situation wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Bewerbungsbogen abgeändert hätte oder auf andere Weise versucht hätte, seine Arbeitsbereitschaft zu zeigen.

Angesichts der daher nach der Aktenlage bestehenden klaren Sachlage ist der belangten Behörde beizupflichten, dass davon auszugehen ist, dass sich der Sachverhalt derart ereignet hat, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Bewerbungsgesprächs am 10.06.2014 die klare Gehaltsvorstellung von 1.500,-- EUR netto gegenüber der Firma XXXX geäußert hat.

Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts gelangt in einer Gesamtschau somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er habe den Gehaltswunsch von 1.500,-- EUR netto nur "als Richtwert" angegeben, wäre jedoch auch bereit gewesen, unter diesem Betrag zu arbeiten.

Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Es wurde ihm im Rahmen einer Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung unter Rechtsfolgenbelehrung der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zur Kenntnis gebracht.

Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass - wie in den beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II.2. festgehalten - der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat, da die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Darüber hinaus entsprach sie jenen Angaben, die der Beschwerdeführer in seiner Betreuungsvereinbarung getätigt hat.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er gegenüber dem Unternehmen zum Ausdruck gebracht hätte, auch unter einer Nettoverdienstsumme von 1.500,-- EUR die Beschäftigung annehmen zu wollen, kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer durch Angabe einer zu hohen Gehaltsvorstellung und das Unterlassen einer Aufklärung, dass er auch unter diesem Betrag arbeitswillig wäre, das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt hat.

Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Um sich arbeitswillig zu zeigen, bedarf es eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, gleichzeitig jedoch auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann neben der ausdrücklichen Weigerung vom Arbeitslosen auf zweierlei Wege verschuldet bzw. vereitelt werden: Einerseits dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (z.B. Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit), oder andererseits dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dadurch gesetzt, dass er überzogene Gehaltsvorstellungen im Rahmen des Bewerbungsgespräches geäußert hat, und verabsäumt hat aufzuklären, dass er auch bereit wäre, unter dieser Lohnvorstellung zu arbeiten.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nicht erkennbar und konnte auch der Beschwerdeschrift, sowie dem Vorlageantrag, kein neues Vorbringen entnommen werden, dass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen können. Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG wurde auch kein Grund für eine Nachsicht gesehen. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Vorliegen von Sorgepflichten gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen keinen Nachsichtsgrund darstelle. Auch die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers mit 01.09.2014 konnte keine Nachsicht bewirken, da diese nicht binnen acht Wochen nach Beginne der gegenständlichen Ausschlussfrist erfolgte.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur Kausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers mehr bedurfte.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Die Akten lassen im gegenständlichen Fall erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es ergab sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533, VwGH 1.4.2004, 2001/20/0291). Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Einräumung von Parteiengehör nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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