W162 2015399-1•BVwG W162 2015399-1
W162 2015399-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2015
Ermittlungspflicht, Geltendmachung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mitteilung, Notstandshilfe, Zustellung
W162 2015399-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Robert LADINIG als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Gmünd, XXXX vom 08.08.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde zu GZ RAG/05661/2014, vom 31.10.2014, betreffend Zuerkennung der Notstandshilfe in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Gmünd zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war vom 27.10.2009 bis zum 13.04.2012 anwartschaftsbegründend beschäftigt. Darauf anschließend bezog er Krankengeld und es erfolgte ein Urlaubsersatzzeitraum. Seit 28.08.2012 bezog der Beschwerdeführer schließlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und ab 04.05.2013 Notstandshilfe).
Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Gmünd (in der Folge: AMS) vom 12.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dessen Anspruch auf Notstandshilfe mit 04.05.2013 beginnt und voraussichtlich am 02.05.2014 enden werde.
Laut Mitteilung des Hauptverbandes vom 08.04.2014 war der Beschwerdeführer am 04.04.2014 für einen Tag bei Frau XXXX beschäftigt. Dessen Leistungsbezug wurde demnach für diesen einen Tag unterbrochen.
Aufgrund dieser Unterbrechung verschob sich das Höchstausmaß des Notstandshilfebezuges auf den 03.05.2014. Diese Information wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 14.05.2014 mitgeteilt.
Frau XXXX meldete am 22.04.2014 dem AMS die fixe Einstellung des Beschwerdeführers per 23.04.2014. Diese Beschäftigung dauerte bis 08.05.2014 und wurde durch Kündigung seitens des Dienstnehmers beendet.
Am 08.05.2014 teilte der Beschwerdeführer dem AMS telefonisch seine Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX am selben Tag mit.
Niederschriftlich beim AMS einvernommen erklärte der Beschwerdeführer am 22.05.2014, dass er sein Dienstverhältnis bei Frau XXXX gelöst habe, da er am 12.05.2014 bei der Firma XXXX zu arbeiten begonnen habe.
Am 23.05.2014 erhielt der Beschwerdeführer eine Mitteilung des AMS, wonach sein Leistungsbezug aufgrund der Unterbrechung durch das Dienstverhältnis bei Frau XXXX am 19.05.2014 geendet hatte.
Am 01.07.2014 meldete sich der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX per 30.06.2014 beim AMS. Als nächster Vorsprachetermin wurde der 01.08.2014 vereinbart.
Nach der Wiedermeldung und EDV-mäßigen Verarbeitung des Unterbrechungszeitraumes wegen des Dienstverhältnisses erging am 01.07.2014 die Mitteilung des AMS, wonach der Anspruch auf Notstandshilfe voraussichtlich am 08.07.2014 enden werde, und die Weitergewährung der Leistung - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne.
Dieses Schreiben wurde per Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt.
Der Beschwerdeführer erschien nicht am 08.07.2014 beim AMS.
Am 01.08.2014 sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor und beantragte die Weitergewährung der Notstandshilfe.
Am 07.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung des Leistungsbezuges.
Mit Bescheid vom 08.08.2014 stellte das AMS Gmünd fest, dass gemäß § 38 iVm § 17 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 01.08.2014 gebührt, da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 01.08.2014, eingebracht hatte.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 20.08.2014 (eingelangt am 22.08.2014) eine Beschwerde ein. In seiner Beschwerde führte er im Wesentlichen aus, dass er vom 12.05.2014 bis zum 30.06.2014 eine Beschäftigung als Busfahrer gehabt habe. Am 01.07.2014 sei der Beschwerdeführer zum AMS gegangen, um einen neuen Antrag auf Notstandshilfe zu stellen. Bei der Anmeldung sei dem Beschwerdeführer ein Termin für den 01.08.2014 gegeben worden. Von der Beraterin sei ihm gesagt worden, dass er keinen neuen Antrag stellen müsse, da der laufende Bezug nur unterbrochen worden sei. Bei der Vorsprache am 01.08.2014 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass er am 07.07.2014 einen neuen Antrag hätte stellen müssen. Bei der neuen Antragstellung habe ihm seine Betreuerin gesagt, dass es ihr Fehler gewesen sei, da sie übersehen hätte, dass der Beschwerdeführer bereits am 07.07.2014 einen neuen Antrag stellen hätte müssen. Sie habe ihm weiters gesagt, dass sie ein Schreiben an die Geschäftsstelle schicken werde, dass es ihr Fehler gewesen sei, damit der Beschwerdeführer auch das Notstandsgeld vom 07.07.2014 bis 31.07.2014 bekomme. Am 07.08.2014 habe die Betreuerin den Beschwerdeführer schließlich telefonisch darüber informiert, dass ihr Schreiben abgelehnt worden sei, da der Beschwerdeführer angeblich einen Brief erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe nie eine schriftliche oder mündliche Information erhalten, dass am 07.07.2014 ein neuer Antrag gestellt hätte werden müssen. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Stattgabe der Beschwerde.
Laut Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Betreuerin vom 24.09.2014 wurde die Betreuerin zu dem Vorbringen, sie habe dem Beschwerdeführer am 01.07.2014 gesagt, dass er "keinen neuen Antrag stellen müsse, sondern, dass der laufende Antrag nur unterbrochen worden sei", um Stellungnahme ersucht wurde. Frau XXXX erklärte dazu, dass sich der Beschwerdeführer am 01.07.2014 nach dem Ende seiner Beschäftigung lediglich bei ihr wiedergemeldet habe. Von einer Antragstellung auf Weitergewährung der Notstandshilfe sei bei diesem Gespräch jedoch keine Rede gewesen. Weiters erklärte sie, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache und Antragstellung am 01.08.2014 gemeint habe, dass er bereits am 01.07.2014 an die Antragstellung am 08.07.2014 erinnert hätte werden müssen.
Dieses ergänzende Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.09.2014 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Schreiben vom 01.10.2014 dahingehend, dass bei seinem Gespräch mit Frau XXXX sehr wohl die Rede von der Antragstellung gewesen sei. Die Betreuerin habe laut Beschwerdeführer gesagt, dass er keinen Antrag stellen müsse, weil die Unterbrechung nicht über 62 Tage gewesen sei, und sie nur seinen Antrag verlängern müsse. Der Beschwerdeführer bekräftigte nochmals, dass er weder schriftlich noch mündlich über eine neue Antragstellung informiert worden sei. Er habe erst am 01.08.2014 erfahren, dass am 07.07.2014 ein Antrag auf Weitergewährung gestellt hätte werden müssen. Laut Abfrage des Hauptverbandes vom 14.10.2014 sei der Beschwerdeführer seit 25.09.2014 beim XXXX vollversichert beschäftigt gewesen.
Mit Bescheid des AMS Gmünd vom 31.10.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Gmünd vom 08.08.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen.
Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst dann gewährt werden können, wenn sie beantragt wurden. Die Geltendmachung des Anspruches habe persönlich und schriftlich unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlichen aufgelegten und vorgesehenen Antragsformulars zu erfolgen. Sie gelte als vollzogen, wenn der Antrag der regionalen Geschäftsstelle ausgefüllt übergeben werde. Mit Mitteilungen vom 12.06.2013, 14.05.2014 und 23.05.2014 sei dem Beschwerdeführer das voraussichtliche Ende des Leistungsanspruches jeweils bekanntgegeben worden. Aus diesen Mitteilungen sei nachvollziehbar und für den Beschwerdeführer erkennbar, dass sich das Höchstausmaß mit den Unterbrechungen wegen Beschäftigungen jeweils um die Tage der Beschäftigung verlängert habe. Der Beschwerdeführer habe somit gewusst, dass sich das zuletzt bekannte Höchstausmaß - der 19.05.2014 - um die Tage der Beschäftigung bei der Firma XXXX - 50 Tage - verlängert. Dies ergebe das Höchstausmaß, den 08.07.2014. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung vom 01.07.2014 mit dem Höchstausmaß tatsächlich nicht erhalten haben sollte, wäre dem Beschwerdeführer das Höchstausmaß vom 19.05.2014 - verschoben auf den 08.07.2014 - sohin bekannt gewesen. Am 01.07.2014 habe sich der Beschwerdeführer nach Ende seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX wieder beim AMS arbeitslos gemeldet. Die Beraterin habe ausgesagt, dass bei der Vorsprache keine Rede von einer Antragstellung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass dies sehr wohl der Fall gewesen sei.
Im Rahmen der Beweiswürdigung folgte die belangte Behörde den Angaben der Betreuerin, da diese schlüssig und nachvollziehbar seien. Wäre bei der Vorsprache am 01.07.2014 von einer Antragstellung die Rede gewesen, wäre der Betreuerin aufgefallen, dass das Höchstausmaß per 08.07.2014 erreicht werde. Darüber hinaus habe die Betreuerin erklärt, dass der Beschwerdeführer am 01.08.2014 angegeben habe, dass er am 01.07.2014 an die Antragstellung erinnert hätte werden müssen. Dies deute wiederum darauf hin, dass tatsächlich von keiner Antragstellung die Rede gewesen sei. Die Mitteilung sei am 01.07.2014 verschickt worden und somit - gerechnet mit drei Tagen Postlauf - am 04.07.2014 zugestellt worden. Da sich der Beschwerdeführer nach Ende des Leistungsanspruches am 08.07.2014 erst am 01.08.2014 beim AMS gemeldet habe, habe als Tag der Geltendmachung daher nur der 01.08.2014, also der Tag, an dem der Beschwerdeführer die Gewährung der Notstandshilfe beim AMS beantragt hatte, festgestellt werden können.
Im gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. In seiner Beschwerde und Stellungnahme habe der Beschwerdeführer bereits angeführt, dass Inhalt des Gesprächs mit Frau XXXX die Weitergewährung der Notstandshilfe gewesen sei. Die Betreuerin habe den Beschwerdeführer bei dem Gespräch am 01.07.2014 noch darauf hingewiesen, dass er keinen neuen Antrag stellen müsse, weil die Unterbrechung des Leistungsbezuges (durch die kurzfristige Beschäftigung) nicht über 62 Tage gewesen sei und der Beschwerdeführer daher keinen neuen Antrag stellen hätte müssen, sondern der Beschwerdeführer nur den bestehenden Antrag verlängern müsse. Der Beschwerdeführer wolle nochmals festhalten, dass er weder schriftlich noch mündlich informiert worden sei, dass ein neuer Antrag auf Notstandshilfe zu stellen sei. Erst am 01.08.2014 bei seinem Termin bei einem anderen Betreuer, Herr XXXX, sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass am 07.07.2014 ein Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe gestellt hätte werden müssen. Des Weiteren sei das Ganze so abgelaufen, wie der Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben vom 20.08.2014 (Berufung gegen die AMS-Sperre) geschildert habe.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 10.12.2014). Die Zuteilung zu der für die Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung erfolgte am selben Tag.
Am 03.02.2015 langte eine Vollmachtbekanntgabe seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
3. Die für diese Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes lauten wie folgt:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) ... (3)
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) ... (7)
§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."
4. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).
Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person, und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791; VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Diese wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt und gebührt grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung. Unter Geltendmachung des Anspruches ist in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu verstehen (vgl. Erl zu § 46 AlVG).
Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330).
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist, und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Aus § 47 AlVG ergibt sich eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Dieser Mitteilung kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu (vgl. VwGH vom 07.07.1992, 92/08/0018).
5. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, die belangte Behörde im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lediglich ansatzweise ermittelt und notwendige Ermittlungen unterlassen.
Der Beschwerdeführer bezog seit 28.08.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; ab 04.05.2013 bezog er Notstandshilfe. Am 01.07.2014 meldete sich der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beim AMS. Als nächster Vorsprachetermin wurde der 01.08.2014 vereinbart.
Am 01.07.2014 erging eine Mitteilung des AMS, wonach der Anspruch auf Notstandshilfe voraussichtlich am 08.07.2014 enden werde, und die Weitergewährung der Leistung - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien - erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne. Dieses Schreiben wurde per Post an die Adresse des Beschwerdeführers übermittelt. Der Beschwerdeführer behauptet, weder mündlich noch schriftlich über diesem Termin zur Weitergewährung der Notstandshilfe informiert worden zu sein. Der Beschwerdeführer hielt den Termin am 08.07.2014 zur Stellung eines Antrags auf Weitergewährung seiner Notstandshilfe nicht ein. Erst am 01.08.2014 stellte er bei der belangten Behörde einen neuerlichen Antrag zur Weitergewährung von Notstandshilfe.
Im konkreten Fall behauptete der Beschwerdeführer in sämtlichen Stellungnahmen, in seiner Beschwerde sowie im Vorlageantrag, weder im Zuge seiner Meldung beim AMS am 01.07.2014 noch schriftlich über den Termin am 08.07.2014 zur Stellung eines neuerlichen Antrags für die Weitergewährung von Notstandshilfe informiert worden zu sein. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass er keine Mitteilung über das Ende seines Leistungsbezuges erhalten habe, und erst bei seiner Vorsprache am 01.08.2014 über die Notwendigkeit, einen neuen Antrag zu stellen, informiert worden sei, verweist die belangte Behörde auf den Umstand, dass Mitteilungen des AMS bezüglich des Höchstausmaßes des Leistungsbezugs dem Beschwerdeführer bereits wiederholt in der Vergangenheit übermittelt worden seien. Konkret seien dem Beschwerdeführer bereits mit Mitteilungen vom 12.06.2013, 14.05.2014 und 23.05.2014 das voraussichtliche Ende des Leistungsanspruches jeweils bekanntgegeben worden. Aus diesen Mitteilungen sei nachvollziehbar und für den Beschwerdeführer erkennbar, dass sich das Höchstausmaß des Leistungsbezugs mit den Unterbrechungen wegen Beschäftigungen jeweils um die Tage der Beschäftigung verlängere. Der Beschwerdeführer müsse somit davon Kenntnis erlangt haben, dass sich das zuletzt bekannte Höchstausmaß - der 19.05.2014 - um die Tage der Beschäftigung bei der Firma XXXX - somit um 50 Tage und das Höchstausmaß bis zum 08.07.2014 - verlängert hat. Dies gelte selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung vom 01.07.2014 mit dem Höchstausmaß am 08.07.2014 tatsächlich nicht erhalten haben sollte. Somit hätte nach Ansicht der belangten Behörde der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Mitteilungen darüber Kenntnis erlangt haben müssen, dass das Höchstausmaß seiner Notstandshilfe vom 19.05.2014, verschoben auf den 08.07.2014 um die Tage der Beschäftigung, erreicht war und eine neuerliche Antragstellung erforderlich sei. Diesem Vorbringen der belangten Behörde ist zu entgegnen, dass die Verpflichtung des Arbeitsmarktservice zur Ausstellung einer Mitteilung gemäß § 47 AlVG, aus der Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruchs hervorgehen, nicht zu Lasten des Arbeitslosen ausgelegt werden darf, der behauptet, eine derartige Mitteilung nicht erhalten zu haben und demnach den Termin zur Antragstellung versäumt zu haben, da er nicht über das Leistungsende informiert worden wäre. Vielmehr liegt es in der Sphäre des Arbeitsmarktservice dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller vom Inhalt dieser Mitteilung, im konkreten Fall insbesondere vom Leistungsende, rechtzeitig Kenntnis erlangt. Die belangte Behörde hat es verabsäumt darzulegen, ob und wie sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Des Weiteren hat es die belangte Behörde unterlassen, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers der nicht erfolgten Zustellung einzugehen bzw. diesbezügliche Ermittlungsschritte zu setzen.
Im Beschwerdefall kann auf Grundlage der vorliegenden, von der belangten Behörde vorgenommenen, in entscheidungswesentlichen Teilen mangelhaften Ermittlungen nicht beurteilt werden, ob nun im Beschwerdefall eine Zustellung tatsächlich stattgefunden hat, da die belangte Behörde entscheidungserhebliche Ermittlungen nicht vorgenommen hat. Die belangte Behörde hat die zur Beurteilung des Vorliegens einer Zustellung erforderlichen Tatsachenfeststellungen nur bruchstückhaft und teilweise gar nicht getroffen. Der Begründung des Bescheides kann nicht klar entnommen werden, aus welchen Gründen sie vom Vorliegen einer korrekten Zustellung und einer damit zusammenhängenden Obliegenheit des Beschwerdeführers, am 08.07.2014 einen Antrag auf Weitergewährung vom Notstandshilfe zu stellen, ausgeht.
Der erkennende Senat teilt auch nicht die Ansicht, dass es die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, aufgrund eventuell erhaltener älterer Mitteilungen des Arbeitsmarktservice gemäß § 47 AlVG das sich um die Zeit der Beschäftigung hinausgeschobene Leistungsende selbst zu berechnen und dadurch den Termin für die neuerliche Antragstellung herauszufinden. Hingegen ist § 47 AlVG in dieser Hinsicht klar, dass dem Leistungsbezieher Beginn, Ende und Höhe seines Anspruches mitzuteilen sind.
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0165), dass die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung von der wirksamen Vorschreibung eines Termins mit der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen abhängt. Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen aufzuzeigen, dass der neue Termin zur Antragstellung am 08.07.2014 dem Beschwerdeführer wirksam zur Kenntnis gebracht worden ist.
Die belangte Behörde geht einfach pauschal davon aus, dass ihr Schreiben vom 01.07.2014 bezüglich der Mitteilung zum Höchstausmaß der Notstandshilfe nach 3 Tagen Postlauf am 04.07.2014 korrekt zugestellt wurde.
Dem vorliegenden Akteninhalt ist hingegen nicht zu entnehmen, dass das Schreiben vom 01.07.2014 tatsächlich korrekt zugestellt worden wäre. Dagegen steht auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er weder schriftlich noch mündlich über diesen Zeitpunkt der neuen Antragstellung informiert worden wäre. Diesbezüglich hat es die belangte Behörde unterlassen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren dahingehend durchzuführen, ob die Zustellung korrekt vorgenommen worden ist oder nicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Beweislast hinsichtlich eines ohne Zustellnachweis versandten Schriftstücks bei der Behörde liegt.
Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 18.01.2012,
2011/08/0337) befunden: "Grundsätzlich trifft das AMS im Fall der Bestreitung die Beweislast hinsichtlich des Zuganges von zugewiesenen Stellenangeboten an einen Arbeitslosen. Dieser Beweispflicht kann die Behörde dadurch nachkommen, dass sie einerseits den Vorgang der Absendung entsprechend beurkundet und andererseits die Zustellung mittels Zustellnachweises durchführen lässt....Sofern die Behörde nicht in der Lage ist, einen solchen Urkundenbeweis zu erbringen, hat sie die für und gegen den (den Zugang bestreitenden) Empfänger sprechenden Umstände - allenfalls auch nach weiteren Erhebungen z.B. durch Einvernahme derjenigen Person, welche die Kuvertierung bzw. Versendung vorgenommen hat - vollständig darzulegen und zu würdigen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen muss, wenn der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegen getreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Mangels Zustellnachweises muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, 2007/16/0175, mwN). Im Falle der Bestreitung des Zuganges von Stellenangeboten an den Arbeitslosen hat sohin das Arbeitsmarktservice die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Kann sie hiefür keinen Urkundenbeweis erbringen, hat sie die für und gegen den Zugang sprechenden Umstände vollständig darzulegen und zu würdigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2008, 2007/08/0254).
Nicht der Empfänger eines ohne Zustellnachweis versendeten Dokuments hat nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass es zu Zustellproblemen gekommen ist, er hat auch nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er die Sendung nicht erhalten habe. Es hat vielmehr im Bestreitungsfall die Behörde die Zustellung nachzuweisen.
Im gegenständlichen Fall gelangt die belangte Behörde zur Feststellung, dass die Sendung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ohne diesbezüglich zu ermitteln. Im Fall einer bestrittenen Zustellung ohne Zustellnachweis hätte die Behörde die Tatsache der Zustellung nachweisen müssen, anstatt diese pauschal zu behaupten. Dem Akteninhalt sind keinerlei Zustellnachweise, Urkundennachweise oder sonstige Erhebungen bezüglich eines Zustellversuchs zu entnehmen. Gelingt ein Zustellnachweis nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen. Im gegenständlichen Fall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zustellnachweis nicht gelungen wäre, vielmehr wurde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und einfach eine pauschale Behauptung der korrekten Zustellung vorgenommen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde diesbezüglich Ermittlungsergebnisse vorlegen müssen.
Die belangte Behörde hat wichtige Verfahrensgrundsätze verletzt, indem sie im Ermittlungsverfahren keine vollständigen Zeugeneinvernahmen vorgenommen hat. Gemäß § 37 AVG ist Zweck der Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
Die belangte Behörde hat somit Verfahrensgrundsätze verletzt, da der Sachverhalt offensichtlich strittig ist, und sie dennoch keine Ermittlungen vorgenommen bzw. Zeugen bezüglich der korrekten Zustellung vernommen hat (vgl. VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164).
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich (siehe Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Betreuerin vom 24.09.2014), dass die AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers aufgrund des Beschwerdevorbringens im ergänzenden Ermittlungsverfahren zu dem Vorbringen, sie habe dem Beschwerdeführer am 01.07.2014 gesagt, dass er "keinen neuen Antrag stellen müsse, sondern, dass der laufende Antrag nur unterbrochen worden sei", um Stellungnahme ersucht wurde. Frau XXXX erklärte dazu, dass sich der Beschwerdeführer am 01.07.2014 nach dem Ende seiner Beschäftigung lediglich bei ihr wiedergemeldet habe. Von einer Antragstellung auf Weitergewährung der Notstandshilfe sei bei diesem Gespräch jedoch keine Rede gewesen. Weiters erklärte sie, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache und Antragstellung am 01.08.2014 gemeint habe, dass er bereits am 01.07.2014 an die Antragstellung am 08.07.2014 erinnert hätte werden müssen. Dieses ergänzende Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.09.2014 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Schreiben vom 01.10.2014 dahingehend, dass bei seinem Gespräch mit Frau XXXX sehr wohl die Rede von der Antragstellung gewesen sei. Die Betreuerin habe laut Beschwerdeführer gesagt, dass er keinen Antrag stellen müsse, weil die Unterbrechung nicht über 62 Tage gewesen sei, und sie nur seinen Antrag verlängern müsse. Der Beschwerdeführer bekräftigte nochmals, dass er weder schriftlich noch mündlich über eine neue Antragstellung informiert worden sei. Er habe erst am 01.08.2014 erfahren, dass am 07.07.2014 ein Antrag auf Weitergewährung gestellt hätte werden müssen.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nur ein äußerst rudimentäres Ermittlungsverfahren eingeleitet, indem sie die zuständige AMS-Beraterin telefonisch befragte, und dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte. Im Rahmen dieser Befragung der AMS-Beraterin kam es jedoch zu keiner abschließenden Einvernahme als Zeugin unter Wahrheitserinnerung, sondern um eine kurze telefonische Rückmeldung, die sich auf einen vierzeiligen Aktenvermerk beschränkt. Die belangte Behörde hat die zuständige AMS-Beraterin weder zum Vorwurf des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach sie ihm gesagt hätte, dass sie übersehen hätte, dass der Beschwerdeführer einen neuen Antrag stellen hätte müssen, einvernommen, noch zu dem behaupteten Schreiben an die Geschäftsstelle bzw. zu dem behaupteten Telefongespräch am 07.08.2014 befragt. Des Weiteren hat es die belangte Behörde unterlassen beweiswürdigend und schlüssig darzustellen, weshalb sie den telefonischen Ausführungen der zuständigen AMS-Beraterin mehr Glauben schenkt als dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sowohl die zuständige AMS-Beraterin als auch den Beschwerdeführer bezüglich des Gesprächs am 01.07.2014 und dieser Vorwürfe unter Wahrheitserinnerung niederschriftlich vernehmen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich die Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder mit schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen dürfe. In Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen würden und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukomme, sei es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen bzw. als Parteien niederschriftlich zu vernehmen (VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164).
Die belangte Behörde hat es unterlassen, auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei weder schriftlich noch mündlich über den Termin der Antragstellung am 08.07.2014 informiert worden, einzugehen. Auf Basis der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird daher die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zunächst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und unter Wahrung des Parteiengehörs zu klären haben, ob das Schreiben vom 01.07.2014 dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt worden ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde einerseits beim zuständigen Zustellservice Ermittlungsschritte hinsichtlich der Zustellung des Schreibens des AMS vom 01.07.2014 einleiten müssen, andererseits wird sie intern Beweise bzw. Urkunden hinsichtlich der Versendung und allfälligen Protokollierung des Schreibens auffinden müssen. In Abwägung dieser Ermittlungsergebnisse wird die belangte Behörde schlüssig darlegen müssen, ob das Schreibens vom 01.07.2014 korrekten und tatsächlich an den Beschwerdeführer zugestellt wurde.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.
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