BVwG W201 2015522-1

W201 2015522-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2015

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Ausländerbeschäftigung, Beschäftigungsbewilligung, Rot-Weiß-Rot<br/>Karte, Schlüsselkraft, wichtiger Grund

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BVwG W201 2015522-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.2015522.1.00

Spruch

W201 2015522-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Walter GERBAUTZ und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX sowie Frau XXXX, beide vertreten durch Dr. Kahlig - Mag. Stauder, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Siebensterngasse 42, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Ungargasse 37, 1030 Wien, XXXX, vom 19.08.2014, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit der Arbeitgebererklärung vom 03.07.2014 stellte die XXXX (Beschwerdeführerin=BF1) einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 iVm § 4 Abs 1 AuslBG für XXXX(Beschwerdeführerin=BF2), StA Ukraine, XXXX.

Das Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Wien Esteplatz wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2014 diesen Antrag gemäß § 12b Z 1 iVm § 4 Abs 1 AuslBG mit der Begründung ab, die BF2 sei bereits vier Mal ohne gültige Beschäftigungsbewilligung beschäftigt gewesen:

XXXXAG vom 01.08.2012 bis 02.09.2012

XXXX Personalvermittlung vom 10.01.2014 bis 11.01.2014 und vom 15.05.2014 bis 17.05.2014

XXXX GmbH vom 17.02.2014 bis 26.06.2014.

Daraus würden sich drei illegale Beschäftigungen innerhalb des letzten Jahres ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der XXXX GmbH sowie von Frau XXXX, vom 15.09.2014.

In dieser bringen die BF im Wesentlichen vor, es sei unrichtig, dass die BF2 bereits viermal ohne gültige Beschäftigungsbewilligung beschäftigt gewesen sei. Die Beschäftigung bei der XXXX AG habe ein Pflichtpraktikum während des Universität-Programmes JOSZEF dargestellt und sei daher vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen. Die Beschäftigungen bei der XXXX Personalvermittlung seien Aushilfen bei einem Ball und bei einer Festveranstaltung einer internationalen Bank gewesen. Die Teilnahme der BF2 an diesen Veranstaltungen sei aus Interesse und nicht mit der Intention erfolgt, irgendwelche Geldbeträge ins Verdienen zu bringen. Insbesondere die Veranstaltung im Palais Liechtenstein sei für die BF2 als "Magister internationaler Wirtschaft und Management" wegen der Ankündigung, dass viele russischsprachige Kunden teilnehmen würden, von enormen persönlichem Interesse gewesen. Dass hier eine illegale Ausländerbeschäftigung vorliege und dass sie für diese zwei Aushilfstätigkeiten bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werde, sei ihr in keiner Weise bewusst gewesen. Wenn diese Intention bestanden hätte, wäre es für die BF2 sicher wichtig gewesen, nicht bei der Gebietskrankenkasse angemeldet zu werden, da aufgrund der Vernetzung der Behörden der Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetzes jedenfalls offenkundig geworden wäre.

Aus § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG sei auch zu entnehmen, dass wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen müssten, um die Beschäftigungsbewilligung zu versagen. Es sei der Behörde daher ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die beiden eintägigen Veranstaltungen könnten daher nicht als wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung gewertet werden.

Die Anmeldung bei der BF1 sei, wie von den BF zugegeben werde, auf einen Rechtsirrtum zurückzuführen. Die BF seien der Meinung gewesen, dass die erteilte Bewilligung nicht nur für die im Antrag genannte Firma, sondern auch für andere Firmen im Geltungsbereich Wien gelten würde. Die BF2 sei nämlich im Besitz einer "Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 23.10.2013 bis zum 22.10.2014 für den örtlichen Geltungsbereich Wien" gewesen. Dass dieser Rechtsirrtum vorgelegen sei, ergebe sich schon daraus, dass die BF den Antrag auf Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung zu einem Zeitpunkt beantragt hätten, als die BF2 bei der BF1 angestellt gewesen sei. Jeder vernünftige Mensch hätte, wenn er in Kenntnis dieser Umstände gewesen wäre, von einer solchen Anmeldung abgesehen bzw. zuvor eine Abmeldung vorgenommen.

Es handele sich sohin um einen aus Versehen der BF begangenen einmaligen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 15.09.2014 abermals ab. Begründend führte die Behörde aus, die im Antrag angeführte Entlohnung entspreche genau der im Jahr 2014 geltenden Mindestentlohnung gemäß § 12 Z 1 AuslBG für Personen, die das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben. Die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten gemäß den Kriterien in der Anlage C sei erreicht. Die Zulassung müsse allerdings versagt werden, weil mehrere illegale Beschäftigungen innerhalb des letzten Jahres vorgelegen seien. Das Vorliegen der Beschäftigungen sei weder in der Beschwerde noch in den Stellungnahmen vom 07.08.2014 und 13.11.2014 bestritten worden.

Damit lägen im letzten Jahr insgesamt drei Beschäftigungen ohne die erforderlichen Bewilligungen vor, die Beschäftigungen stellten jedenfalls wiederholte Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung dar. Maßgeblich sei, dass objektive Verstöße gegen die Bewilligungspflicht vorlägen, die sachverhaltsmäßig nicht bestritten worden seien. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei eine zweite unerlaubte Beschäftigung bereits als Wiederholung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG zu werten. Eine Regelung, wonach etwa eine lediglich aushilfsweise ausgeübte und kurzfristige Tätigkeit unbeachtlich sei, enthalte diese Norm nicht. Bei den Tätigkeiten für die Firma XXXX Personalvermittlung handle es sich nach den Angaben der BF2 jeweils um Aushilfstätigkeiten für einen Gewerbebetrieb bei offiziellen Veranstaltungen, wofür die BF2 auch eine Entlohnung (als "Taschengeld" bezeichnet) erhalten habe.

§ 4 Abs 1 Z 3 AuslBG stehe somit der Erteilung einer Zulassung der BF2 als sonstige Schlüsselkraft entgegen.

Ergänzend werde festgestellt, dass eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft darüber hinaus nur nach einer Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß § 4 Abs 1 iVm § 4b AuslBG erfolgen könne. Im Vorfeld könne ohne ein weiteres Verfahren nicht gesagt werden, dass eine Vermittlung hier nicht zielführend wäre.

Im Vorlageantrag vom 04.12.2014 bringen die BF ergänzend vor, es sei weder die BF2 noch die angeblich anstellende Firma jemals wegen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz belangt worden.

Es liege auch keine Anstellung, die als Arbeitnehmerverhältnis zu werten sei, vor.

Aus dem Bescheid des AMS Wien gehe auch in keiner Weise hervor, wie das AMS zur Beurteilung gelange, dass eine illegale Ausländerbeschäftigung vorliege. Vielmehr habe die BF2 davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber alle Bewilligungen eingeholt habe. Es liege daher bei den oben genannten Beschäftigungen kein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz sei eine subjektive Tatseite Voraussetzung für die Bestrafung, diese sei jedoch nicht gegeben.

Die BF2 habe die Rot-Weiß-Rot-Karte bereits erhalten. Es wäre sohin nunmehr eine Verlängerung dieser Rot-Weiß-Rot-Karte von Nöten gewesen. Aufgrund ihrer Ausbildung gebe es auch keine weiteren Gründe, eine solche zu verweigern.

Die Ausführungen im Bescheid, wonach andere Personen dieselbe Qualifikation aufgewiesen hätten, sei eine Scheinbegründung und diene offensichtlich nur dem Zweck, die Versagung der Rot-Weiß-Rot-Karte zu untermauern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der §§ 17 ff. VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.

Gemäß § 7 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. ..

Ist ... die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der

Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. ....

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3. Sachverhalt:

Die BF2, geboren am XXXX, ist ukrainische Staatsbürgerin und war als Austauschstudentin im Rahmen des JOSZEF (Junge Ost- und mitteleuropäische Studierende als Zukünftige Erfolgreiche Führungskräfte)-Programmes an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 01.10.2011 bis zum 30.11.2012 zugelassen. Dieses Programm beinhaltete ein Pflichtpraktikum in der Dauer von 4 Wochen und absolvierte dieses die BF 2 bei der Firma XXXX AG vom 01.08.2012 bis zum 02.09.2012.

Im Jahr 2014 wurden drei Beschäftigungen der BF2 zur Sozialversicherung gemeldet - zwei geringfügige Beschäftigungen bei der Firma XXXXPersonalvermittlung und eine Beschäftigung vom 17.02.2014 bis zum 26.06.2014 bei der BF1. Alle diese Beschäftigungen wurden ohne eine gültige Beschäftigungsbewilligung ausgeübt.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Gemäß § 12b AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, [...] beträgt,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Die über § 12b AuslBG weiterverwiesenen §§ 4 und 4b AuslBG lauten in den für den gegenständlichen Fall wesentlichen Teilen:

§ 4 (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

(...)

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

(...)

§ 4 Abs 1 Z 3 leg.cit. nennt demonstrativ nur einen wichtigen, in der Person des Ausländers gelegenen und gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechenden Grund, nämlich wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung während der letzten 12 Monate.

Eine rechtskräftige Verurteilung nach § 28 ist nicht erforderlich. Die regionale Geschäftsstelle hat das Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß Z 3 selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen.

Aus der Meldung zur Sozialversicherung alleine lässt sich kein Verstoß ableiten. Diese ist zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unrechtmäßigen Beschäftigung. Es können aber vom Antragsteller und vom beantragten Ausländer, der in diesem Fall jedenfalls Parteistellung hat (§ 21), konkrete Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt werden, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen.

Weitere wichtige Gründe werden darüber hinaus sein können:

wiederholte Verletzungen anderer gesetzlicher Bestimmungen, so etwa wiederholte Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Arbeitsvermittlung oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden, oder

schwere oder wiederholte Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches.

Sofern nicht ein gesetzliches Hindernis vorliegt (zB Versagung der Beschäftigungsbewilligung im Falle der Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985), wird bei sonstigen in der Person des Ausländers liegenden wichtigen Gründen im Sinne einer sozialen Anwendung dieser Bestimmung sowohl auf die Gesamtumstände des Einzelfalles als auch auf das Verhalten des Ausländers während seines bisherigen Aufenthaltes und seiner Beschäftigung in Österreich, auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status sowie auf seine sozialen Umstände Rücksicht zu nehmen sein (vgl Deutsch, Nowottny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gesetze und Kommentare, ÖGB Verlag 2014, 244f).

Aus § 12b Z 1 AuslBG folgt, dass Ausländer, die auf Grund ihrer Qualifikation eine Stelle als Schlüsselkraft in einem Unternehmen einnehmen sollen, bei Vorliegen eines konkreten Jobangebotes eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen können, wenn sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

das Unternehmen zahlt das gesetzlich festgelegte Mindestentgelt:

Für über 30-Jährige: € 2.718 (2014) brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen

Für unter 30-Jährige: € 2.265 (2014) brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen;

das Arbeitsmarktservice kann dem Unternehmen keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte, die beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt sind, vermitteln (Arbeitsmarktprüfung);

die Schlüsselkraft muss mindestens 50 Punkte für die Erfüllung der in Anlage C angeführten und mit Punkten bewerteten Kriterien erhalten.

In dieser Bestimmung wird ausdrücklich auf § 4 Abs 1 AuslBG verwiesen und festgelegt, dass für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auch die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 leg.cit. erfüllt sein müssen.

Im vorliegenden Fall erfüllt die BF2 unstrittig die Voraussetzungen des Bruttomonatsentgelts und der Erfüllung der Kriterien laut Anlage C zum § 12b AuslBG. Strittig ist lediglich, ob ein Verstoß gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt.

Einleitend ist festzuhalten, dass der Vorwurf der belangten Behörde, dass die BF2 3 Mal einer illegalen Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres nachgegangen sei, durch die BF nicht in Zweifel gezogen sondern vielmehr sowohl in der Stellungnahme vom 06.08.2014 als auch in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden wird. In der Stellungnahme vom 06.08.2014 wird dazu vorgebracht, "dass hier ein Irrtum meiner Mandantin vorlag, ergibt sich schon daraus, dass sie bei der Formula Club Handel GmbH angestellt wurde, welcher Umstand unweigerlich dazu führen musste, dass nunmehr ein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowohl bei meiner Mandantin als auch bei der Formula Club Handel GmbH vorliegt. Jeder vernunftbegabte Mensch hätte, wenn er in Kenntnis der Umstände gewesen wäre, von einer solchen Anmeldung abgesehen." In weiterer Folge wird ersucht, die beiden Teilnahmen der BF2 an Veranstaltungen in der Hofburg und im Palais Liechtenstein nicht als Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu werten.

In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, die Teilnahme an den Festveranstaltungen in der Hofburg sowie im Palais Liechtenstein sei allein aus Interesse an diesen Veranstaltungen und nicht mit der Intention, Geld zu verdienen erfolgt.

Zu diesem Vorbringen ist Folgendes festzuhalten: Ein "Vorsatz" bzw eine "subjektive Tatseite" ist für die Anwendung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht notwendig. Die Rechtsfolgen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind nämlich ausschließlich an objektive Kriterien geknüpft. Ob es sich bei einer Beschäftigung, welche unter die Bestimmungen dieser Gesetzes zu subsumieren ist, um eine kurz oder lang andauernde handelt bzw. die Anmeldung zur Sozialversicherung mit oder ohne Wissen und Willen des Betroffenen erfolgte, ist für die Anwendung des Gesetzes und die darin für die Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes vorgesehenen Rechtsfolgen ohne Belang.

Als ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist jedes auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhende Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verstehen. Die wesentlichsten Merkmale eines Arbeitsverhältnisses sind die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber sowie die Einordnung in den Betrieb. Dabei werden nach der Judikatur auch arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse einbezogen. Im § 2 Abs. 4 AuslBG wird zudem der Leitgedanke, dass es für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, nicht auf die vorgegebene äußere Erscheinungsform des in Frage kommenden Vertrages und dessen Bezeichnung, sondern auf den Inhalt und damit auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ankommt, gesetzlich verankert.

Die BF stellen zwar im Vorlageantrag in den Raum, es liege keine Anstellung vor, die als Arbeitnehmerverhältnis zu werten sei; dieses Vorbringen bleibt jedoch unbegründet und steht im Widerspruch zu den vorhergehenden übereinstimmenden Vorbringen im Schriftsatz vom 06.08.2014 sowie der Beschwerde.

Der Einwand der BF, § 4 Abs. 1 Z 3 verlange das Vorliegen von wichtigen Gründen in der Person des Ausländers um die Beschäftigungsbewilligung zu versagen und es sei der Behörde diesbezüglich ein Ermessensspielraum eingeräumt, geht ins Leere: Wie bereits oben ausgeführt, versteht der Gesetzgeber unter den wichtigen Gründen in der Person des Ausländers (insbesondere, aber nicht nur) Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften wie - an dieser Stelle demonstrativ angeführt - wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten 12 Monate. Der "wichtige Grund" stellt daher keine eigene Anforderung dar, sondern umfasst dieser jedenfalls den demonstrativ angeführten Tatbestand "wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten 12 Monate".

Auch ist der Behörde vom Gesetzgeber kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass sie sich bei Vorliegen der (objektiven) Voraussetzungen - ausschließlich aufgrund der Unkenntnis der Parteien über die Gesetzeslage - über den eindeutig formulierten Inhalt des Gesetzestextes hinwegsetzen könnte.

Bezüglich des Vorbringens im Vorlageantrag, die Mandantin sei nie wegen eines Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz belangt worden und auch die angeblich anstellende Firma sei nie belangt worden, ist auf den Verfahrensgegenstand zu verweisen wonach es im vorliegenden Verfahren um die (Nicht)Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die BF2 geht und nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG. Zur Strafbarkeit genügt die bloße Verletzung einer mit Strafe bedrohten Vorschrift des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, der Eintritt eines Schadens oder ein Verschulden des Verantwortlichen ist nicht erforderlich (vgl Deutsch, Nowottny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Gesetze und Kommentare, ÖGB Verlag 2014, 499f).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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