BVwG G312 2007186-1

G312 2007186-1Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2015

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Regest

Beitragsnachverrechnung, Geschäftsführer, Haftung, Meldepflicht

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BVwG G312 2007186-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2007186.1.00

Spruch

G312 2007186-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 17.09.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 67 Abs. 10 ASVG bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vertrat seit 20.08.2011 selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer die XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin). Mit 18.09.2009 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet, und mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Klagenfurt als zuständiges Insolvenzgericht vom 29.04.2011 zu GZ: XXXX wurde das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung abgewiesen.

2. Mit Schreiben der Kärntner Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.09.2011 wurde der BF unter ausdrücklichen Hinweis auf die Haftung des BF im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG auf den Beitragsrückstand an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen von Euro 32.072,43 aufmerksam gemacht, sowie dass er als Geschäftsführer für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei. Unter Fristsetzung wurde der BF aufgefordert, persönlich unter Beibringung der verfahrensrelevanten Unterlagen vorzusprechen.

3. Der BF teilte mit Schriftsatz vom 23.09.2011, eingelangt am 26.09.2011, der belangten Behörde mit, dass er schon seit 20.08.2011 nicht mehr Geschäftsführer der XXXX sei und sich die belangte Behörde diesbezüglich an den Geschäftsführer XXXX, wenden möchte. Dem fügte der BF Unterlagen zu seiner Entlastung bei.

4. In Beantwortung des Schreiben des BF teilte die belangte Behörde ihm am 27.09.2011, zugestellt am 28.09.2011, mit, dass er bis 20.08.2011 als Geschäftsführer Vertreter der Beitragsschuldnerin gewesen sei und daher für den Zeitraum von Mai 2009 bis November 2010 für die Beiträge nach § 67 Abs. 10 ASVG insoweit haften würde, als diese Rückstände infolge schuldhafter Pflichtverletzung uneinbringlich seien. Der haftungsrelevante Betrag würde Euro 25.707,33 betragen und der BF werde aufgefordert, diesen bis 31.10.2011 zu überweisen.

5. Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2012, Zl. XXXX, hat diese festgestellt, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 25.477,94 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG im gültigen Satz von 8,38 % p. a. ab 01.09.2012 aus dem Betrage von EUR 25.477,94, schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können, haften würden.

Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehöre auch die korrekte und zeitgerechte Erstattung von Meldungen gemäß § 111 ASVG. Da dies für den Zeitraum April 2009 - Juni 2009, Dezember 2009 und November 210 unterblieben sei, habe es im Zuge einer Beitragsprüfung zu einer Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen kommen müssen. Da diese Meldeverstöße erst nach der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung festgestellt werden konnten, hätten diese nicht mehr einbringlich gemacht werden können.

6. Mit Schriftsatz vom 08.11.2013, eingelangt am 14.11.2013, brachte der BF den nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Einspruch gegen den gegenständlichen Bescheid, welcher ihm am 06.11.2013 durch das Hauptzollamt XXXX zugestellt wurde, ein und verwies in weiterer Folge auf seine rechtliche Vertretung Mag. XXXX in XXXX.

7. Mit Schriftsatz vom 13.11.2013, eingelangt am 15.11.2013, reichte die rechtsfreundliche Vertretung des BF den nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende vollständigen Einspruch gegen den gegenständlichen Bescheid ein.

Der Haftungsbescheid der belangten Behörde sei zu Unrecht ausgestellt worden und begründet werde dies nach Darlegung des Sachverhaltes damit, dass der Einschreiter Geschäftsführer der inländischen Zweigniederlassung dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen sei, wobei die von dieser Gesellschaft zu entrichtenden Beiträge auch abgeführt worden seien.

Eine Nachtragsprüfung vom 16.06.2011 sei dem Einschreiter nicht bekannt, er habe bei solchen Nachtragsprüfungen auch nicht mitgewirkt und daher auch keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Jedenfalls seien die Forderungen gegen die Primärschuldnerin nicht zu Recht bestehend. Zudem würde eine Verfehlung nicht vorliegen. Sämtliche Forderungen seien befriedigt worden und soweit nicht sämtliche Forderungen befriedigt werden konnten, seien auch Zahlungen an andere Gläubiger nicht geleistet worden. Ein Schulden des BF liege demnach nicht vor. Es werde daher die Aufhebung des Haftungsbescheides sowie gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

8. Mit Schriftsatz vom 21.01.2014 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF der belangten Behörde mit, dass die Adresse XXXX nicht seine Adresse sei und die Unterschrift auf dem übermittelten Rückschein auch nicht die Unterschrift des BF sei. Die Adresse des BF sei XXXX, in XXXX. Daher ist davon auszugehen, dass keine ordnungsgemäße Zustellung an den BF erfolgt sei.

9. Am 04.02.2014 übermittelte die belangte Behörde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF einen Schriftsatz, in dem ihm entgegen gehalten wurde, dass das aus Deutschland stammende Antwortschreiben der Firma des BF, nämlich "XXXX" zur Kenntnis gebracht werde, mit welchem auf die Bescheidzustellung reagiert wurde. Demnach sei "im Auftrag", so der Wortlaut des Schreibens, das Schreiben vom BF "ungeöffnet zur Entlastung zurückgeschickt" worden. Somit habe der BF außenwirksam aufgezeigt, dass er Kenntnis von dem Haftungsbescheid hatte, diesen jedoch nicht öffnen wollte und daher eine Rücksendung in Auftrag gegeben habe. Diese Rücksendung ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass das Schriftstück der KGKK ordnungsgemäß zugestellt wurde. Mangels fristgerechter Beeinspruchung erlangte der Bescheid Rechtskraft.

10. Mit 21.02.2014 langte eine mit 20.02.2014 datierte Stellungnahme des BF und führt vorerst an, dass der Einschreiter Herr XXXX nicht ident sei mit dem Inhaber der Firma XXXX. Weder sei XXXX Dienstnehmer noch wohnhaft an der Adresse XXXX in XXXX. Diese Adresse sei demgemäß keine Abgabestelle im Sinne des § 2 Abs. 4 Zustellgesetz. Auch sei der Haftungsbescheid dem Einschreiter vor Einspruchserhebung nicht zugekommen, sodass auch die mangelnde Zustellung nicht geheilt worden sei. Dass eine an XXXX gerichtete Postsendung nicht von vornherein zurückgewiesen wurde, sei daraus erklärbar, dass zwischen XXXX. und seinem Vater XXXX. Namensgleichheit herrsche. Die Anweisung das Poststück ungeöffnet retour zu senden, sei jedoch nicht vom Einschreiter erteilt worden, sondern vom Vater des Einschreiters XXXX.

11. Am 22.04.2014 langte der mit 15.04.2014 datierte Vorlageantrag samt Stellungnahme der belangten Behörde und dem Versicherungsakt beim Bundesverwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelbehörde ein.

11.1. In diesem führte die belangte Behörde nach Darlegung des Sachverhaltes aus, dass im Rahmen einer Prüfung gemeinsamer lohnabhängiger Abgaben von der Beitragsprüferin XXXX, p.A. der belangten Behörde, welche am 16.06.2011 durchgeführt worden sei, die Firma XXXX auf rückständige bzw. nicht abgeführte Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und Steuern geprüft worden sei. Die Prüfung habe den Zeitraum 01.04.2009 bis 31.12.2010 umfasst und für diesen Zeitraum sei Herr XXXX, verantwortlicher Geschäftsführer der besagten Firma gewesen. Da von Seiten der Firmenverantwortlichen keine Prüfunterlagen vorgelegt worden seien, sei die Prüferin angehalten gewesen, die Prüfung auf Basis der Zeitaufzeichnungen durchzuführen und habe dabei die maßgebenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu Grunde zu legen. Als Prüfergebnis sei die Summe Euro 41.430,06 (Nachverrechnungsbetrag inklusive Zinsen) festgestellt worden.

11.2. Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen und entsprechenden Judikatur führte die Erstbehörde weiters aus, dass sie infolge der Firmeninsolvenz der Firma XXXX berechtigt gewesen sei, jene sozialversicherungsrechtlichen Beiträge beim Insolvenzentgeltfonds geltend zu machen, welche den Dienstnehmeranteil betreffen würde. Der Fond leistete in weiter Folge Zahlungen in der Höhe von Euro 13.033,84. Die Dienstgeberanteile seien im Rahmen des Haftungsbescheides vom 17.09.2012 auf Basis § 67 Abs. 10 ASVG dem verantwortlichen Geschäftsführer XXXX. vorgeschrieben worden, die Haftungssumme sei in Höhe 25.4777,94 ermittelt worden. Diese gliedere sich aus der Nachverrechnung aufgrund der GPLA Prüfung in Höhe von 38.511,78, welche um die vom IE-Fond bereits bezahlten Dienstgeberanteile in Höhe von 13.033,84 zu reduzieren gewesen seien.

Somit werde nochmals der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis 20.08.2011 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin.

Der BF ist laut Auszug des Einwohnermeldeamtes XXXX seit 08.04.2010 an der Adresse XXXXgemeldet.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Insolvenzgericht vom 27.04.2011 wurde das Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin mangels Kostendeckung abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 14.09.2011 wurde dem BF an seine Adresse XXXX ein Schriftstück zugestellt, worin er aufgrund rückständiger Sozialversicherungsbeiträge und seiner Verantwortung als Geschäftsführer zur Sachverhaltsermittlung aufgefordert wurde, persönlich unter Fristsetzung bei der belangten Behörde vorzusprechen.

Der BF reagierte auf den oben angeführten Schriftsatz unter Angabe seiner Adresse XXXX, dass er seit 20.08.2011 nicht mehr Geschäftsführer der Primärschuldnerin sei und sich die belangte Behörde daher an den Geschäftsführer XXXX in XXXX, wenden solle.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2012 dem BF an die Adresse XXXX in XXXX als ehemaligen Geschäftsführer der Primärschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG die von der Primärschuldnerin zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Dezember 2010 in der Höhe von insgesamt EUR 25.477,94 zuzüglich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von

8. 38 % p.a. binnen 15 Tagen zur Entrichtung vorgeschrieben.

Laut Rückschein wurde der angefochtene Bescheid dem BF am 08.11.2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2013 brachte der BF den mit 08.11.2013 datierten und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch gegen den gegenständlichen Bescheid ein und verwies auf seine rechtsfreundliche Vertretung. Am 15.11.2013 ging die Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung mit gleichzeitiger Beantragung der aufschiebenden Wirkung bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

3.3. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben.

Im gegenständlichen Fall wurde das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin seitens des Insolvenzgerichtes mangels Kostendeckung abgewiesen.

Dem angefochtenen Haftungsbescheid ist ein Rückstandsausweis beigefügt.

3.4. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).

Im konkreten Fall steht fest, dass das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27.04.2011, mangels Kostendeckung abgewiesen wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit nachgewiesen.

Der BF war des Weiteren unstrittig bis 20.08.2011 Geschäftsführer der Firma XXXX und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.

Der BF bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Umstand, dass er ab dem Zeitpunkt 20.08.2011 die Primärschuldnerin nicht mehr als Geschäftsführer vertreten habe, weshalb sich die belangte Behörde für zuvor nicht geleistete Beiträge an den Geschäftsführer XXXX wenden solle. Weiters sei die Adresse, an die der bekämpfte Bescheid zugestellt wurde, nicht die Adresse des BF. Die bP verkennt hier, dass zum einen aus dem Auszug des Melderegisters klar hervorgeht, dass die angeführte Adresse seinen gemeldeten Wohnsitz darstellt, zum anderen hat er selbst diese Adresse an den Schriftstücke als Absender angeführt.

Für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist nach ständiger Rechtsprechung nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft, weil nicht das Verschulden an der Insolvenz ins Gewicht fällt, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung. Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträgen mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung. Abs. 10 will also nicht Verletzungen jeglicher, dem Gläubigerschutz dienender Bestimmungen (etwa der sich aus § 69 IO ergebenden Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages) sanktionieren.

Es ist Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).

An dieser Verpflichtung ändert auch die Behauptung des BF, dass er lediglich bis 20.08.2011 Geschäftsführer der Primärschulderin war, nichts. Vor allem, da sich die rückständigen Beiträge aus dem Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit ergaben.

Vielmehr wäre es ihm oblegen, für entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu sorgen. Auch der Einwand des BF, er wisse von keinen Nachprüfungen und sei bei keiner einbezogen worden, gehe ins Leere. Zu diesem Zeitpunkt, als die GPLA Prüfung stattfand - am 16.06.2011 - war der BF noch Geschäftsführer der Primärschuldnerin.

Er hätte der belangten Behörde Gründe und Beweise anbieten können, warum aus seiner Sicht kein Verschulden und somit keine Haftung für die rückständigen Beiträge vorliegen würde.

Im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger ist es dem Vertreter laut Rechtsprechung nämlich zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinne ermöglichen (VwGH vom 28. 02. 2014, Zl. 2012/16/0001).

Haftungsbegründend gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (Hinweis: E 8. September 2010, 2009/08/0215). Ausgehend davon, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung ausschließlich in der Meldepflichtverletzung (und nicht etwa in der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit) gelegen ist, schadet es auch nicht, wenn jemand zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war (VwGH 22.2.2012, 2010/08/0190).

Der rechtsfreundlich vertretene BF hat eine Gleichbehandlung der SV-Beiträgen mit den anderen Verbindlichkeiten in keinem Stadium des Verfahrens konkret bzw. sachbezogen behauptet oder durch Liquiditätsaufstellungen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise dargelegt. Da eine solche Darlegung nicht erfolgte, ist somit ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (VwGH vom 21.05.1996, Zl. 93/08/0221).

Ein Eingehen auf den gleichfalls in der Beschwerde gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung erübrigt sich im Hinblick auf die erfolgte Entscheidung in der Sache.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass den BF die Darlegungspflicht im Sinne der Behauptungs- und Beweislast trifft, und er von sich aus darzutun hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der ihm im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit auferlegten Pflichten unmöglich war. Der BF ist dem nicht substantiiert entgegengetreten.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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