W106 1424818-2•BVwG W106 1424818-2
W106 1424818-2Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit
W106 1424818-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zl. 12 01.004-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 23.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen.
In der Folge wurden Konsultationen gemäß der Dublin II Verordnung mit Ungarn geführt. Mit Erklärung vom 31.01.2012 stimmte Ungarn einer Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II Verordnung zu.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz daraufhin mit Bescheid vom 15.02.2012, Zl. 12 01.004-EAST Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) als unzulässig zurück, ohne in die Sache einzutreten, und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.) Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und es wurde festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).
Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 28.02.2012, Zl. S5 424.818-2/2012/2E, gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG ab.
Der Verfassungsgerichtshof wiederum hob in Erledigung der Beschwerde die Entscheidung des Asylgerichtshofs mit Erkenntnis vom 10.10.2012, Zl. U 389/12-15, auf.
Daraufhin wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. S5 424.818-2/2012/14E, der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012 gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Mit Aktenvermerk vom 11.12.2012 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamtes gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet verlassen. Am 06.02.2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II Verordnung von Dänemark nach Österreich rücküberstellt.
Im Rahmen des anschließenden Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 08.05.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zu seiner Person an, dass er aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni stamme. Im Alter von zwei oder drei Jahren sei die Familie nach XXXX gezogen und der Beschwerdeführer sei dort aufgewachsen. Im Jahr 1387 (2008) sei er alleine in den Iran gegangen, um dort zu arbeiten. Er sei dann ständig zwischen dem Iran und XXXX unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit Herbst 1387 (Herbst 2008) verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau lebe in XXXX in der Provinz Ghazni bei ihren Eltern. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Farsi, er spreche aber auch etwas Urdu und Arabisch sowie Englisch. Der Beschwerdeführer bekenne sich zum Christentum, und zwar seit seinem Aufenthalt in XXXX im Winter 1389 (Februar 2011). Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara. In XXXX habe der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Grundschule besucht. Im Iran habe er in XXXX, XXXX als Schwarzarbeiter auf Baustellen gearbeitet, sei dort illegal aufhältig gewesen und sei regelmäßig nach Hause gependelt. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX im Stadtteil XXXX im OrtXXXX in einem Haus mit Garten gelebt, das er von seinem verstorbenen Vater geerbt habe. Das Haus stehe jetzt leer. Neben dem Haus lebe noch der Onkel des Beschwerdeführers.
Befragt, ob er schon einmal in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, bejahte der Beschwerdeführer das. Er habe in Schweden und in Dänemark Asylanträge gestellt, sei dann aber wieder nach Österreich rücküberstellt worden.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Winter 1389 (Winter 2011) in XXXX eine iranisch-stämmige christliche Familie kennen gelernt habe. Er habe bei der Familie gearbeitet, habe dann aber auch mit dem Mann über seine Religion gesprochen, habe von ihm ein christliches Buch erhalten und sei von der Familie zu verschiedenen christlichen Feiertagen eingeladen worden. Er sei immer in Arbeitsbekleidung zur Familie gegangen, um sich zu tarnen. Einmal sei er auch von der Polizei befragt worden, und habe angegeben, dass er bei der Familie lediglich arbeiten würde. Die Polizei habe nämlich gewusst, dass sich diese Familie zum Christentum bekenne.
Als die afghanisch-stämmigen muslimischen Männer, mit denen der Beschwerdeführer in XXXX zusammen gewohnt und gearbeitet habe, bei ihm das christliche Buch gefunden hätten, hätten sie von seinem Umgang mit der christlichen Familie erfahren, hätten ihn zur Rede gestellt, beschimpft und mit Fäusten geschlagen. Unter den Leuten seien auch Verwandte des Beschwerdeführers gewesen. Ein paar Afghanen hätten ihn zur Polizei bringen wollen. Ein Freund namens XXXX habe dann ein Taxi für den Beschwerdeführer gerufen, sodass er nach Teheran flüchten habe können. Dort sei er fünf bis sechs Tage lang bei der Familie des XXXX geblieben und habe in dieser Zeit telefonisch erfahren, dass die anderen Männer in XXXX nach ihm suchen würden und ihn bei der Polizei verraten würden. Daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen, und habe sich einen Schlepper organisiert.
Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, dass er sich als Christ fühle und sich in Schweden taufen lassen habe. Dazu legte er eine schwedische Taufbestätigung samt Originalkuvert vor, sowie einige Fotos, auf denen er vor einer Kirche in Schweden zu sehen ist. Der Beschwerdeführer sei neun Monate lang in Schweden gewesen, davon sieben Monate in einem Heim und zwei Monate sei er unterstandslos gewesen. Er sei der protestantischen Kirche beigetreten und habe vor seiner Taufe dort entsprechende Kurse besucht. Schließlich sei er gemeinsam mit anderen Personen am 24.06.2012 getauft worden. Seit der Beschwerdeführer in Österreich sei, gehe er in die Kirche. Aufgrund der Sprachbarriere habe er aber keine Möglichkeit, mit den anderen Kirchenbesuchern zu sprechen. Er gehe sonntags zur Messe und abends besuche er die Kirche öfters um zu beten. Er bete für die Familie und bitte um Gesundheit. Der Beschwerdeführer legte dazu ein Heft vor, in dem handschriftlich mehrere Gebete in der Sprache Farsi vermerkt waren. Zudem sagte er das "Vater unser" in eigenen Worten auf, machte das Kreuzzeichen, erklärte, dass es zwölf Apostel gebe und nannte auch einige davon. Weiters beschrieb er den Unterschied zwischen dem Islam und dem Christentum, indem er meinte, im Islam gebe es viele Ungerechtigkeiten beispielsweise gegenüber den Frauen, während es das bei den Christen nicht gebe.
Zu seinem Privatleben im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits zwei Deutschkurse besucht habe. Dazu legte er eine Bestätigung vor. Er habe auch zwei bis drei Tage gemeinnützige Arbeiten verrichtet. Er wohne in einer Flüchtlingsunterkunft und sei in der Grundversorgung. Sonntags und abends gehe er in die Kirche.
Der Beschwerdeführer legte am 29.05.2013 zudem Fotos seiner Hochzeit vor und brachte seine afghanische Heiratsurkunde im Original bei.
Das Bundesasylamt stellte in der Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation, mit der Bitte um Ermittlungen in Schweden, aus deren Beantwortung vom 02.08.2013 sich Folgendes ergibt: Laut telefonischer Auskunft des Gemeindevorstands der XXXX Pfingstgemeinde, XXXX, sei der Beschwerdeführer tatsächlich am 24.06.2012 in der Gemeinde getauft worden. Der Gemeindevorstand könne sich noch gut an den Beschwerdeführer erinnern. Die diesbezüglich vorgelegte Bestätigung sei echt. Der Beschwerdeführer sei im Vorfeld zur Taufe gemeinsam mit etwa zehn weiteren Asylwerbern bei ca. zehn Informations- bzw. Unterrichtsabenden gewesen. Über den Unterrichtsstoff habe es keine Prüfung gegeben. Generell habe XXXX bei allen Asylwerbern dieser Gruppe den Eindruck gehabt, dass sie ihre Konversion nicht sehr ernst genommen hätten. Im Anschluss an die Taufe sei das Interesse an der kirchlichen Gemeinschaft bei dieser Gruppe erlahmt.
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs am 06.08.2013 gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustG durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zugestellt, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich abermals das Bundesgebiet verlassen hatte. Seitens des Beschwerdeführers langte dazu keine Stellungnahme ein.
Am 12.09.2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II Verordnung wiederum von Dänemark nach Österreich rücküberstellt.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.11.2013, Zl. 12 01.004-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt unter anderem zwar fest, dass sich der Beschwerdeführer am 24.06.2012 während seines Aufenthalts in Schweden in der XXXX Pfingstgemeinde taufen lassen habe, sprach ihm gleichzeitig jedoch ab, dass er dies aus innerer Überzeugung getan habe. Hierbei stützte sich das Bundesasylamt auf das Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Das Bundesasylamt zitierte dazu die telefonischen Angaben des Gemeindevorstands XXXX. Zudem hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer das "Vater unser" nicht wortwörtlich auswendig aufsagen habe können, und, dass er nicht im Stande gewesen sei, die Unterschiede zwischen Christentum und Islam umfassend darzulegen. Insgesamt kam das Bundesasylamt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen asylzweckbezogen angelegt habe, ohne dabei glaubwürdig zu sein, weshalb für ihn daraus nichts zu gewinnen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte unter anderem Folgendes aus:
Die Behauptung des Bundesasylamtes, dass die Annahme der christlichen Religion im gegenständlichen Fall nicht von einer nachhaltigen inneren Überzeugung getragen gewesen sei, da der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Taufe nicht mehr regelmäßig die schwedische Gemeinde besucht habe bzw. an Gottesdiensten teilgenommen habe, sei absurd. Man könne aufgrund äußerer Handlungen nicht den gesicherten Rückschluss auf eine innere Überzeugung ziehen. Erfahrungsgemäß würden sich auch viele Österreicher als gläubige Christen bezeichnen, ohne regelmäßig Gottesdienste zu besuchen. Eine nachhaltige innere Überzeugung könne sich auch durch stille Gebete und durch eine den christlichen Werten verbundene Lebensweise äußern. Zudem stelle sich in diesem Zusammenhang ohnehin die Frage, wie eine solche vom Bundesasylamt angesprochene Prüfung über die Ernsthaftigkeit des Taufentschlusses erfolgen könne.
Der Beschwerdeführer sei kein aktives Mitglied der Gemeinde des Gemeindevorstandes XXXX mehr gewesen, da er nach seiner Taufe in eine andere schwedische Stadt, nämlich nach XXXX, verzogen sei. Folglich sei es ihm aufgrund der geographischen Distanz gar nicht möglich gewesen, an den Gottesdiensten teilzunehmen.
Wenn sich das Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme das Aufsagen des "Vater unser" erwarte, stelle sich die Frage, wie der Beschwerdeführer dieser Aufforderung ohne adäquater Deutschkenntnisse nachkommen solle. Wie er bereits vorgebracht habe, sei es ihm mangels Sprachkenntnisse auch nur schwer möglich, hier in Österreich mit anderen Kirchgängern in Kontakt zu treten bzw. der Messe zu folgen. Es sei auch davon auszugehen, dass es keine Version des "Vater unser" in der Sprache Dari oder Farsi gebe.
Das Bundesasylamt habe das Vorbringen des Beschwerdeführers auch rechtlich falsch beurteilt. Die Behörde habe es dabei belassen, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit betreffend seine Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung abzusprechen, und sei davon ausgegangen, dass kein asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Dabei verkenne das Bundesasylamt jedoch, dass - wie aus den vorliegenden Informationen in Länderfeststellungen zu entnehmen sei - Afghanen, die zum Christentum konvertiert seien, mit dem Tod bestraft werden könnten, da die Konversion als Akt der Abtrünnigkeit und als Verbrechen gegen den Islam gesehen werde. Die afghanischen Behörden würden somit offensichtlich nur auf die vollzogene Konversion abstellen, und nicht etwa darauf, ob jemand den christlichen Glauben aus innerer Überzeugung lebe.
Angesichts der Ausführungen, wie in Afghanistan mit zum Christentum konvertierten Personen verfahren werde, habe der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden.
Per Fax vom 06.11.2014 legte der Beschwerdeführer zwei schwedische Bestätigungen des Gemeindevorstandes XXXX sowie die Taufbestätigung vor.
Aus der in Auftrag gegebenen Übersetzung lässt sich entnehmen, dass sich das eine Schreiben auf den beruflichen Werdegang von XXXX bezieht. Er habe die Pastoralausbildung absolviert, sei 1990 als Pastor ordiniert worden und habe fortan als Pastor in zwei Gemeinden gearbeitet. Seit 1998 sei er Mitglied der XXXX Pfingstgemeinde, seit 2005 habe er regelmäßig in der Gemeinde gepredigt, seit 2007 sei er im Vorstand der Gemeinde und nunmehr sei er als Pastor bei der Gemeinde angestellt. Die XXXX Pfingstgemeinde sei an die Pfingstgemeinde in Schweden angeschlossen.
Bei dem anderen Schreiben handelt es sich um eine Bestätigung von XXXX. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum ersten Mal im April 2012 in die Kirche der XXXX Pfingstgemeinde gekommen sei. Er habe an einer Bibelschule teilgenommen, an der auch ein paar andere Personen aus dem Iran teilgenommen hätten. Einer der Teilnehmer habe ins Persische gedolmetscht. Nach einer Zeit habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert, getauft zu werden. Er habe begrenzte Kenntnisse der schwedischen Sprache gehabt, aber er sei in seinem Wunsch als Christ zu leben aufrichtig gewesen.
Aus dem Taufschein ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24.06.2012 in der XXXX Pfingstgemeinde getauft worden sei. Als Täufer (Pastor und ältester der Gemeinde) wird XXXX angeführt.
Die bereits vorgelegten schwedischen Bestätigungen und die Taufbestätigung wurden vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.11.2014 abermals vorgelegt, diesmal im Original und mit dem entsprechenden Kuvert aus Schweden. Zudem wurde eine DVD vorgelegt, auf der sich einerseits einige Fotos und andererseits auch Filmmaterial zur Taufe des Beschwerdeführers in Schweden finden.
Per Fax vom 13.11.2014 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vor, der zu entnehmen ist, dass er während der Sommersaison 2014 als Hilfsarbeiter im Seebad XXXX beschäftigt gewesen sei. Er habe sich durch seinen großen Arbeitseifer und seine Freundlichkeit ausgezeichnet und mache große Fortschritte bei seinen Deutschkenntnissen.
Per Fax vom 27.11.2014 bat der Beschwerdeführer um eine rasche Erledigung seiner Beschwerde. Seine Frau in Afghanistan, mit der er bereits mehrere Jahre verheiratet sei, wolle sich von ihm trennen, da sie ihn schon fünf Jahre nicht mehr gesehen habe. Er sei daher sehr beunruhigt, da er seine Frau nicht verlieren wolle, und bitte um eine baldige Entscheidung.
Per E-Mail vom 17.12.2014 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H. B. in XXXX vor, in dem Pfarrer XXXX bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2014 regelmäßig den Gottesdienst in der evangelischen Gemeinde besuche.
Per E-Mail vom 18.12.2014 wurde eine Teilnahmebestätigung am Deutschkurs Niveau A2 (Zeitraum: 09.07.2014-17.12.2014 mit insgesamt 56 Unterrichtseinheiten) sowie zwei weitere Bestätigungen betreffend das religiöse Engagement des Beschwerdeführers vorgelegt.
Aus dem Schreiben von XXXX vom Seelsorgeamt der Diözese Innsbruck ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 09.10.2014 regelmäßig am katholischen Glaubenskurs in Innsbruck teilnehme und sich in der entfernten Taufvorbereitung befinde.
Dem Schreiben von XXXX, Pfarrer der katholischen Pfarrgemeinde in XXXX, lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 17.09.2013 in XXXX gemeldet sei, hier Kontakt mit der katholischen Glaubensgemeinschaft aufgenommen habe und mit dem Bibelunterricht begonnen habe. Seit 09.01.2014 sei er in ein Heim für Asylwerber in 6235 XXXX übersiedelt, er pflege aber weiterhin den Kontakt mit dem Pfarrer in XXXX und lese mit ihm gemeinsam in der Bibel, als Ergänzung zum Religionsunterricht, den er in Innsbruck besuche. Der Beschwerdeführer wolle weiterhin in der katholischen Religion unterrichtet werden und als Pfarrer von XXXX habe XXXX natürlich auch den Wunsch, den Kontakt aufrecht zu erhalten, damit der Beschwerdeführer ein volles Mitglied der katholischen Kirche werden könne.
Mit Schreiben vom 13.02.2015 nahm der Beschwerdeführer zu seinen christlichen Aktivitäten Stellung, indem er ausführte:
"Wie bereits vorgebracht wurde ich im Jahr 2012 in Schweden getauft. Als mein Asylverfahren in Österreich schließlich zugelassen wurde, wurde ich im Flüchtlingsheim XXXX untergebracht. Die von XXXX aus nächstgelegene evangelische Kirche befindet sich in XXXX, weshalb ein regelmäßiger Besuch aus Kostengründen (eine Bahnfahrt hin und retour kostete damals ca. 16,-- EUR) angesichts meines monatlichen Taschengeldes aus der Grundversorgung iHv 40,-- EUR nicht möglich war. So suchte ich damals die katholische Kirche in XXXX auf und kam mit dem dort tätigen Pfarrer XXXX in Kontakt.
Als ich schließlich in das Flüchtlingsheim nach XXXX verlegt wurde, begann ich wieder die nahegelegene evangelische Kirche in XXXXzu besuchen (siehe die sich bereits im Akt befindliche Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX).
Durch die gemeinsamen Stunden mit Pater Johannes in XXXX war ich jedoch mittlerweile auch sehr an den Unterschieden zwischen dem katholischen und evangelischen Glauben interessiert. Ich genoss die in Österreich geltende Religionsfreiheit und wollte bzw. will mich auch weiterhin inhaltlich mit den beiden christlichen Strömungen und deren Unterschieden auseinandersetzen.
Deshalb begann ich auch, einmal in der Woche einen katholischen Glaubenskurs in Innsbruck zu besuchen. Dieser Kurs wird mit Hilfe eines Dolmetschers gehalten, weshalb ich dort natürlich besonders gerne hingehe. Ich spreche zwar inzwischen schon recht gut Deutsch, angesichts der im Rahmen des Glaubenskurses verkommenden schwierigen Vokabeln ist ein Dolmetsch-unterstützter Kurs jedoch verständlicherweise natürlich noch effektiver.
Ich möchte abschließend noch einmal betonen, dass ich aus nachhaltiger innerer Überzeugung zum christlichen Glauben konvertierte. Ich möchte so viel wie möglich über die verschiedenen Strömungen herausfinden, damit ich meine frei gewählte Religion noch besser verstehe."
Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass er telefonisch in Erfahrung gebracht habe, dass die in Schweden erfolgte Taufe einer katholischen Taufe entspreche und deshalb als solche auch anerkannt werde.
Am 17.02.2015 langte abermals die bereits vorgelegte Bestätigung von Pfarrer XXXX der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H. B. in XXXX ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Distrikt XXXXin der Provinz Ghazni und gehört zur Volksgruppe der Hazara. Im frühen Kindesalter zog die Familie nach XXXX, wo der Beschwerdeführer aufwuchs. Ab dem Jahr 1387 (2008) pendelte der Beschwerdeführer zwischen XXXX und dem Iran, da er dort illegal auf verschiedenen Baustellen tätig war. Seit Herbst 1387 (Herbst 2008) ist der Beschwerdeführer verheiratet, er hat keine Kinder. Seine Frau lebt in XXXX in der Provinz Ghazni bei ihren Eltern.
Der Beschwerdeführer wuchs als schiitischer Moslem auf, er wandte sich jedoch bereits während seiner Berufstätigkeit in XXXX im Iran dem Christentum zu. Damals hatte er mit einer iranisch-stämmigen christlichen Familie Kontakt, weshalb er von seinen afghanisch-stämmigen muslimischen Freunden und Verwandten zur Rede gestellt, beschimpft und geschlagen wurde. Diese Situation veranlasste den Beschwerdeführer zur Ausreise.
Am 23.01.2012 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zwischenzeitlich entzog er sich jedoch dem Asylverfahren und ging nach Schweden, wo er nach entsprechender Vorbereitung am 24.06.2012 in der XXXX Pfingstgemeinde von Pastor XXXXgetauft wurde. Nach erfolgter Rücküberstellung wurde der Beschwerdeführer zunächst in einem Flüchtlingsheim in XXXX untergebracht. Mangels einer örtlichen bzw. nahegelegenen evangelischen Gemeinde suchte der Beschwerdeführer den Kontakt zur katholischen Pfarrgemeinde in XXXX und dem dort tätigen Pfarrer XXXX, mit dem er regelmäßig in der Bibel las. Als der Beschwerdeführer in ein Quartier nach 6235 XXXX verlegt wurde, begann er die nahegelegene evangelische Pfarrgemeinde A. und H. B. in XXXX zu besuchen. Der Beschwerdeführer steht momentan sowohl mit dem dortigen evangelischen Pfarrer XXXX in Kontakt, als auch mit seinem früheren Seelsorger, dem katholischen Pfarrer XXXX. Aus Interesse an den verschiedenen Strömungen des Christentums nimmt der Beschwerdeführer seit 09.10.2014 regelmäßig einmal in der Woche an einem katholischen Glaubenskurs in Innsbruck teil, der mit Hilfe eines Dolmetschers abgehalten wird.
Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet bereits mehrere Deutschkurse und war während der Sommersaison 2014 als Hilfsarbeiter im Seebad XXXX beschäftigt.
Zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion wird anhand der notorisch bekannten, aktuellen Länderfeststellungen
Folgendes festgestellt:
Christen:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)
Konversion:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Konversion zum Christentum, ergeben sich aus dessen glaubwürdigen, mündlich und schriftlich erstatteten Vorbringen. Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, ergibt sich aus den vorgelegten Fotos zur Hochzeit sowie aus der afghanischen Heiratsurkunde. Es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund daran zu zweifeln, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen, weshalb die Entscheidung aufgrund der eindeutigen Aktenlage getroffen werden konnte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie den nachgereichten Belegen als für die vorliegende Entscheidung geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist. Er hat dies durch Vorlage diverser Dokumente dargetan, aus denen sich entnehmen lässt, dass er sich vor der Taufe in Schweden einer entsprechenden Vorbereitung unterzogen hat, was auf eine ernstgemeinte, innere Überzeugung schließen lässt. Zudem konnte er seine Taufe durch eine Urkunde belegen, der Aussteller bestätigte auch deren Richtigkeit. Die vorgelegten Fotos und das Filmmaterial geben einen anschaulichen Einblick in den Ablauf der in Schweden erfolgten Taufe, an deren Bestand im Übrigen bereits vom Bundesasylamt nicht gezweifelt wurde.
Der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer nur zum Schein konvertiert sei, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer schlüssig erklären konnte, weshalb er nach seiner erfolgten Taufe in Schweden nicht mehr im Stande war, die dortigen Gottesdienste regelmäßig zu besuchen. Er führte völlig nachvollziehbar die geographische Distanz ins Treffen und gab an, innerhalb Schwedens den Wohnsitz verlegt zu haben. Die räumlichen Distanzen spielten und spielen auch im Bundesgebiet eine wesentliche Rolle bei seinem religiösen Engagement. So legte der Beschwerdeführer anhand von Bestätigungen glaubhaft dar, dass er sowohl mit der katholischen Pfarrgemeinde in XXXX als auch mit der evangelische Pfarrgemeinde A. und H. B. in XXXX in Kontakt steht und einen Glaubenskurs in der Diözese Innsbruck besucht. Begründend führte er aus, dass er entsprechend seinem jeweiligen Wohnsitz Anschluss an die ortsansässigen Gemeinden suchte und sucht. Dass der Beschwerdeführer hier mit unterschiedlichen christlichen Konfessionen in Verbindung steht, vermag seine Glaubwürdigkeit keinesfalls zu verringern, sondern zeugt im Gegenteil von seinem umfassenden Interesse am Christentum. Letztlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht in einer Weise stimmig, sodass ihm nicht abgesprochen werden kann, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits mehrere Deutschkurse besucht hat und während der Sommersaison 2014 als Hilfsarbeiter im Seebad XXXX beschäftigt war, lässt sich den entsprechenden Bestätigungen entnehmen.
Die Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion ergeben sich aus den zitierten Berichten, bei denen es sich um notorisch bekannte, aktuelle Länderfeststellungen handelt.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 28.11.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 10.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie den vorgelegten Bescheinigungsmitteln als für die vorliegende Entscheidung geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der zum christlichen Glauben konvertierte, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Maßnahmen gegen Konvertiten von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung reichen, sodass der Beschwerdeführer asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen nicht.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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