BVwG W127 2000970-1

W127 2000970-1Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2015

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BVwG W127 2000970-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2000970.1.00

Spruch

W127 2000970-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119370395, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß Artikel 109 lit.d) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 stattgegeben.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, gemäß der Vorgaben - die beantragten Kühe im Antragsjahr 2012 als Kühe eines Mutterkuhbestandes zu betrachten - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 1.144,98 gewährt.

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und wie folgt begründet:

"Ich entnehme aus dem Bescheid und aus einschlägigen Medien, dass die Ermittlung der geforderten Anzahl von Kälbern, die mindestens zwei Monate am Betrieb gehalten werden müssen, um die Förderfähigkeit der Mutterkühe zu gewährleisten, rückwirkend umgestellt wurde.

Durch diese Änderung der Förderungsvoraussetzungen, die mir erst im Nachhinein zur Kenntnis gebracht wurde, wird mir die Mutterkuhprämie nicht im erwarteten Ausmaß bzw. überhaupt nicht ausbezahlt, obwohl ich alle mir zum Zeitpunkt der automatischen Antragstellung bekannten Voraussetzungen erfüllt habe. Für das Antragsjahr 2012 war mir bekannt, dass der Artikel 109 lit. D der VO (EG) Nr. 73/2009 so ausgelegt wird, dass zur Erfüllung der Verweildauer eine Anzahl an Kälbern im Ausmaß von mindestens 50 Prozent der möglichen Mutterkuhprämien (förderfähige Tiere) mindestens zwei Monate auf meinem Betrieb gehalten werden müssen.

Nunmehr wird die Voraussetzung auch für das zurückliegende Antragsjahr 2012 so abgeändert, dass für die Erfüllung der Verweildauer mindestens 80 Prozent der Kälber, die für das Erreichen der Mindestabkalbequote erforderlich sind, mindestens zwei Monate am Betrieb gehalten werden. Es war mir mangels rechtzeitiger Information durch die Behörde im Antragsjahr 2012 nicht möglich diese Förderungsvoraussetzung zu erfüllen.

Ich sehe es als unstatthaft, dass rückwirkend ohne rechtzeitige Information Voraussetzungen abgeändert werden, die zum Verlust der Prämie führen.

Mich trifft kein Verschulden, weil alle für die Antragstellung 2012 bekannten Vorgaben eingehalten wurden.

Ich beantrage daher die Abänderung des Tierprämienbescheides und die Nachzahlung der Mutterkuhprämie für das Antragsjahr 2012 in voller Höhe."

Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht zeigte die beschwerdeführende Partei in ihrem Schreiben vom 20.01.2015 neuerlich auf, dass die Verweildauer bei drei Kälbern eingehalten worden sei, was den Erfordernissen des Agrarmarkt Austria-Merkblattes entspreche.

Einsicht wurde genommen in den übermittelten Verwaltungsakt und in die Rinderdatenbank.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Aus der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides betreffend Rinderprämien geht hervor, dass an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist 11 Fleischrassekühe beantragt wurden. Insgesamt gab es im Antragsjahr 9 Abkalbungen; bei 3 Abkalbungen wurde die Verweildauer von zwei Monaten eingehalten.

Der Betrieb verfügte für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote von 4 Stück.

In Punkt 2.4 des Merkblattes der Agrarmarkt Austria "Tierprämien 2012" wird festgehalten:

"Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote bildet die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe (siehe Punkt 5.5). 50% der ermittelten Fleischrassekühe müssen im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Für die Abkalbequote werden die Kälber aller beantragten Fleischrassekühe und deren Ersatztiere berücksichtigt. Kälber von weiblichen Tieren, die nach dem 10.04. dem Betrieb zugehen und nicht als Ersatztiere verwendet werden, werden nicht berücksichtigt. Bei Betrieben bis zu 7 Stück Kühen gilt die Abkalbequote für 2012 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2011 erfüllt war. Die Kälber müssen mehr als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber müssen eingehalten werden, damit die Mutterkuhprämie gewährt wird."

Punkt 5.5 "Berechnung prämienfähiger Mutterkühe" des Merkblattes der Agrarmarkt Austria "Tierprämien 2012" lautet auszugsweise:

"Die Gesamtkuhanzahl ist die Anzahl an beantragten Kühen (Fleisch- und Milchrassekühe), die die Halteverpflichtung eingehalten haben.

Die prämienfähigen Tiere ergeben sich aus der Gesamtkuhanzahl abzüglich der rechnerischen Milchkühe und der durch die Teilverzichtserklärung ausgenommenen Tiere."

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt und der Rinderdatenbank.

In einem ähnlich gelagerten Fall (W127 2001625) wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Hotlineinformation der Agrarmarkt Austria übermittelt; Punkt 16 dieser Information lautet:

"Die Mindestabkalbequote und die Verweildauer wird wie folgt geprüft:

1. [...]

2. [...]

3. Für die Erfüllung der Verweildauer müssen mindestens 25% der möglichen Mutterkuhprämien (vorerst förderfähige Tiere) eine Haltefrist von mindestens zwei Monaten einhalten".

Anhand eines Beispiels wurde dargelegt, dass bei 10 Mutterkuh-Quoten 3 Kälber mindestens zwei Monate am Betrieb verbleiben müssen.

In einem ähnlich gelagerten Fall beim Bundesverwaltungsgericht (Zl. W127 2001136) verwies die Agrarmarkt Austria nach entsprechender Aufforderung zur Stellungnahme auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an das Bundesverwaltungsgericht vom 02.07.2014, in welchem festgehalten wurde, dass ein Prüfbesuch der Europäischen Kommission bezüglich der Verweildauer dazu geführt habe, dass diese zwar weiterhin zwei Monate betrage, aber ab dem Antragsjahr 2012 für 80% der Kälber eingehalten werden müsse. Eine gesetzliche Festlegung der Prozentsätze hinsichtlich der Verweildauer erscheine gerade im Hinblick auf Prüfbesuche der Europäischen Kommission nicht sinnvoll. Es sei grundsätzlich die Verweildauer für alle gehaltenen Kälber einzuhalten, bei der Angabe eines Prozentsatzes handle es sich um eine Untergrenze. Bei einer gesetzlichen Verankerung dieser Untergrenze könne für die Antragsteller der falsche Eindruck entstehen, dass die Verweildauer nicht für alle Kälber, sondern nur für eine gewisse Menge einzuhalten sei. Das würde aber der Definition einer Mutterkuh widersprechen.

Einsicht wurde weiters in das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein vom 30.09.2014 die übliche (gute) Rinderzuchtpraxis betreffend genommen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: Verordnung (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Der Begriff der "Mutterkuh" wird in Artikel 109 lit.d) Verordnung (EG) 73/2009 definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

Der Begriff "Bestand, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden", wird in den zugrundeliegenden europarechtlichen Vorgaben nicht weiter definiert. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch das Urteil des EuGH vom 28.02.2008, Rs C-446/06, das auf Basis einer Vorgänger-Verordnung zur VO (EG) 73/2009 ergangen ist, heranzuziehen, worin der EuGH in den Rn. 41 ff auszugsweise ausführt:

"41 Fehlt es in der Durchführungsverordnung an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die übliche Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. (...)

43 Mit dem Erfordernis einer Kalbung innerhalb eines bestimmten Zeitraums soll sichergestellt werden, dass die prämienfähigen Kühe zum Erhalt des Aufzuchtbetriebs für Kälber beitragen, was gemäß Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 notwendige Voraussetzung für die Fleischerzeugung ist.

44 Das Erfordernis, die Kälber zur Sicherstellung einer Mindestsäugezeit im Bestand zu behalten, zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass der Bestand für die Fleischerzeugung bestimmt ist und nicht für die Milcherzeugung. (...)

45 Hieraus folgt, dass die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, es ermöglichen, den Begriff der Mutterkuh für die Zwecke der Festlegung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit und der Kontrolle, dass die Anträge prämienfähige Tiere betreffen, unter Einhaltung der Ziele der Verordnung Nr. 1254/1999, der Durchführungsverordnung und der Verordnung Nr. 2419/2001 genauer zu bestimmen.

46 Die Aufstellung solcher Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten kann somit eine sachdienliche Klarstellung zur Umsetzung der Gemeinschaftsregelung darstellen, vorausgesetzt, dass sie der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände, die in dieser Regelung vorgesehen sind, nicht entgegensteht.

(...)

49 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die den Anspruch auf die Mutterkuhprämie von der üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechenden Voraussetzungen abhängig macht, die zum einen eine bestimmte Kalbungshäufigkeit vorsehen und die zum anderen verlangen, dass das Kalb während eines Zeitraums von vier Monaten nach seiner Geburt von seiner Mutter gesäugt worden ist."

In einem Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.11.2003, Dok AGRI - 2003 - 64542, zur Definition der Mutterkuh teilte die Kommission unter anderem mit, dass, wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen sei, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden, um die Milcherzeugung zu steigern. Die wichtigste Aufgabe liege in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziere auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehörten demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität beziehe sich für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gelte, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein könne.

Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Im verfahrensgegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob die beantragten Fleischrassekühe entgegen der Ansicht der Agrarmarkt Austria als Kühe eines Mutterkuhbestandes im Sinne des Artikel 109 lit.d) der Verordnung (EG) 73/2009 betrachtet werden können, zumal die beschwerdeführende Partei geltend machte, die Agrarmarkt Austria hätte im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 rückwirkend die Förderungsvoraussetzungen geändert und festgesetzt, dass - anstelle wie bisher bei 50% (bzw. 25%) - nunmehr bei 80% der Kälber die Verweildauer von zwei Monaten eingehalten werden müsse.

Nach der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH ist es den Mitgliedstaaten überlassen, auf Basis der "üblichen Rinderzuchtpraxis" im jeweiligen Mitgliedstaat entsprechende Festlegungen zu Abkalbequote und Verweildauer zu treffen.

Eine rechtliche Grundlage betreffend die Anzahl der Kälber, bei der die Verweildauer einzuhalten ist, findet sich weder in den Gemeinschaftsvorschriften noch im nationalen Recht. Das Gemeinschaftsrecht sieht als Voraussetzung die Aufzucht von Kälbern an, was eine gewisse Dauer des Verbleibes der Kälber bei der Mutterkuh impliziert.

Im Merkblatt der Agrarmarkt Austria betreffend Tierprämien 2012 findet sich keine Beschränkung der Anzahl der Kälber, bei denen eine Verweildauer einzuhalten ist, sodass davon auszugehen wäre, dass die Verweildauer bei allen Kälber einzuhalten sei. Nach Praxis der Agrarmarkt Austria (siehe Stellungnahme vom 26.09.2014) wurde dieses "Erfordernis" eingeschränkt auf die zur Verfügung stehende Mutterkuhquote.

In der Hotlineinformation der Agrarmarkt Austria findet sich hingegen eine Beschränkung auf 25% der möglichen Mutterkuhprämie.

Die Agrarmarkt Austria sieht nun aufgrund eines Prüfbesuches der europäischen Kommission eine rückwirkende Änderung dahingehend gerechtfertigt, dass ab dem Antragsjahr 2012 für die Erfüllung der Verweildauer mindestens 80% der Kälber, die für das Erreichen der Mindestabkalbequote erforderlich sind, mindestens zwei Monate am Betrieb bleiben müssen; im Falle einer geringeren Anzahl an tatsächlichen Mutterkühen jedoch nicht mehr, als die zur Verfügung stehende Mutterkuhquote bzw. die tatsächlich am Betrieb vorhandenen Mutterkühe (siehe Punkt 16 der Hotlineinformation der Agrarmarkt Austria an alle Landwirtschaftskammern zur Weiterleitung an die Bezirksbauernkammern betreffend Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und Milchkuhprämie 2013, Versanddatum 21.12.2012).

Die Agrarmarkt Austria hat als zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle mit der Hotlineinformation (21.11.2011) eine Willensäußerung abgegeben, die erkennen lässt, wie eine rechtlich nicht näher determinierte Regelung in einer bestimmten Weise zu behandeln ist. Wenn nun die Beratung eines Landwirtes durch die Bezirksbauernkammern oder die Landwirtschaftskammern im Sinne dieser Willensäußerung der Agrarmarkt Austria erfolgt, so steht dem Landwirt diesbezüglich Vertrauensschutz zu, zumal dieser darin weder einen Irrtum der Behörde erkennen muss noch vorzuplanen hat, dass allenfalls die Bezug habenden Regelungen durch die Agrarmarkt Austria - ebenfalls wieder durch bloße Willensäußerung ohne rechtliche Grundlage - rückwirkend abgeändert werden. Auch wenn nach der Rechtsprechung des EuGH (siehe u.a. RS C-37/02 und C-38/02, Di Lenardo und Dilexport, Slg 2004, I-6911, Randnr 70 und die dort zitierte Rechtsprechung; zusammenführend auch Eckhardt, Der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Europäischen Agrarrecht, in: Norer/Holzer (Hrsg.), Jahrbuch Agrarrecht 13, S.115 ff.) ein Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt ist, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, so ist im gegenständlichen Fall doch darauf abzustellen, dass es sich hiebei nicht um eine Anpassung an Veränderungen der Wirtschaftslage in Agrarsektoren handelt.

Das Gebot der Rechtssicherheit, das insbesondere bei rückwirkenden Änderungen zu tragen kommt, ist vor allem bei Vorschriften, die finanzielle Konsequenzen haben, von Bedeutung. So hat der EuGH in Bezug auf die Intervention für Sauerkirschen (EuGH Rs C-224/82, Meiko, Slg 1983, I-02539) eine rückwirkende Verpflichtung als gegen den Vertrauensschutz verstoßend angesehen, da diese so eng bemessen, war, dass die Einhaltung praktisch ausgeschlossen war. Auch in der Rechtssache Crispoltoni I (EuGH Rs C-368/89, Crispoltoni I, Slg 1991, I-03695, Rz 21) kam der EuGH zu dem Schluss, dass die streitige Regelung - Herabsetzung der Erzeugerprämie erst nach Aussaat des Pflanzgutes - das berechtigte Vertrauen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verletzt hat. Diese durften erwarten, dass ihnen etwaige Maßnahmen, die sich auf ihre Investitionen auswirken würden, rechtzeitig mitgeteilt würden.

Im verfahrensgegenständlichen Fall liegt die Situation nicht anders. Neben dem Umstand, dass keine eindeutige rechtliche Regelung im Sinne einer Klarstellung (wie im o.a. Urteil des EuGH vom 28.02.2008, Rs C-446/06 ausgeführt) vorliegt, kommt noch hinzu, dass die Voraussetzungen für den Erhalt der Rinderprämien erst nach dem Antragsjahr geändert wurden. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.11.2005, B 661/04, ausgesprochen hat, dass eine Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein nicht geeignet ist, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen, so ist hier doch der Grundsatz des Vertrauensschutzes heranzuziehen, und war entsprechend der oben zitierten Judikatur des EuGH davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei darauf vertrauen konnte, dass die Praxis der Behörde den Prozentsatz jener Tiere, bei der die Verweildauer der Kälber einzuhalten ist, betreffend für das Antragsjahr weiterhin Geltung hat, zumal auch der Intention der Gemeinschaft - Erhalt der Aufzucht von Kälbern - entsprochen wird.

Sohin ist die beschwerdeführende Partei so zu stellen, dass die beantragten Kühe im Antragsjahr 2012 als Kühe eines Mutterkuhbestandes zu betrachten sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig, zumal keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt.

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