BVwG W156 2014588-1

W156 2014588-1Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2015

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Regest

Pflichtversicherung, Unfallversicherung, Versicherungspflicht

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BVwG W156 2014588-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2014588.1.00

Spruch

W156 2014588-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 07.10.2014, Zl. XXXX, gemäß

§ 414 Abs. 1 ASVG iVM § 182 BSVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (kurz: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 7.10.2014, Zl. XXXX, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (kurz: BF) vom 01.01.1974 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.

Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes Wiener Neustadt, AZ. XXXX, die BF Eigentümerin von 1,8669 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen sei. Der Einheitswert dieser auf Rechnung und Gefahr der BF bewirtschafteten Grundstücke habe vor dem 01.01.2002 den Betrag von ATS 2.000,00 erreicht bzw. überschritten.

Aufgrund der Währungsumstellung ab 01.01.2002 sei der gerundete Wert von ATS 2.426,00 laut Einheitswertbescheid vom 01.01.1985 auf €

176,30 umzurechnen und gemäß § 279 Abs. 5 BSVG auf volle Euro - somit auf € 100 abzurunden. Somit sei die Versicherungsgrenze unterschritten worden.

Gemäß der in § 279 Abs. 4 vorgesehenen Übergangsbestimmung bleibe die BF aber weiterhin pflichtversichert, solange jener Sachverhalt unverändert bleibe, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31.12.2001 maßgeblich gewesen sei.

Laut Mitteilung des Finanzamtes Wiener Neustadt besitze die BF zum 01.01.2013 nur mehr 1,7390 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen.

Diese Änderung stelle keine Sachverhaltsänderung im Sinne des § 279 Abs. 4 dar, weil dadurch der Einheitswert nicht unter die bis 31.12.2001 geltende Versicherungsgrenze von ATS 2.000,00 gesunken sei.

2. Mit Schreiben vom 31.10.2014 erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass, während das Finanzamt Wiener Neustadt anlässlich der Währungsumstellung zum 01.01.2002 den gerundeten Einheitswert zur Berechnung der Höhe ihres Einheitswertes festgestellt habe, werde von der belangten Behörde der nun ungerundete Einheitswert - dadurch höher werdend - zu ihrer Abrechnung und zum Vorteil der belangten Behörde herangezogen.

3. Mit Schreiben vom 24.11.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte ergänzend aus, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.10.2009, ZL.2008/08/0207, mit den Übergangsbestimmungen des § 279 Abs. 4 und Abs. 5 BSVG befasst habe.

Bezüglich der Unfallversicherung werde durch die Übergangsbestimmung des § 279 Abs. 4 BSVG klargestellt, dass jene Versicherte, die ab dem 01.01.2002 aufgrund der Glättung des für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Betrages nicht mehr der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen würden, weiterhin unfallversichert blieben.

4. Mit 25.11.2014 wurde das gegenständliche Verfahren der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

5. Mit Schreiben vom 11.12.2014 wurde der Vorlagebericht der BF mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung übermittelt.

6. Im Schreiben vom 31.12.2012 brachte die BF vor, dass aus Prinzip von der BF weiterhin die Frage gestellt werde, wie es eine österreichische Versicherung ermögliche, die Höhe des Einheitswertes eines Waldes selbst festzusetzen? Um damit vielleicht über die alltagspflichtige Einheitswerthöhe von € 150 zu gelangen?

Der letzte Absatz der beigelegten Beschwerdevorlage widerspreche sich doch selbst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF war mit Datum 01.01.2002 Alleineigentümerin von forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 1,8669 ha in der politischen Gemeinde XXXX. Der Feststellungsbescheid des Finanzamtes Wiener Neustadt zum 01.01.1995, XXXX, weist für die auf Rechnung und Gefahr der BF bewirtschafteten Grundstücke einen damaligen Einheitswert von ATS 2.426,00 - gerundet gemäß § 25 BeWG ATS 2.000,00 - aus.

Seit 01.01.2013 ist die BF Alleineigentümerin von forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von nunmehr 1,7390 ha in der politischen Gemeinde XXXX mit einem Einheitswert von €

164,29.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Verfahrensakt der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 BSVG sind natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 20 000 S (seit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2001 € 1.500) übersteigt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 leg.cit. sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

Gemäß § 279 Abs. 4 leg.cit. bleiben Personen, die nach der am 31. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 pflichtversichert waren, pflichtversichert, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war.

Gemäß § 279 Abs.5 leg.cit. ist bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2002 der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (§ 25 BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die Pflichtversicherung von natürlichen Personen in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BSVG ist abhängig von der Höhe des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt vor dem 01.01.2002.

Die BF war vor dem 01.01.2002 Alleineigentümerin von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, deren damaliger Einheitswert ATS 2.000,00 erreichte.

Im Zuge der Währungsumstellung von Schilling auf Euro wurde durch die mit BGBl. I Nr. 67/2001 eingeführte Bestimmung des § 279 BSVG in dessen Abs. 5 normiert, dass der im Zuge der endgültigen Einheitswertfeststellung (§ 25 BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen ist. Dieser ist auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden.

Im gegenständlichen Fall betrug der damalige Einheitswert ungerundet ATS 2.426,00, umgerechnet 176,30 Euro, abgerundet auf volle Hundert Euro also 100 Euro.

Mit BGBl. I Nr. 67/2001 wurde der für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG relevante Einheitswert mit einer Untergrenze von € 150 festgesetzt.

Aufgrund dieser neu festgesetzten Grenze alleine wäre die BF zwar nicht mehr der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen, aufgrund der Bestimmung des § 279 Abs. 4 BSVG allerdings, wonach Personen, die nach der am 31. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 (ATS 2.000,00) pflichtversichert waren, auch pflichtversichert bleiben, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, unterlag die BF aufgrund des unveränderten Sachverhaltes weiterhin zu Recht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG.

Auch wenn sich in Folge die Größe der im Besitz der BF befindlichen forstwirtschaftlichen genutzten Grundstücke mit dem 01.01.2013 verringert hat, ist deren Einheitswert dennoch nicht unter die bis 31.12.2001 geltende Versicherungsgrenze von damals ATS 2.000,00 gesunken, da der aktuelle Einheitswert laut Mitteilung des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 26.08.2013 € 164,29 (umgerechnet rund ATS 2.260) beträgt.

Da keine Änderung des Sachverhaltes, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war, eingetreten ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 279 Abs. 4 und Abs. 5 BSVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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