BVwG W173 1438324-1

W173 1438324-1Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

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BVwG W173 1438324-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.1438324.1.00

Spruch

W173 1438324-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2013, Zl. 12 12.505-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 25.Februar 2016 erteilt.

B)

Die Revision betreffend die Spruchpunkte A.I., A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 12.9.2012 stellte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Der BF gab dazu in Anwesenheit eines Dolmetschers in der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX in XXXX, XXXX geboren zu sein. Er sei Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er habe nach mehreren Jahren Grundschule und Hauptschule (9 Jahre) anschließend eine höhere Schule in XXXX besucht. Seine Familie bestehe aus seiner Mutter und seinen Geschwister (1 Bruder - 6 Jahre und 1 Schwester 9 Jahre). Sein Vater sei bereits verstorben. Vor ca. sechs Monaten habe er von

XXXX ausgehend Afghanistan verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland und Serbien nach Österreich geflohen. Der BF führte aus, dass im eigenen Lebensmittelgeschäft der Familie drei Personen ein Fass hinterlassen hätten, das später abgeholt werden sollte. Diese drei Personen seien jedoch von der Polizei verhaftet und das Fass von der Polizei beschlagnahmt worden. Es habe sich herausgestellt, dass das Fass eine Bombe enthalten habe. Da die Taliban die Schuld für die Festnahme bei der Familie des BF gesucht hätten, sei sein Vater erschossen worden. Um zu verhindern, dass der BF dasselbe Schicksal erleide, sei er geflohen. Sein Onkel habe die Flucht organisiert. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von den Taliban getötet zu werden. Nach Rückübersetzung bestätigte der BF mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben.

2. Zwecks Altersfeststellung wurde am 17.10.2012 ein Röntgen der linken Hand des BF zur Bestimmung des Knochenalters durchgeführt (Ergebnis: GP 31, Schmeling 4). Am 31.10.2012 wurde eine Auseinandersetzung zwischen dem BF und einem anderen Asylwerber mit leichten körperlichen Verletzungsfolgen zur Anzeige gebracht. Am 5.11.2012 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt statt, bei der er in Anwesenheit eines Dolmetschers und seines Vertreters angab, von seiner Mutter, die mit seinem jüngeren Bruder nunmehr in XXXX lebe, zu wissen, dass er XXXX geboren und 15 Jahre und sechs Monate alt sei. Seine Tazkira und seine Schulzeugnisse könnten von seinem Onkel geschickt werden. Der BF wurde zu deren Vorlage aufgefordert. Aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und des Ergebnisses des vorgenommenen Handwurzelröntgens sollte der BF zur Altersfeststellungsfeststellung medizinisch begutachtet werden. Nach Rückübersetzung bestätigte der BF die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift. Aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 12.12.2012, basierend auf dem Ergebnis der Befragung und körperlichen Untersuchung des BF, des Röntgenbild der linken Hand, des Panoramaröntgens des Gebisses und der zahnärztlichen Untersuchung, ergab sich, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt (23.11.2012) ein Mindestalter von 18 Jahren habe und das wahrscheinliche Lebensalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt zwischen 20-23 Jahre liege. Das vom BF angegebene Alter (zum Untersuchungszeitpunkt 15 Jahr und 10 Monate) konnte aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

3. In der Einvernahme am 19.12.2012 gab der BF auf Vorhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens, zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren zu haben, an, von seiner Mutter über sein Alter informiert zu sein. Er verfüge über eine Tazkira. Gestützt auf das medizinische Gutachten wies das Bundesasylamt darauf hin, von der Volljährigkeit des BF auszugehen. Damit gelte der BF nicht mehr als unbegleiteter Minderjähriger und werde nicht durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten. Der BF bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift.

4. Nach der Aufforderung (Schreiben vom 25.1.2013) zur Vorlage von Unterlagen legte der BF am 25.3.2013 zwei Schreiben vor. Im mit Fingerabdrücken der Dorfältesten (XXXX) bestätigten Schreiben der Mutter des BF (Dorf: XXXX, Distrikt: XXXX, Provinz: Nangarhar) an den Distriktvorsteher von XXXX war folgendes festgehalten:

"Mein Sohn, XXXX und sein Vater XXXX hatten im Dorf einen kleinen Lebensmittelladen. Sie wurden von Taliban überfallen, während sie im Laden waren. Dabei wurde mein Ehemann XXXX getötet und mein Sohn entkam und konnte fliehen. Später drohten meinem Sohn Taliban telefonisch und beklagten ihn als Verräter und Spion, der für Amerikaner arbeitet. XXXX musste fliehen und beantragte Asyl in Österreich. Daher benötige ich eine Bestätigung vom Distriktvorsteher um die Wirklichkeit der Sache beweisen zu können.

................"

Im mit dem Stempel "XXXX (XXXX) versehenen Schreiben des Distriktvorstehers von Distrikt XXXX (XXXX; Nengarhar Provinz Rat:

XXXX) war folgendes festgehalten:

"Herr XXXX Sohn von XXXX lebte im Dorf XXXX und hatte dort einen Lebensmittelladen. Sein Vater wurde von Taliban ermordet und er selber wurde als Spion beklagt. Die Taliban drohten ihm telefonisch. Er musste dann ins Ausland fliehen. Wir bestätigen die Richtigkeit der Aussagen und Fingerabdrücke der Dorfältesten = (XXXX)."

5. Bei der Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt am 18.4.2013 gab der BF an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Er stehe in telefonischem Kontakt mit seiner nunmehr in XXXX beim Onkel lebenden Mutter, die die vorgelegten Unterlagen übermittelt habe. Ebenso würden seine Geschwister dort leben. Er stamme aus XXXX im Bezirk XXXX, wo die Familie ein eigenes Haus im Dorf XXXX mit Grundstücken besessen und den Lebensunterhalt mit einem Lebensmittelgeschäft bestritten habe. Der Erlös, der durch den Verkauf dieses Geschäftes erzielt worden sei, sei zum Teil zur Finanzierung seiner Flucht verwendet worden. Bei seinem Onkel in XXXX habe er 10-15 Tage gelebt. In Afghanistan habe er außer den genannten Personen keine weiteren Verwandten. In XXXX habe er neun Jahre die öffentliche Grundschule besucht. Ein Schulzeugnis würde aber nur bei einem Abschluss der 12. Klasse ausgestellt werden. Er habe die 12 Klasse aber nicht abgeschlossen. Die Tazkira könne vorgelegt werden. Das Bundesasylamt stellte zur vorgelegten Taskria des BF fest, dass offensichtlich Veränderungen am Dokument vorgenommen worden seien. Nach der Schule habe der BF im Geschäft und manchmal auf den Feldern gearbeitet. Er habe keine direkte Bedrohung erleben, jedoch große Angst gehabt, da "die Taliban dann bedroht haben". Er sei auch manchmal nach XXXX gekommen, wo er auch noch Verwandte habe. Auf Vorhalt der belangten Behörde, bereits im März 2012 in Griechenland (Fingerabdruck) gewesen zu sein, führte der BF aus, gegen Sommerende Afghanistan verlassen zu haben und nach sechs Monaten nach Österreich gelangt zu sein. Im Lebensmittelgeschäft des Heimatdorfes im Teil XXXX hätten drei Personen einen leeren Behälter für Speiseöl abgestellt, um nach einem Bazarbesuch wieder zurückzukommen. In der Folge seien diese betroffenen Personen festgenommen und verdächtigt worden, ein Selbstmordattentat zu begehen. Da die Soldaten im abgestellten Behälter Sprengstoff gefunden hätten, sei der BF und sein Vater der Kooperation verdächtigt worden. Dies sei bestritten worden. Nach der Schließung des Geschäftes seien sei nach Hause gegangen. Am nächsten Tag sei sein Vater bei der Bewirtschaftung seines Feldes am Freitag gegen zwei Uhr nachmittags erschossen worden. Auf Anraten der Dorfbewohner sei der Nachschau haltende BF weggelaufen, um nicht auch - wie sein Vater - von den Taliban getötet zu werden. Zu Hause habe er seine Mutter informiert. Die Beisetzung seines Vaters sei organisiert worden. Auf Anraten der Dorfbevölkerung sei der BF zwei Tage nach dem Tod seines Vaters zu seinem Onkel nach XXXX gefahren, um von den Taliban nicht getötet zu werden. Aus Angst, auch in XXXX von den Taliban aufgegriffen zu werden, sei der BF auf Grund der Entscheidung seines Onkels ins Ausland geflohen. Sein Onkel habe ohne irgendwelche Zwischenfälle den Verkauf des Lebensmittelgeschäftes und der Grundstücke organisiert, während er sich bereits in XXXX aufgehalten habe. Für das Lebensmittelgeschäft seien die Räumlichkeiten nur angemietet gewesen. In XXXX sei es zu keiner direkten Bedrohung durch Taliban gekommen. Dies gelte auch für seine Familie, die drei Tage später nach XXXX nachgekommen sei. Auf Dauer habe der BF jedoch in XXXX nicht wohnen können, da ihn die Taliban ausfindig machen würden und daher sein Leben in Gefahr wäre. Seine Mutter habe eine Beschwerde aufgrund der Tötung ihres Ehemannes bei den Behörden eingebracht, jedoch sei dem nicht nachgegangen worden. Sie sei auch beim Roten Kreuz gewesen. Wie der BF aus Telefonaten mit seiner Mutter wisse, habe es zwar in XXXX keine konkreten Übergriffe und Bedrohungen seit seiner Flucht ihnen gegenüber gegeben. Seine Mutter lebe jedoch in ständiger Angst und fürchte um das Leben des jüngeren Bruders, der von den Taliban ausfindig gemacht und getötet werden könnte. In Österreich besuche der BF Deutschkurse und treffe sich mit österreichischen Freunden, um Deutsch zu lernen. Er habe bisher keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder den Gerichten gehabt. Auf Vorhalt der Strafanzeige wegen Beteiligung an einer Körperverletzung gab der BF an, dass es in XXXX zu einer Streiterei mit einem Zimmerkollegen wegen einer Zimmerreinigung gekommen sei. Der BF sei weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch seiner Religionszugehörigkeit verfolgt worden. Nach Rückübersetzung bestätigte der BF die Richtigkeit der Niederschrift. Zu den länderspezifischen Feststellungen wurde dem BF eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

6. Die vom BF vorgelegte Tazkira und die Schreiben wurden einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen. Im Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes, GZ XXXX, vom 12.8.2013 war zur Tazkira des BF festgehalten: "Bei der Untersuchung konnte festgestellt werden, dass das Geburtsdatum des Ausweisinhabers sowie das Ausstellungsdatum der Urkunde durch gezielte Rasur mit anschließender Überschreibung abgeändert wurde. Die Ausstellung der Urkunde wurde um zirka zwei Jahre nach vorne datiert und der Ausweisinhaber um zirka 6 Jahre jünger gemacht." Am 24.8.2013 teilte die Sicherheitsbehörde mit, dass eine Anzeige wegen Urkundenfälschung bei der Staatsanwaltschaft erstattet worden sei. Die Schreiben hätten aufgrund fehlender Kenntnisse über Herstellung und Ausstellung derartiger Schriftstücke keiner Beurteilung unterzogen werden können.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2013, Zl 12 12.505-BAS, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensgangs Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Lage der Rückkehrer. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der BF, dessen Identität nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbar sei, afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune und volljährig sei. Der BF habe eine mehrjährige Schulausbildung und einschlägige Berufserfahrung in einem Lebensmittelgeschäft erworben. Ungereimtheiten seien in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise und der Dauer der Reise aufgetreten. Ausgehend von den Angaben des BF, die Flucht habe ein halbes Jahr gedauert, hätte der BF im März Afghanistan verlassen müssen und hätte keinesfalls - wie der BF angab - Ende Sommer Afghanistan verlassen können. Der BF sei weder einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder seiner politischen Aktivitäten ausgesetzt. Er sei auch seinen eigenen Angaben zufolge in seinem gesamten Leben niemals persönlich konkret bedroht worden und habe auch zuletzt in XXXX ohne irgendeine Bedrohung oder Übergriffe problemlos leben können. Ebenso wenig sei auch seine engste Familie seit der Flucht des BF einer realen Gefahr ausgesetzt gewesen. Der BF stehe in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie, sodass ihm ohne weiteres ihre Unterstützungsleistungen zukommen würden. Es handle sich beim BF lediglich um ein befürchtetes Problem aufgrund der Probleme seines Vaters mit den Taliban, die Folgewirkung für die Flucht des BF gewesen seien. Wesentliche Widersprüche hätten sich auch zwischen den Schilderungen des BF und dem vorgelegten Antrag seiner Mutter bzw. Bestätigung durch die Dorfvorstehers ergeben. Während der BF davon gesprochen habe, dass sein Vater auf dem Feld von Taliban erschossen worden wäre, habe seine Mutter in ihrem Antrag geschildert, dass der Vater des BF unmittelbar im Geschäft im Rahmen eines Überfalls durch Taliban ermordet worden wäre und sich der BF durch Flucht hätte retten können. Nicht nachvollziehbar seien auch die Schilderungen des BF, dass einerseits drei Personen ein leeres Fass bzw. einen leeren Speiseölbehälter im Geschäft hinterlassen hätten, andererseits aber darin eine Bombe versteckt gewesen wäre. Nicht schlüssig sei auch, dass im Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung der Ermordung seines Vaters die Mutter beim Roten Kreuz gewesen wäre. Der BF habe auch keinen Sachverhalt glaubhaft machen können, dass er tatsächlich der realen Gefahr einer Verfolgung durch Taliban ausgesetzt gewesen wäre. Seine Angehörigen würden bereits über Jahre nach der Flucht des BF ohne jegliche Probleme, Bedrohungen bzw. Übergriffen in XXXX leben. Damit wäre auch der BF persönlich dieser Gefahr nicht ausgesetzt, zumal der gesamte behauptete Sachverhalt des BF nicht glaubhaft sei. Angemerkt werde zudem, dass im Zusammenhang mit dem Alter und der behaupteten Minderjährigkeit eine Urkundenfälschung vorliege. Damit wäre bewusst versucht worden, das Asylverfahren zu Gunsten des BF zu beeinflussen. Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände und der Ungereimtheiten und Widersprüche in der Schilderung des BF sei von keiner asylrelevanten Sachverhaltskonstellation und realen Gefahr eines erheblichen Schadens auszugehen. Im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde dem BF auch keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger, arbeitsfähiger, gesunder und einschlägig durch seine berufliche Tätigkeit über Berufserfahrung und über Schuldbildung verfügender Mann, der im Fall der Rückkehr in sein Heimatland mit der Möglichkeit der Unterstützung durch die Familie bzw NGO¿s und nichtstaatliche Hilfsorganisationen in der Lage wäre, durch Arbeit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dem BF wäre es auch zumutbar, in anderen Regionen in Afghanistan einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei regional stark unterschiedlich ausgeprägt. Ein Risiko einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Fall seiner Rückkehr liege beim BF nicht vor. Ebenso wenig liege eine Verletzung von Art. 8 EMRK bei einer Ausweisung des BF vor.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 1.10.2013 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

9. Mit Schriftsatz vom 16.10.2013 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2013, zugestellt am 4.10.2013, erhoben, mit welcher dieser in vollem Umfang wegen Verfahrensfehler und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Der Beweiswürdigung würden grundlegende Ermittlungsmängel zugrunde liegen. Allein der Verdacht bedeute eine ernsthafte Gefährdung der gesamten Familie. Die Strafanzeige sei für den BF erledigt. Er schäme sich für den Vorfall und für sein Verhalten und bereut dies zutiefst. Es sei menschenunwürdig, eine Überprüfung der Altersangabe durch ärztliche Untersuchung, nicht aber durch die vorgelegte Geburtsurkunde durchzuführen. Der BF sei traumatisiert und damit liege eine Beeinträchtigung der Erinnerung und Wiedergabefähigkeit vor. Dem psychischen Zustand der Parteien müsse gerade im Asylverfahren gesonderte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Diskontinuität des Vorbringens des BF sei nicht ein Indiz für seine Unglaubwürdigkeit, sondern im Gegenteil müsste dazu führen, dass der BF glaubwürdig sei. Seit 2006 sei eine stetige Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan zu beobachten. Rückkehrer nach Afghanistan würden auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales und familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Für den BF hätten nicht wirtschaftliche oder familiäre Schwierigkeiten, sondern nur die Bedrohung zur Flucht veranlasst, sodass er keinesfalls zurückkehren könne. Seine Furcht sei wohl begründet. Jede durchschnittlich vernünftige Person wäre im Fall des BF geflüchtet.

10. Am 11.8.2014 teilte der BF mit, dass seine Mutter verstorben sei und die familiäre Situation in Afghanistan für ihn schwierig wäre. Zugleich wurde als Nachweis für die Integrationsbereitschaft des BF eine Bestätigung über die gemeinnützige Beschäftigung des BF vom 21.5. bis 28.6.2013 im Ausmaß von 120 Stunden (20 Stunden pro Woche) bei der Magistratsabteilung XXXX - Abfallservice übermittelt. Für den Zeitraum vom 25.11.2013-31.12.2013 (20 Stunden pro Woche) habe der BF eine gemeinnützige Beschäftigung bei der Magistratsabteilung XXXX- Seniorenhaus XXXX und anschließend vom 22.4 bis 30. 5. 2014 im Ausmaß von 120 Stunden (20 Stunden/Woche) bei der Magistratsabteilung XXXX im Seniorenwohnhaus XXXX angenommen. Weiters wurden Sprachzertifikaten für die deutsche Sprache sowie eine Kursbuchungsbestätigung für die Teilnahme an Pflichtschulabschlusseinstiegstagen vorgelegt.

11. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 16.2.2015 an und übermittelte dem BF gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem BF dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde. Mit Schriftsatz vom 23.1.2015 wies der BF darauf hin, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan massiv verschlechtert habe. In der Provinz Nangarhar seien unter anderem Taliban als regierungsfeindliche Gruppen aktiv. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten die effektive Kontrolle über regierungsfeindliche Gruppen verloren und sei daher nicht mehr schutzfähig. Die Taliban seien in ganz Afghanistan vernetzt und wären operationsfähig. Dem BF steht damit keine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. interne Schutzalternative offen. Da der BF wegen seiner politischen bzw. religiösen Überzeugung bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werde, sei ihm der Asylstatus zuzuerkennen. Der BF bemühe sich, sich in Österreich weiterhin gut zu integrieren. Dazu werde auf zahlreiche Integrationsnachweise hingewiesen. Als weiterer Nachweis für die Integrationsbereitschaft des BF werde die Vereinbarung über die gemeinnützige Beschäftigung des BF Gartenamt/Schlossverwaltung XXXX für den Zeitraum vom 3.11.2014-21.11.2014 vorgelegt.

12. In der mündlichen Verhandlung am 16.2.2015 zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I (§ 3 AsylG) des angefochtenen Bescheides zurück und hielt die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides aufrecht. In den vorhergehenden Einvernahmen seien Angaben zwar überwiegend richtig übersetzt worden, die Wiedergabe durch den Dolmetscher sei aber in verkürzter Form erfolgt. Ergänzend brachte der BF vor, dass seine Mutter 2 Vornamen (XXXX) und einen Kosenamen (XXXX) gehabt habe. Das von seiner Mutter in Erfahrung gebracht Alter von 15 Jahren sei ihm plausibel erschienen, zumal er im Alter von fünf oder sechs Jahren mit der Schule begonnen und diese neun Jahre besucht habe. Die Tazkira habe er von seinem Onkel erhalten. Seine Mutter habe als Analphabetin jemanden gebeten, den Vorfall niederzuschreiben, sodass nicht mit Sicherheit darauf geschlossen werden könnte, dass der Inhalt des Schreibens korrekt sei. Trotz seiner neunjährigen Schulausbildung könne er weder gut lesen, noch schreiben. Die von ihm besuchte Schule sei in eine höherbildende Schule umgewandelt worden. Seine Mutter sei zwischen 45 und 50 Jahre alt gewesen. Er sei afghanischer Staatsbürger und im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar geboren. Gegen das im Sachverständigengutachten festgehaltene Alter habe er keine Einwendungen. Er sei sunnitischer Moslem. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte er sich vor den Taliban und der dortigen schlechten Sicherheitslage. Aufgrund seiner fehlenden Berufsausbildung sei es für ihn auch in Afghanistan nicht möglich, Arbeit zu finden und sich eine Existenz aufzubauen. Aufgrund des Todes seiner Eltern hätte er auch die Verantwortung für seine Geschwister zu tragen, die bisher beim Onkel mütterlicherseits in XXXX leben würden. Dazu sei er jedenfalls nicht in der Lage. Darüber hinaus habe er keine Verwandten in Afghanistan. In Österreich habe er Deutschkurse besucht und sich für den Hauptschulabschlusskurs angemeldet. Er habe bereits sechs Prüfungen dazu abgelegt. Mit österreichischen Freunden würde der BF regelmäßig etwas unternehmen. Als Mitglied eines Sportvereines betreibe er den Boxsport und habe die Landesmeisterschaft bestritten. Bei der deutschen Meisterschaft habe er aufgrund einer fehlenden Aufenthaltsgenehmigung nicht teilnehmen können. Mit einer ihn unterstützenden österreichischen Familie stehe er in engen Kontakt, bei der er gerne weiter leben möchte. Er führe gemeinnützige Arbeiten beim Magistrat durch und unterstütze eine ältere Dame. In Österreich möchte er die Schule beenden und den Beruf des Elektronikers erlernen. Auf Grund eines Streits mit Jugendlichen über die Zimmerreinigung sei der ihn angreifende Täter bestraft worden. Darüber hinaus werde auf das Gutachten von XXXX zur Sicherheitslage in Nangahar und Kabul und das von ihm erstellte aktuelle Gutachten vom 19.9.2014 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (W151 1429925-1) verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 12.9.2012, auf den Einvernahmen des BF, den Recherchen, der Beschwerde vom 16.10.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2013, zugestellt am 4.10.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 16.2.2015 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan und als sunnitischer Moslem der Volksgruppe der Paschtunen angehört. Er ist in der Provinz Nangahar im Dorf XXXX im Distrikt XXXX am XXXX geboren und im Kreise seiner Familie, bestehend aus seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Geschwistern aufgewachsen. Er hat in Afghanistan eine 9-jährige Schulausbildung absolviert. Im Dorf besaß die Familie ein Haus mit Grundstücken und einen Lebensmittelladen, in dem der BF seinen Vater unterstützte. Nach dem Tod seines Vaters zog der BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach XXXX zu seinem Onkel. Zur Finanzierung der Flucht des BF wurde ein Teil des Erlöses, der beim Verkauf des Familienbesitzes im Heimatdorf erzielt wurde, verwendet. Nach einer sechsmonatigen, schlepperunterstützten Flucht reiste der BF illegal in Österreich ein und stellte am 12.9.2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Nach der Flucht des BF ist seine Mutter gestorben.

1.4. Der BF hat in Afghanistan außer seinem in XXXX lebenden Onkel und seinen bei diesem lebenden, beiden jüngeren Geschwistern keine lebenden Verwandten, mit denen er in Kontakt steht. Sein Vater und seine Mutter sind bereits verstorben. Der BF betätigt sich sportlich in einem Boxsportverein, wobei er auch an Wettkämpfen teilnimmt. Er hat österreichische Freunde gefunden und steht in engem Kontakt mit einer österreichischen Familie. Der BF bemüht sich auch, die Deutsche-Sprache zu lernen. Der BF strebt den Hauptschulabschluss an, wofür er bereits Prüfungen absolviert hat und möchte den Beruf des Elektronikers erlernen. Er leistet gemeinnützige Arbeit beim Magistrat XXXX und unterstützt eine ältere Dame bei der Bewältigung des Alltags.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).

Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:

7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat Abdullah gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.

Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt Abdullah, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.

Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)

Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.

(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war.

(ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und

2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).

Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.

(Bericht von IOM vom Oktober 2012)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Der länderkundliche Sachverständige, XXXX, führte zur Sicherheitslage in Afghanistan in seinem Gutachten vom 19.9.2014 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (W151 1429925-1) Nachfolgendes aus:

"Die Sicherheitslage in Afghanistan ist auch im September 2014 prekär. Der Termin des Abzuges der ISAF-Truppen nähert sich und die Unsicherheit unter der Bevölkerung wächst weiter Diese Angst der Bevölkerung wird durch den Streit der Präsidentschaftskandidaten verstärkt, weil sie mit Krieg drohen, die Gruppe Schur-e Nazir droht mit Gewalt, wenn sie nicht den nötigen Anteil an der Macht bekommt. Laut der Nachricht vom heutigen 19.09.2014, Nachrichten der BBC in Farsisprache, droht ein Krieg in Afghanistan, wenn die Präsidentschaftskandidaten sich nicht einigen können. Diese Aussage kommt vom UNO Sonderbeauftragten für Afghanistan JANKOWITSCH. Diese Aussage tätigte er im Rahmen einer Videokonferenz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vom gestrigen Tag. Der afghanische Präsident KARZAI hatte auch Anhänger der ehemaligen Mujaheddin und die übrigen politischen Gruppierung zu einer Sitzung einberufen, um zwischen den beiden Kandidaten zu vermitteln. Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, als SV gehe davon aus, dass die Taliban in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben.

Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, fast 70% Arbeitslosigkeitsrate (nach meiner Schätzung, die UN schätzt dies auf 50 %) Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.

Da der Aufenthaltsort der Familie des BF nicht geklärt ist und sie sich möglicherweise auch im Ausland befindet könnte, wird der BF im Falle seiner Rückkehr keinen familiären Rückhalt in Afghanistan haben, der im Hinblick auf die Sicherheit und Wirtschaft eine Unterstützung geben kann. Es gibt keine staatlichen Einrichtungen, die die jungen Menschen im Falle der Rückkehr aufnimmt und sie adäquat versorgt. Der Bildung- und Ausbildungsstand des BF reichen nicht aus, in Kabul oder in anderen Großstädten eine geeignete Arbeit zu finden, um sein Leben dort finanzieren zu können. Die Großstädte, wie Kabul und Mazar-e Sharif, sind sehr teuer für einen Rückkehrer, der nicht genügend Geld hat und auch keine Wohnmöglichkeit in diesen Städten besitzt."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 16.2.2015. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Die vom BF vorgelegte Tazkria stellte sich nach einer kriminaltechnischen Untersuchung als gefälscht heraus. Der BF hat weder bei seinen vorhergehenden Einvernahmen durch die Sicherheitsbehörden und das Bundesasylamt, noch vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus Dokumente, die seine Identität belegen könnten, vorgelegt.

2.3. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Staatsangehörigkeit und zum Geburtsort stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Das Geburtsdatum des BF (XXXX) geht auf das nachvollziehbare und schlüssige medizinische Sachverständigengutachten zurück, das auch vom BF in der mündlichen Verhandlung am 16.2.2015 nicht in Zweifel gezogen wurde. Glaubwürdig führte der BF in der mündlichen Verhandlung am 16.2.2015 aus, zwei jüngere Geschwister und eine 9-jährige Schulausbildung in Afghanistan absolviert zu haben. Nach Beendigung der Schule hat der BF seinen Vater im Lebensmittelgeschäft im Heimatdistrikt unterstützt. Diese Angaben des BF stehen auch im Einklang mit seinen Ausführungen in den vorhergehenden Einvernahmen. Wie sich aus diesen übereinstimmend ergibt, besaß die Familie des BF im Dorf auch ein Haus mit Grundstücken und zog nach dem Tod des Vaters zum Onkel nach XXXX. Nachvollziehbar schilderte der BF in den vorhergehenden Einvernahmen mit einem Teil des aus dem Verkauf des Familienbesitzes erzielten Erlös seine schlepperunterstützte Flucht finanziert zu haben. Der Tod seiner Mutter nach der Flucht des BF wurde mit dem Schreiben vom 11.8.2014 belegt.

2.4. In Übereinstimmung mit seinen Angaben in den bisherigen Einvernahmen gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 16.2.2015 glaubwürdig an, lediglich seinen in XXXX lebenden Onkel, bei dem seine zwei jüngeren Geschwister leben, in Afghanistan zu haben. Der Tradition entsprechend müsste der BF als älterer Bruder auf Grund des Todes seiner Eltern im Fall der Rückkehr für diese aufkommen. Glaubwürdig führte der BF in der mündlichen Verhandlung am 16.2.2015 aus, in Österreich bereits österreichische Freunde im Rahmen seiner sportlichen Betätigung als Boxsportler im Verein gefunden zu haben, wobei er auch an Wettkämpfen teilnimmt. Die Integrationsbemühungen des BF nach seiner Flucht nach Österreich finden ihre Bestätigung im Bemühen des BF, die deutsche Sprache zu lernen und den Hauptschulabschluss anzustreben, die durch eine Anmeldung und Bestätigungen über bestandene Prüfungen sowie Deutschzertifikate belegt wurden. Der BF hat bereits mehrmals gemeinnützige Arbeiten beim Magistrat geleistet, wofür auch Bestätigungen vorgelegt wurden. Der BF schilderte auch in der mündlichen Verhandlung am 16.2.2015 glaubwürdig mit einer österreichischen Familie in engem Kontakt zu stehen, sich in Österreich ein Leben aufbauen und den Beruf des Elektronikers erlernen zu wollen.

2.5. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen, die auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF nicht in Abrede gestellt wurden. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Glaubwürdig und nachvollziehbar sind auch die Ausführungen im Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, XXXX, vom 19.9.2014 zur aktuellen Lage in Afghanistan, auf das sich der BF in der mündlichen Verhandlung vom 16.2.2015 bezog.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden nach Afghanistan Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den BF gegeben.

In XXXX befinden sich nur mehr sein Onkel und die bei diesem lebenden, jüngeren, zwei Geschwister des BF, für die der BF auf Grund des Todes seiner Eltern als ältester Sohn aufkommen müsste. Auf Grund einer fehlenden Berufsausbildung und nur geringen Berufserfahrungen, die er im Lebensmittelgeschäft seines Vaters erworben hat, wäre der BF nicht einmal in der Lage, sich selbst zu versorgen oder seinen Verpflichtungen gegenüber seinen jüngeren Geschwistern nachzukommen. Der BF könnte auch angesichts der derzeit schlechten und präkären Sicherheitslage in Afghanistan XXXX nicht erreichen.

Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für Rückkehrer ohne ausreichenden familiären Rückhalt in Afghanistan meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit in Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Auch das erst kürzlich erstellte nachvollziehbare Gutachten des SV XXXX vom 19.9.2014 belegt die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul.

Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich (2012) von sich aus Anstrengungen zur sprachlichen Integration unternommen hat. Außerdem versucht der BF, über sportliche Betätigung wie dem Boxsport sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, hat an sportlichen Wettbewerben teilgenommen und österreichische Freunde gewonnen. Er arbeitet an seinem schulischen Fortkommen. Er verrichtet gemeinnützige Arbeiten und betreut eine ältere Dame bei der Bewältigung des Alltags. Damit stellt der BF auch sein soziales Engagement in Österreich unter Beweis. Er hat auch schon Anschluss in einer österreichischen Familie gefunden. Der Umstand dieser nach außen hin erkennbaren Integration des BF in Österreich wurde auch durch die vom BF vorgelegten Nachweise und seinem glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 16.2.2015 untermauert.

In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), außerhalb der Provinz Nangarhar in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, nicht zur Verfügung steht.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung nach Afghanistan würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für BF nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuzuerkennen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revisionen gegen die Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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