BVwG L514 1410777-2

L514 1410777-2Tribunal Administrativo Federal26 de fev. de 2015

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Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

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BVwG L514 1410777-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.1410777.2.00

Spruch

L514 1410777-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2014, Zl. 770720903/14907448 RD Niederösterreich, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer wurde im Gefolge seiner Festnahme auf deutschem Bundesgebiet am 04.08.2007 nach Österreich überstellt und stellte er im Zuge seiner fremdenpolizeilichen Befragung während seiner Anhaltung in Schubhaft am 07.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Neben seinen Personalien gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, er habe Angst vor Terroristen gehabt und "wegen der unsicheren Lage im Irak".

Anlässlich seiner Erstbefragung am 09.08.2007 gab der Beschwerdeführer in kurdischer Sprache neben seinen Personalien an, er sei irakischer Staatsangehöriger, verheiratet, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der jesidischen Religionsgemeinschaft, er stamme aus XXXX, Provinz XXXX, wo er zuletzt seinen Wohnsitz hatte, und wo sich weiterhin seine Gattin und zwei Kinder aus dieser Ehe sowie seine Eltern und vier Geschwister aufhalten würden.

Ausgehend von XXXX habe er vor ca. zwei Monaten den Irak auf dem Landweg in Richtung Türkei verlassen und sei anschließend von dort schlepperunterstützt in einem LKW versteckt bis Deutschland gelangt, von dort sei er wiederum nach Österreich überstellt worden.

Zum Grund für die Ausreise aus dem Irak befragt gab er an, er habe Angst vor Terroristen und werde wegen seiner Religionszugehörigkeit verfolgt.

Nachdem der Beschwerdeführer neuerlich Österreich Richtung Deutschland verlassen hatte, richteten die deutschen Behörden ein Übernahmeersuchen iSd Dublin II-VO an Österreich, dem mit 08.10.2007 zugestimmt wurde. Nicht aktenkundig ist, ob in der Folge tatsächlich eine Überstellung nach Österreich stattgefunden hat.

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 03.12.2007 wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.

Einem Übernahmeersuchen der schwedischen Behörden iSd Dublin II-VO stimmten die österreichischen Behörden mit 07.02.2008 zu. Nicht aktenkundig ist, ob in der Folge tatsächlich eine Überstellung aus Schweden nach Österreich stattgefunden hat.

Am 17.03.2008 wurde der Beschwerdeführer jedoch in Anwendung der Dublin II-VO von Deutschland nach Österreich überstellt.

Das Verfahren wurde in der Folge zugelassen und dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Am 15.05.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Zum bisherigen Lebensverlauf befragt gab er an, er sei in XXXX geboren worden, habe vorerst dort im Haus seiner Großeltern gelebt und sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Im Jahr 1997 habe er den Führerschein erworben und in der Folge so wie sein Vater als Taxifahrer gearbeitet. Ca. im Jahr 1993 oder 1994 sei die Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers nach XXXX verzogen. Nach dem Sturz von Saddam Hussein im Jahr 2003 sei die Lage der Christen und Jesiden schwierig geworden, manche Moslems wollten sie nicht mehr in XXXX haben. Er habe nach religiösem Ritus am XXXX2002 und standesamtlich im Jahr 2003 geheiratet. Die Familie des Beschwerdeführers sei sodann in eine Ortschaft ca. 10 km von XXXX entfernt übersiedelt, sechs Monate später sei seine Gattin mit den Kindern aus Platzgründen zu ihren Eltern in XXXX verzogen, während er selbst bis zur Ausreise in XXXX geblieben sei.

Zu seinen Ausreisegründen befragt legte der Beschwerdeführer dar, dass im Irak Christen und Jesiden allgemein von Moslems verfolgt werden würden. Er habe vor allem Angst um die Sicherheit seiner Kinder gehabt. Es habe im Jahr 2007 mehrere allgemein bekannte Anschläge auf Jesiden, etwa in XXXX und XXXX, gegeben. Er selbst sei zwar persönlich nie unmittelbar bedroht oder verfolgt worden, aber viele Jesiden würden wegen der allgemein unsicheren Lage den Irak Richtung Europa verlassen. Die Eltern und Geschwister sowie andere Verwandte des Beschwerdeführers würden aber weiterhin im Irak leben.

Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer zu Einzelheiten des jesidischen Glaubens befragt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zl. 07 07.209-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt stellte - im Gefolge der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs - begründend fest, dass die irakische Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers, seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und zur Glaubensgemeinschaft der Jesiden feststehen.

Der Beschwerdeführer habe den Irak aufgrund einer behaupteten Unterdrückung der Jesiden verlassen. Angesichts der aktuellen allgemeinen Lage im Irak "sei von einem Abschiebungshindernis auszugehen".

Die belangte Behörde führte im Zuge der Beweiswürdigung aus, die Feststellungen zur Person würden sich auf die vorgelegten Urkunden stützen. Glaubhaft sei auch gewesen, dass Jesiden im Allgemeinen Benachteiligungen ausgesetzt seien. Eine Rückkehrgefährdung ergebe sich aus den länderkundlichen Informationen der Behörde.

In rechtlicher Hinsicht folge daraus, dass mangels glaubhaft gemachter individueller Verfolgung eine Asylgewährung ausgeschlossen sei, aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe alleine resultiere noch keine Asylrelevanz, zumal sich auch die Lage der Jesiden generell seit 2007 insofern maßgeblich geändert habe, als seither keine größeren Angriffe mehr auf Jesiden berichtet wurden. Nicht zuletzt halten sich auch weiterhin die Angehörigen des Beschwerdeführers in der Heimat auf.

Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Bundesasylamt mit der gegenwärtigen unsicheren Lage im Irak insgesamt begründet.

Gegen Spruchpunkt I des am 11.12.2009 an den Beschwerdeführer zugestellten Bescheides des Bundesasylamtes wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Diese umfasste unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Vorbringens allgemeine rechtliche Ausführungen im Hinblick auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jesiden als solche.

3. Die Ehegattin des Beschwerdeführers stellte an der österreichischen Botschaft Damaskus für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder jeweils einen Auslandsantrag gemäß § 35 AsylG und reiste nach Erteilung eines dreimonatigen Einreisevisums am XXXX2011 legal in das Bundesgebiet ein.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 05.05.2011 sowie ihre Einvernahme am 28.06.2011 vor dem Bundesasylamt brachte sie zusammengefasst vor, vor der Ausreise in XXXX bei ihren Eltern und Geschwistern gelebt zu haben. Als Ausreisegründe trug sie bei ihrer Erstbefragung vor, sie habe keine eigenen Fluchtgründe und stelle den Antrag, weil sich ihr Ehegatte in Österreich befinde und sie mit den Kindern bei ihm leben wolle, bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt trug sie ergänzend eine allgemeine Benachteiligung von Jesiden sowie eine allgemein unsichere Lage in der Heimat vor, eine individuelle Verfolgung in der Heimat wurde von ihr ausdrücklich verneint.

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, zugleich wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

In gleicher Weise wurde über die Anträge auf internationalen Schutz der zwei mitgereisten Kinder entschieden.

4. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag vom 14.10.2011 hin von Amts wegen gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.05.2013 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle länderkundliche Informationen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geboten. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2013, Zl. E7 410.777-1/2010/11E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer früheren Verfolgung, aus der sich prognostisch die Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr ableiten ließe, aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben sei.

Die belangte Behörde habe zu Recht die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei glaubwürdig vorzubringen, dass er vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt gewesen sei oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Darüber hinaus komme dem Beschwerdeführer in eventu auch eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeit in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak zu.

5. Am 25.08.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag aus, dass er österreichischer Staatsbürger werden wolle. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit mehr in seine Heimat zurückzukehren. Sogar in Österreich werde man als Jeside diskriminiert. Er stelle den neuerlichen Antrag erst jetzt, weil es nunmehr gefährlich sei, Jeside zu sein.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 13.11.2014 wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen und führte ergänzend aus, dass er vor einiger Zeit Kontakte zu seiner Familie im Irak gehabt habe. Diese hätten ihm erzählt, dass sie nunmehr in einer Schule in XXXX, diese Örtlichkeit würde sich zwischen XXXX und XXXX befinden, leben würde. Vor zwei Tage habe der Beschwerdeführer im Fernsehen gesehen, dass die Behörden Flüchtlinge aus der Schule hinausgeschmissen hätten. Auf weitere Nachfrage, weshalb er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seinen Kindern eine Zukunft wolle. Er würde auch die Zuwendungen, wie sie anerkannten Flüchtlingen zustehen würden, nicht erhalten. Seine Kinder sollten einen Pass erhalten, um eine bessere Zukunft zu haben. Darüber hinaus führte er aus, dass der Behörde ohnehin bekannt sei, wie es den Minderheiten im Irak gehe. Letztlich führte er noch aus, dass er nach Kurdistan nicht gehen könne, da er kein Kurde sei.

Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2014, Zl. 770720903/14907448 RD Niederösterreich, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung vorgebracht habe, dass er die Zuwendungen eines Asylberechtigten nicht erhalten würde sowie, dass er sich für seine Kinder eine bessere Zukunft wünsche. Konkret nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative in die kurdische Autonomieregion befragt, habe er nunmehr ausgeführt, dass Kurden radikale Moslems seien. Auf Vorhalt, dass er selbst kurdischer Abstammung sei, wurde dies vom Beschwerdeführer, entgegen seiner bisherigen Angaben im gesamten Asylverfahren, nunmehr verneint.

Rechtlich wurde in diesem Zusammenhang vom BFA ausgeführt, dass eine asylrelevante, individuelle Verfolgung der Person des Beschwerdeführers nicht dargebracht worden sei. Darüber hinaus stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in die autonome kurdische Region offen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.12.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 12.01.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mit groben Mängeln belastet sei. Dies deshalb, da keine aktuellen Ermittlungen hinsichtlich der Situation der Jeziden im Irak getätigt worden seien. Gerade diese Bevölkerungsgruppe sei aufgrund der aktuellen Geschehnisse besonders gefährdet. Überdies seien die Ehegattin und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers als besonders vulnerabel einzustufen.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen wurde festgehalten, dass diese veraltet seien, da der aktuellste Bericht mit Februar 2014 datiert sei und würden diese somit nicht die schwer bedrohliche Situation seit Juni 2014 darstellen.

Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur religiösen Minderheit der Jesiden und die dadurch drohende Verfolgung durch den IS würden einen asylrelevanten Tatbestand iSd GFK darstellen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stehe, zumal durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festgestellt worden sei, dass das Betreten jeglichen irakischen Staatsgebietes für den Beschwerdeführer eine Verletzung des Art 2 und 3 EMRK darstelle, es somit kein als sicher geltendes Gebiet gebe, in welches des Beschwerdeführer zurückkehren könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

2.3. Die belangte Behörde stellte in ihrer Entscheidungsbegründung fest, dass der Beschwerdeführer der Minderheit der Jesiden angehöre und als Grund für die neuerliche Antragstellung lediglich die Lage der Jesiden in den Raum gestellt habe, ohne dies weiter auszuführen.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Einvernahme am 13.11.2014 zur Begründung seines Antrages aus, dass die Gebiete der Jesiden und Christen nunmehr von den Islamisten erobert werden würde. Weiters habe er vor einiger Zeit Kontakte zu seiner Familie im Irak gehabt habe. Diese hätten ihm erzählt, dass sie nunmehr in einer Schule in XXXX, diese Örtlichkeit würde sich zwischen XXXX und XXXX befinden, leben würde. Danach habe der Beschwerdeführer im Fernsehen gesehen, dass die Behörden Flüchtlinge aus der Schule hinausgeschmissen hätten.

Bereits im ersten Verfahrensgang wurde festgestellt, dass er aus der Region XXXX stamme, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2007 verlassen habe.

Sämtliche länderkundlichen Feststellungen des BFA zur Sicherheitslage im Irak stützten sich auf Informationen, die mit Ende Juni 2014 zeitlich begrenzt waren. Zeitlich darüber hinaus gehende Informationen finden sich dort nicht, wiewohl der Bescheid mit 29.12.2014 datiert ist.

Angesichts der ständigen internationalen Berichterstattung seit dem Sommer 2014 musste dem BFA jedoch bekannt gewesen sein bzw. war es als notorisch anzusehen, dass sich die Eroberungen des IS in der Folge nicht auf die Provinzhauptstadt XXXX und deren Umgebung beschränkten, sondern dieser vielmehr schon im August 2014, begünstigt vom Rückzug der kurdischen Peschmerga aus den von der Behörde in ihren Feststellungen genannten, von Kurden bzw. Angehörigen der jezidischen und christlichen Minderheiten bewohnten Teilen der Provinz Ninava, seine Invasion erheblich ausweitete und es im Zuge dessen insbesondere zur Verfolgung und Vertreibung der genannten Minderheiten aus ihren angestammten Siedlungsgebieten kam, die ihrerseits etwa in den allgemein bekannt gewordenen schweren Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen der jezidischen Minderheit in der Region Sinjar gipfelten. Davon ausgelöst kam es auch zu einem Flüchtlingsstrom aus den vom IS besetzten Gebieten in die kurdische Autonomieregion, insbesondere in die nordirakischen Provinzen Dohuk und Arbil, wo in der Folge tausende Angehörige der jezidischen und christlichen Minderheiten Aufnahme in offiziellen und inoffiziellen Flüchtlingsunterkünften fanden bzw. von regionalen Behörden sowie internationalen Organisationen versorgt wurden.

Die belangte Behörde wird insoweit also im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage entsprechender Ermittlungen zeitlich aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zur Lage der Minderheit der Jesiden dort im Besonderen sowie zur im Lichte der allgemein bekannten Informationen zum Kriegsgeschehen im Nordirak wohl entscheidungswesentlichen Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit für Angehörige der jesidischen Minderheit in die kurdische Autonomieregion iSd § 11 AsylG bzw. des Art. 8 der europäischen Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU v. 13.12.2011, Neufassung) zu treffen haben.

Der Vollständigkeit halber muss auch festgehalten werden, dass sich das BFA auch nicht im entferntesten mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine im Irak verbliebene Familie flüchten habe müssen, auseinander gesetzt hat. Diesbezüglich wird es notwendig sein, im Rahmen einer Einvernahme diese Angaben auf seine Asylrelevanz hin zu untersuchen. Weiters ist die Frage zu klären, wo sich aktuell die Familie der Schwiegereltern des Beschwerdeführers aufhalten.

Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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