BVwG W106 1428928-1

W106 1428928-1Tribunal Administrativo Federal26 de fev. de 2015

Abrir fonte

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Texto completo

BVwG W106 1428928-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.1428928.1.00

Spruch

W106 1428928-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Fatma ÖZDEMIR-BAGATAR, Alpenstraße 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. 12 01.436-BAS, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.

II. Der Beschwerde vom 30.08.2012 gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.02.2016 erteilt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, er ist Hazare und schiitischer Muslime, stellte am 01.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 25.07.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetsch für Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, im Distrikt Qarabagh in der Provinz Ghazni geboren zu sein. Als er 6 Jahre alt war, habe seine Familie Afghanistan wegen des Krieges zwischen Sunniten und Schiiten verlassen. Seither lebe die Familie illegal im Iran. Sein Vater sowie ein Bruder seien bereits verstorben. Er habe noch einen Bruder und eine Schwester. Der BF habe 5 Jahre die Grundschule besucht. Der BF habe im Iran bei privaten Unternehmern als Verkäufer für Obst und Gemüse gearbeitet. Der BF wurde bereits zwei Mal von der iranischen Polizei aufgegriffen, um ihn nach Afghanistan abzuschieben. Wegen seines jugendlichen Alters (13 bzw. 14 Jahre alt) habe er nicht abgeschoben werden können. Da ihm beim nächsten Aufgriff die Abschiebung gedroht hätte, habe er den Iran verlassen. Die Schlepperkosten von US$ 4.100,-- habe zum Teil ein Onkel mütterlicherseits bezahlt, der Rest wurde aus seinen eigenen Ersparnissen und aus Schmuckverkauf seiner Mutter bezahlt. Als der BF bereits in Griechenland war, habe er über seinen Bruder erfahren, dass die Mutter einen Onkel geheiratet habe und die Familie in Teheran lebe. In Afghanistan habe der BF keine Bezugspersonen, er kenne das Land auch nicht gut, weil er das Land bereits mit sechs Jahren verlassen habe. Er habe im Iran gehört, dass in Europa Minderjährige unterstützt und ihnen geholfen werde. Er habe auch gehört, dass Minderjährige in Afghanistan von den Taliban entweder zum Selbstmordattentäter ausgebildet werden bzw. gezwungen werden, mit ihnen in den Kampf zu ziehen.

Der BF wolle in Österreich die deutsche Sprache lernen und einen Beruf erlernen.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.08.2012, Zl. 112 01.436-BAS, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In der Begründung ging die Behörde zu Spruchpunkt I. davon aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung/Bedrohung geltend machen konnte. Im Falle der Rückkehr wäre es dem BF zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Auf Unterstützung durch die im Iran lebende Familie bzw. die in Afghanistan bestehenden Hilfsangebote wurde verwiesen. Abschiebungen nach Kabul seien nach einen zitierten Urteil des VGH Baden-Würtemberg vom 06.03.2012 auch für nicht besonders qualifizierte afghanische männliche Staatsangehörige auch ohne Rückhalt und Unterstützung durch ein familiäres Netz zumutbar.

Zu Spruchpunkt II. ging die Behörde nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr iSd Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention aus. Ziel des Refoulementschutzes sei es jedenfalls nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie den Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland, zu beschützen sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen zu gewähren, die ua. Art. 3 EMRK widersprechen würden.

Zu Spruchpunkt III. wurde zusammenfassend ausgeführt, dass keine Hinweise auf das Vorliegen eines Eingriffes in das Familienleben des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK vorlägen, die einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG entgegenstünden.

Zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat berief sich die Behörde auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.06.2011, betreffend Rückkehrsituation nach Afghanistan, sowie auf landeskundliche Feststellungen zur Republik Afghanistan (dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht).

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.

Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege darin, dass eine Begründung für die negative Feststellung einer Verfolgungsgefahr iSd GFK im Bescheid insoweit fehle, als die vom BF geschilderte Flucht aus Afghanistan nicht näher behandelt werde. Der BF habe sehr wohl angegeben, dass er und seine Familie als Hazare in ihrer Heimatprovinz nicht mehr sicher gewesen seien und um ihr Leben fürchteten. Eine Würdigung dieses Vorbringens fehle vollständig, sodass auch die Rechtmäßigkeit des I. Spruchteils gar nicht überprüft werden könne.

Die der Entscheidung zugrunde gelegten landeskundlichen Feststellungen seien nicht ausreichend, um die Situation des BF im Falle seine Rückkehr zu beurteilen. Es habe keine Feststellungen zur Heimatprovinz Ghazni gegeben. Zur erforderlichen Aktualisierung der landeskundlichen Feststellungen wird auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.01.2012, Zl. 423847-1/2012 verwiesen.

Inhaltliche Mängel werden darin erblickt, dass die Feststellungen im Bescheid, der BF wäre im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt, unrichtig seien. Der BF habe Afghanistan mit 6 Jahren verlassen, seine Mutter lebe noch immer im Iran und habe er in Afghanistan keine weiteren Familienangehörigen. Er habe in seiner Heimatprovinz Ghazni weder eines gesicherte Unterkunft, noch eine Erwerbsmöglichkeit bzw. eine sichere Existenzgrundlage. Auch einen Rückkehr nach Kabul stelle für den BF keine Alternative dar, da er auch dort keine sozialen Anknüpfungspunkte habe. Von staatlicher Seite gäbe es keine Schutzmechanismen für unbegleitete Minderjährige. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände könne daher vor dem Hintergrund der Allgemeinen Situation in Afghanistan nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden.

Es werde daher beantragt:

1. dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben,

2. in eventu dem Antrag auf subsidiären Schutz stattzugeben,

3. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

I.4. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015 wurde dem BF zum bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör gewährt und wurde er um Bekanntgabe des genauen Aufenthaltsortes seiner Familie ersucht. Weiters wurde ihm ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 19.11.2014, speziell zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni sowie der Situation der Hazara, übermittelt.

Mit Schreiben vom 18.02.2015 erstattete die Beschwerdevertretung eine Stellungnahme:

Zu den landeskundlichen Feststellungen wird ausgeführt, dass nach diesen die Provinz Ghazni zu den gefährlichsten Provinzen in Afghanistan zähle. Die Präsenz und Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppen bzw. der Taliban seien in dieser Provinz nach wie vor gebrochen und führen auch zu zivilen Opfern. Im Falle seiner Rückkehr würde der BF auch als Zivilperson Leib und Leben gefährden.

Was die Situation der Hazara betrifft, seien diese nach wie vor gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Selbst wenn sich die Situation der Hazara verbessert habe, sei zu berücksichtigen, dass der BF seit dem 6. Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gelebt habe. Ohne entsprechende soziale und familiäre Anknüpfungspunkte wäre es gerade für den BF als Hazare so gut wie unmöglich sich einen sicheren Rückzugsort zu schaffen und seine Existenz zu sichern.

Zur familiären Situation führte der BF aus, dass er seit ca. 3-4 Monaten keinen Kontakt mehr zur Familie habe, weswegen er sich bereits große Sorgen um seine Familie mache. Die Familie habe sich bis zuletzt im Iran in XXXX (nahe Karaj bzw. Teheran) aufgehalten. Der Onkel des BF habe dort Arbeit gefunden. Eine genaue Adresse sei dem BF allerdings nicht bekannt. Er habe keine sonstigen Angehörigen in Afghanistan.

Zu seiner gesundheitlichen Situation und seinem Privatleben teilte der BF mit, dass ihn das unsichere Asylverfahren psychisch sehr belaste. Der BF leide seit seiner Kindheit zudem an Schwerhörigkeit, welche auch zu Überforderungen in der Schule führte. Der behandelnde HNO-Arzt habe bereits ein Hörgerät verordnet. Trotz dieser Schwierigkeiten habe der den Hauptschulabschluss geschafft. Im Anschluss daran habe der BF die höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in XXXX besucht. Die Schule habe er jedoch aus gesundheitlichen Gründen wieder abbrechen müssen. Derzeit absolviere er beim SOS-Kinderdorf ein Haustechnikpraktikum und werde er in Kürze einen weiterführenden Deutschkurs besuchen.

Trotz seiner psychisch instabilen Lage und seiner schwierigen gesundheitlichen Situation habe der BF immer versucht, sich erfolgreich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er sei nach wie vor sehr an seiner Weiterbildung interessiert und möchte in Zukunft eine Lehre als Maler beginnen. Er sei auch sportlich aktiv und habe Kontakte zu Österreichern geknüpft.

Folgende Urkunden werden vorgelegt:

Ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom 13.02.2015

Verordnung des HNO-Arztes vom 16.02.2015

Bestätigung des SOS-Kinderdorf vom 16.02.2015

2 Sporturkunden

Jahres- und Abschlusszeugnis vom September 2014

Schulbesuchsbestätigung vom 27.01.2015 (Abmeldung von der HBLA XXXX)

Schreiben des BF vom 02.02.2015

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, er gehört zur Volksgruppe der Hazare, ist schiitischer Muslime und ledig. Er ist im Distrikt Qarabagh in der Provinz Ghazni geboren. Als er 6 Jahre alt war, zog seine Familie wegen des Krieges zwischen Sunniten und Schiiten in den Iran. Sein Vater sowie ein Bruder sind bereits verstorben. Er hat noch einen Bruder und eine Schwester. Der BF hat 5 Jahre die Grundschule besucht. Die Mutter hat mittlerweile einen Onkel geheiratet, die Familie lebt derzeit in der Nähe von Teheran. Seit einigen Monaten hat der BF keinen Kontakt mehr zu Familie. In Afghanistan hat der BF keine Angehörigen mehr.

Im Österreich konnte der BF den Hauptschulabschluss machen und absolviert er derzeit ein Haustechnikpraktikum bei einem SOS-Kinderdorf. Er versucht auch über sportliche Aktivitäten sich gesellschaftlich zu integrieren.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK verlassen hat.

Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm Derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.

Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (mangelndes familiäres oder sonstiges soziales Netz) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten zur Situation in Afghanistan, Stand 19.11.2014, ist zur Heimatprovinz Ghazni sowie zur Situation der Hazara Folgendes zu entnehmen:

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).

Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.000. Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden

1. 701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Hazara

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

Brookings - The Brookings Institution (31.7.2014): Afghanistan Index,

http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign%20policy/afghanistan%20index/index20140731.pdf, Zugriff 11.9.2014

CIA - The CIA World Factbook (24.6.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 11.9.2014

CRS - US Congressional Research Service (11.7.2014): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 11.9.2014

CRS - US Congressional Research Service (28.7.2014): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 11.9.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und des aktuellen Länderberichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan (Stand 19.11.2014), sowie des Beschwerdeschriftsatzes, der Stellungnahme des BF im Rahmen des Parteiengehörs sowie der gleichzeitig vorgelegten Urkunden.

Die Angaben des BF zu seiner Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und der ursprünglichen regionalen Herkunft seiner Familie aus der Provinz Ghazni sowie dass der BF seit seinem 6. Lebensjahr mit seiner Familie im Iran (illegal) lebte und seine Familie nach wie vor im Iran lebt, konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des BF den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Die Identität des BF konnte - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden. Soweit in der Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden lebensbedrohlichen Krankheiten. Wegen der attestierten Schwerhörigkeit und der bestehenden sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im orthopädischen Bereich sowie der psychosomatischen Krankheitserscheinungen steht der BF in ärztlicher Behandlung.

Dass der BF seine Heimat Afghanistan nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat, lässt sich seinen Angaben entnehmen. Der BF machte im Laufe des Verfahrens keinerlei konkrete asylrelevante Verfolgung geltend, sondern berief sich lediglich darauf, dass seine Familie wegen der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Sunniten und Schiiten in seiner Heimatprovinz als Hazare nicht mehr sicher leben konnte. Konkrete gegen die Familie als Hazare gerichtete Verfolgungsakte wurden vom BF nicht genannt. In der Stellungnahme vom 18.02.2015 wurden vom BF lediglich gesellschaftliche Diskriminierungen der Hazara in Afghanistan angeführt und auf die konkrete Schwierigkeit des BF, ohne soziale und familiäre Anknüpfungspunkte sich eine Existenz zu schaffen, hingewiesen.

Das diesbezüglich glaubhafte Vorbringen des BF wird der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 31.08.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 03.09.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält nun § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG (vgl. Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2, 23), als maßgeblich heranzuziehen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zum § 21 Abs. 7 BFA-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 28.05.2014 weiter ausgeführt, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im Beschwerdefall ist aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF noch mündlich zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme des BF im Zuge des Parteiengehörs als geklärt anzusehen, sodass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht daher unterbleiben konnte.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.02002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/0101).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).

Legt man das Vorbringen des BF der rechtlichen Beurteilung zu Grunde, so ergibt sich daraus in Bezug auf seine Person kein asylrelevanter Sachverhalt. Wie bereits den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist es dem BF nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK glaubhaft zu machen.

Im Beschwerdefall ergaben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazare und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. eine solche konkret zu befürchten hätte. Wie dem oben bereits zitierten Länderbericht entnommen werden kann, hat sich die Lage der während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung.

Der BF brachte im Laufe des Verfahrens durchgehend gleichlautend vor, dass seine Familie Afghanistan verlassen hatte als er 6 Jahre alt war und die Familie sich im Iran niedergelassen hat. Als Grund dafür nannte der BF, dass seine Familie wegen der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Sunniten und Schiiten in seiner Heimatprovinz als Hazare nicht mehr sicher leben konnte. Konkrete gegen die Familie als Hazare gerichtete Verfolgungsakte wurden vom BF nicht genannt. In der Stellungnahme vom 18.02.2015 wurden vom BF lediglich gesellschaftliche Diskriminierungen der Hazara in Afghanistan angeführt und auf die konkrete Schwierigkeit des BF, ohne soziale und familiäre Anknüpfungspunkte sich eine Existenz zu schaffen, hingewiesen. Nach Ansicht des Gerichts kann aber daraus eine iS der GFK real zu gewärtigende systematische Verfolgung des BF als Hazare nicht abgeleitet werden.

Zur Begründung seiner Ausreise aus dem Iran führte der BF die drohende Abschiebung als ein illegal im Iran aufhältiger afghanischer Staatsangehöriger an. Derartige Erwägungen stehen jedoch in keinem Zusammenhang zu den in der GFK abschließend genannten anerkannten Fluchtgründen.

Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den BF gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der BF schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.). Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des BF aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.

Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.

Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts der prekären Lage in Afghanistan und der individuellen Situation des BF schon insofern Rechnung getragen wird, als dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.

Zu Spruchpunkt II:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - , der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Die Familie des BF stammt ursprünglich aus der Provinz Ghazni. Der BF lebte seit seinem 6. Lebensjahr mit seiner Familie im Iran und lebt die Familie fortan dort. Der Vater und ein Bruder sind bereits verstorben. Der BF verfügt in Afghanistan über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte. Im Falle einer Rückkehr in die Provinz Ghazni wäre der BF sohin völlig auf sich alleine gestellt, könnte auf keinerlei Unterstützung zurückgreifen und es wäre ihm daher nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich, seine existentiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Trotz des Umstandes, dass es sich beim BF um einen grundsätzlich gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handelt, ist es ihm unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er den Großteil seines bisherigen Lebens nicht in der Provinz Ghazni bzw. nicht einmal in Afghanistan verbracht hat, auch nicht zuzumuten, dorthin zurückzukehren.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der BF in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. BVwG 04.03.2014, W127 1422536-1/9E).

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Zu Spruchpunkt III:

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.