BVwG W176 2002008-1

W176 2002008-1Tribunal Administrativo Federal26 de fev. de 2015

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Regest

Augenschein, Denkmaleigenschaft, Ermittlungspflicht, Gebäudekomplex,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Parteiengehör, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit

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BVwG W176 2002008-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2002008.1.00

Spruch

W176 2002008-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 09.11.1998, Zl. 34.991/2/1998, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 13.10.1998 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter dem damaligen grundbücherlichen Eigentümer XXXX mit, dass es beabsichtige, "gemäß § 6 Abs. 2" Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), in der damals geltenden Fassung festzustellen, dass an der Erhaltung des Aufnahmegebäudes und des Toilettehäuschens des Bahnhofes XXXX Nr. XXXX, Gerichtsbezirk XXXX, politischer Bezirk XXXX, Steiermark, GStNr. Aufnahmegebäude: .XXXX, bzw. Toilettehäuschen: XXXX, EZ XXXX, KG XXXX, wegen ihrer geschichtlichen künstlerischen und kulturellen Bedeutung ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben ist.

Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, aus dem sich Folgendes ergibt:

Die großräumige Verbindung von Orten wirtschaftlicher oder politischer Bedeutung sei bei der Vergabe der ersten Konzessionen für Eisenbahnen im Vordergrund gestanden, wie zB Budweis - Linz - Gmunden, Wien - Bochnia, Wien - Triest.

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts sei es zu vermehrten Bestrebungen gekommen, bisher nicht erschlossene Gebiete durch Lokalbahnen an das Hauptnetz anzuschließen. Das der Regierung vom Österreichischen Ingenieur- und Architektenverein 1867 vorgelegte Gutachten für den Bau von Sekundärbahnen sei Grundlage der Lokalbahn-Bautätigkeit in Österreich gewesen. Hauptproblem der Lokalbahnen habe der meistens geringe Ertrag und die hieraus resultierenden finanziellen Schwierigkeiten dargestellt, sodass viele diese Linien vom Staat hätten übernommen werden müssen.

Mit dem am 25.05.1882 erfolgten Beschluss des Lokalbahn-Gesetzes hätten einfachere Bau-und Betriebsvorschriften auf Bahnen geringerer Bedeutung angewendet werden können. Fünf Spurweiten, von 700 mm bis 1435 mm, seien für Lokalbahnen zur Anwendung gelangt.

Auch für die Hochbauten der Lokalbahnen seien vereinfachte Typenbauten verschiedener Größe zur Anwendung gekommen, wobei zwischen 1875 und 1890 für die Fassadengestaltung Putz-Ziegel-Kombinationen vorgeherrscht hätten.

Unter diesen Gegebenheiten sei 1885 die im heutigen Grenzbahnhof Spielfeld-Straß der Südbahnstrecke abzweigende Lokalbahn über XXXX und XXXX (seit 1945 Streckenende) nach Luttenberg (Slowenien) errichtet worden.

Von den zehn Stationen des Streckenabschnittes bis XXXX stelle das Aufnahmegebäude von XXXX (mit Toilettehäuschen) das heute am weitesten original erhaltene Beispiel der an dieser Strecke angewandten Bautypologie dar. Erbaut 1885, handle es sich um ein eingeschossiges Gebäude über rechteckigem Grundriss mit Putzfassade, schmaler Fensterumrahmung in breiterer segmentförmiger Sturzausbildung samt Keilstein, unverputzter Sockelzone mit Sichtziegelmauerwerk, Holzfenstern mit Sprossenteilung sowie Satteldach. Im Inneren sei der Warteraum mit alten Bänken und hölzerner Schalterverkleidung original erhalten.

Das Toilettehäuschen, eine freistehende Holzkonstruktion mit Satteldach, stelle ein heute seltenes, originell gestaltetes Beispiel der Hygieneeinrichtungen eines ländlichen Bahnhofes im 19. Jahrhundert dar.

Eisenbahngeschichte sei immer auch Kultur- und Wirtschaftsgeschichte eines Landes. In Österreich sei dies sehr deutlich seit der Errichtung der ersten kontinentalen Eisenbahnstrecke, nämlich der Pferdeeisenbahn Linz - Budweis 1824-32, zu beobachten. Die durch Eisenbahnen erschlossenen Gebiete hätten einen bedeutenden wirtschaftlichen Aufschwung erlebt, leistungsfähige Verkehrsverbindungen seien auch zwischen den Staaten entstanden. Die Entwicklung des Eisenbahnwesens habe aber auch einen bemerkenswerten Technologieschub bedeutet, in dem sich verschiedene Zweige der technischen Wissenschaften (Statik, Verkehrsbau, Maschinenbau) und der Industrie, vorrangig der Eisenerzeugung, gegenseitig befruchtet und die Weiterentwicklung vorangetrieben hätten.

Das Ensemble des Bahnhofes XXXX mit original erhaltenem Aufnahmegebäude und Toilettehäuschen stelle das am besten erhaltene Beispiel einer Eisenbahnstation dieser Nebenbahn von 1885 dar. In diesem Sinne handle es sich um ein Denkmal der österreichischen Wirtschaft-(Verkehrs-)geschichte, dessen Planung und Gestaltung diese Bahnlinie und ihre historische Entwicklung veranschaulichten.

2. Dazu langte von den Verfahrensparteien keine Stellungnahme ein.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt "gemäß § 6 Abs. 2" DMSG in der damals geltenden Fassung fest, dass die Erhaltung des Aufnahmegebäudes und des Toilettehäuschen des Bahnhofes XXXX (bezeichnet wie in dem unter Punkt 2. dargestellten Schreiben) ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben sei.

In der Bescheidbegründung wird zunächst festgehalten, dass die im Spruch genannten Objekte Eigentum der XXXX seien. Die Gebäude der Bahnlinie Spielfeld-Strass - XXXX seien 1994 "als Eigentum der XXXX" durch Gesetz freiwillig veräußert worden. Die gesetzliche Vermutung, dass ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sei, gelte gemäß § 6 Abs. 1 DMSG für weitere fünf Jahre, also bis 31.12.1998.

In der Folge wird das unter Punkt 2. dargestellte Sachverständigengutachten (mit Ausnahme seiner beiden letzten Absätze) wiedergegeben.

Sodann wird festgehalten, dass die Verfahrensparteien innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerung abgegeben hätten; die Bedeutung der Objekte sowie ihre Bewertung im Gutachten als Denkmal sei somit nicht bestritten worden.

Als Begründung für das Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals übernahm das Bundesdenkmalamt beiden letzten Absätze des Amtssachverständigengutachtens.

4. Mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz zogen die XXXX den angefochtenen Bescheid in Berufung, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführten:

Mit dem angefochtenen Bescheid habe das Bundesdenkmalamt gemäß § 6 Abs. 2 DMSG festgestellt, dass an der Erhaltung des Aufnahmegebäudes und des Toilettehäuschens des Bahnhofes XXXX ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben sei.

Der Bescheid sei aus folgenden Gründen zu Unrecht ergangen:

Gemäß § 6 Abs. 1 DMSG sei bei Erteilung der Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht im § 2 DMSG genannte Person zugleich festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmales bestehe. XXXX Die XXXX seien demnach eine juristische Person privaten Rechts und hätten das Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft nicht im Wege einer Veräußerung, sondern kraft Gesetzes erworben. Daher bedürfe dieser Erwerb keiner Bewilligung gemäß § 6 Abs. 2 DMSG durch das Bundesdenkmalamt. Eine Veräußerung der Liegenschaften durch die XXXXan einen Dritten sei seither ebenfalls nicht erfolgt. Daher fehle es im gegenständlichen Fall an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 2 DMSG, zumal ein solcher stets nur zugleich mit einer Veräußerungsbewilligung in Betracht komme. Die XXXX könnten daher im konkreten Fall nicht Adressat eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 2 DMSG seien.

Darüber hinaus werde durch die Unterschutzstellung den XXXX als privatem Grundeigentümer mit der Veräußerungsbeschränkung gemäß § 6 Abs. 1 DMSG eine im Verhältnis zu vergleichbaren Eigentümern ungerechtfertigte Sonderbelastung aufgebürdet, welche ohne Zuerkennung einer entsprechenden Entschädigung jedenfalls verfassungswidrig sei.

Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid aufheben.

5. Mit Bescheid vom 03.02.1999, Zl. 34.991/3/1998, berichtigte das Bundesdenkmalamt den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass die in der vierten Zeile des Spruches angeführte Einlagezahl wie folgt zu lauten habe: "EZ XXXX im GB XXXX Eisenbahnbuch". Begründend wurde auf einen Übernahmefehler verwiesen.

6. In weiterer Folge übermittelte das Bundeskanzleramt die - zuvor im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in Verstoß geratene - (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht.

7. Eine Anfrage an das Grundbuch am 20.02.2015 ergab, dass nunmehr die XXXX (Allein)Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz, welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen - und zwar mit der nunmehrigen grundbücherlichen Alleineigentümerin XXXX als Beschwerdeführerin - und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2. Spruchpunkt A):

2.1.1. § 6 Abs. 1 und 2 DMSG in der zum Zeitpunkt der Erlassung geltenden Fassung BGBl. Nr. 785/1995 lauteten wie folgt:

"(1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodaß daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2 Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang.

(2) Die Bewilligung zu einer Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung des Erwerbers erteilt werden. Bei Erteilung der Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht im § 2 genannte Person ist zugleich festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht."

§ 2 Abs. 1 DMSG in der genannten Fassung lautete wie folgt:

"§ 2. (1) Bei Denkmalen (§ 1 Abs. 1), die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen so lange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen (Abs. 2) das Gegenteil festgestellt hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum im obigen Sinn lediglich durch Miteigentumsanteile einer Mehrzahl der genannten Personen zustande kommt. Die gesetzliche Vermutung gemäß diesem Absatz vermag eine bescheidmäßige Feststellung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen von mehreren unbeweglichen oder beweglichen Denkmalen (Ensembles, Sammlungen) nicht zu ersetzen.

(2) Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich gegeben ist.

(3) Bescheidmäßige Feststellungen des Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den obigen Abs. 1 und 2, gemäß § 4 Abs. 2 (in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978), § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bewirken (auch wenn es sich zugleich um eine Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz handelt) ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß § 3 Abs. 1 (Unterschutzstellung durch Bescheid)."

2.1.2. Zunächst ist der Beschwerde darin Recht zu geben, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf § 6 Abs. 2 DMSG in der damals geltenden Fassung hätte stützen dürfen, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlagen.

Dem kommt jedoch insofern keine wesentliche Bedeutung zu, als § 2 Abs. 2 leg.cit., demzufolge das Bundesdenkmalamt von Amts wegen feststellen kann, ob ein öffentliches Interesse an Denkmalen gemäß § 2 Abs. 1 (zu denen während der von § 6 Abs. 1 leg.cit genannten Fünfjahresfrist auch die gegenständlichen Objekte zählten) tatsächlich gegeben ist, eine taugliche Rechtsgrundlage für die im Spruch des angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung abgegeben hätte, sodass im Ergebnis bloß eine Fehlbezeichnung vorliegt.

2.2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Unterschutzstellung in einem Verfahren gemäß § 3 DMSG oder nach § 2 Abs. 2 DMSG erfolgt.

2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen, und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:

Eine Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor: Zwar ist dem Amtssachverständigengutachten, demzufolge es sich bei den gegenständlichen Objekten um ein Denkmal der österreichischen Wirtschafts- bzw. Verkehrsgeschichte handelt, zu entnehmen, dass von einer geschichtlichen Bedeutung ausgegangen wird. Es wird aber nicht hinreichend begründet, inwiefern den Objekten eine derartige Bedeutung zukommt. Eine solche Bedeutung der konkreten Objekte kann insbesondere nicht aus den allgemeinen Ausführungen zur Entwicklung des Eisenbahnwesens abgeleitet werden.

Überdies fehlen im Amtssachverständigengutachten hinreichende Ausführungen, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass die Erhaltung der Objekte im öffentlichen Interesse gelegen ist. Aus dem Umstand, dass das Aufnahmegebäude des Bahnhofs XXXX samt Toilettehäuschen das am besten erhaltene Beispiel einer Eisenbahnstation der betreffenden Nebenbahn darstelle, lässt sich - in Ermangelung von Ausführungen zu vergleichbaren Objekten anderer Bahnen - nicht ableiten, dass sein Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.

2.4. In einem neuerlichen Unterschutzstellungsverfahren wird das Bundesdenkmalamt daher abermals Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigengutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar begründet, warum den Objekten eine geschichtliche, künstlerische und / oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen weiters auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung der gegenständlichen Objekte gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen insbesondere nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei den gegenständlichen Objekten um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert dieses innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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